Beschluss
203 StObWs 431/24
BayObLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Erledigung der Hauptsache liegt im Strafvollzugsverfahren vor, sobald die sich aus der Maßnahme – oder ihrer Unterlassung – ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist. Für eine Erledigung im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG reicht es nicht aus, dass der Antragsteller am Rechtsstreit nicht mehr interessiert ist, falls die Beschwer objektiv fortbesteht. Für die Frage der Feststellung der Erledigung besteht keine Bindung an die Erledigterklärung des Antragstellers. Das Gericht hat vielmehr den Eintritt des erledigenden Ereignisses in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und objektiv festzustellen. (Rn. 5 – 6)
2. Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt führt nicht stets zu einer Erledigung. Infolge einer nicht nur vorübergehenden Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung tritt eine Erledigung eines Vornahme- oder Verpflichtungsantrags nur ein, wenn die begehrte Maßnahme von den besonderen Verhältnissen der abgebenden Vollzugsanstalt abhängt. (Rn. 7)
3. Tritt keine Erledigung ein und hält der Antragsteller seinen ursprünglichen Verpflichtungsantrag aufrecht, hat die Verlegung des Antragstellers zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit für die Entscheidung auf die aufnehmende JVA übergegangen ist und im gerichtlichen Verfahren ein Beteiligtenwechsel stattfindet. (Rn. 11)
4. Ein solcher Wechsel der Antragsgegnerin bewirkt gemäß § 110 StVollzG auch einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit. (Rn. 14)
5. Die Strafvollstreckungskammer verweist die Sache nach Anhörung des Antragstellers an das nunmehr zuständige Gericht. Eines Antrags bedarf es dazu nicht. (Rn. 15)
Entscheidungsgründe
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut vom 1. August 2024 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 3. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand er sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt L. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 hat er bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut beantragt, (1) nach § 113 StVollzG die Justizvollzugsanstalt (JVA) L. zu verpflichten, den am 17. März 2023 bei ihr gestellten Antrag auf Herausgabe seiner bei der Habe befindlichen Kaffeemaschine zu verbescheiden, (2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Kaffeemaschine auszuhändigen, (3) ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und (4) ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen. Die JVA L. hat im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Anträgen unter Verweis auf die ihr nicht mehr vorliegenden Gefangenenakten offen gelassen, ob sie den Antrag auf Herausgabe der Kaffeemaschine bereits verbeschieden hatte, und sich auf eine Erledigung der Anträge infolge der Verlegung des Antragstellers berufen. Unter Bezugnahme auf seine Verlegung in die JVA S. am 17. August 2023 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut den Antragsteller mit Verfügung vom 16. Mai 2024 aufgefordert, sich dazu zu erklären, ob das vorliegende Verfahren fortgeführt werden solle. Aus Sicht der Strafvollstreckungskammer sei Erledigung eingetreten. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2024 die Erledigung erklärt und gleichzeitig einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG gestellt. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse basiere auf der Absicht, Amtshaftungs- und Schadensersatzprozesse zu bestreiten, auch bestehe eine Wiederholungsgefahr, die bereits eingetreten sei. Soweit weiterer Vortrag erforderlich sei, werde um einen gerichtlichen Hinweis nachgesucht. Mit Beschluss vom 1. August 2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kosten als nicht veranlasst erachtet. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Verlegung des Betroffenen in die JVA S. sei das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Denn die Antragsgegnerin sei mit der Angelegenheit nicht mehr befasst. Weder ein Rehabilitationsinteresse noch eine Wiederholungsgefahr sei ersichtlich, auch seien Anhaltspunkte für Amtshaftungsansprüche nicht erkennbar, eine Kostenentscheidung sei entgegen § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG aufgrund der Erledigung nicht veranlasst. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er der Annahme einer Erledigung entgegentritt und eine fehlende Sachaufklärung rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft in M. beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Die Strafvollstreckungskammer hat nicht nur eine isolierte Kostenentscheidung getroffen, sondern sich in den Gründen ihrer Entscheidung jedenfalls rudimentär auch mit dem ausdrücklich gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit befasst und diesen abgelehnt. Der Beschwerdeführer bestreitet nunmehr die Erledigung und begehrt eine Sachentscheidung. In einem solchen Fall ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet. Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 StVollzG) zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer verkannt hat, wann von einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache bei einer Verlegung des Betroffenen in eine andere JVA nach Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auszugehen ist. III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache (einen vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Die Annahme der Strafvollstreckungskammer, dass infolge der Verlegung des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren insgesamt Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Erledigung der Hauptsache liegt im Strafvollzugsverfahren vor, sobald die sich aus der Maßnahme – oder ihrer Unterlassung – ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 204 StObWs 378/20 –, juris Rn. 20 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel I § 115 Rn. 18; Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, 26. Ed. 1.8.2024, StVollzG § 115 Rn. 14; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn. 9; ähnlich Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 69: wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt). 2. Das Gericht hat den Eintritt des erledigenden Ereignisses in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und objektiv festzustellen (Laubenthal a.a.O. § 115 Rn. 18; so auch Euler a.a.O. § 115 Rn. 14: unabhängig vom Verfügungsgrundsatz; zur Prüfung von Amts wegen vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 204 StObWs 378/20 –, juris Rn. 22 m.w.N.; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9; zum – ungenügenden – Verzicht nach Verlegung OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 4a Ws 4/13 –, juris). Erklärt der Antragsteller die Erledigung, liegt darin lediglich die Behauptung, seinem Antragsbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1969 – VIII C 37.67 –, BVerwGE 31, 318-324, juris Rn. 12 zu § 161 Abs. 2 VwGO). Für eine Erledigung im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG reicht es demgemäß nicht aus, dass der Antragsteller am Rechtsstreit nicht mehr interessiert ist, falls die Beschwer objektiv fortbesteht (so auch Laubenthal a.a.O. § 115 Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 4a Ws 4/13 –, juris). Für die Frage der Feststellung der Erledigung besteht keine Bindung an die Erledigterklärung des Antragstellers (vgl. Euler a.a.O. § 115 Rn. 14). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 29. Oktober 2018 (KG, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 5 Ws 124/18 Vollz –, juris Rn. 10 ff.). Denn auch in dem dort entschiedenen Fall lag der Erledigterklärung des Antragstellers eine objektiv feststellbare außerprozessuale nachträgliche Änderung eines Vollzugsplans und ein Wegfall der Beschwer zugrunde. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall zudem gleichzeitig mit der Erledigterklärung vorgetragen hat, dass die Wiederholungsgefahr bereits eingetreten sei. Dieses Vorbringen wäre ebenfalls als Fortdauer der Beschwer zu verstehen und hätte Anlass für eine weitere Aufklärung der Erledigung geboten. 3. Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt führt nicht stets zu einer Erledigung. Infolge einer nicht nur vorübergehenden Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung tritt eine Erledigung eines Vornahme- oder Verpflichtungsantrags nur ein, wenn die begehrte Maßnahme von den besonderen Verhältnissen der abgebenden Vollzugsanstalt abhängt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 2023 – III-1 Vollz 356/23 –, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Laubenthal a.a.O. I § 115 Rn. 18; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell/Baier, StVollzG, 13. Aufl., Kapitel P § 115 StVollzG Rn. 80; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9 m. w. N.; Euler a.a.O. § 115 Rn. 14; Spaniol a.a.O. § 115 StVollzG Rn. 70, 72). Denn wenn der Strafgefangene nach einer Verlegung unabhängig vom Streitgegenstand gezwungen wäre, den Rechtsstreit zu beenden und zur Durchsetzung seines bereits bei Gericht verfolgten Begehrens bei der aufnehmenden Anstalt einen erneuten Antrag zu stellen, würde dies zu einer erheblichen Verkürzung des Rechtsschutzes führen (Bachmann a.a.O. § 110 Rn. 42 m.w.N.). 4. Nachdem der Antragsteller hier eine Herausgabe eines in seiner Habe verwahrten Gegenstands begehrt, die auch von der neuen JVA gewährt werden könnte, durfte die Strafvollstreckungskammer nicht ohne weiteres eine Erledigung annehmen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2019 – III-1 Vollz (Ws) 266/19 –, juris Rn. 10). 