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Beschluss

3 ORs 19/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0411.3ORS19.24.00
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Leitsätze

Zum Fall einer zulässigen Rüge der Verletzung von § 261 StPO (Ausschöpfungsrüge) bzgl. einer getroffenen Einziehungsentscheidung.

Tenor
  • 1.

    Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Juli 2023 wird hinsichtlich der Einziehungsentscheidung betreffend das sichergestellte Kraftfahrzeug Skoda Kodiaq mit der Fahrgestellnummer N01, 2 Fahrzeugschlüssel und 2 Fahrzeugpapiere sowie das sichergestellte Kraftfahrzeug Mercedes Benz B-Klasse mit der Fahrgestellnummer N02 mit 2 Fahrzeugschlüsseln und 2 Fahrzeugpapieren aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt insoweit.

  • 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Fall einer zulässigen Rüge der Verletzung von § 261 StPO (Ausschöpfungsrüge) bzgl. einer getroffenen Einziehungsentscheidung. 1. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Juli 2023 wird hinsichtlich der Einziehungsentscheidung betreffend das sichergestellte Kraftfahrzeug Skoda Kodiaq mit der Fahrgestellnummer N01, 2 Fahrzeugschlüssel und 2 Fahrzeugpapiere sowie das sichergestellte Kraftfahrzeug Mercedes Benz B-Klasse mit der Fahrgestellnummer N02 mit 2 Fahrzeugschlüsseln und 2 Fahrzeugpapieren aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt insoweit. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1, 4 StPO). Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 8. März 2024 zur Revision des Angeklagten vom 27. Juli 2023 gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Juli 2023 Folgendes ausgeführt: „I. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Gütersloh hat den Angeklagten am 08.09.2022 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und eine Einziehungsentscheidung getroffen (Bl. 425 ff. Bd. II d.A.). Die Berufung des Angeklagten (Bl. 421 f. Bd. II d.A) hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 26.07.2023 (Bl. 547 ff. Bd. III d.A.) unter Neufassung der Einziehungsentscheidung als unbegründet verworfen. Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete (Bl. 541 ff. Bd. III d.A.) und seinem Verteidiger auf Anordnung des Vorsitzenden vom 24.08.2023 (Bl. 609 Bd. III d.A.) am 31.08.2023 zugestellte (Bl. 610 Bd. III d.A.) Urteil hat der Angeklagte mit am 27.07.2023 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenem (Bl. 571 Bd. III d.A.) Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 571R Bd. III d.A.) Revision eingelegt und diese mit am 02.10.2023 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenem (Bl. 620 Bd. III d.A.) Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 620 R ff. Bd. III d.A.) begründet. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat unter dem 20.10.2023 eine Revisionsgegenerklärung abgegeben (Bl. 634 Bd. III d.A.), die dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden ist (Bl. 636 R , 638 Bd. III d.A.). II. Die Revision des Angeklagten ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie führt erzielt den sich aus den Anträgen ergebenden Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich indes als unbegründet. a) Zu den Verfahrensrügen aa) Rüge der Verletzung des § 261 StPO hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO in Gestalt einer „Inbegriffsrüge“ (hier als sog. „Ausschöpfungsrüge“) dringt durch, soweit sie sich gegen die Einziehungsentscheidung bzgl. der näher bezeichneten Kraftfahrzeuge Skoda Kodiaq und Mercedes B-Klasse nebst zugehörigen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren richtet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils insoweit; diese Einziehungsentscheidung entfällt. (1) Der Rüge liegt folgender Verfahrensverlauf zugrunde: Das Landgericht Bielefeld hat im Rahmen der am 19.07.2023 stattgefundenen Hauptverhandlung zum einen den Inhalt der Verfügung der sachbearbeitenden Dezernentin der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 04.10.2022 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Demnach sei bei Aktenvorlage nach Dezernatsübernahme am, 15.09.2022 die bislang unterbliebene Freigabe der Kraftfahrzeuge Skoda Kodiac und Mercedes Benz aufgefallen, die weiterhin kostenpflichtig untergestellt seien. Diese seien unverzüglich gem. § 111n Abs. 2 StPO an die Eigentümer herauszugeben. Diese sei der Kreispolizeibehörde fernmündlich mitgeteilt worden, die um Übermittlung einer schriftlichen Anweisung gebeten habe. der Angeklagte habe sich bereits am 07.05.2019 mit der Herausgabe des Fahrzeug Skoda Kodiaq an den Berechtigten einverstanden erklärt. Aus dem angeforderten Hauptverhandlungsprotokoll des Amtsgerichts Gütersloh ergebe sich bzgl. des Mercedes die Eigentümerstellung des Zeugen D. bzgl. des Fahrzeugs Skoda Kodiaq. Der Mercedes sei an die Firma K. in T., zu Händen des J. Y., herauszugeben. Die Verfügung enthält ferner die Vorlage an die zuständige Abteilungsleitung insbesondere zur Zeichnung der Herausgabeanordnung und die Verfügung eines entsprechenden Schreibens an die Kreispolizeibehörde A, mit welchem um Herausgabe der Fahrzeuge an die oben benannten Eigentümer gegen Quittung gebeten wird. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls sind ferner die Übergabeverhandlungsprotokolle bzgl. der Kraftfahrzeuge nebst Schlüsseln und Papieren durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. In dem als „Übergabeverhandlung Mercedes“ bezeichneten Schriftstück wird die Herausgabe des Kraftfahrzeuges Merdes Benz mit der Fahrgestellnummer N02 mit zwei Fahrzeugschlüssen und zwei Fahrzeugpapieren am 26.10.2022 an den J. Y. dokumentiert, wobei dieser den Empfang mit seiner Unterschrift bestätigt. In dem als „Übergabeverhandlung“ bezeichneten Schriftstück wird die Herausgabe des Kraftfahrzeuges Skoda mit der Fahrgestellnummer N01, zwei Fahrzeugschlüsseln, ein „Volledig beweijs“, ein „EG-Certificaat“ und zwei Fahrzeugpapieren am 19.10.2022 an den B. D. dokumentiert, wobei dieser den Empfang mit seiner Unterschrift bestätigt. Das Landgericht Bielefeld hat mit vorbezeichnetem Urteil die Einziehung des sichergestellten Kraftfahrzeuges Skoda Kodiaq mit der Fahrgestellnummer N01, von zwei Fahrzeugschlüsseln und zwei Fahrzeugpapieren sowie des sichergestellten Kraftfahrzeuges Mercedes Benz B-Klasse mit der Fahrgestellnummer N02 mit zwei Fahrzeugschlüssen und zwei Fahrzeugpapieren angeordnet. (2) Das Ausschöpfungsgebot des § 261 StPO ist verletzt, wenn das Tatgericht in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisstoff übergangen und bei seiner Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen hat (zu vgl. Bartel in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 261 Rn. 427). Die Inhalte der oben genannten Beweismittel hat das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe bei seiner Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen. Denn der Umstand, dass die vorbezeichneten Kraftfahrzeuge nebst Schlüsseln und Papieren an die jeweiligen Eigentümer bzw. Vertreter herausgegeben worden sind, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Soweit das Landgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen ausführt, es wirke sich zugunsten des Angeklagten aus, dass „jedenfalls zwei der vier betroffenen Fahrzeuge („Skoda Kodiaq und Mercedes) - wenngleich erst nach vier Jahren - an die ursprünglichen Eigentümer zurückgeführt werden können“ (S. 22 UA), so bezieht sich dies ersichtlich nicht auf die erfolgte Herausgabe, sondern auf die Rechtsfolge der angeordneten Einziehung. Zugleich erweisen sich die Inhalte der Beweismittel auch als entscheidungserheblich hinsichtlich der angeordneten Einziehungsentscheidung bzgl. der vorbezeichneten Kraftfahrzeuge nebst Schlüsseln und Papieren. Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ihre Anordnung ist nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen, soweit der (zivilrechtliche) Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht, soweit das Erlöschen auf den Eintritt der Verjährung zurückzuführen ist. Die Norm schützt den Täter, Teilnehmer und Drittbegünstigten vor doppelter Inanspruchnahme (zu vgl. Reitemeier, Vermögensabschöpfung, 1. Aufl. 2018, S. 67 m.w.N.; Meißner/Schütrumpf in: Meißner/Schütrumpf, Vermögensabschöpfung, 2. Auflage 2021, Rn. 170, BGH, Urteil vom 08.02.2018 – 3 StR 560/17 –, m.w.N., zitiert nach juris). Daraus folgt, dass - hat der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegte Tat (nur) den Besitz einer Sache erlangt - der Anspruch des Verletzten dann erlischt, wenn ihm der Besitz an der Sache wieder eingeräumt wird. Ausweislich der in die Hauptverhandlung durch Verlesung ordnungsgemäß nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO bzw. § 256 Abs. 1 Nr. 5 und § 251 Abs. 1 Nr. 5 StPO eingeführten Protokolle bzw. Urkunden, die die Wiedererlangung des Besitzes der Verletzten an den gegenständlichen Fahrzeugen bestätigen, ist dies hier geschehen. Vor diesem Hintergrund kann die Anordnung der Einziehung des sichergestellten Kraftfahrzeuges Skoda Kodiaq mit der Fahrgestellnummer N01, von zwei Fahrzeugschlüsseln und zwei Fahrzeugpapieren sowie des sichergestellten Kraftfahrzeuges Mercedes Benz B-Klasse mit der Fahrgestellnummer N02 mit zwei Fahrzeugschlüssen und zwei Fahrzeugpapieren keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben; diese Einziehungsanordnung entfällt. bb) Rüge der Verletzung des § 261 StPO hinsichtlich der Beweiswürdigung Soweit der Angeklagte unter Bezugnahme auf den oben dargestellten Verfahrensablauf zugleich die Verletzung des § 261 StPO dahingehend rügt, das Landgericht habe die Herausgabe der Fahrzeuge rechtsfehlerhaft nicht in die Beweiswürdigung, insbesondere mit Blick auf die subjektive Tatseite, eingestellt, so kann dahinstehen, ob die Rüge in einer den Vorgaben des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form erhoben worden ist. Sie erweist sich jedenfalls als unbegründet. So ist schon weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit die ausweislich der in die Hauptverhandlung eingeführten Erklärungen und Urkunden auf einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 111n Abs. 2 StPO beruhende Herausgabe das Ergebnis der Beweiswürdigung auch nur ansatzweise hätte beeinflussen können. cc) Rüge der Verletzung des § 261 StPO hinsichtlich der Strafzumessung Auch soweit die Rüge der Verletzung des § 261 StPO in Form der Inbegriffsrüge mit Blick auf den dargestellten Verfahrensablauf auf die Strafzumessung zielt, kann letztlich die ordnungsgemäße Rügeerhebung dahinstehen. Denn auch insoweit erweist sie sich als jedenfalls unbegründet. Wird eine Einziehungsentscheidung nach § 73 StGB getroffen, so hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Die Maßnahme ist, da sie allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung dient, regelmäßig kein Strafmilderungsgrund (zu vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2023 – 4 StR 125/23 –, m.w.N., zitiert nach juris). Dies muss erst recht dann gelten, wenn die Einziehungsentscheidung wie hier in rechtsfehlerhafter Weise erfolgt und daher entweder „in’s Leere liefe“ oder - wie hier - aufgehoben wird. dd) Rüge der Verletzung des Amtsaufklärungsgrundsatzes (§ 244 Abs. 2 StPO) Soweit der Angeklagte die Rüge der Verletzung des Amtsaufklärungsgrundsatzes erhebt, erweist sich diese Rüge als unzulässig, da sie nicht in einer den Vorgaben des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form erhoben ist. Um diesen Vorgaben zu genügen, muss die Revision die den Verfahrensmangel begründenden Verfahrenstatsachen so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt (zu vgl. Gericke in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 344 Rn. 39 m.w.N.). Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt insoweit voraus, dass der Revisionsführer eine bestimmte Beweistatsache, ein bestimmtes Beweismittel und die Umstände angibt, aufgrund derer sich der Tatrichter zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (zu vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2023 – 2 StR 462/21 –, m.w.N., zitiert nach juris). Dies lässt das Revisionsvorbringen hier vollständig missen. b) Zur Sachrüge Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils führt nicht zur Aufdeckung eines den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlers. aa) Die in sich widerspruchsfreien und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen. Dabei ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen darf (zu vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 261, Rn. 11 m. w. N.). Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters dementsprechend nicht durch seine eigene ersetzen, sondern nur auf rechtliche Fehler überprüfen (zu vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1957 – 2 StR 508/56 – = BGHSt 10, 208, zitiert nach juris). Fehlerhaft ist die Beweiswürdigung allein dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden (zu vgl. Schmitt, a.a.O., § 337, Rn. 26 ff., § 261, Rn. 38). Das Revisionsgericht ist dabei auch an solche Schlussfolgerungen des Tatrichters gebunden, die zwar nicht zwingend, aber möglich sind, solange nicht die Grundlagen für diese Schlussfolgerungen nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, dass sich das Ergebnis der Bewertung als bloße Vermutung erweist (zu vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.1986 - 2 StR 115/86 -, Urteil vom 02.07.1980 - 3 StR 204/80 -, jeweils zitiert nach juris). Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere, soweit das Landgericht - auch sachverständig beraten - den Vorsatz des Angeklagten auf die Umstände des Ankaufs der Fahrzeuge gestützt hat. bb) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Frage der Strafzumessung ist im Wesentlichen der Beurteilung des Tatrichters überlassen und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Dem Revisionsgericht ist nur die Prüfung, ob der Beurteilung des Tatrichters ein Rechtsfehler zugrunde liegt, möglich. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die Entscheidung des Tatrichters sachlich nicht nachvollziehbar ist (zu vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 46 Rn. 85 m.w.N.). Hieran gemessen erweisen sich die ausgeurteilten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe als rechtsfehlerfrei. Die Strafaussetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten nicht. cc) Auch die - nach Teilaufhebung - verbleibende Einziehungsentscheidung ist frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Einziehung des hinreichend bezeichneten Mobiltelefons als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) sowie die Anordnung der Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 30.500 Euro nach § 73 Abs. 1, 73 c StGB. Tiefgreifende rechtliche Erwägungen hinsichtlich der getroffenen Entscheidungen erforderte - entgegen der Auffassung der Revision - die insoweit eindeutige Rechtslage nicht.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine abweichende Kostenentscheidung.