Leitsatz: 1. Besteht für einen Grundstückseigentümer keine tatsächliche Möglichkeit, das Übergreifen eines Brandes vom Nachbargrundstück zu verhindern, kommt grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht (im Anschluss an BGH Urt. v. 23.3.2023 – V ZR 97/21, NJW-RR 2023, 1252 Rn. 23; BGH Urt. v. 18.12.2020 – V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 7; BGH Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 5). 2. Richtiger Anspruchsgegner als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist dabei aber – wie hier – nicht immer der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern unter Umstände auch ausschließlich der Grundstücksmieter (im Anschluss an BGH Urt. v. 18.12.2020 – V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 9 ff.; BGH Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 6 ff.). Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 27b ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-27b ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch. 1. Es besteht kein Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zwar kommt eine solcher Anspruch vorliegend grundsätzlich in Betracht, indes jedenfalls nicht gegen den Beklagten. a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH Urt. v. 23.3.2023 – V ZR 97/21, NJW-RR 2023, 1252 Rn. 23; BGH Urt. v. 18.12.2020 – V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 7; BGH Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 5 m. w. N.) . Über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus erfasst werden auch Störungen durch sogenannte Grobimmissionen wie etwa Wasser (BGH Urt. v. 18.12.2020 – V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 7) , das Eindringen einer Feuerwerksrakete (vgl. BGH Urt. v. 18.9.2009 – V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 9) oder – wie hier – Feuer / Brand (vgl. BGH Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 5 m. w. N.; BGH Urt. v. 11.6.1999 – V ZR 377/98, BGHZ 142, 66 = juris Rn. 7) . Vorliegend hatte der Kläger keine tatsächliche Möglichkeit, das drohende Übergreifen des Brandes auf sein Grundstück durch die Geltendmachung von Abwehransprüchen gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB zu verhindern. Die durch den Brand verursachten erheblichen Beschädigungen seiner Gebäude, seines Fahrzeugs, seiner Waschanlage, seines Tankbehälters und seiner Mülltonnen übersteigen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung. Die Beeinträchtigung beruhte auch auf einer privatwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks der Beklagten. b) Jedoch ist jedenfalls der Beklagte nicht der richtige Anspruchsgegner. i. Anspruchsgegner ist in diesem Fall derjenige, der als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB für die entstandenen Schäden verantwortlich ist (vgl. BGH Urt. v. 18.12.2020 – V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 9; BGH Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 6 m. w. N.) . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt die Störereigenschaft nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt. Damit ist keine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinn gemeint, die, um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu begründen, von dem Grundstückseigentümer oder ‑besitzer verletzt worden sein muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung (BGH Urt. v. 18.12.2020 – V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 10 m. w. N.; vgl. BGH Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 7 f. m. w. N.;) . Sachgründe, die es rechtfertigen, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der Bundesgerichtshof etwa bejaht, wenn Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt oder ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät. Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich – wie etwa ein Blitzschlag – ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind. Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte (so mit Nachweisen zu den aufgezählten Fällen BGH Urt. v. 18.12.2020 – V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 11; siehe auch BGH Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 8 m. w. N.) . Besonders zu beachten ist dabei die eingeschränkte Verantwortlichkeit des Eigentümers für Handlungen seines Mieters. Ist der Schaden ausschließlich auf ein Fehlverhalten des Mieters zurückzuführen, etwa bei einem Wasserschaden aufgrund Rohrbruchs wegen fehlenden Beheizens der Räumlichkeiten, ist der Eigentümer dafür nicht verantwortlich (vgl. BGH Urt. v. 18.12.2020 – V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 12) . Der vermietende Eigentümer haftet also nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist; nur wenn feststeht, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts nicht ordnungsgemäß war und für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich gewesen sein kann, kann der Schaden in wertender Betrachtung (auch) dem Eigentümer zuzurechnen sein. Denn nur dann kann ein primärer Abwehranspruch (auch) gegen den Eigentümer bestanden haben, der nicht durchgesetzt werden konnte und dessen Kompensation der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch dient (BGH Urt. v. 18.12.2020 – V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 15 m. w. N.; siehe zur Mitursächlichkeit auch Rn. 13) . Zudem haftet der Eigentümer als mittelbarer Handlungsstörer, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten (vgl. BGH Urt. v. 18.12.2020 – V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 13 m. w. N.; BGH Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 13 m. w. N.) . Maßgeblich hierfür ist die Überlegung, dass ausgleichspflichtig derjenige ist, der die Nutzungsart des Grundstücks bestimmt und dass dies bei einem vermieteten Grundstück grundsätzlich der Mieter ist (BGH Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 Rn. 13 m. w. N.) . Sind die Verursachungsanteile von Eigentümer und Mieter nicht, auch nicht unter Zuhilfenahme von § 287 ZPO, voneinander abgrenzbar, kann § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend angewendet werden (BGH Urt. v. 18.12.2020 – V ZR 193/19, NJW-RR 2021, 610 Rn. 15; vgl. auch BGH Urt. v. 27.5.1987 – V ZR 59/86, BGHZ 101, 106 = juris Rn. 16 ff.) . Im Übrigen bleibt der Anspruchssteller für die Störereigenschaft des Grundstückseigentümers darlegungs- und beweisbelastet. ii. Gemessen daran ist der Beklagte weder als Verhaltens- noch als Zustandsstörer anzusehen; auch eine gemeinsame Haftung des Beklagten mit seinem Mieter entsprechend § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet aus. (1) Der Beklagte ist nicht Zustandsstörer, da der Kläger bereits nicht schlüssig vorgetragen hat, dass das Feuer vom Baukörper der Halle oder von vom Beklagten in diese eingebrachten Anlagen oder Geräte ausging. Der Kläger erkennt in der Berufungsbegründung insoweit auch an, dass die Brandursache ungeklärt geblieben ist. Der Kläger hat in der Replik noch in den Raum gestellt, dass der Brand von den Geräten in und Leitungen der Halle ausgegangen sei und sich insoweit auf die Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bezogen. Aus dieser ergibt sich allerdings für eine solche Behauptung nichts. Beweis im Übrigen hat der Kläger – worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat (Urteilsumdruck Seite 5, eGA I-147) – auch mit der Berufungsbegründung nicht angetreten, so dass auch kein Anlass bestand oder besteht, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. dazu BGH Urt. v. 27.2.2019 – VIII ZR 255/17, zfs 2019, 328 Ls 1 und 2; siehe auch BGH Beschl. v. 31.5.2023 – IV ZR 299/22, VersR 2023, 1156 Rn. 19) , zumal die Klärung der Brandursache bereits sachverständig im Ermittlungsverfahren nicht geklärt werden konnte. Die vermutliche Brandursache war zunächst im Büro / Verschlag des Mieters verortet worden (kriminalpolizeilicher Brandortbericht vom 04.06.2022, Bl. 35 ff. der Beiakte StA Münster 30 UJs 1805/22 = Bl. 54 ff. der elektronischen Beiakte, im Folgenden eBA 54 ff.). Dann ist bei einer weiteren Untersuchung festgehalten worden, dass eine Eingrenzung des Brandausgangspunktes nicht möglich erscheine, wobei aufgrund einer Videoanalyse nunmehr ausgeschlossen wurde, dass der Brand im Büro entstanden sei, weil zunächst ein Feuerschein rechtsseitig des Büros zu erkennen gewesen sei (weiterer Ermittlungsbericht vom 10.06.2022 (eBA 94 ff.). Eine Brandentstehung im Bereich der Solaranlage / Wechselrichter oder der Elektrik konnte nicht festgestellt, eine solche durch die (unzulässig) gelagerten Fässer ausgeschlossen werden. (2) Der Beklagte ist auch nicht Verhaltensstörer. Der Kläger hat in der Replik in den Raum gestellt, dass der Brand von Fässern ausgegangen sei und der Beklagte zudem bereits zuvor eine besondere Brandgefährlichkeit erkannt habe. Zu den Fässern gelten die Ausführungen zum Zustandsstörer entsprechend; wie ausgeführt, waren die Fässer – wenn auch teils aufgedunsen – nicht beschädigt und brandursächlich. Zudem ist völlig unklar, warum der Beklagte für diese Fässer verantwortlich sein sollte. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen oder unter Beweis gestellt, dass der Beklagte insoweit Kenntnis aufwies. Dass der Beklagte Tatsachen kannte, die über das allgemeine Brandrisiko hinausgingen und damit gegebenenfalls seine Verhaltensverantwortlichkeit als Vermieter begründen könnten, lässt sich nicht feststellen und ist jedenfalls unerheblich, da nicht feststeht, dass der Brand auf feuergefährliche Arbeiten zurückzuführen wäre. Ein besonderes Brandrisiko lässt sich aus dem Umstand der reinen Anpassung der Versicherungssumme der Gebäudeversicherung (eBA 60), die typischerweise gerade Brand als versicherte Gefahr erfasst, in keiner Weise entnehmen. Desgleichen ist es nicht aussagekräftig, dass der Beklagte seinen Mieter zum Abschluss entsprechender Versicherungen aufgefordert hat. Es ist weder vorgetragen und unter Beweis gestellt noch sonst ersichtlich, warum dies dafür sprechen sollte, dass der Beklagte eine besondere Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit des Mieters oder des Lagers des Mieters erkannt hätte. Ebenso wenig ist vorgetragen oder unter Beweis gestellt, dass der Beklagte von (vormaligen) besonderes feuergefährlichen Arbeiten wusste. Vor allem aber ist eine Erlaubnis des Beklagten gegenüber dem Mieter zu (den Kläger als Nachbarn) störenden Handlungen nicht ersichtlich; es ist weder vorgetragen oder ersichtlich, dass sich der Kläger, der das Tätigkeitsfeld ebenso wie der Beklagte überblicken konnte, jemals an den Mieter oder den Beklagten gewendet hätte. Es gab also auch vor dem Brand seitens des Mieters keinen fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch, von dem der Beklagte seinen Mieter hätte abhalten können. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Mieter seine Gewerbe an Ort und Stelle nicht ausüben durfte. (3) Schließlich verhilft dem Kläger auch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zum Erfolg. Denn dieser setzt in erster Linie voraus, dass bei jedem Beteiligten – hier also dem Beklagten und seinem Mieter – ein anspruchsbegründendes Verhalten – abgesehen vom Nachweis der Ursächlichkeit – gegeben war (vgl. BGH Urt. v. 27.5.1987 – V ZR 59/86, BGHZ 101, 106 = juris Rn. 18, 22 ff.; siehe auch BGH Urt. v. 24.4.2018 – VI ZR 25/17, r+s 2019, 48 Rn. 13 zur Gefährdungshaftung der Tierhaltung) . Es müsste also zunächst eine Zustands- und / oder Verhaltensstörerstellung sowohl des Beklagten als auch seines Mieters feststehen und allein die Kausalität ihrer Störung für den eingetretenen Schaden streitig sein. Aus den bereits aufgezeigten Gründen steht indes bereits nicht fest, dass der Beklagte Zustands- oder Verhaltensstörer und damit Beteiligter im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB war. 2. Ebenso wenig besteht ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, da dem Beklagten aus den vorgenannten Gründen erst Recht kein rechtswidriges Unterlassen im Hinblick auf die Versäumung einer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Das in der Berufungsbegründung ins Spiel gebrachte äußere Erscheinungsbild der Halle war ersichtlich auch nicht brandursächlich. 3. Ferner lässt sich ein Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten. Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn ergeben sich in erster Linie aus den Bestimmungen des Nachbarrechts und haben dort eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren (BGH Urt. v. 23.3.2023 – V ZR 97/21, NJW-RR 2023, 1252 Rn. 25) . 4. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Kläger – soweit sein Kaskoversicherer (eine eigene Versicherung für das Risiko Brand scheint er anders als der Beklagte nicht abgeschlossen zu haben) bereits Leistungen erbracht hat – im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VVG nicht aktivlegitimiert, jedenfalls aber nicht prozessführungsbefugt ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass über den mit der Berufung gestellten Antrag auf Zahlung von Zinsen und Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen bereits rechtskräftig durch das Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14.08.2023 (eGA I-59 f.) entschieden worden ist, da gegen die teilweise Abweisung der Klage per Schlussurteil keine Berufung seitens des Klägers eingelegt worden ist. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Auf den Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.