Beschluss
20 U 80/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0115.20U80.22.00
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Tenor
I.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 16.02.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen.
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 16.02.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen. II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Gründe : Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht hat das Landgericht die im Wege der "Stufenklage" verfolgten Ansprüche und den Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Die Einwendungen des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg. I. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die im Wege der „Stufenklage“ rechtshängig gemachten Anträge (Auskunftsantrag zu 1) der Berufungsbegründung einerseits und Anträge zu 2) bis 4) andererseits) in Konstellationen wie der vorliegenden nicht im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig erhoben werden können, sondern in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung umzudeuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, sowie bereits Senatsbeschluss vom 15.11.2021 – 20 U 269/21, r+s 2022, 93, beck-online). Denn es geht dem Kläger entgegen seiner Darstellung nicht um die Bezifferung seiner Ansprüche, sondern darum, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämienanteile wegen möglicherweise unwirksamer Beitragsanpassungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 24; Zöller-Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 254 Rn. 2). Der Kläger wendet vergeblich ein, ihm sei bekannt, "zu welchen Zeitpunkten im Auskunftszeitraum Beitragsanpassungen stattgefunden" hätten; diese Anpassungen entsprächen nicht den Begründungsanforderungen, ihm sei "lediglich" die Höhe der maßgeblichen ... Beitragsanpassungen unbekannt". Dies trifft nicht zu; der Einwand steht nicht der Feststellung entgegen, dass es dem Kläger bei der verlangten Auskunft auch um die Frage geht, ob ein Anspruch auf Rückzahlung möglicherweise überzahlter Prämienanteile dem Grunde nach besteht. Denn wenn ihm bereits bekannt wäre, zu welchen Zeitpunkten in welchen Tarifen Anpassungen stattgefunden haben, würde er die Auskunft nicht für einen mehrjährigen Gesamtzeitraum verlangen und nicht die Mitteilung der betroffenen Tarife begehren, sondern sich auf konkrete Daten und Tarife beziehen. Soweit er im Übrigen geltend macht, er habe die maßgeblichen Beitragsanpassungen „unter Röm. I“ der Berufungsbegründung konkretisiert, ist dieser Einwand schlichtweg nicht nachvollziehbar. In der Berufungsbegründung findet sich nämlich - wie auch in anderen von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Verfahren vor dem Senat - trotz dieser "Bezugnahme" keine derartige Konkretisierung. II. Dem Kläger steht - auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, vgl. bereits Beschluss des Senats vom 15.11.2021, 20 U 269/21) - der geltend gemachte Auskunftsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Insbesondere ergibt sich ein solcher Auskunftsanspruch nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Hierfür wäre u.a. Voraussetzung, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 30). Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist dieser aber nicht in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er sich der Unterlagen "entledigt" hat, da er aufgrund der ihm gestellten Versicherungsbedingungen davon ausgegangen sei, dass älteren Versicherungsscheinen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr zukomme. Wenn der Kläger aber diejenigen Unterlagen, über welche er nunmehr Auskunft begehrt, aus Achtlosigkeit entsorgt hat, hat er seine "Unwissenheit" über das Bestehen und den Umfang der von ihm behaupteten Rechte selbst zu vertreten. Hierfür ist es irrelevant, dass er diesen Unterlagen keinerlei "Eigenwert" mehr beigemessen haben will. Auch wenn für einen Versicherungsnehmer keine vertraglichen oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, bedeutet dies nicht, dass er "entschuldigt" ist, wenn er Vertragsunterlagen aus bloßer Achtlosigkeit entsorgt, weil er diesen keinen Wert mehr beimisst. Dies gilt umso mehr, als es zur Wahrung eigener Interessen naheliegt, überlassene Vertragsunterlagen zumindest so lange aufzubewahren, wie man aus diesen Unterlagen (auch nur) möglicherweise Rechte gegen seinen Vertragspartner herleiten möchte. Sollte der Kläger in der Berufungsinstanz näher zu den Gründen des Verlustes der Unterlagen in schlüssiger Weise vortragen und der Vortrag streitig sein, wäre dieses Vorbringen nach § 531 II ZPO nicht zuzulassen. Eine Ausnahme, welche die Zulassung nach § 531 II S.1 ZPO rechtfertigen könnte, ist offensichtlich nicht gegeben. Der Kläger selbst wusste darum, dass für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB u.a. Voraussetzung ist, dass er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, wie er selbst in seiner Klageschrift ausgeführt hat. Gleichwohl hat er dazu, aus welchen Gründen er "in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen" sein soll, nicht vorgetragen. Auch die Beklagte hat bereits in ihrer Klageerwiderung ebenfalls auf diese Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB hingewiesen. Angesichts dessen scheidet eine Ausnahme nach § 531 II S.1 ZPO aus, da die Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs, wonach der Kläger „in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen" sein muss, keinen Gesichtspunkt betrifft, der vom Landgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Auch eine Ausnahme nach § 531 II S.2 ZPO scheidet offensichtlich aus, da der nähere Vortrag des Klägers zu den Einzelheiten und Ursachen des Verlustes der Unterlagen nicht infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde. Eine Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht gemäß § 139 ZPO, welche eine Zulassung nach § 531 S.1 Nr. 2 ZPO rechtfertigen könnte, liegt nämlich aus den obigen Gründen ersichtlich nicht vor. Auch eine Ausnahme nach § 531 S.1 Nr. 2 ZPO scheidet aus denselben Gründen ersichtlich aus. Darauf, dass der Kläger ohnehin den Umstand, dass er nicht mehr im Besitz der Unterlagen ist, zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) zu beweisen hat, wozu - jedenfalls - sein persönliches Erscheinen vor Gericht erforderlich wäre, kommt es demnach nicht an. 2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO). Zwar mögen zumindest einzelne der von dem Kläger mit dem Auskunftsbegehren verlangten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sein. Dies gilt aber nicht, soweit sich das Auskunftsbegehren auch auf Auskünfte in Form der Überlassung von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein als solche richtet. Denn Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person sind nur insoweit als personenbezogene Daten einzustufen, als sie Informationen über die betroffene Person enthalten, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 47). Zwar sind daher auch etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein, auf die sich das Auskunftsbegehren d. VN erstreckt, nicht grundsätzlich vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei dem Versicherer verarbeitet werden (BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, juris Rn. 25). Hieraus folgt aber zugleich, dass Versicherungsscheine und Nachträge, weil diese bekanntlich nicht ausschließlich Träger personenbezogener Daten sind, sondern auch anderweitige Informationen enthalten, nicht in ihrer Gesamtheit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 49). Eine Beschränkung oder Beschränkbarkeit des Auskunftsbegehrens des Klägers auf personenbezogene Daten i.S.d. DS-GVO ist nicht erkennbar, weil es nach dem Klageantrag gerade „mindestens“ auch in Form von „der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zu den Versicherungsscheinen“ erfüllt werden soll (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 49). Aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO folgt kein weitergehender Anspruch. Der Begriff "Kopie", auf den die Vorschrift abstellt, bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Die Kopie muss daher – nur – alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Eine Herausgabe von Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kommt nur dann in Betracht, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl. auch hierzu BGH Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 54 f.). Der Kläger hat indes nicht dargelegt, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, so dass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Begründungsschreibens samt Anlagen nötig wäre. Dies erscheint auch abwegig, da es ihm nicht um die Verständlichkeit der verarbeiten persönlichen Daten, sondern darum geht, zu erfahren, ob ihm etwaige Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zustehen. 3. Auch ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 VVG scheidet aus. Die Anschreiben, Begründungen und beigegebenen Informationsblätter werden von § 3 Abs.3 VVG von vornherein nicht erfasst. Auch die Nachträge zum Versicherungsschein der im Antrag bezeichneten Jahre fallen hierunter nicht. Denn aufgrund seiner Zweckrichtung verschafft § 3 Abs. 3 VVG dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch auf Ersatzausstellung des zuletzt gültigen Versicherungsscheins bzw. Nachtrags, nicht aber der überholten Nachträge (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 42). 4. Der Auskunftsanspruch kann auch nicht aus § 810 BGB hergeleitet werden. Diese Vorschrift gibt keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 44). 5. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt. Dies umfasst aber – ebenso wie der Anspruch gemäß § 3 Abs. 3 VVG aus den genannten Gründen – nur den aktuellen Vertragsstand. Informationen zu überholten Vertragsinhalten muss der Versicherer nicht zur Verfügung stellen. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, der darin besteht, dem Versicherungsnehmer – ebenso wie § 3 Abs. 3 VVG – eine effektive Wahrnehmung seiner vertraglichen Rechte zu ermöglichen. Dass § 7 Abs. 4 VVG hinsichtlich seines zeitlichen Bezugspunktes – zu übermitteln ist nur der aktuelle Vertragsstand – nicht anders auszulegen ist als § 3 Abs. 3 VVG, wird dadurch belegt, dass der Gesetzgeber die erstgenannte Vorschrift als Ergänzung zur zweitgenannten konzipiert hat (vgl. BT-Drucksache 16/3945, S. 61). Die Vorschriften unterscheiden sich daher (lediglich) insofern in ihrem gegenständlichen Bezugspunkt, als sich § 7 Abs. 4 VVG auf die Übermittlung der (aktuellen) Vertragsbestimmungen und § 3 Abs. 3 VVG auf die des (aktuellen) Versicherungsscheins richtet. III. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit sich der Kläger hiermit gegen die Abweisung seiner auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren gerichteten Klage wendet. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Dabei kann dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 5 DSGVO greift, der Beklagten also ein Weigerungsrecht zustünde. Denn unabhängig davon handelt es sich bei der Höhe der auslösenden Faktoren nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person des Klägers aufweist. Allein der Umstand, dass der vom Versicherer so berechnete auslösende Faktor auch für den Kläger bestimmte, dass seine Prämie neu zu kalkulieren war, macht ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum. b) Auch ein Anspruch aus § 242 BGB auf Erteilung einer entsprechenden Auskunft besteht nicht. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist. Für den vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruch ist die Höhe des auslösenden Faktors aber gänzlich ohne Belang. Auch die abstrakt bestehende Möglichkeit, dass hinsichtlich einzelner Anpassungen der auslösende Faktor unterhalb derjenigen Schwelle lag, bei deren Überschreiten eine Neukalkulation zu erfolgen hat, führt nicht zum Bestehen eines Auskunftsanspruchs. Denn dafür hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht die geringsten konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Der aus § 242 BGB resultierende Auskunftsanspruch besteht aber nicht zur bloßen Ausforschung. Erforderlich ist vielmehr, dass für das Bestehen eines Leistungsanspruchs, der mittels der Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 268/11, NJW 2014, 155). Daran fehlt es hier ersichtlich. Darauf, dass die „Zweifel“ der Klägerseite an der Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK ohnehin durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 in der Sache IV ZR 253/20 (juris) ausgeräumt sind, kommt es deshalb nicht an. IV. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit der Kläger mit seinen Berufungsanträgen zu 2) bis 4) die - sich nach der begehrten Auskunftserteilung zu konkretisierenden - Feststellungs- und Zahlungsansprüche weiterverfolgt. Wie bereits ausgeführt, führt der Umstand, dass der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht in eine Stufenklage nach § 254 ZPO "einkleiden" kann, dazu, dass die Anträge in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung umzudeuten sind. Die aus diesem Grunde zwar wirksam erhobenen, aber unbezifferten bzw. nicht konkretisierten Feststellungs- und Leistungsklagen sind daher, wie das Landgericht auch insofern zu Recht ausgeführt hat, wegen Verstoßes (§ 253 II Nr. 2 ZPO) gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig. V. Auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Aus den oben genannten Gründen liegt bereits unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine – den vermeintlichen Schadensersatzanspruch auslösende – Pflichtverletzung iSv § 280 I BGB vor. Unabhängig davon steht dem Kläger auch aus einem anderen Grund kein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheitert vorliegend auch daran, dass auch im Falle einer Pflichtverletzung nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB nur solche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14, VersR 2016, 874, juris Rn. 8). Es ist senatsbekannt, dass die Prozessbevollmächtigten d. VN eine fast unübersehbar große Vielzahl gleichartiger Verfahren führen. In keinem einzigen dem Senat bekannten Fall ist eine vorgerichtliche Anspruchsdurchsetzung erfolgreich gewesen. Angesichts dessen musste den Prozessbevollmächtigten d. VN die Notwendigkeit einer sofortigen Klageerhebung von vornherein und offensichtlich bewusst sein. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Kosten besteht daher hier nicht. VI. Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Die Rechtsfragen eines im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsanspruchs zu vergangenen Prämienanpassungen sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Dass zwischenzeitlich vereinzelt davon abgewichen und ein Anspruch aus § 7 Abs. 4 VVG zugesprochen worden ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2023, 5 U 10/22), führt nicht dazu, dass der Senat in einer Entscheidung, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts ermöglichen müsste. Hätte der Bundesgerichtshof angenommen, dass § 7 Abs. 4 VVG anders als § 3 Abs. 3 VVG auszulegen sei, hätte sich in der vorzitierten Revisionssache das dort angefochtene Urteil als „aus anderen Gründen richtig“ i.S.d. § 561 ZPO dargestellt und wäre die Revision zurückzuweisen gewesen (wie indes nicht geschehen: BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 41). Die Frage, ob entschuldbare Unkenntnis vorliegt, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles und unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. VII. Nach alledem wird die Berufung zurückzuweisen sein. Der Kläger wird auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) hingewiesen.