5. Die Strafvollstreckungskammer wird mit Blick auf die Antragsfrist von § 112 Abs. 1 StVollzG zunächst aufzuklären haben, ob die JVA L. über den Antrag auf Herausgabe der Kaffeemaschine bereits entschieden hatte und ob die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich bekanntgegeben worden war. 6. Falls keine Entscheidung der JVA L. vorliegt, gilt folgendes: Es wäre zunächst zu klären, ob die Kaffeemaschine antragsgemäß an den Antragsteller herausgegeben wurde. Falls das Herausgabebegehren nicht erfüllt wurde, ist trotz Verlegung des Antragstellers keine Erledigung eingetreten. Hält der Antragsteller seinen ursprünglichen Verpflichtungsantrag aufrecht, hat die Verlegung des Antragstellers zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit für die Entscheidung auf Herausgabe auf die aufnehmende JVA übergegangen ist und im gerichtlichen Verfahren ein Beteiligtenwechsel stattfindet. a. § 110 StVollzG regelt die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern im Verfahren nach § 109 StVollzG. Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Als Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens ist nach der gesetzlichen Regelung des § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG diejenige Justizvollzugsanstalt, Einrichtung des Maßregelvollzugs oder Aufsichtsbehörde (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 3) bestimmt, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. Entscheidend ist der Sitz der Behörde, nicht der Vollzugsort. b. Ob es bei einer nicht nur vorübergehenden Verlegung zu einem Wechsel der Antragsgegnerin kommt, richtet sich nach dem jeweiligen Antragsbegehren. Wird der Antragsteller während eines Verfahrens verlegt, das einen Verpflichtungs- oder Vornahmeantrag zum Gegenstand hat und verfolgt er sein ursprüngliches Begehren weiter, wird beteiligte Vollzugsbehörde die aufnehmende Vollzugsanstalt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 18; Laubenthal a.a.O. C § 110 Rn. 6; Spaniol a.a.O. Teil IV § 110 Rn. 4 und § 115 Rn. 72). c. Ein solcher Wechsel der Antragsgegnerin bewirkt gemäß § 110 StVollzG auch einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1988 – 2 ARs 536/88 –, BGHSt 36, 33-37, juris Rn. 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 18; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 16; Laubenthal a.a.O. C § 110 Rn. 6; Spaniol a.a.O. Teil IV § 110 Rn. 4 und § 115 Rn. 72). d. Die Strafvollstreckungskammer wird gegebenenfalls die Sache nach Anhörung des Antragstellers an die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen verweisen müssen (Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9 und § 110 Rn. 4; Laubenthal a.a.O. I § 115 Rn. 18 und C § 110 Rn. 6; Euler a.a.O. § 110 Rn. 5; Bachmann a.a.O. P § 110 Rn. 42 und § 115 Rn. 80; Spaniol a.a.O. Teil IV § 110 Rn. 4). Eines Antrags bedarf es dazu nach herrschender Ansicht, der sich der Senat anschließt, nach der Änderung des § 83 VwGO nicht mehr (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 Ws 138/18 –, juris Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 1 Ws 501/16 (StrVollz) –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 21; OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011 – 1 Ws 115/11 –, juris Rn. 25; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. März 2008 – 3 Ws 1261/07 (StVollz) –, juris Rn. 1; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. November 2005 – 1 AR (S) 167/05 –, juris Rn. 29; Bachmann a.a.O. P § 110 Rn. 42; Euler a.a.O. § 110 Rn. 5 m.w.N.; Spaniol a.a.O. Teil IV § 110 Rn. 4; a.A. Laubenthal a.a.O. § 110 Rn. 6; vgl. zum Streitstand Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 4). Der Verweis der Gegenansicht auf den Verfügungsgrundsatz trägt nicht, nachdem der Antragsteller mit der Aufrechterhaltung seines Begehrens auch nach der Verlegung nunmehr die aufnehmende Vollzugsanstalt in den Rechtsstreit miteinbezieht (im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011 – 1 Ws 115/11 –, juris Rn. 25; Bachmann a.a.O. § 110 Rn. 42). e. Sollte die aufnehmende Anstalt dem Begehren nachkommen, träte Erledigung ein. f. Sollte der Antragsteller mittlerweile sein Interesse an einer Aushändigung einer Kaffeemaschine verloren haben, würde dies nicht zu einer Erledigung im Rechtssinn führen. In diesem Fall stünde ihm offen, die Anträge zurückzunehmen, andernfalls kommt deren Zurückweisung mangels Rechtsschutzinteresse in Betracht (so auch OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 4a Ws 4/13 –, juris Rn. 16). 7. Der Senat weist darauf hin, dass sich die Strafvollstreckungskammer bislang mit dem wohl als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auszulegenden Antrag unter (2) und mit den Anträgen (3) und (4) noch nicht befasst hat. IV. 1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten.