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Beschluss

6 UF 103/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0112.6UF103.23.00
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Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 11.08.2023 (30 F 134/23) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 11.08.2023 (30 F 134/23) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die beteiligten Eltern der Kinder N., geboren am 00.00.2015, und R., geboren am 00.00.2020, haben bis zum Herbst 2019 eine nichteheliche Beziehung geführt. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Seit der Trennung leben die Kinder bei der Mutter, der Vater hat regelmäßig Umgang. Nach der Geburt der Tochter N. waren sich die Eltern zunächst einig, dass N. Y. (christliche Glaubensrichtung, Anmerkung der Redaktion) getauft werden sollte; die Mutter stimmte der Taufe letztlich nicht zu. Die Mutter gehört der Glaubensgemeinschaft C. an. Sie nimmt die Kinder teilweise mit zu Versammlungen der Religionsgemeinschaft und liest ihr aus der Bibel vor. Der Kindesvater hat behauptet, die Kinder seien teilweise übermüdet, weil die Versammlungen spätabends stattfänden. Sie dürften Kindergeburtstage nicht mehr besuchen und keinen Kontakt zu andersgläubigen Menschen haben. Der Vater hat beantragt, das religiöse Sorgerecht für die Kinder N. I., geboren am 00.00.2015, und R. I., geboren am 00.00.2020, zur alleinigen Ausübung auf ihn zu übertragen. Die Mutter hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat für die Kinder einen Verfahrensbeistand bestellt und die Beteiligten sowie die Kinder persönlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bereits das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft sei. Jedenfalls erfordere das Wohl der Kinder kein alleiniges Bestimmungsrecht des Vaters. Die religiöse Erziehung eines Elternteils bedürfe bei gemeinsamer elterlicher Sore der Zustimmung des anderen Elternteils. Dem Vater gehe es aber nicht um die religiöse Erziehung der Kinder, sondern um Verhinderung der Erziehung durch die Mutter. Dazu genüge es, wenn der Vater erklärt, er sei nicht einverstanden. Die Mutter habe die Entscheidung des Vaters zu respektieren. Dagegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Es sei nicht ersichtlich, wie eine nichtreligiöse Erziehung durchgesetzt werden könne. Vielmehr müsse das Gericht bei Uneinigkeit der Eltern eine Entscheidung treffen. Es spiele nach § 2 Abs. 3 KErzG keine Rolle, welcher Elternteil den Antrag gestellt habe. Die Mutter sei verpflichtet, die Kinder religiös neutral zu erziehen, was nicht der Fall sei. Der Vater sei im Bereich der religiösen Kindererziehung besser geeignet als die Mutter, weil die Kinder durch deren Erziehung Schaden nähmen. Der Vater beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 11.08.2023, 30 F 134/23, ihm das religiöse Sorgerecht für die Kinder N. I., geboren am 00.00.2015, und R. I., geboren am 00.00.2020, zur alleinigen Ausübung zu übertragen, hilfsweise der Mutter aufzugeben, die Kinder N. I., geboren am 00.00.2015, und R. I., geboren am 00.00.2020, in keiner Weise religiös nach der Glaubenslehre der C. zu erziehen, sie insbesondere nicht an Versammlungen und Veranstaltungen der C., auch nicht digital, teilnehmen zu lassen, den Kindern nicht aus Schriften der C., auch nicht digital, vorzulesen und sie nicht zu Haustür-Besuchen mitzunehmen. Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es habe bereits keine Einigung der Eltern über die religiöse Erziehung gegeben. Auch finde keine religiöse Erziehung durch die Mutter statt. Die Glaubenslehre der C. kenne keinen förmlichen Akt wie die Taufe. Insbesondere werde den Kindern kein Zugang zu anderen Glaubensgemeinschaften verwehrt. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet. 1. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters, ihm die elterliche Sorge im Bereich der religiösen Erziehung zu übertragen, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 2 Abs. 1 KErzG gelten die Vorschriften des BGB über die Personensorge, wenn sich die Eltern über die religiöse Erziehung der gemeinsamen Kinder nicht einig sind. Sind sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern aufgrund ihrer unterschiedlichen religiösen Ausrichtung über die religiöse Erziehung ihrer Kinder nicht einig, kann dies deshalb durch eine Teilübertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB gelöst werden (BGH, Beschluss vom 11.05.2005, XII ZB 33/04, FamRZ 2005, 1167, Juris Rn. 9; vgl. auch Schwab, FamRZ 2014, 1, 7). Dem steht die für N. getroffene Einigung der Eltern, das Kind im Y. Glauben zu erziehen, nicht entgegen. Denn gemäß § 1 Abs. 2 KErzG kann eine solche Einigung jederzeit frei widerrufen werden (Salgo, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1 RKEG, Rn. 10). Die Voraussetzungen für die Übertragung des Teilbereichs der religiösen Erziehung der Kinder auf den Vater liegen indes nicht vor. Voraussetzung für die durch ihn beantragte Übertragung ist nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die Erwartung, dass eine gemeinsame Sorge insoweit nicht in Betracht kommt und die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das beiden Eltern gleichermaßen aus Art. 6 Abs. 2 GG zustehende Elternrecht dient dabei dem Kindeswohl, das oberste Richtschnur für die Ausübung des Elternrechts ist. Die Einbeziehung beider Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet deshalb nicht, dass diesen jeweils die gleichen Rechte im Verhältnis zum Kind einzuräumen sind (BVerfG, Beschluss vom 04.08.2015, 1 BvR 1388/15, NZFam 2015, 1026). Einen Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge oder ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ gibt es dabei nicht und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 22.03.2018, 1 BvR 399/18, FF 2018, 247; Hennemann, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1671 BGB Rn. 13). Die Entscheidung hat sich dabei maßgeblich am Kindeswohl zu orientieren, wie sich auch aus § 1697a BGB ergibt (BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 419/15, NJW 2016, 2497), um die Individualität des Kindes als Grundrechtsträger berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2018, 1 BvR 399/18, FF 2018, 247; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2017, 1 BvR 1914/17, FamRZ 2018, 266). Erforderlich ist nach alledem eine doppelte Kindeswohlprüfung: Zunächst ist zu fragen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge, sodann die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 12.12.2007, XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592; Hennemann, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1671 BGB Rn. 93). Diese Maßstäbe gelten auch, soweit ausschließlich der Teilbereich der religiösen Erziehung betroffen ist. Dies folgt bereits aus dem Verweis in § 2 Abs. 1 KErzG auf die Vorschriften des BGB über die Personensorge. Dabei sind aber die Besonderheiten, die sich aus der Religionsfreiheit und den Regelungen des KErzG ergeben, neben dem Kindeswohl zu berücksichtigen. Denn die Wahl der Religion darf für sich gesehen nicht am Kindeswohl gemessen werden, weil diese Wahl der Beurteilung des Staates entzogen ist (Schwab, FamRZ 2014, 1, 7). Vielmehr hat der Senat nur darüber zu befinden, wem die Kompetenz zur Wahl des Bekenntnisses zusteht. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Ausübung des Teilbereichs der religiösen Erziehung dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies ist schon deshalb zweifelhaft, weil beide Eltern sich nach dem Widerruf der Zustimmung zur Taufe N.s durch die Mutter zuletzt einig waren, dass über die religiöse Erziehung der Kinder nicht entschieden werden soll, sondern Toleranz und Offenheit gepflegt wird. Davon hat sich die Mutter nicht einseitig gelöst, weil sie die Kinder zu Versammlungen der Glaubensgemeinschaft C. mitnimmt und ihnen aus der Bibel vorliest. Denn zugleich besucht N. weiterhin den Y. geprägten Religionsunterricht an ihrer Schule und R. einen Kindergarten, in dem die christlichen Feiertage und Werte besprochen und gelebt werden. Dies ergibt sich aus den Berichten des Verfahrensbeistands, zuletzt vom 11.12.2023, den Berichten des Kindergartens und Zeugnissen der Schule sowie der Anhörung der Kinder durch das Amtsgericht. Damit zeigt die Mutter zugleich ihre Offenheit für die Vermittlung der christlichen, insbesondere der Y.en Werte auch durch den Vater. Jedenfalls entspricht die Übertragung dieses Teilbereichs der elterlichen Sorge auf den Vater dem Kindeswohl nicht am besten. Bei der prognostischen Beurteilung der Frage, welcher Elternteil die elterliche Sorge mit Rücksicht auf das Kindeswohl ausüben sollte, sind allgemein entscheidende Faktoren der Grundsatz der Kontinuität, die Erziehungseignung, die Möglichkeit der Förderung, die Bindungstoleranz, und – ab einem gewissen Alter und Entwicklungsstand – der Kindeswille. Das Sorgerecht ist demjenigen Elternteil zu übertragen, der dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermitteln und ihm die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit sowie eine gleichmäßige, stetige Betreuung und Erziehung geben kann. Neben den genannten Gesichtspunkten sind die häuslichen Verhältnisse und das soziale Umfeld der Eltern mit in die Bewertung einzubeziehen. Alle diese Kriterien stehen letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; vielmehr kann jedes von ihnen im Einzelfall für die Bestimmung dessen, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht, mehr oder weniger bedeutsam sein (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.11.2019, XII ZB 511/18, m.w.N. juris). Kein entscheidendes Kriterium kann dabei die Zugehörigkeit der Mutter zur Religionsgemeinschaft der C. sein. Denn eine Sorgerechtsregelung, die sich ausschließlich auf die abstrakte Behauptung einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils aufgrund seiner Religionszugehörigkeit stützt, die nicht durch das tatsächliche Verhalten dieses Elternteils und eine von ihm ausgehende negative Beeinflussung der Kinder konkret und unmittelbar belegt werden kann, verstößt gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK (EGMR, Urteil vom 16.12.2003, 64927/01, FF 2005, 36). Vielmehr gilt das Gebot zur konfessionellen Neutralität des Staates und damit auch des Gerichts (OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2011, 8 UF 131/11, Juris; Salgo, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 2 RKEG, Rn. 9, 10). Dem Senat ist es daher verwehrt, Glaubensbekenntnisse oder Weltanschauungen zu bewerten, zu benachteiligen oder zu privilegieren und seine subjektiven Ansichten über Religion zum Maßstab zu machen. Ebenso wenig kann der Wunsch oder der Gewissenskonflikt eines Elternteils Maßstab sein. Vielmehr sind vorrangig die Befindlichkeiten der Kinder entscheidend, weil die Religionsausübung den höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes betrifft (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2016, 17 UF 292/15, FamRZ 2016, 1378, Salgo, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 2 RKEG, Rn. 10). Eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter ist nach diesen Maßstäben in keiner Weise ersichtlich. Insbesondere wird aus den Berichten des Verfahrensbeistands, zuletzt gegenüber dem Senat am 11.12.2023, deutlich, dass die Kinder am sozialen Leben teilhaben. Anders als vom Vater behauptet, haben die Kinder Kontakt zu Andersgläubigen und nehmen insbesondere auch an Kindergeburtstagen teil. Aus den Berichten des Kindergartens und der Schule wird ebenfalls deutlich, dass sowohl N. und R. in die jeweilige Gemeinschaft integriert sind. Ebenfalls gibt es keine Anhaltspunkte, dass die schulischen Pflichten N.s, insbesondere die Hausaufgaben, leiden. Gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Richter in erster Instanz zeigten sich beide Kinder offen, was sich aus dem Vermerk über die Kindesanhörung ergibt. Insbesondere N. gab dabei an, ohne Einschränkungen am sozialen Leben teilzuhaben, insbesondere im Verein zu turnen und auch zu reiten. Auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 KErzG spricht nicht dafür, den Teilbereich der religiösen Erziehung auf den Vater zu übertragen. Nach dieser Vorschrift darf ein Kind nur mit Zustimmung des anderen Elternteils in einem anderen als dem bisherigen Bekenntnis erzogen werden. Diese Vorschrift ist über den Wortlaut hinaus auch im Falle gemeinsamer Sorge nicht verheirateter Eltern anzuwenden (Salgo, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 2 RKEG, Rn. 3). Daraus folgt aber nicht, dass die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die einmal getroffene und gelebte Einigung nur einvernehmlich ändern können. Vielmehr ist im Fall der Uneinigkeit gemäß § 2 Abs. 3 KErzG der Rechtsweg zum Familiengericht eröffnet. Der Vorschrift lässt sich daher lediglich entnehmen, dass im Bereich der religiösen Erziehung dem Kontinuitätsgrundsatz besondere Bedeutung zukommt (Salgo, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 2 RKEG, Rn. 5). Tatsächlich gelebt haben die Eltern ein grundsätzlich an christlichen Werten ausgerichtetes Erziehungsmodell, ohne sich dabei aber auf eine Religionsgemeinschaft im Besonderen festzulegen. So haben die Eltern, auch der Vater, mit den Kindern keine Gottesdienste besucht. Soweit die Mutter nunmehr den Kindern auch Werte der Religionsgemeinschaft C. vermittelt, betrifft dies das Kindeswohl, auch im Hinblick auf den Kontinuitätsgrundsatz, nicht. Es erfolgt bereits kein für die Kinder abrupter Bekenntniswechsel. Vielmehr erleben sie auch weiterhin das christlich geprägte Leben und nehmen an diesem, etwa am Religionsunterricht, teil. Insbesondere in der amtsgerichtlichen Anhörung hat N. auch deutlich gemacht, dass die Teilnahme an Versammlungen in ihrem Leben keinen besonderen Stellenwert hat. Die Kinder sind ganz offensichtlich mit dem derzeit tatsächlich gelebten religiösen Modell einverstanden. Gegen die Übertragung des Teilbereichs der religiösen Erziehung auf den Vater spricht dagegen, dass er die Kinder von einem wesentlichen Teil des Lebens der Mutter, nämlich deren Religionszugehörigkeit, ausschließen will. Dagegen zeigt die Mutter eine hohe Toleranz für die Religionszugehörigkeit des Vaters. Sie lässt die Kinder an dessen Leben vollständig teilhaben. N. besucht zudem den Religionsunterricht. Beide Kinder feiern in Schule und Kindergarten christliche Feste. Für eine Übertragung auf die Mutter spräche des Weiteren, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben. In der Regel entspricht es dem Kindeswohl am ehesten, dem Elternteil die Sorge zuzuweisen, dem das Kind nähersteht (Salgo, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, Vorbemerkungen zu RKEG, Rn. 8). Denn die Kinder leben in einem Umfeld, in dem nicht nur die Mutter, sondern auch die Großmutter sich zu der Lehre der C. bekannt hat. Gleichwohl kommt eine Übertragung dieses Teilbereichs auf die Mutter nicht in Betracht, weil sie den nach § 1671 Abs. 1 BGB erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. 2. Die von dem Vater hilfsweise beantragten Unterlassungsanordnungen gegen die Mutter kommen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Rechtsgrundlage für derartige Anordnungen kann allein § 1666 Abs. 1 BGB sein. Erforderlich dafür wäre eine Kindeswohlgefährdung, für die es – wie bereits ausgeführt – keine Anhaltspunkte gibt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.