Beschluss
7 U 57/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1111.7U57.23.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.03.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, Az.: 4 O 306/21, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 6.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.03.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, Az.: 4 O 306/21, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 6.000,00 EUR. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.10.2023 (Bl. 102 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA I-102 ff.) verwiesen. Die Einwendungen der Klägerin hiergegen aus dem Schriftsatz vom 06.11.2023 (eGA I-131 ff.) greifen nicht durch. 1. Mit ihren Einwendungen im Hinblick auf die vermeintlichen anderen Überholversuche probiert die Klägerin vergeblich, ihre Beweiswürdigung an die Stelle derer des Landgerichts und des Senats zu setzen. Vor allem aber setzt sich die Klägerin insoweit nicht mit dem Hinweis des Senats auseinander, dass ein vermeintliches Überholen durch andere, von dem nicht feststeht, dass die Beklagte zu 2 dies wahrgenommen hätte oder hätte wahrnehmen müssen, ihr selbst ein Überholen nicht erlaubt hätte. 2. Die Beklagte zu 2 ritt unstreitig in der Nähe der Klägerin, nahm den Überholvorgang wahr und versuchte, auf die Klägerin einzuwirken. Die Klägerin brach den verbotenen Überholvorgang dennoch nicht ab. 3. Der Senat meint weiterhin, dass unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, die die Klägerin bei ihrer Einwendung bezüglich der Belastungsübungen größtenteils unberücksichtigt lässt, aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen keine Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts besteht, der Ausritt habe nicht abgebrochen werden müssen. 4. Insoweit haben auch weder Landgericht noch Senat festgestellt oder unterstellt, die Klägerin habe keinerlei Schmerzen verspürt, sondern nur, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr das Knie so wehtue, dass es nicht mehr weitergehe oder weitergehen solle. Auch insoweit lässt die Klägerin die für die Überzeugungsbildung notwendige Gesamtbetrachtung vermissen. 5. Die Klägerin kann auch nicht von nachträglichen Erkenntnissen über die Schwere der Verletzung, deren Unfallkausalität zudem bestritten ist, auf die Handlungspflichten unmittelbar nach dem Unfall rückschließen. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. 6. Die Einwendungen bezüglich des fehlenden Nachweises der Verwirklichung der Tiergefahr greifen nicht durch, weil die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin diesen Nachweis schlicht nicht geführt hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte zu 2 auch ein Abstoppen des Pferdes geschildert hat (Protokoll vom 11.05.2022 Seite 9 Abs. 3, eGA I-148), weil damit immer noch nicht feststeht, dass dieses Abstoppen nicht ausschließlich auf die Leitung und den Willen der Klägerin zurückzuführen war. Ebenso wenig steht fest, dass das Pferd auf die – unter Umständen fehlerhafte – menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagierte. Sachgerechte Versuche der Klägerin, das Pferd zu stoppen, lassen sich nicht feststellen. Selbst eine Mitursächlichkeit der spezifischen Tiergefahr lässt sich insoweit nicht feststellen. Zu ebendiesem Ergebnis kommt auch die hinzugezogene Sachverständige (vgl. zu einem durch einseitiges Ziehen ausgelösten Blockieren des Pferdes Gutachten vom 18.11.2022 Seite 17 Abs. 5, eGA I-250). Die von der Klägerin angesprochenen Entscheidungen hat der Senat bereits im Hinweis dargelegt und vom vorliegenden Fall abgegrenzt. Der Senat bewegt sich damit mit seiner Entscheidung innerhalb der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Vor allem aber verkennt die Klägerin insoweit, dass die Beklagte zu 1 sich jedenfalls nach § 833 Satz 2 BGB entlastet hätte, so dass es auf diese Fragen im Ergebnis nicht ankommt. 7. Die Ausführungen der Klägerin zu § 254 BGB sind nicht recht nachvollziehbar. Der Senat hat nicht auf ein Mitverschulden der Klägerin abgestellt. Ohnedies ist rechtlich nicht ersichtlich und tatsächlich nicht umzusetzen, dass Minderjährige an Wanderausritten erst teilnehmen dürften, wenn sie alle potentiellen gefährlichen Situationen für Reiter und Pferd zuvor bereits anderweitig erlebt haben. Grundlegende Schulung, Einweisung und Überwachung durch die Beklagten waren vorliegend nicht zu beanstanden. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO i. V. m. § 542 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.