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Entscheidung

4 StR 125/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:030823B4STR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:030823B4STR125.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 125/23 vom 3. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2023 beschlossen: Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Hauptverhand- lung über die Revision der Staatsanwaltschaft vorzuführen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Maßregel angeordnet und eine Einziehungs- entscheidung getroffen. Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwalt- schaft ist auf den 17. August 2023 anberaumt. Der in Untersuchungshaft befind- liche Angeklagte hat durch seinen Verteidiger Interesse daran bekundet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für ge- boten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentschei- dung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände, 1 2 3 - 3 - die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch un- ter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert we- der das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da sein Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 ‒ 3 StR 77/20; Beschluss vom 2. April 2019 ‒ 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 350 Rn. 10). Quentin Bartel Rommel Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 19.09.2022 ‒ 21 KLs 11/22 - 336 Js 3976/21