1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 23.02.2023 wird der am 06.02.2023 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold in der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und die Beschlussformel zu Ziffer II., 4. Absatz, wie folgt neu gefasst: Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger B. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: N01) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11.261,78 € nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen der B. Lebensversicherung AG vom 12.11.2009, zuletzt geändert am 16.01.2020, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen. Im Übrigen bleibt es bei dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. 3. Der Beschwerdewert wird auf 1.299,30 € festgesetzt. Gründe: I. Die 55 Jahre alte Antragstellerin und der 59 Jahre alte Antragsgegner heirateten am 00.10.2002. Seit Oktober 2019 leben sie voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 05.02.2021 zugestellt worden (Bl. 28 GA). Während der Ehezeit vom 01.10.2002 bis zum 31.01.2021 haben die Beteiligten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zudem haben sie bei der M. Lebensversicherung AG jeweils ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung in Form einer Riester-Rente erworben. Zusätzlich hat der Antragsgegner bei der B. Lebensversicherung AG ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Dabei handelt es sich um eine aufgeschobene konventionelle Kapitallebensversicherung als Direktversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Aus dieser Zusatzversicherung bezieht der Antragsgegner seit dem 01.04.2011 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente, nachdem er im Jahr 2011 einen schweren Verkehrsunfall erlitten hatte. Auf das Schreiben des Versorgungsträgers vom 16.10.2012, mit dem dieser seine Versicherungspflicht anerkannt hat, wird Bezug genommen (Bl. 344 GA). Die monatliche Rente beläuft sich auf 1.124,00 € (Stand: Februar 2023, Bl. 245R GA). Ob der Antragsgegner für die Zeit ab Dezember 2022 noch über Nebeneinkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit in einer Größenordnung von bis zu 500,00 € verfügt, ist zwischen den Beteiligten streitig (Bl. 245R GA). Die Antragstellerin hat Einkünfte als angestellte Physiotherapeutin und selbstständige Hundephysiotherapeutin (Bl. 143 GA). Sie hat im Februar 2023 nach eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen von 1.650,00 € pro Monat verfügt (Bl. 245 GA). Wegen der Einzelheiten der für die Antragstellerin erteilten Rentenauskünfte wird auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23.09.2021 (Bl. 107ff. GA) und auf die Auskunft der M. Lebensversicherung AG vom 12.04.2021 (Bl. 49ff. GA) verwiesen. Wegen der für den Antragsgegner erteilten Rentenauskünfte wird auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung T. vom 23.07.2021 (Bl. 95ff. GA), auf die Auskunft der B. Lebensversicherung AG vom 12.04.2021 (Bl. 55ff., 79 GA) und auf die Auskunft der M. Lebensversicherung AG vom 14.04.2021 (Bl. 52ff. GA) Bezug genommen. Die Beteiligten waren Miteigentümer eines Einfamilienhauses in N. zu je ½. Mit notarieller Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 07.10.2022 haben die Beteiligten insbesondere ihre Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich geregelt. Gegen Zahlung eines Betrages von 120.000,00 € hat der Antragsgegner den Miteigentumsanteil der Antragstellerin an dem vormals im Miteigentum stehenden Einfamilienhaus in N. übernommen. Den Ausgleichsbetrag hat die Antragstellerin mittlerweile erhalten. Nach Ziff. III § 4 des notariellen Vertrages sollten Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich nicht getroffen werden; der Versorgungsausgleich sollte nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Notarvertrag Bezug genommen (Urkundenverzeichnis B 343/2022 der Notarin U. in Z., Bl. 134ff. GA). Zum 01.02.2023 hat der Antragsgegner das Einfamilienhaus für einen Kaufpreis von 480.000,00 € veräußert. Mit Schriftsatz vom 03.11.2022 hat der Antragsgegner den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf sein Anrecht bei der B. Lebensversicherung AG begehrt, weil ein Ausgleich dieses Anrechts grob unbillig sei. Er sei auf seine Berufsunfähigkeitsrente in vollem Umfang angewiesen. Weitere Rentenanrechte könne und werde er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerben. Mit einem Ausgleich des Anrechts bei der B. Lebensversicherung AG stehe die Antragstellerin im Alter deutlich besser dar als er. Im Übrigen sei auf § 28 VersAusglG hinzuweisen, dessen Voraussetzungen für einen Ausgleich eines Vorsorgeanrechts wegen Invalidität nicht vorliegen würden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 153ff. GA). Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass unter Berücksichtigung der der notariellen Vereinbarung vorausgegangenen Vergleichsverhandlungen der Versorgungsausgleich uneingeschränkt und damit ohne Berufung auf einen Härtefall nach § 27 VersAusglG durchgeführt werden sollte. Sie meint, dass ein Härtefall im Sinne dieser Vorschrift auch nicht vorliege. Nach wie vor sei der Antragsgegner körperlich und geistig in der Lage, durch eine angemessene Erwerbstätigkeit seine Altersvorsorge auszubauen. Im Übrigen wohne er mietfrei in der nunmehr in seinem Alleineigentum stehenden Immobilie. Im Dezember 2022 zog sich der Antragsgegner bei einem Sturz von einer Leiter eine Fraktur des 2. Lendenwirbelkörpers und eine Fraktur des oberen Sprunggelenks zu. Auf das Schreiben des Klinikums R. GmbH vom 23.12.2022 und auf die dort aufgeführten Dauerdiagnosen hinsichtlich des Antragsgegners wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Bl. 345f. GA). Dem Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat die Deutsche Rentenversicherung T. mit Schreiben vom 17.05.2023 nicht entsprochen (Bl. 347 GA). Mit dem am 06.02.2023 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Detmold die am 00.10.2002 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat die Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern und die Anrechte bei der M. Lebensversicherung AG auf Verlangen des Versorgungsträgers extern geteilt. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. Lebensversicherung AG hat das Familiengericht im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 56.142,71 € nach Maßgabe der Teilungsanordnung, bezogen auf dem 31.01.2021, übertragen. Seine Entscheidung zu dem zuletzt genannten Anrecht hat es wie folgt begründet: Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger B. Lebensversicherung AG habe nach § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu erfolgen. Der Ausgleich sei nicht gemäß § 28 VersAusglG ausgeschlossen, weil die Vorschrift lediglich private Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen erfasse. Das vorliegende Anrecht sei jedoch ein betriebliches Anrecht. § 28 VersAusglG finde weder direkt noch analog Anwendung auf Invaliditätsrenten aus einer betrieblichen Versorgung. Es sei auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 28 VersAusglG nicht grob unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung des Antragsgegners nach dem Halbteilungsgrundsatz auszugleichen. Zwar sei ein Ausgleich grundsätzlich unbillig, wenn und soweit dieser dazu führe, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung stehe, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken müsse. Die Abwägung aller Umstände spreche hier jedoch für einen Ausgleich des Anrechts. Die Antragstellerin habe noch ca. 13 Jahre lang die Möglichkeit, Rentenanrechte zu erwerben. Ihr Einkommen sei mit 1.650,00 € jedoch überschaubar. Dies gelte auch für den Antragsgegner, der eine private Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.124,00 € beziehe. Bei dem Antragsgegner sei es aber nicht ausgeschlossen, dass er noch weitere Rentenanrechte erwerbe. Bis zu seinem weiteren Unfall im Dezember 2022 habe er als selbständiger Baubetreuer bis zu 500,00 € im Monat dazu verdient. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner seine geringfügige Bauaufsichtstätigkeit nicht trotz des Unfalls im Dezember 2022 fortsetzen könne. Trotz seines Unfalls im Jahr 2011 habe er in der Folgezeit ebenfalls beitragspflichtige Einkünfte erzielt. Nebeneinkünfte des Antragsgegners unterstellt, sei das Einkommen der Beteiligten etwa gleich hoch. Die Antragstellerin habe für den Verkauf ihres Miteigentumsanteils von dem Antragsgegner 120.000,00 € erhalten. Davon müsse sie die Verfahrenskosten zahlen und Unterstützungszahlungen ihrer Eltern erstatten. Weiteres Vermögen habe sie nicht. Der Antragsgegner sei Alleineigentümer eines Einfamilienhauses, dessen Wert sich auf mindestens 480.000,00 € belaufe. An seinen Bruder und seine Eltern müsse er die ihm gewährten Darlehen i.H.v. 130.000,00 € bzw. 80.000,00 € zurückzahlen. Mit den Darlehenssummen habe er die Zahlung an die Antragstellerin erbracht und ein anderes Darlehen bei einer Bank abgelöst. Das Vermögen des Antragsgegners sei daher mehr als doppelt so hoch als das der Antragstellerin. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners sei auch nicht davon auszugehen, dass er im Alter bei Kürzung seiner betrieblichen Altersversorgung von Sozialleistungen abhängig sein werde. Statt des Erwerbs des Miteigentumsanteils hätte der Antragsgegner der Antragstellerin auch eine Ausgleichszahlung für das betriebliche Anrecht leisten können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Familiengerichts und das diesem Beschluss zugrunde liegende Verfahren verwiesen (Bl. 231ff. GA). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners in der Folgesache Versorgungsausgleich, die er wie folgt begründet (Bl. 312ff. GA): Er sei auf das Anrecht bei der B. Lebensversicherung AG angewiesen. Nach seinem weiteren Unfall im Dezember 2022 sei er auf Dauer erwerbsunfähig. Die Annahme des Familiengerichts, er könne in den nächsten neun Jahren noch Rentenanrechte erwerben, sei daher unzutreffend. Sein Einkommen sei geringer als das der Antragstellerin. Er beziehe lediglich seine Rente i.H.v. 1.124,00 €. Mit diesem Einkommen liege er unter dem notwendigen Selbstbehalt. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs werde sich seine Rente halbieren. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 28 VersAusglG habe das Familiengericht nicht ausreichend beachtet, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheine, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten – wie hier der Antragstellerin – der gesamte Ausgleichswert für ihre Altersversorgung zur Verfügung stehe, während bei ihm das verbleibende Anrechte auch die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze abdecken müsse. Der Antragsgegner beantragt (Bl. 312 GA), in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu erkennen, dass ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der B. Lebensversicherung AG zu Vers.-Nr. N01 nicht stattfindet. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 299 GA). Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und verweist auf das Vermögen des Antragsgegners, sodass dieser auf eine ungekürzte Versorgung bei der B. Lebensversicherung AG nicht angewiesen sei (Bl. 327, 355f. GA). Der Senat hat eine ergänzende Auskunft von der B. Lebensversicherung AG zu dem betrieblichen Anrecht des Antragsgegners eingeholt, die den Eintritt der Berufsunfähigkeit auf Seiten des Antragsgegners unberücksichtigt lässt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft der B. Lebensversicherung AG vom 23.08.2023 (Bl. 365f. GA) Bezug genommen. Mit Verfügung vom 08.09.2023 hat der stellvertretende Vorsitzende des Senats den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu der genannten Auskunft Stellung zu nehmen. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Senats nach dem 06.10.2023 ergehen wird. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der B. Lebensversicherung AG ist nach § 27 VersAusglG auf den Ausgleichswert beschränkt, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität zu übertragen wäre. a) Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Bei der im Rahmen des § 27 VersAusglG vorzunehmenden Abwägung ist § 28 VersAusglG zu berücksichtigen. Der genannten Vorschrift ist ein allgemeiner und über den Bereich der Privatvorsorge hinausgreifender Rechtsgedanke dahingehend zu entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – XII ZB 21/17 –, FamRZ 2017, 1914ff., bei juris Langtext Rn. 34; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 – XII ZB 636/13 –, FamRZ 2017, 1749ff., bei juris Langtext Rn. 24ff., Rn. 28; Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 28 VersAusglG Rn. 11). Bei betrieblichen/privaten Anrechten mit Invaliditäts(zusatz)absicherung führt die Invalidität der ausgleichspflichtigen Person während der Ehezeit regelmäßig zu einer erheblichen Wertsteigerung des (korrespondierenden) Kapitalwerts. Diese Wertsteigerung beruht allein darauf, dass die Rente vor dem Renteneintrittsalter geleistet wird. Deswegen kann die Teilung der invaliditätsbedingten Wertsteigerung eines Rentenanrechts – auch in Ermangelung eines Korrektivs über § 35 VersAusglG, der bei betrieblichen Versorgungen wegen § 32 VersAusglG nicht anwendbar ist – grob unbillig sein (vgl. zum Vorstehenden: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 6 UF 39/13 –, FamRZ 2014, 768ff., bei juris Langtext Rn. 17ff.; Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage 2023, Stand: 27.06.2023, § 27 VersAusglG Rn. 66; Norpoth/Sasse, in: Erman, Kommentar zum BGB, 17. Auflage 2023, § 27 VersAusglG Rn. 13). Vorstehendes kann selbst dann gelten, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst nur über eine geringe Versorgung verfügt und diese auch nicht mehr wesentlich verbessern kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 19 UF 147/11 –, FamRZ 2013, 472ff., bei juris Langtext Rn. 21; Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 27 VersAusglG Rn. 59). Im Ergebnis kann eine Begrenzung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung, aus der seit längerer Zeit eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird, dahingehend in Betracht kommen, dass das Anrecht nur in der Höhe ausgeglichen wird, in der es ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität zu übertragen gewesen wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 19 UF 147/11 –, FamRZ 2013, 472ff., bei juris Langtext Rn. 15). b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der B. Lebensversicherung AG im vorliegenden Fall nach § 27 VersAusglG zu begrenzen. aa) Es ist unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG, die Antragstellerin an der durch die Berufsunfähigkeit des Antragsgegners eingetretenen Erhöhung des Anrechts teilhaben zu lassen. (1) Ein schematischer Ausgleich der durch die Berufsunfähigkeit des Antragsgegners eingetretenen Erhöhung des Anrechts würde zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen. Der gesetzliche Versorgungsausgleich basiert auf der Annahme, dass die als Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung erworbenen und als wirtschaftliche Basis für den Lebensabend (und für den Fall der Invalidität) gedachten Versorgungsanrechte im Falle der Scheidung der Ehe gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen sind, so dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungswerte auf den künftigen Lebensweg mitnimmt. Ein auf der Grundlage des vorzeitigen Rentenbezugs ermittelter höherer Ehezeitanteil und der so ermittelte Ausgleichswert beruhen dagegen nicht auf der in der Ehe gelebten Rollenverteilung und der darauf abgestellten Erwerbstätigkeit (vgl. dazu: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 6 UF 39/13 –, FamRZ 2014, 768ff., bei juris Langtext Rn. 19 m.w.N.). Die Höhe des Anrechts des Antragsgegners bei der B. Lebensversicherung AG beruht im Wesentlichen auf der eingetretenen Berufsunfähigkeit. Dies und nicht die Rollenverteilung in der Ehe der Beteiligten hat dazu geführt, dass der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert deutlich höher ausgefallen sind im Vergleich zu den Werten ohne die Berücksichtigung der Berufsunfähigkeit. Auf die erteilten Auskünfte des genannten Versorgungsträgers wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Eine schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs anhand des so erhöhten Kapitalwerts der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners würde dazu führen, dass der Antragsgegner in erheblichem Maße zukünftig benötigte Versorgungsleistungen dauerhaft einbüßen würde, obwohl diese nicht auf einer Rollenverteilung in der Ehe beruhen. (2) Der Antragsgegner ist zudem auf die Weiterzahlung seiner ungekürzten Berufsunfähigkeitsrente bis zum regulären Renteneintritt angewiesen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seit April 2011 die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit erfüllt. Selbst wenn der Antragsgegner trotz seines Unfalls noch teilweise/phasenweise erwerbstätig gewesen ist, hat er seit 2011 geringere Rentenanrechte im Vergleich zu einer durchgehenden vollschichtigen Erwerbstätigkeit erworben. An dem sonstigen Erwerb von Rentenanrechten ab 2011 hat die Antragstellerin bereits durch den Ausgleich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte partizipiert. Der Senat geht nach dem derzeitigen Sach- und Verfahrensstand aufgrund des im Dezember 2022 erlittenen Unfalls nicht davon aus, dass der Antragsgegner bis zu seinem Renteneintritt noch nennenswerte Rentenanrechte erwerben wird. Die in dem Entlassungsbrief des Klinikums R. vom 23.12.2022 enthaltenen Dauerdiagnosen (Bl. 346 GA) lassen eine nennenswerte Erwerbstätigkeit des Antragsgegners bis zum regulären Renteneintritt nicht mehr zu. Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin bis zu ihrem Renteneintritt sind dagegen nicht zu erwarten. Zu Recht hat das Familiengericht auf dieser Grundlage prognostiziert, dass die Antragstellerin noch weitere Rentenanrechte erwerben kann und wird. (3) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin rechtfertigen sonstige Gesichtspunkte einen vollständigen Ausgleich des Anrechts bei der B. Lebensversicherung AG nicht. Die Berufung auf die Härteklausel des § 27 VersAusglG ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht durch die notarielle Trennungs- und Scheidungsvereinbarung vom 07.10.2022 ausgeschlossen. Nach Ziff. III § 4 des notariellen Vertrages sollten Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich gerade nicht geschlossen werden; der Ausgleich sollte vielmehr nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Zu den gesetzlichen Bestimmungen gehört auch die von Amts wegen zu berücksichtigende Härteklausel des § 27 VersAusglG. Wie dargelegt ist der Antragsgegner auf seine Berufsunfähigkeitsrente bis zum regulären Renteneintritt angewiesen. Seine Einkünfte werden sich auf seine Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beschränken. Eine Erwerbstätigkeit, die über eine geringfügige Tätigkeit hinausgeht, ist unter Berücksichtigung des Entlassungsbriefs des Klinikums R. vom 23.12.2022 unwahrscheinlich. Auch für die Zeit ab dem Rentenbezug zeichnet sich unter Berücksichtigung des im Übrigen durchgeführten Versorgungsausgleichs ab, dass der Antragsgegner über eine nur durchschnittliche Altersversorgung verfügen wird. Der Erwerb weiterer Rentenanrechte ist wegen des Gesundheitszustandes des Antragsgegners nicht zu erwarten. Die Antragstellerin ist dagegen aufgrund ihrer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit in der Lage, bis zum Renteneintritt weitere Anrecht zu erwerben. Hinzukommen die im Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten übertragen, nicht unerheblichen Anrechte. Nach dem Verkauf der vormals im Miteigentum stehenden Immobilie hat der Antragsgegner entgegen der Annahme der Antragstellerin keinen Wohnvorteil mehr. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner über ein wesentlich höheres Vermögen als die Antragstellerin verfügt. Zum einen hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Regelungen in der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung vom 07.10.2022 am Vermögenszuwachs während der Ehezeit partizipiert. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner wegen der geringen Renteneinkünfte darauf angewiesen sein wird, Teile seines Vermögens für seinen Lebensbedarf einsetzen zu müssen. Wegen des vorhandenen Vermögens auf Seiten des Antragsgegners entspricht es nicht der Billigkeit, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts bei der B. Lebensversicherung – wie von dem Antragsgegner mit seiner Beschwerdebegründung begehrt – gänzlich ausgeschlossen wird. bb) Danach ist das Anrecht des Antragsgegners bei der B. Lebensversicherung AG auf den Ausgleichswert beschränkt, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität zu übertragen wäre. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers beläuft sich der Ehezeitanteil ohne Berücksichtigung der vorzeitigen Invalidität auf 22.773,56 €. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unter Berücksichtigung der anteiligen Teilungskosten in Höhe von 125,00 € einen Ausgleichswert in Höhe von 11.261,78 € vorgeschlagen. Der Ausgleich dieses Anrechts hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung/Teilungsordnung zu erfolgen. 2. Zutreffend hat das Familiengericht festgestellt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht an § 28 VersAusglG scheitert. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 28 VersAusglG auf Invaliditätsrenten aus einer betrieblichen Versorgung kommt nicht in Betracht. Für eine entsprechende Anwendung fehlt eine planwidrige Regelungslücke. Als Sonder- bzw. Ausnahmevorschrift ist § 28 VersAusglG nicht analogiefähig. Invaliditätsrenten aus einer betrieblichen Versorgung sind nach allgemeinen Regeln intern oder extern auszugleichen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 – XII ZB 636/13 –, FamRZ 2017, 1749ff., bei juris Langtext Rn. 13ff., Rn. 17ff.; Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage 2023, Stand: 26.01.2023, § 28 VersAusglG Rn. 10). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Diese Vorschrift gilt auch für Folgesachen im Beschwerdeverfahren, wenn der Scheidungsausspruch nicht angegriffen ist (vgl. zu Einzelheiten: BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – XII ZB 74/20 –, FamRZ 2023, 117ff., bei juris Langtext Rn. 42ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 5 UF 167/14 –, FamRZ 2015, 754, 755f., bei juris Langtext Rn. 23). IV. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).