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Beschluss

20 UF 28/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0919.20UF28.25.00
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Leitsätze
Die von einem Elternteil dem anderen erteilte umfassende Sorgerechtsvollmacht kann der Aufhebung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, auch wenn zwischen den Eltern keine ausreichende Kooperationsfähigkeit besteht.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 18.02.2025 (Az. 32 F 129/24) in Ziffer 1. der Entscheidungsformel aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind T. G., geboren am …, zurückgewiesen. 2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einem Elternteil dem anderen erteilte umfassende Sorgerechtsvollmacht kann der Aufhebung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, auch wenn zwischen den Eltern keine ausreichende Kooperationsfähigkeit besteht. 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 18.02.2025 (Az. 32 F 129/24) in Ziffer 1. der Entscheidungsformel aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind T. G., geboren am …, zurückgewiesen. 2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das elterliche Sorgerecht für das Kind T. G., geboren am ... Die Eltern haben am 02.08.2014 in L., Pakistan, die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit Anfang 2018 getrennt. Die Ehe wurde durch das Amtsgericht Heidelberg mit Beschluss vom 06.08.2019, Az. …, geschieden. Seit der Trennung lebt T. mit der Mutter in H., der Vater ist in K. wohnhaft. Streitigkeiten über die Ausübung des Umgangs führten zu mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen. In dem Verfahren … vereinbarten die Eltern am 27.06.2018 durch den Kinderschutzbund begleitete Umgänge zwischen dem Vater und T. Ein Antrag des Vaters auf Regelung der Umgänge im Wege der einstweiligen Anordnung ist von ihm im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren zurückgenommen worden (…). Unter dem 25.11.2019 begehrte der Vater eine Abänderung der Umgangsregelung (…). Es wurde ein Sachverständigengutachten beauftragt und die Umgänge wurden vorläufig mit Beschluss vom 10.01.2020 im Verfahren … unter Einrichtung einer Umgangspflegschaft geregelt. Die Umgangspflegschaft wurde mit Beschluss vom 27.05.2020 bis September 2020 verlängert (…). Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens einigten sich die Eltern im Hauptsacheverfahren … am 01.09.2020 auf stundenweise, unbegleitete Umgänge. Unter dem 19.12.2019 begehrte die Mutter Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz, weil der Vater dritte Personen über die Mutter ausfrage und sie dies erheblich unter psychischen Druck setze (…). Nach Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wurde der Antrag zurückgenommen. In dem Vermittlungsverfahren … einigten sich die Beteiligten am 24.05.2022 auf die bis zum aktuellen Zeitpunkt praktizierte Umgangsausgestaltung, wonach der Vater dienstags vierzehntägig Umgang von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr ausübt. Das vorliegende Verfahren wurde von der Mutter unter dem 18.12.2024 eingeleitet. Sie schilderte, dass sie beabsichtige, mit T. im Jahr 2025 nach Pakistan zu reisen. T. sei noch nicht im Herkunftsland seiner Eltern gewesen. Sie wolle zur Vermeidung von Visa-Kosten mit einem pakistanischen Ausweis für T. reisen. Den Vater habe sie mit Emails vom 24.09.2025 und 16.12.2024 aufgefordert, bei der Passbeantragung mitzuwirken, er habe jedoch nicht reagiert. Sie benötige das Recht zur Beantragung des pakistanischen Reisepasses und das Recht zur Entscheidung über die Durchführung der Reise. Der Vater ist dem Anliegen unter dem 10.01.2025 entgegengetreten. Die Sicherheitslage in Pakistan sei zur Durchführung der Reise nicht ausreichend. Die Familie gehöre der in Pakistan verfolgten Ahmadiyya-Gemeinde an. Wegen bestehender chronischer Erkrankungen T.s sei auch die gesundheitliche Versorgung in Pakistan nicht ausreichend. Zu einem Anhörungstermin am 14.01.2025 ist der Vater nicht erschienen. Die Mutter hat ihren Antrag zu gerichtlichem Protokoll dahingehend erweitert, dass sie die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf sich begehre. Eine Kommunikation zwischen ihr und dem Vater finde nicht statt. Frühere Versuche, über Beratungsstellen eine Gesprächsgrundlage zwischen ihnen zu schaffen, seien gescheitert. Zuletzt habe es Probleme bei der Schulanmeldung gegeben. Der Vater habe die erforderlichen Unterlagen erst sehr spät zurückgeschickt. Das Amtsgericht hat am 18.02.2025 T. und die Eltern angehört. Bezüglich der Inhalte wird auf den Anhörungsvermerk Bezug genommen (I, 61). Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18.02.2025 hat das Amtsgericht das Sorgerecht für T. der Mutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Es entspreche dem Kindeswohl am besten, wenn die Mutter künftig alleine das Sorgerecht ausübe. Eine zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderliche tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern bestehe nicht. Seit der Trennung im Jahr 2018 sei es immer wieder zu eskalierenden Streitigkeiten und familiengerichtlichen Verfahren gekommen. Eine außergerichtliche Vermittlung sei ob der Konflikte seitens des Jugendamtes abgelehnt worden. Es sei zu erwarten, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, Angelegenheiten der elterlichen Sorge ohne gerichtliche Hilfe einvernehmlich zu lösen. Auch über Beratungen bei der Beratungsstelle sei keine nennenswerte Verbesserung der Kommunikation eingetreten. Bezüglich der aktuellen Thematik der Auslandsreise sei der Vater nicht bereit gewesen, mit der Mutter überhaupt zu kommunizieren, geschweige denn zu kooperieren. Nach dem persönlichen Eindruck in der Verhandlung beharre jeder Elternteil auf seinem Standpunkt, ohne auch nur im Ansatz ein Entgegenkommen zu zeigen. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter entspreche dem Wunsch T.s. Der Vater hat gegen den ihm am 21.02.2025 zugestellten Beschluss mit am 21.03.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese unter dem 23.05.2025 begründet. Das Amtsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Mutter in der Vergangenheit primär für die Störung der Kommunikation verantwortlich gewesen sei. Der Vater beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Heidelberg vom 18.02.2025 den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Verfahrensbeiständin hat sich unter dem 01.09.2025 geäußert und angeregt, den Beschluss des Amtsgerichts aufrechtzuerhalten. Der Vater scheine immer wieder wichtige Entscheidungen hinauszuzögern und nicht schnell im Sinne T.s zu agieren. Die Eltern seien nicht in der Lage, miteinander auf Augenhöhe zu kommunizieren. Es entspreche dem Kindeswohl daher am besten, wenn die T. zuverlässig versorgende Mutter die elterliche Sorge alleine ausübe. Die Mutter hat sich im Beschwerdeverfahren vor dem Anhörungstermin nicht geäußert und im Termin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie kümmere sich primär um T., dem Vater gelinge dies selbst in den kurzen Umgangszeiten nicht ausreichend. Auf ihre Anfragen reagiere der Vater nicht. Das Sorgerecht gebe ihm die Möglichkeit, Informationen über sie bei Dritten einzuholen und sie diesen gegenüber schlecht darzustellen. Der als Einzelrichter befasste Senat hat T. am 08.09.2025 angehört und die Sache anschließend mit allen Beteiligten mündlich erörtert. Der Vater hat der Mutter in dem Termin eine Vollmacht zur Ausübung sämtlicher Bereiche der elterlichen Sorge übergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsvermerke Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts … beigezogen. II. Die Beschwerde des Vaters ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und führt zu der in der Entscheidungsformel ausgesprochenen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Zurückweisung des Antrags der Mutter. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren von dem Vater vorgelegten umfassenden Sorgerechtsvollmacht besteht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Veranlassung (mehr), die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ganz oder in Teilbereichen aufzuheben und einem Elternteil allein zu übertragen. 1. Nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entsprechen. Insoweit ist im Rahmen des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB eine doppelte Kindeswohlprüfung erforderlich (vgl. MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1671 Rn. 94). Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Gründen des Kindeswohls ausscheidet und die für die Zuweisung der elterlichen Sorge an den antragstellenden Elternteil maßgeblichen Gründe in entscheidendem Übergewicht beim antragstellenden Elternteil vorhanden sind. Die Entscheidung hat sich dabei maßgeblich am Kindeswohl zu orientieren, wie sich auch aus § 1697a BGB ergibt, um die Individualität des Kindes als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2018 – 1 BvR 399/18 –, Rn. 12, juris; BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 – 1 BvR 349/80 –, BVerfGE 55, 171-184, Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2024 – II-6 UF 103/23 –, Rn. 20, juris). a. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Eltern keine zur gemeinsamen Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausreichende Kooperationsfähigkeit besteht. Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.12.2003 – 1 BvR 1140/03 –, BVerfGK 2, 185-190, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05 –, Rn. 11, juris). Hierbei ist zu prüfen, ob bei dem konkreten Sachverhalt eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet. Die gemeinsame Sorge kommt nicht in Betracht, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene vorliegt, die den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung unmöglich macht und das Kind folglich erheblich belasten würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22-37, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 28.03.2019 – 20 UF 27/19 –, Rn. 11, juris). Die Eltern befinden sich, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, in einem langjährigen, nachhaltigen und tiefgreifenden Elternkonflikt, der keine positive wechselseitige Kommunikation mehr zulässt. Dies wird belegt durch die Anzahl und Intensität der geführten Verfahren sowie dem in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindruck der Eltern. Hinsichtlich der Frage der Zustimmung zu einer Reise nach Pakistan, die das Verfahren ausgelöst hat, hat der Vater beschlossen, der Mutter außergerichtlich schlicht keine Antwort zu erteilen. b. Trotz dieser eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit, steht die vom Vater der Mutter erteilte umfassende Sorgerechtsvollmacht der Aufhebung der gemeinsamen Sorge entgegen. Mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil gemäß § 1671 BGB ist zwangsläufig ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden. Auch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegt daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.01.2019 – 1 BvR 1461/18 –, Rn. 2, juris; BVerfG FamRZ 2004, 1015, 1016). Sie kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als durch Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann. Eine Sorgerechtsvollmacht kann ein solches milderes Mittel darstellen (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 112/19 –, BGHZ 225, 184-198, Rn. 28). Voraussetzung hierfür ist, dass die Vollmacht dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur alleinigen Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern nur soweit erforderlich, wie eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (BGH, a.a.O., Rn. 28). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die Vollmacht der Bestand der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie die Befugnisse des vollmachtgebenden Elternteils nicht eingeschränkt werden. Ihm bleiben Auskunftsrechte sowie Kontrollbefugnisse erhalten, die bei Bedarf weiterhin im Interesse des Kindeswohls auszuüben sind (BGH, a.a.O., Rn. 32). Es ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aufgrund der für die Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB anerkannten Kriterien, wobei die Erforderlichkeit einer (teilweisen) Sorgerechtsübertragung stets mit Blick auf die erteilte Vollmacht und die durch sie erweiterten Handlungsbefugnisse des hauptverantwortlichen Elternteils zu beurteilen ist. Dabei bedarf es keiner - ohnedies unsicheren - Prognose, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Vollmacht vom vollmachtgebenden Elternteil künftig widerrufen werden könnte (BGH, a.a.O., Rn. 34 f.). Maßgeblich ist dagegen, ob der vollmachtgebende Elternteil hinreichend mitwirkt und kooperiert, wenn die erteilte Vollmacht für konkrete Rechtsgeschäfte oder Handlungen nicht ausreicht (vgl. BGH a.a.O., Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2020 – 8 UF 61/18 –, Rn. 32, juris). Dies erfordert die einzelfallbezogene Feststellung konkret erforderlicher, aber praktisch ausgebliebener oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte künftig nicht zu erwartender Mitwirkungshandlungen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.03.2025 – 1 WF 32/25, NJW 2025, 1581). Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts nach Ausschöpfung der Amtsermittlung bei dem Elternteil, der diese begehrt (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - XII ZB 419/15, juris Rn. 12, 14, 16, 38; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 32, juris). c. Nach diesen Maßstäben ist die gemeinsame elterliche Sorge für T. nicht aufzuheben. Eine Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter ist für das Kindeswohl nicht am besten, weil für das Wohl T.s bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge keine Nachteile zu erwarten sind. Aufgrund der vom Vater erteilten umfassenden Vollmacht ist eine Kooperation zwischen den Eltern auf absehbare Zeit entbehrlich. Die Mutter ist in der Lage, in allen Sorgerechtsangelegenheiten - auch bei der Entscheidung über den Reiseantritt - allein zu handeln, ohne sich zuvor mit dem Vater abstimmen zu müssen. Eine verbleibende Restkooperationsfähigkeit ist lediglich erforderlich, soweit die Vollmacht im Rechtsverkehr keine Anerkennung finden sollte. Zu der insoweit in Betracht kommenden Rückreise der Mutter mit T. aus Pakistan nach Deutschland hat der Vater im Anhörungstermin klar zum Ausdruck gebracht, dass er hierfür möglicherweise erforderliche Erklärungen bereit sei zu tätigen. Eine Mitwirkung des Vaters hierbei ist trotz des elterlichen Konflikts vor dem Hintergrund seiner kritischen Haltung zu einem Aufenthalt T.s in Pakistan nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Eltern trotz der bestehenden Streitigkeiten in dem vorliegenden Verfahren nach über sieben Jahren in Trennung erstmals eine gerichtliche Regelung in einer sorgerechtlichen Angelegenheit benötigen. Der Beibehaltung der elterlichen Sorge steht auch nicht der in der Kindesanhörung zum Ausdruck gekommene Wunsch T.s entgegen, dass die Mutter sich um seine Angelegenheiten kümmern und die "Unterschreibungen" tätigen solle. Diese Möglichkeit wird der Mutter mit der erteilten Sorgerechtsvollmacht eingeräumt. Auch die Befürchtung der Mutter, dass durch das mit dem gemeinsamen Sorgerecht verbleibende Informationsrecht des Vaters gegenüber Dritten, dieser die Dritten über die Lebensumstände der Mutter ausfragen könnte, stehen der gemeinsamen Sorge nicht entgegen. Soweit die Mutter darauf verweist, dass der Vater in der Vergangenheit bei Nachbarn Informationen über sie eingeholt habe, steht dies nicht in Zusammenhang mit der Ausübung des Sorgerechts. Inwieweit Ärzte oder die Schule Informationen über die Lebensumstände der Mutter an den Vater weitergeben sollten, ist bereits nicht näher dargelegt. Insbesondere geht vorliegend auch keine Gefahr von dem Vater aus, die beispielsweise der Kenntnisnahme des - dem Vater bekannten - Wohnsitzes entgegenstehen würde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswertes folgt aus § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG i.V.m. §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung. Die Übergangsvorschrift § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG ordnet an, dass im Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet wurden, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren wurde vor dem 01.06.2025 eingeleitet. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 Abs. 2 FamFG.