Beschluss
5 UF 167/14
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2015:0119.5UF167.14.0A
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Leitsätze
1. Die Aufnahme einer Ausgleichssperre gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG in den Tenor ist nicht erforderlich.(Rn.17)
2. Für die Kostenentscheidung in Folgesachen gilt immer § 150 FamFG. Die Grundsätze des § 84 FamFG oder des § 97 ZPO sind aber über die Billigkeitsabwägung gem. § 150 Abs. 4 FamFG zu berücksichtigen.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 24.07.2014 wird zurückgewiesen.
2. Antragsteller und Antragsgegnerin tragen jeweils hälftig die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufnahme einer Ausgleichssperre gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG in den Tenor ist nicht erforderlich.(Rn.17) 2. Für die Kostenentscheidung in Folgesachen gilt immer § 150 FamFG. Die Grundsätze des § 84 FamFG oder des § 97 ZPO sind aber über die Billigkeitsabwägung gem. § 150 Abs. 4 FamFG zu berücksichtigen.(Rn.20) 1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 24.07.2014 wird zurückgewiesen. 2. Antragsteller und Antragsgegnerin tragen jeweils hälftig die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320 € festgesetzt. I. Die weitere Beteiligte Ziffer 1 richtet sich mit ihrer Beschwerde auf eine zutreffende Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Antragsteller wurde am … 1966 geboren und die Antragsgegnerin am … 1968. Sie sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben am 02.03.1990 in B. geheiratet. Sie haben sich am 01.02.2013 getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 08.03.2014 zugestellt. Der Antragsteller hat während der Ehezeit u.a. in der Schweiz gearbeitet. Hinsichtlich der ermittelten Anrechte des Antragstellers bei der A. Pensionskasse Schweiz haben die Ehegatten im Termin vom 24.07.2014 eine Vereinbarung geschlossen, nach der sich der Antragsteller verpflichtet, die Hälfte seiner Freizügigkeitsleistung auf ein von der Antragsgegnerin zu benennendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Außerdem hat der Antragsteller eine schweizerische AHV/IV-Anwartschaft erworben, zu der er einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto vorgelegt hat. Die Antragsgegnerin hat unter anderem bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 eine Versorgungsanwartschaft erworben, deren Höhe mit Auskunft vom 09.04.2014 zunächst mit einem Ehezeitanteil von 14,4340 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 406,17 €) mitgeteilt wurde. Außerdem haben beide Ehegatten weitere Anrechte erworben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.07.2014 hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu der Anwartschaft des Antragstellers aus der schweizerischen AHV/IV-Rente hat es in den Gründen ausgeführt, dass diesbezüglich ein Ausgleich gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht stattfindet und auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen ist. Hinsichtlich der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 hat es ausgeführt, dass deren Ausgleich unbillig gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG wäre. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass der Wert dieser Anwartschaft des Antragstellers die Höhe der gesetzlichen Anwartschaft der Antragsgegnerin übersteige und hat dies im Einzelnen berechnet. Der Beschluss wurde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 am 04.08.2014 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 vom 08.08.2014, eingegangen beim Familiengericht am 14.08.2014, mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin im Tenor nicht genannt seien. Zum anderen seien bei der Auskunft vom 09.04.2014 die Neuregelungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt. Mit Datum vom 12.08.2014 erteilte die weitere Beteiligte Ziffer 1 eine neue Auskunft mit einem Ehezeitanteil von 15,4336 Entgeltpunkten, entspricht einer Monatsrente von 434,30 €. Die weitere Beteiligte Ziffer 2 hat mit Schriftsatz vom 03.09.2014 darauf hingewiesen, dass auf den Wertausgleich wegen Unbilligkeit verzichtet worden sei. Die übrigen Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 vor. Die übrigen Anrechte der Ehegatten sind durch die Beschwerde nicht betroffen (vgl. BGH vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10, juris Rn. 7; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 1371, 1380). 2. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen, grundsätzlich durch interne Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG. Zu Recht hat das Familiengericht hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren allein gegenständlichen Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 jedoch ausgesprochen, dass insoweit gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, da dies für die Antragsgegnerin unbillig wäre. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin die volle Hälfte ihrer inländischen Rentenanwartschaften hergeben muss, obwohl ihr bestehender schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch sehr viel unsicherer ist (so auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/10144, S. 63; vgl. dazu auch ausführlich Senat vom 17.11.2014 - 5 UF 24/13). Der ermittelte Wert der ausländischen Anwartschaften des einen Ehegatten - hier des Antragstellers - ist in einem solchen Fall vom ansonsten vorzunehmenden Ausgleich des inländischen Anrechts des anderen Ehegatten - hier der Antragsgegnerin - abzuziehen (vgl. Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe vom 06.06.2012 - 18 UF 293/10, juris Rn. 23 f.). Dieser abzuziehende Teil des inländischen Anrechts bleibt ebenso wie die ausländischen Anrechte dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (§ 224 Abs. 4 FamFG). Ob eine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG vollständig oder nur teilweise greift, kann - abgesehen von Bagatellfällen - erst nach Ermittlung der ausländischen Anrechte beurteilt wird. Dabei ist in der Regel keine exakte Bewertung des Ausgleichswerts nach §§ 39 ff. VersAusglG erforderlich. Es genügt ggfs. eine Schätzung analog § 287 ZPO (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 19 VersAusglG Rn. 27; Senat, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 24). Im vorliegenden Fall kann von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden, da auf Grund des Auszugs aus dem individuellen Konto der schweizerischen Ausgleichskasse vom 22.04.2014 (I 45 VA Ehemann) hinreichender Anknüpfungstatsachen vorliegen, um im Wege der Schätzung analog § 287 ZPO die Billigkeitsprüfung des § 19 Abs. 3 VersAusglG durchführen zu können. Der Antragsteller hat nach dieser Auskunft in den Ehejahren Anwartschaften aus einem Einkommen von durchschnittlich 49.144,62 CHF erworben. Aus einem solchen Einkommen würde sich bei 44 Beitragsjahren in der schweizerischen AHV/IV-Versicherung nach der Tabelle „Monatliche Vollrenten, Skala 44 AHV/IV“ eine monatliche Rente von 1.872 CHF ergeben. Ins Verhältnis zur Ehezeit gesetzt ergibt sich multipliziert mit dem Faktor 24/44 eine Teilrente, bezogen auf die Ehezeit, von 1.021 CHF, die einer Rente von 849,68 € entspricht. Die Hälfte davon, mithin 424,84 €, stehen der Antragsgegnerin zu. Der Ausgleichswert der in die Billigkeitsprüfung des § 19 Abs. 3 VersAusglG einzustellenden Anrechte der Antragsgegnerin beträgt nach der aktuellen Auskunft der weiteren Beteiligten Ziffer 1 vom 12.08.2014 15,4336 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 434,30 € entspricht. Insgesamt steht damit den nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten des Antragstellers mit einem Ausgleichswert von einer Monatsrente von etwa 425 € ein inländisches, in die Billigkeitsabwägung des § 19 Abs. 3 VersAusglG einzustellendes Anrecht der Antragsgegnerin mit dem Ausgleichswert einer Monatsrente von 434 € gegenüber. Bei dieser Sachlage, die auf einer überschlägigen und vorläufigen (etwa hinsichtlich des dann geltenden Währungskurses) Berechnung beruht, erscheint es aus Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG geboten, nicht nur die ausländischen Anwartschaften des Antragstellers bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (AHV/IV-Versicherung), sondern auch die inländische Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten Ziffer 1 dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 19 Abs. 4, 20 ff. VersAusglG vorzubehalten. 3. Einer Aufnahme der Ausgleichssperre gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG in den Tenor bedarf es nicht (Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage 2015, § 19 VersAusglG Rn. 14; Schulte-Buhnert/Weinrich/Rehme, FamFG, 4. Auflage 2014, § 224 Rn. 3; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 224 FamFG Rn. 6 a.E.). Nach der Vorschrift des § 224 Abs. 4 FamFG sind für den Fall, dass nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, diese in der Begründung zu benennen. Für die Aufnahme in die Beschlussformel formuliert das Gesetz in § 224 Abs. 3 FamFG eine abschließende Aufzählung (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/10144, Seite 96; a.A. - ohne nähere Begründung - MünchKomm/Stein, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 224 Rn. 66; Borth, a.a.O., Rn. 735 will die Vorschrift analog anwenden). Hintergrund dafür ist, dass in den in Abs. 3 genannten Fällen der Versorgungsausgleich generell, also auch für die Zukunft ausgeschlossen ist, während in den Fällen des Abs. 4 nur der Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, spätere Ausgleichsansprüche nach der Scheidung hingegen unberührt bleiben (MünchKomm/Stein, a.a.O.). Das Argument der Gegenmeinung, nur bei Aufnahme in den Tenor sei die Entscheidung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG insoweit mit der Beschwerde angreifbar (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 735 a.E.; ebenso Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rn. 480 a.E.), überzeugt nicht, da die Beschwerdemöglichkeit nicht davon abhängt, ob die Entscheidung ausdrücklich im Tenor erfolgt oder sich in einer Zusammenschau von Nichtausspruch im Tenor und Begründung ergibt (ebenso wie hier Schulte-Buhnert/Weinrich/Rehme, a.a.O.). Dieses Argument würde im Übrigen vorliegend zu dem sicher nicht sachgerechten Ergebnis führen, dass die Beschwerde mangels Beschwer bereits unzulässig wäre. Auch eines ausdrücklichen Vorbehalts des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bedarf es aus den genannten Gründen nicht. Einem solchen Ausspruch käme ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 03.09.2008 - XII ZB 203/06, juris Rn. 11). III. Von der Durchführung einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da diese bereits in erster Instanz vorgenommen wurde und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Diese Vorschrift gilt auch dann für Folgesachen im Beschwerdeverfahren, wenn die Scheidungssache nicht angegriffen ist (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Auflage 2014, § 150 Rn. 14), wie sich aus dem Wortlaut und den Regelungen in deren Abs. 5 ergibt. Zwar enthält § 84 FamFG eine Regelung für erfolglose Rechtsmittel, nach der in einem solchen Fall das Gericht die Kosten dem Rechtsmittelführer auferlegen soll (für Familienstreitsachen besteht sogar insoweit eine zwingende Regelung in § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG mit § 97 Abs. 1 ZPO). Dabei wird vielfach vertreten, § 84 FamFG gehe der Regelung des § 150 FamFG vor (vgl. etwa Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Auflage 2014, § 150 FamFG Rn. 10; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Auflage 2014, § 150 Rn. 21; Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., § 150 FamFG Rn. 2 und 13; wohl auch Keidel/Weber, a.a.O., § 150 Rn. 12), gleiches soll für das Verhältnis von § 97 ZPO gegenüber § 150 FamFG gelten (Zöller/Lorenz, a.a.O.; Keidel/Weber, a.a.O., Rn. 14; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O; Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O.; unklar Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 4. Auflage 2013, § 150 FamFG Rn. 11). Allerdings werden teilweise einzelne Absätze des § 150 FamFG davon ausgenommen (so ausdrücklich für Abs. 3 Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O.; für Abs. 4 Keidel/Weber, a.a.O., Rn. 12). Eine nähere Begründung für die Annahme dieses (teilweisen) Vorrangs findet sich nicht. Möglicherweise werden hier die Grundsätze der alten Rechtslage mit dem Vorrang des § 97 Abs. 1 ZPO gegenüber § 93a ZPO a.F. (vgl. dazu BGH FamRZ 1983, 683; AnwBl. 1984, 502; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage 2004, § 93a Rn. 6 m.w.N.) fortgeschrieben. Nach altem Recht war die Geltung des § 97 Abs. 1 ZPO aber in § 97 Abs. 3 ZPO a.F. ausdrücklich auch für Folgesachen einer Scheidungssache angeordnet. Auf eine solche Regelung hat der Gesetzgeber sowohl in § 84 FamFG wie auch nunmehr in § 97 ZPO verzichtet. Vielmehr geht er ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Spezialregelung des § 150 FamFG den allgemeinen Bestimmungen vorgeht (so ausdrücklich sogar gegenüber dem weiter hinten geregelten § 243 FamFG, BT-Drs. 16/6308, S. 233). Abgesehen von der systematischen Stellung der jeweiligen Normen (§ 84 FamFG im Allgemeinen Teil, § 150 FamFG im Verfahren in Familiensachen) ist es auch sachgerecht, die inhaltliche Spezialität des Verfahrens in Ehesachen, die diesem besonderen Verfahren Rechnung trägt, der rein formalen Spezialität der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels vorgehen zu lassen. Im Übrigen erlaubt die Billigkeitsabwägung nach § 150 Abs. 4 FamFG auch die Berücksichtigung anderer Grundsätze, etwa des § 84 FamFG oder des § 97 ZPO (ebenso wie hier MünchKomm/Henjes, a.a.O., § 150 Rn. 2 und 26). Daneben wird teilweise vertreten, die Vorschrift des § 150 FamFG gelte nicht für das Rechtsmittel eines Drittbeteiligten (wie vorliegend), da dieser in dieser Konstellation beiden Ehegatten als Gegner gegenüberstehe (Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., Rn. 15). Eine solche Einschränkung der Geltung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Angesichts der nach § 150 Abs. 4 FamFG möglichen Billigkeitsentscheidung besteht dafür auch kein Bedürfnis. Im vorliegenden Fall verbleibt es bei der in § 150 Abs. 1 FamFG geregelten Kostenaufhebung zwischen den Ehegatten, hinsichtlich der weiteren Beteiligten gilt § 150 Abs. 3 FamFG (vgl. dazu Keidel/Weber, a.a.O., § 150 Rn. 4). Eine Korrektur dieses Ergebnisses aus Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 150 Abs. 4 S. 1 mit § 84 FamFG ist nicht angezeigt. Zwar hat das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten Ziffer 1 keinen Erfolg. Dies ist jedoch erst Ergebnis weiterer Ermittlungen im Beschwerdeverfahren, insb. der Feststellung der genauen Höhe der inländischen Anwartschaft aufgrund der zutreffend eingewandten Korrektur nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz, sowie einer Abwägungsentscheidung. Dass trotz der Erhöhung der inländischen Anwartschaften (womit diese tatsächlich geringfügig mehr als die ausländischen Anwartschaften betragen könnten) ein Ausgleich dennoch nicht stattfindet, war für die weitere Beteiligte Ziffer 1 nicht von vornherein absehbar (vgl. dazu § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), zumal die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Berechnung des Familiengerichts noch überschlägiger war als die vorliegende des Senats. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Dabei wurde das in der Anhörung in erster Instanz mitgeteilte Nettoeinkommen der Ehegatten zugrunde gelegt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war lediglich noch ein Anrecht. Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG.