Leitsatz: 1. Ob die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung zur Erledigung führt, hängt davon ab, ob die betreffende bzw. begehrte Maßnahme fortwirkt bzw. im Fall ihres Erlasses fortwirken würde. Hängt die verfahrensgegenständliche Maßnahme von den Verhältnissen in der früheren Anstalt ab, tritt Erledigung ein; ist die Entscheidung über die Maßnahme durch die Person des Betroffenen veranlasst (hier: schriftstellerische Tätigkeit des Betroffenen), ist demgegenüber eine Erledigung zu verneinen. 2. Zu der Frage des Besitzes und Nutzung eigener elektronischer Geräte im Maßregelvollzug nach Einführung des § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW, der zum 31. Dezember 2021 in Kraft getreten ist (vgl. GV NRW 2021 Nr. 89 vom 30. Dezember 2021, 1494 ff.). 3. Anders als § 7 Abs. 3 MRVG NRW enthält die Regelung des § 20 Abs. 1 StrUG NRW in Satz 1 (ausschließlich) ein Recht der Untergebrachten auf Nutzung von der Einrichtung zur Verfügung gestellter Medien oder elektronischer Geräte zum Zwecke der Information und Unterhaltung. In Satz 2 der Vorschrift ist nunmehr eine konkret auf den Besitz und die Nutzung eigener elektronischer Geräte bezogene Regelung enthalten, die einen Erlaubnisvorbehalt aufstellt. 4. Trotz geänderter Gesetzessystematik sind die zu § 7 Abs. 3 S. 2 MRVG NRW aufgestellten Grundsätze auch bei der Beurteilung bzw. rechtlichen Überprüfung des Erlaubnisvorbehalts nach § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW betreffend eine Erlaubnis zu Besitz und Nutzung eigener Geräte weiterhin zu beachten. Auch § 20 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW, der ein (grundsätzliches) Recht zur Nutzung von der Einrichtung zur Verfügung gestellter Medien bzw. elektronischer Geräte statuiert und damit gleichsam die Zulässigkeit (bzw. Notwendigkeit) anstaltsinterner Medienregelungen voraussetzt, gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung (betreffend solche Medienregelungen) abzuweichen. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Gründe: I. Der Betroffene wurde durch das Landgericht Bochum am 30.06.2014 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und zwei weiteren Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Das Landgericht hat ferner die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wurde zunächst seit dem 08.07.2014 im LWL-Q. C. vollzogen. Am 31.08.2021 wurde der Betroffene in die LWL-Maßregelvollzugsklinik Schloss M. in H. verlegt. Dort beantragte der Betroffene am 17.01.2023, ihm die Einbringung und Nutzung eines eigenen Laptops zu gestatten. Zur Begründung führte er aus, dass er Schriftsteller sei und sich in diesem Bereich etablieren wolle. Dabei verwies er auch darauf, dass dies seiner Resozialisierung dienlich sei. Den Antrag lehnte die Klinik am 18.01.2023 ab. Mit seinem am 30.01.2023 beim Landgericht eingegangenen Antrag vom 20.01.2023 hat der Betroffene unter Wiederholung seines Vorbringens dagegen gerichtliche Entscheidung beantragt. Die Klinik hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag zurückzuweisen und hat darauf verwiesen, dass sich das Einbringen elektronischer Geräte in den psychiatrischen Maßregelvollzug nach § 20 StrUG NRW richte. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW seien untergebrachte Personen berechtigt, von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Geräte zu nutzen. Das (ausnahmsweise) Einbringen eigener Geräte bedürfe nach § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG der Erlaubnis der Einrichtung. Unter Bezugnahme auf die in der Einrichtung geltende Medienregelung in der Fassung vom 31.12.2021 (Bl. 7 – 14 d.A.) sei diese versagt worden. Der vorliegende Einzelfall habe keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung gegeben. Die von dem Betroffenen vorgebrachte schriftstellerische Tätigkeit rechtfertige auch in der konkreten Abwägung kein ausnahmsweise überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Einbringung eines eigenen Laptops. Er habe die Möglichkeit, einen klinikeigenen Patienten-PC auf der Station mit von der Klinik zur Verfügung gestellten Speichermedien zu nutzen. Im Übrigen lägen auch in der Person des Betroffenen hinreichende Versagensgründe vor, da dieser nicht hinreichend zuverlässig und absprachefähig sei. Zuletzt sei am 04.01.2023 ein positiver Kokainbefund bei dem Betroffenen festgestellt worden. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 14.04.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ablehnung der Bewilligung der Einbringung und Nutzung eines eigenen Laptops nach den Maßstäben des § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG unter Beachtung der nur eingeschränkt gerichtlichen Nachprüfung nicht zu beanstanden sei. In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrsche Einigkeit darüber, dass von einem eigenen PC bzw. Laptop eines Gefangenen oder Untergebrachten eine erhebliche Gefahr ausgehe. Das schließe bereits ein Recht auf dessen Besitz im Straf- oder Maßregelvollzug regelmäßig aus, so dass die Gestattung des Besitzes sich als Ausnahmefall darstelle. Dass die Klinik sich bei der Entscheidung auf die anstaltsinterne Medienregelung berufen habe, begegne keinen Bedenken. Die Klinik habe bei der Entscheidung die schriftstellerische Tätigkeit des Betroffenen ersichtlich in den Blick genommen und daher erkennbar das ihr zustehende Ermessen im Rahmen des vorliegenden Einzelfalls auch unter Verweis auf den allgemein nutzbaren PC auf der Station ausgeübt. Am 18.04.2023 wurde der Betroffene in das LWL-Q. in C. verlegt. Gegen den ihm dort am 26.04.2023 zugestellten Beschluss hat der Betroffene am 24.05.2023 zu Protokoll des Amtsgerichts Lippstadt Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er unter näheren Ausführungen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Die gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Insbesondere fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die am 18.04.2023 erfolgte Verlegung des Betroffenen nicht zur Erledigung geführt hat. Ob die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung zur Erledigung führt, hängt davon ab, ob die betreffende bzw. begehrte Maßnahme fortwirkt bzw. im Fall ihres Erlasses fortwirken würde. Hängt die verfahrensgegenständliche Maßnahme von den Verhältnissen in der früheren Anstalt ab, tritt Erledigung ein; ist die Entscheidung über die Maßnahme durch die Person des Betroffenen veranlasst, ist demgegenüber eine Erledigung zu verneinen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris m.w.N.). Vorliegend ist schon aufgrund der Antragstellung feststellbar, dass bei der Entscheidung auch die schriftstellerische Tätigkeit des Betroffenen in die Erwägung mit einzubeziehen war. Damit ist die Entscheidung über die Maßnahme auch durch die Person des Betroffenen veranlasst, so dass eine Fortwirkung nicht ausgeschlossen ist. b) Die Rechtsbeschwerde war nach § 116 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der vorliegende Einzelfall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 76/22 und vom 24. Mai 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 120+121/22; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 StVollzG, Rn. 3 m.w.N.). Der für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf-, Maßregel- und Sicherungsverwahrungsvollzugssachen landesweit allein zuständige Senat hat sich noch nicht zu der Frage des Besitzes und Nutzung eigener elektronischer Geräte im Maßregelvollzug nach Einführung des § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW geäußert, der zum 31. Dezember 2021 in Kraft getreten ist (GV NRW 2021 Nr. 89 vom 30. Dezember 2021, 1494 ff.). 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. a) Der Senat hat sich insoweit bisher zu der bis zum 30. Dezember 2021 geltenden Rechtslage unter Geltung des Maßregelvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (MRVG NRW) geäußert (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015 zu III-1 Vollz(Ws) 260/17, juris), das eine ausdrückliche Reglung zur Frage des Besitzes und der Nutzung eigener elektronischer Geräte nicht enthielt. Der Senat hat insoweit den Besitz und die Nutzung eigener technischer Geräte unter Beachtung des § 7 Abs. 3 MRVG NRW beurteilt. Danach konnten Patientinnen und Patienten während ihres Aufenthalts Gegenstände erwerben und einbringen. Soweit die Therapie, das geordnete Zusammenleben oder die Sicherheit es erforderten, konnte die Einbringung oder Benutzung von Gegenständen ausgeschlossen oder untersagt werden. Damit ermöglichte die Vorschrift, das (grundsätzlich bestehende) Recht zum Besitz von (auch elektronischen) Gegenständen insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Ordnung und zur Erreichung des Vollzugs- bzw. Therapieziels zu beschränken (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 zu III-1 Vollz (Ws) 138/22 - auch zu dem in Zielrichtung und Regelungsgehalt entsprechenden § 15 Abs. 2 StVollzG NRW). Dazu hat der Senat die Auffassung vertreten, dass von einem eigenen PC eines Gefangenen bzw. Untergebrachten eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 7 Abs. 3 MRVG NW ausgeht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. 05.2013 – III-1 Vollz (Ws) 139/13 und vom 17. 08.2010 – 1 Vollz (Ws) 255/10 - zum Strafvollzug unter Geltung des § 70 StVollzG Bund und zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, vgl. § 130 StVollzG Bund –, jeweils zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 19. November 2015, III-1 Vollz(Ws) 492/15). Dabei schloss diese einem PC innewohnende Gefährlichkeit bereits ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug – und entsprechend der gleichen Zielrichtung der entsprechenden Regelungen des Strafvollzugsgesetzes und der Maßregelvollzugsgesetzes – auch im Maßregelvollzug regelmäßig aus, ohne dass in der Person des Gefangenen bzw. des Untergebrachten liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen mussten (Senat, a.a.O. Beschlüsse vom 17. August 2010, a.a.O., und vom 19. November 2015, a.a.O.). Dies war auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447 und BVerfG NStZ-RR 1996, 252). In Anbetracht der vorstehend dargelegten Grundsätze betreffend die regelmäßige Gefährlichkeit eines eigenen PC stellte sich die Gestattung eines entsprechenden Besitzes dementsprechend als Ausnahmefall dar, so etwa dann, wenn besondere Umstände in der Person des Untergebrachten vorlagen oder aber ausnahmsweise ausreichende Kontrollmöglichkeiten vorhanden waren, um die von einem eingebrachten PC ausgehenden Gefährlichkeit hinreichend einzudämmen. Im Regelfall implizierte die grundsätzliche Gefährlichkeit, dass im Regelfall derartige Kontrollen nicht möglich waren. Ausgehend von diesen Grundsätzen waren an die Begründung einer Entscheidung zur Ablehnung des Besitzes eines eigenen PC lediglich eingeschränkte Voraussetzungen zu knüpfen: Die Annahme einer grundsätzlichen Gefährlichkeit eines PC bedurfte regelmäßig keiner näheren Begründung, ebenso wenig die Annahme nicht ausreichender Kontrollmöglichkeiten, soweit nicht etwa bestimmte bauliche bzw. technische Besonderheiten des von dem Betroffenen konkret begehrten Gerätes zumindest eine entsprechende nähere Überprüfung nahelegen. Ebenfalls bedurfte das Nichtvorliegen besonderer Umstände in der Person des Betroffenen regelmäßig keiner näheren Begründung; soweit solche besonderen Umstände vom Betroffenen selbst im Rahmen seines Begehrens nicht geltend gemacht wurden. Grundsätzlich war es - auch im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit bzw. Verlässlichkeit zu erwartender Entscheidungen - nicht zu bestanstanden, wenn die Einrichtung eine anstaltsinterne Medienregelung betreffend die Genehmigung des Besitzes von Geräten der Unterhaltungselektronik entsprechend der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zusammengefasst und diese Grundsätze auch zum Ausgangspunkt ihrer jeweiligen Entscheidungen gemacht hatte, soweit erkennbar blieb, dass die Einrichtung sich auch der grundsätzlichen Ausübung eines Ermessens und der Möglichkeit bzw. eventuellen Notwendigkeit im Einzelfall von der Medienregelung abweichender Entscheidungen bewusst war. b) Demgegenüber enthält die Regelung des seit dem 31. Dezember 2021 in Geltung befindlichen § 20 Abs. 1 StrUG NRW in Satz 1 nunmehr (ausschließlich) ein Recht der Untergebrachten auf Nutzung von der Einrichtung zur Verfügung gestellter Medien oder elektronischer Geräte zum Zwecke der Information und Unterhaltung. In Satz 2 der Vorschrift ist nunmehr eine konkret auf den Besitz und die Nutzung eigener elektronischer Geräte bezogene Regelung enthalten, die einen Erlaubnisvorbehalt aufstellt. Satz 2 lautet: „Der Besitz und die Nutzung eigener elektronischer Geräte ist nur mit Erlaubnis der Einrichtung zulässig.“ Der Gesetzgeber hat insoweit ausgeführt (LT-Drs. 17/12306 S. 66f): „Ein unkontrollierter Zugang zum Internet wie auch der Besitz von eigenen Telefongeräten und von PCs und vergleichbaren Geräten würde eine Gefahr für den Behandlungserfolg und die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung und unter Umständen auch für die öffentliche Sicherheit darstellen. Deshalb ist die Nutzung eigener elektronischer Geräte nur mit Erlaubnis der Einrichtung zulässig.“ Schon unter Geltung des § 7 Abs. 3 MRVG NRW waren aus den dargelegten Gründen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Besitz und die Nutzung eines eigenen PCs aufgrund der davon ausgehenden Gefahr nur ausnahmsweise nicht auszuschließen oder zu untersagen. Die vom Senat unter Geltung des § 7 Abs. 3 MRVG NRW aufgestellten Grundsätze zum Regel-Ausnahmeverhältnis hat der Gesetzgeber - wenn auch im Rahmen einer veränderten Gesetzessystematik - bei Schaffung des § 20 StrUG NRW nunmehr unter Beachtung des Angleichungsgrundsatzes und der Förderung der Selbständigkeit und Verantwortung der Untergebrachten (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 – BVerfGE 128, 326 – 409, vgl. LT-Drs. 16/1435, S. 1) aufgegriffen, konkretisiert und statuiert. Damit sind letztlich die zu § 7 Abs. 3 S. 2 MRVG NRW aufgestellten Grundsätze auch bei der Beurteilung bzw. rechtlichen Überprüfung des Erlaubnisvorbehalts nach § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW betreffend eine Erlaubnis zu Besitz und Nutzung eigener Geräte zu beachten. Auch § 20 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW, der - wie bereits ausgeführt - ein (grundsätzliches) Recht zur Nutzung von der Einrichtung zur Verfügung gestellter Medien bzw. elektronischer Geräte statuiert und damit gleichsam die Zulässigkeit (bzw. Notwendigkeit) anstaltsinterner Medienregelungen voraussetzt, gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung (betreffend solche Medienregelungen) abzuweichen, wonach die Einrichtung eine den obergerichtlichen Grundsätzen entsprechende anstaltsinterne Medienregelung zum Ausgangspunkt ihrer Entscheidung machen darf, soweit erkennbar bleibt, dass die Einrichtung sich auch der grundsätzlichen Ausübung eines Ermessens und der Möglichkeit bzw. eventuellen Notwendigkeit im Einzelfall von der Medienregelung abweichender Entscheidungen bewusst ist. c) Danach ist nicht feststellbar, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht. Die Strafvollstreckungskammer hat unter Beachtung der Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG geprüft, ob die Ablehnung der Erlaubnis des § 20 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder die Klinik von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen zur Erteilung einer Erlaubnis für den Besitz und die Nutzung eigener elektronischer Geräte hat die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei einen Ermessensfehler der Klinik nicht festgestellt. aa) Zunächst hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht darauf abgestellt, dass die Klinik die Erlaubnis unter Bezugnahme auf die in der Einrichtung geltende Medienregelung in der Fassung vom 31.12.2021 versagt hat, da der vorliegende Einzelfall auch unter Berücksichtigung der schriftstellerischen Tätigkeit des Betroffenen keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung gegeben habe. Ausweislich der – im Rechtsbeschwerdeverfahren allein durch den Senat zur Kenntnis zu nehmenden – Beschlussgründe und der Antragsschrift ist allerdings zunächst nicht feststellbar, dass die Klinik die Entscheidung gegenüber dem Betroffenen überhaupt begründet hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafvollstreckungskammer – entgegen § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG – davon abgesehen hat, eine etwaige Begründung der Entscheidung durch die Klinik darzustellen oder ob eine Begründung der Entscheidung erst im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt ist. Auch in letzterem Fall würde die Begründung der Ablehnung im Ergebnis kein unzulässiges Nachschieben von Gründen darstellen. Einer Vollzugsbehörde muss es möglich sein, auf diejenigen Tatsachen zurückzugreifen, die im Zeitpunkt ihrer Entschließung bekannt waren und von denen auch der Betroffene annehmen kann, dass sie von der Vollzugsbehörde bei der Ermessensausübung in die Erwägungen einbezogen worden sind (OLG Nürnberg NStZ 1998, 592). Die Vollzugsbehörde darf im gerichtlichen Verfahren, das auf die Nachprüfung einer Ermessensentscheidung oder einer Entscheidung im Ermessensspielraum gerichtet ist, keine neuen, dem Gefangenen unbekannten Gründe nachschieben, auch nicht solche, dem Gefangenen zwar bekannte Gründe, die sie bei ihrer Würdigung allerdings ersichtlich außer Betracht gelassen hatte. Würden solche Gründe im Nachhinein im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht werden können, würde möglicherweise sich nicht nur der Charakter der ursprünglichen Entschließung im gerichtlichen Verfahren ändern; es würde auch das Ergebnis einer neuen Abwägung mit neuen Faktoren an die Stelle der beantragten Abwägung gesetzt (OLG Koblenz NStZ 1981, 495; OLG Frankfurt ZfStrVo 1982, 309; NStZ 1982, 349; ZfStrVo 1987, 111; OLG Stuttgart ZfStrVo 2002, 56; OLG Zweibrücken, Beschl. vom 12.5.2017 - 1 Ws 235/16 Vollz = FS 2018, 86; vgl. auch OLG Koblenz ZfStrVo 1982, 123; OLG Frankfurt NStZ 1986, 240; OLG Hamm StV 1997, 32; Laubenthalt in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage § 115 Rn. 4f). Vorliegend könnte daher allein hinsichtlich der von der Klinik im erstinstanzlichen Verfahren aufgeführten fehlende Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit fraglich sein, ob diese der ursprünglichen Abwägung zu Grunde gelegen haben könnte. Allerdings ist die Entscheidung auch für den Fall, dass diese Tatsachen nicht Gegenstand des ausgeübten Ermessens waren, nicht zu beanstanden. Insoweit ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Erlaubnis nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des Betroffenen zu erteilen ist. Die schriftstellerische Tätigkeit, die auch nach Auffassung des Betroffenen allein eine Erlaubnis rechtfertigen könnte, hat die Klinik jedoch im Hinblick auf die Möglichkeit der Nutzung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Geräte nicht für ausreichend erachtet. Daher kam es nicht entscheidend darauf an, ob etwa zusätzlich in der Person des Betroffenen liegende Umstände vorliegen, die gegen die Erteilung einer Erlaubnis sprachen. bb) Auch konnte die Klinik weiterhin eine anstaltsinterne Medienregelung betreffend die Genehmigung des Besitzes von Geräten der Unterhaltungselektronik zum Ausgangspunkt ihrer jeweiligen Entscheidung machen. Die wirksam im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG in Bezug genommene Medienregelung der Klinik (Bl. 7 f d.A.) führt in Nr. 2.1 ausdrücklich auf, dass eine Ausnahme vom Grundsatz des “PC- Verbots“ aus zwingenden Gründen im Einzelfall geprüft wird. Damit ist erkennbar, dass die Einrichtung sich auch der grundsätzlichen Ausübung eines Ermessens und der Möglichkeit bzw. eventuellen Notwendigkeit im Einzelfall von der Medienregelung abweichender Entscheidungen bewusst war. Die Feststellung der Strafvollstreckungskammer, dass die Klinik bei der ablehnenden Entscheidung ersichtlich die schriftstellerische Tätigkeit des Betroffenen in den Blick genommen und das ihr zustehende Ermessen im Rahmen des vorliegenden Einzelfalls auch unter Verweis auf den allgemein nutzbaren PC auf der Station ausgeübt hat, begegnet keinen Bedenken. cc) Erstmals mit der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene nunmehr vor, dass er bereit sei, auf einen Internetzugang des Geräts zu verzichten und zum Zweck der besseren Kontrolle nicht mehr als 50 MB Daten zu speichern. Gegenstand der ursprünglichen Antragstellung vom 17.01.2023 waren indes allein der (unbeschränkte) Besitz und die Nutzung eines Laptops. Die Klinik hatte keinen Anlass, ein nur derart eingeschränkt genutztes und nutzbares Laptop in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen und zu prüfen, ob eine derart beschränkte Erlaubnis im Interesse des Betroffenen und zum Gegenstand einer Erlaubnis zu machen sein könnte. Insofern kann dieser mit der Rechtsbeschwerde erstmals geltend gemachte Vortrag nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen, worauf bereits das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW in seiner dem Betroffenen bekannt gemachten Zuschrift vom 21.08.2023 zutreffend hingewiesen hat.