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Beschluss

3 Ws 201/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0627.3WS201.24.00
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Leitsätze

Der nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB vorausgesetzte Zustand besteht fort, wenn die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung (lediglich) anders bewertet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB vorausgesetzte Zustand besteht fort, wenn die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung (lediglich) anders bewertet. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. G r ü n d e: Die sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, unbegründet. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung sowie die Gegenerklärung vom 3. Juni 2024 bemerkt der Senat lediglich – teilweise ergänzend – Folgendes: 1. Die Voraussetzungen der Maßregel liegen weiterhin vor. a) Der Untergebrachte leidet nach wie vor an der psychischen Erkrankung, die zu seiner Unterbringung im Maßregelvollzug geführt hat. Die im Erkenntnisverfahren tätigen Sachverständigen M., Y. und J. diagnostizierten beim Untergebrachten ausweislich der getroffenen Feststellungen eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung, die schon in früher Kindheit begonnen habe und wesentlich auf seine schlechten Entwicklungsbedingungen zurückzuführen sei. Die erkennende Kammer hatte seinerzeit lediglich offengelassen, ob die Abnormitäten im Persönlichkeitsbild des (damaligen) Angeklagten – jedenfalls im Hinblick auf den sexuellen Bereich – bereits so schwerwiegend waren, dass sie schon für sich genommen das 4. Eingangsmerkmal erfüllten (so die Sachverständigen M. und J.) oder ob es dafür noch die mit der dauerhaften Alkoholproblematik in Zusammenhang stehende alkoholische Enthemmung des (damaligen) Angeklagten zur Tatzeit bedurfte (so Y.). Die zuletzt von der Strafvollstreckungskammer beauftragte Sachverständige Dipl.-Psych. S. diagnostizierte bei dem Beschwerdeführer ausweislich ihres schriftlichen Gutachtens vom 14. Februar 2023 eine Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F60.9) sowie zusätzlich eine sonstige Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65.8). An der der Anlassverurteilung zugrundeliegenden psychischen Erkrankung des Untergebrachten hat sich demnach bis auf leichte Modifizierungen in der Diagnose im Ergebnis bis heute nichts geändert. Die behandelnden Ärzte und Therapeuten im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie F. diagnostizieren beim Untergebrachten ausweislich der letzten gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit primär selbstunsicheren, ängstlich vermeidenden, aber auch dissozialen und impulsiven Anteilen (ICD-10: F61.0) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21). Ähnlich hatten sich seit Beginn der Unterbringung auch sämtliche Sachverständigen geäußert und lediglich die Ausrichtung der schweren Persönlichkeitsstörung in Nuancen anders bewertet. K. hat in ihrem Gutachten vom 30. April 1999 ausgeführt, dass die Diagnose einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung zu stellen sei, wobei allerdings das niedrige Strukturniveau der Persönlichkeitsorganisation nicht erfasst werde. Es entstehe das Bild einer Persönlichkeitsstruktur auf Borderline-Niveau. Es handele sich um eine schwere Persönlichkeitsstörung, deren Symptomatik einschließlich des Alkoholmissbrauchs und der sexuellen Fehlentwicklung sich aus dem niedrigen Strukturniveau seiner Persönlichkeit ableite. A. hat bei dem Untergebrachten im Jahr 2005 eine ängstlich vermeidende und selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit dependenten und dissozialen Zügen diagnostiziert. Die Sachverständige V. diagnostizierte Ende 2007 eine selbstunsichere, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen. Bei dem Untergebrachten sei von einer erheblichen Impulskontrollstörung bei dissozialen Tendenzen auf dem Boden einer gestörten männlichen Identität auszugehen. Auch die Sachverständige I. hat in ihrem Gutachten vom 26. Juli 2010 die zuvor gestellte Diagnose einer selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung „mit sich durchziehender Problematik, auf einem sehr niedrigen Strukturniveau der Persönlichkeitsentwicklung“ bestätigt. B. hat die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung in seinem Gutachten vom 26. Juni 2013 ebenfalls bestätigt. Der Sachverständige R. diagnostizierte ebenso eine selbstunsichere, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung. Der Sachverständige Q. hat in seinem im Auftrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn erstellen Gutachten vom 12. Mai 2018 die bisherigen diagnostischen Beurteilungen bestätigt und ausgeführt, dass bei dem Untergebrachten eine Persönlichkeitsstörung bestehe, bei der ängstlich-vermeidende, dependente und dissoziale Züge im Vordergrund stünden. Der von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn beauftragte Sachverständige W. hat in seinem Gutachten vom 20. März 2020 ausgeführt, dass seiner Auffassung nach die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10: F61.0 angemessener sei als die einer spezifischen Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10: F60. Bei dem Untergebrachten liege eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung vor, wobei die Beeinträchtigung tief verwurzelte anhaltende Verhaltensmuster umfasse, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeige mit deutlichen Beeinträchtigungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Der seinerzeit vom Senat beauftragte Sachverständige D. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. Oktober 2020, das er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat noch erläutert hat, hierzu ausgeführt, dass bei dem Untergebrachten (schon) zum Zeitpunkt des Anlassediktes diagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vorgelegen habe. Diese Störung bestehe – so der Sachverständige – wenn auch in abgeschwächter Form fort. Der Sachverständige P. hat bei dem Beschwerdeführer ausweislich seines schriftlichen Gutachtens vom 21. Februar 2022 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich (vermeidenden) und dissozialen Anteilen (ICD-10: F61) diagnostiziert. Soweit der C. in seinem Gutachten vom 26. April 2021 bei dem Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert hat, haben die ihm nachfolgenden Sachverständigen sich hiervon distanziert und unter näherer Erläuterung zusammengefasst ausgeführt, dass sich für eine Diagnose aus dem Bereich der Autismus- Spektrum Störungen keine Anhaltspunkte finden ließen (P.) bzw. dass die notwendigen Symptome für eine Autismus-Spektrum Störungen weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig erkennbar seien (Dipl.-Psych. S.). Daneben haben fast alle Sachverständigen ausgeführt, dass der zusätzlich beim Untergebrachten diagnostizierte Alkoholmissbrauch in erster Linie kompensatorisch anzusehen sei. Dieser sei als dysfunktionaler Versuch zu werten, die gravierenden psychischen Beeinträchtigungen überhaupt aushalten und kompensieren zu können. Ob es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers diagnostisch um eine kombinierte oder spezifische Persönlichkeitsstörung handelt, kann letztendlich dahinstehen, da das derzeit bestehende Krankheitsbild jedenfalls auf dieselbe „Defektquelle“ zurückzuführen ist. Zwar setzt § 63 StGB voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters auf denjenigen Zustand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begründet. Erforderlich ist aber nur, dass es sich um dieselbe "Defektquelle“ handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April1998 - 1 StR 103/98, juris Rdnr. 18 = NJW 1998, 2986; Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 210/04, juris Rdnr. 8 = NStZ-RR 2004, 331). Haben die bei Tatbegehung vorliegende Persönlichkeitsstörung und das später bestehende Krankheitsbild dieselbe Defektquelle, kann auch dieses bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Zustandes und der darauf beruhenden Gefährlichkeit Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 210/04 –, Rdnr. 8, juris). Diese Wertung gilt auch für den Prüfungsmaßstab des § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alternative StGB, wenn sich ergibt, dass die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung anders bewertet und auch insoweit festgestellt werden kann, dass die der Anlasstat zu Grunde liegende Defektquelle unverändert fortbesteht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 Ws 45/19 –, Rdnr. 19, juris). So ist es hier, da durch die jetzt gestellte Diagnose die ursprünglich diagnostizierte Erkrankung im Ergebnis (nur) leicht modifiziert anders bewertet wurde. Angesichts dessen, dass die Diagnosen sowohl der externen Sachverständigen als auch der behandelnden Ärzte und Therapeuten mit geringen Abweichungen im Wesentlichen gleichbleibend geblieben sind, ist der Senat davon überzeugt, dass der Zustand des Untergebrachten im Vergleich zum Zeitpunkt der Anlasstat nahezu unverändert geblieben ist und auch nach wie vor das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erfüllt. Denn die (kombinierte) Persönlichkeitsstörung weist zur Überzeugung des Senats nach wie vor einen Schweregrad auf, der – auch ohne gleichzeitigen Alkoholkonsum – das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung erreicht. Denn der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner schweren Persönlichkeitsstörung ausweislich sämtlicher gutachterlicher Stellungnahmen sowie eingeholter Sachverständigengutachten nach wie vor in seinen Erlebens- und Verhaltensmöglichkeiten in einem starken Maße eingeengt. Dies hat sich zuletzt gerade auch während der Langzeitbeurlaubung und im Rahmen des Versuchs der Aufarbeitung des dort vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens gezeigt. Dass sich nunmehr nach Abbruch der Langzeitbeurlaubung im Wesentlichen wieder ein abgeschwächtes psychopathologisches Zustandsbild zeigt, ist nach Auffassung des Senats im Wesentlichen der stark strukturierten Umgebung in der Maßregelunterbringung geschuldet. Dies lässt nach Erfahrung des Senats nämlich Defizite in der Persönlichkeit eines Betroffenen und die in Freiheit aufgetretenen Probleme häufig scheinbar in den Hintergrund treten, so dass das Ausmaß der tatsächlichen Störung leicht übersehen werden kann. Letztlich erfüllt die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Erkrankung – wie bereits erwähnt – gerade auch mit Blick auf die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Untergebrachten unzweifelhaft nach wie vor das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB. Soweit die Beschwerde in der Gegenerklärung vom 3. Juni 2024 die Auffassung vertritt, es müsse darüber hinaus der Zustand der verminderten Schuldfähigkeit vorliegen, ist dies zu weitgehend. Denn ob die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit „bei Begehung der Tat erheblich vermindert “ ist, lässt sich naturgemäß erst beurteilten, wenn eine (Straf-) Tat begangen wurde. Ausreichend aber auch erforderlich für die Fortdauerentscheidung ist insoweit – wie bereits erwähnt –, dass der Zustand, der zur Unterbringung geführt hat, fortbesteht und die hier diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten einen die Unterbringung rechtfertigenden Schweregrad erreicht. Dies ist hier der Fall. b) Entsprechend § 63 Satz 1 StGB sind infolge des Zustandes des Untergebrachten von ihm auch weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, so dass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, (s.u. 2.). 2. Die Unterbringung ist auch nicht deshalb für erledigt zu erklären, weil ihre weitere Vollstreckung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB unverhältnismäßig wäre. Die derzeit mehr als 28 Jahre dauernde Unterbringung ist noch verhältnismäßig in diesem Sinne. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 67d Abs. 2, §§ 68a, 68b StGB) nicht genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 BvR 2570/16 –, Rdnr. 25, juris). Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 2462/13 – BeckRS 2015, 52590, Rdnr. 37). Um der Berücksichtigung der Vollstreckungsdauer gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stärker Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber zeitliche Grenzen eingezogen, ab denen erhöhte Voraussetzungen für eine weitere Maßregelvollstreckung erfüllt sein müssen (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 31). Sind – wie hier – bereits mehr als 10 Jahre der Unterbringung vollzogen, ist die Fortdauer der Unterbringung nur dann verhältnismäßig, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 StGB). Die Erledigung der Maßregel hängt daher nicht von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose ab. Der Begriff der „Gefahr" in diesem Sinne entspricht dem Merkmal „Gefährlichkeit" des § 63 StGB. Es muss deshalb eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades" für zukünftige Delinquenz bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, juris; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – III-3 Ws 396/17, juris, Rdnr. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 – III-4 Ws 408/16, juris; KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17, juris). Eine negative Prognose ist gerechtfertigt, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten bestehen. Dies ist hier der Fall. a) Die Gefahr für künftige Taten des Untergebrachten, die in der Intensität mit der Anlasstat vergleichbar sind oder darüber hinaus gehen, schätzt der Senat als sehr hoch ein, so dass die Prognose negativ ist. aa) Zur individuellen Risikoeinschätzung haben sich die Behandler des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie ausweislich der letzten gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 an den Risikofaktoren des Prognoseinstrumentes HCR-20 V3 orientiert und hierzu ausgeführt, die Anwendung des HCR-20 V3 erlaube die Vorhersage von Gewalttaten, einschließlich Sexualstraftaten anhand verschiedener aus Wissenschaft und Empirie bekannter und gut evaluierter Risiko- und Schutzfaktoren aus den Bereich „Vorgeschichte" (H-Items), „Klinischer Verlauf" (C-ltems) und in der Zukunft liegender Risikofaktoren (R-ltems). Die Auswertung erlaube eine Priorisierung der Risikofaktoren in Form von Risikoszenarien und gebe Hinweise auf möglicherweise bestehenden Behandlungsbedarf und die Gefährlichkeit des Betroffenen. Weiter heißt es dort: „Herr E. wuchs in einer Familie auf, in der Gewalttätigkeiten gegenüber ihm und der Mutter bedingt durch die Alkoholkrankheit des Vaters an der Tagesordnung waren. Es erfolgte eine Heimunterbringung und nach Wiederheirat der Mutter habe er den Stiefvater als Eindringling erlebt und sich zurückgesetzt und benachteiligt gefühlt. Zudem habe er gestottert, habe bis in die Grundschulzeit eingenässt, war Legastheniker und besuchte eine Sonderschule. Von Kind auf an wurde er gehänselt, war Einzelgänger und hatte schon früh große Hemmungen, in Kontakt mit Frauen zu treten und eine intime Beziehung mit ihnen einzugehen. In der Folge erlebte er Zurückweisungen bei Kontaktversuchen zu Frauen, zumal er bei den Kontaktversuchen immer alkoholisiert war. Im Alter von 18 Jahren sei Hrn. E. aufgefallen, dass er seine damals sechsjährige Halbschwester mehrfach ausgezogen und nackt betrachtet habe. Im Alter von 20 Jahren kam es dann zu den ersten sexuell motivierten Übergriffen. Er beschreibt, dass es für ihn erregend gewesen sei, sich vorzustellen, eine Frau ins Gebüsch zu zerren und die Frau zu vergewaltigen. Er habe Spaß daran gehabt, sich vorzustellen, sich nachts „eine Frau zu nehmen". Herr C. ist zweimal einschlägig vorbestraft, wobei das Alter der Opfer zwischen 8 und 76 Jahren variierte. Die Taten entstanden nicht situativ und sind unter den persönlichkeitsbedingten Aspekten zu beurteilen, so dass die Items H1 (Gewalt/Gewalttätigkeit) sowie H7 (Persönlichkeitsstörung) als hoch relevant zu bewerten sind. Dies trifft auch auf das Item H3 (Beziehungen) zu. Herr E. hatte weder Freunde noch eine Beziehung zu einer Frau, war Einzelgänger, gleichwohl er sich nach Nähe und Zuwendung gesehnt habe. Von Kindheit an habe er sich hilflos und ohnmächtig gefühlt, so dass neben dem Wunsch nach Nähe und Bindung auch der Wunsch nach Kontrolle als Motivatoren benannt werden können, gleichwohl es ihm bei den Delikten motivational auch um Erleichterung, Erregung und Stimulation. Im Rahmen der Persönlichkeitsstörung (H7) sowie im Rahmen von traumatischen Kindheitserfahrungen (H8) bildete er gewaltfördernde Einstellungen (H9) aus, die neben den Motivatoren als Enthemmer einzustufen sind. Im Rahmen der kognitiven Verzerrungen rechtfertigte er seine Delikte durch Selbstattributionen, wie „Ich nehme mir, was ich brauche" und „Ich habe ein Recht dazu." Hinzu kommt eine massive Selbstwertproblematik bzw. ein negatives Selbstkonzept bei gleichzeitigem dysfunktionalen Bemühungen, als Mann etwas dazustellen, was dazu führt, dass er die soziale Realität verzerrt wahrnimmt, indem er beispielsweise die Aussagen einer Frau, die er im Rahmen der LZU in einer Selbsthilfegruppe kennengelernt hatte, als Beziehungswünsche fehlinterpretierte. In der Folge kam es mehr und mehr zu einer Einengung dieser Fehlwahrnehmungen verstärkt durch den Destabilisator des unflexiblen Denkens. Sowohl die Haftstrafen in der Jugendstrafanstalt U. und später in der JVA X. und eine Therapie in der O. Z. waren erfolglos. Auch während seiner Unterbringung in der Klinik T. von 2000 bis 2004 scheiterte die anstehende Beurlaubung durch einschlägige Rückfälle und auch die Beurlaubung in das diakonische Werk nach H. 2021 musste letztendlich wegen der mangelnden Offenheit des Patienten und der verzerrten Wahrnehmung einer Beziehung zu einer Frau mit stalking-ähnlichem Verhalten abgebrochen werden. Somit sind die Items „Ansprechend auf Handlungs- und Kontrollmaßnahmen" sowohl in der Vergangenheit (H 10) sowie auch aktuell (C5) als hoch relevant einzuschätzen, d. h. bisher hatten die Behandlungs- und Kontrollmaßnahmen keinen risikosinkenden Erfolg bezogen auf die Begehung von Sexualstraftaten. Dementsprechend kritisch und als hoch relevant muss das Item Einsicht (C1) bewertet werden. Zwar erkennt er seine Sexualdelikte an, sieht aber die Ursache allein in seiner schwierigen Kindheit und leugnet das Vorliegen von gewalttätigen Phantasien und Absichten (C2). Er gibt an, die sexuell devianten Phantasien verdrängt zu haben, kann dazu aber nichts weiter ausführen oder Risikomarker und Bewältigungsstrategien bei einem möglichen Wiederhochkommens der Phantasien benennen. Somit ist nicht von einer risikominimierenden Auseinandersetzung mit seiner devianten Sexualität auszugehen. Erschwerend wirkt sich - auch im Sinne von enthemmenden Faktoren - die emotionale, kognitive und verhaltensmäßige Instabilität des Patienten aus. Herr E. schwankt zwischen Hoffnungslosigkeit, Niedergeschlagen und Gereiztheit oder Wut. Er zeigt Verhaltensweisen, ohne Handlungsalternativen oder Konsequenzen des eigenen Verhaltens zu bedenken und war dementsprechend wütend über den Abbruch der LZU bzw. schreibt die Schuld den Behandlern zu. Somit lässt sich ein verzerrter Attributionsstil konstatieren, d. h. Herr E. gibt für sämtliche Probleme des Lebens entweder sich selbst oder anderen die Schuld und kann sich nicht entscheiden, wer verantwortlich dafür sein könnte. Beispielsweise hatte er nach seiner Rückführung aus der LZU eigene Fehlverhaltensweisen noch angeben können, im weiteren Verlauf schob er aber mehr und mehr den Behandler die Schuld zu, unterstellte denen eine verzerrte Wahrnehmung und reagierte zunehmend misstrauisch. Ebenso schwankte sein Affekt nach der Rückführung aus der LZU zwischen resignativ-depressiv und innerer Wut, Verweigerung und er sah sich überwiegend als Opfer der Umstände bzw. der Invektiven der Behandler und der Institution. Wie schon ausgeführt, ist die Wirkung von Behandlungs- und Kontrollmaßnahmen (C5) nur gering. So weist auch die Gutachterin Frau S. in ihrem Gutachten vom 14.02.23 darauf hin, dass in der Testdiagnostik eine Abweichung der Kognition in Form eines eigenwillig-paranoiden Persönlichkeitsstils festgestellt wurde, (d.h. Herr E. ist kaum in der Lage, das eigene Verhalten selbstkritisch zu betrachten und das Scheitern bei der Umsetzung eigener Vorhaben wird fälschlicherweise stets auf die Absichten anderer zurückgeführt. Festgestellt wurde ein „stilldepressiver Persönlichkeitsstil“, welcher auf eine Abweichung der Affektivität in Form einer Kombination von gehemmt positiven und erhöht negativen Affekten hinweist. „Dadurch können persönliche Ressourcen wie Aktivierung, Selbstmotivierung oder Selbstberuhigung und Handlungskontrolle in Mitleidenschaft gezogen werden. Diese umfassende Beeinträchtigung zeigt sich empirisch in einer im Vergleich zu anderen einseitigen Persönlichkeitsstilen starken Assoziation mit Therapieresistenz." Im Falle einer Beurlaubung/Entlassung wäre Herr E. auf eine „professionelle Betreuung" (R 1) sowie auf die Unterstützung im Bereich „Lebenssituation" (R2) angewiesen. Des Weiteren verfügt Herr E. über kein soziales Netzwerk und die Erfahrungen in der LZU haben gezeigt, dass er Pläne zur persönlichen Unterstützung, die von anderen entwickelt wurden, nicht akzeptiert bzw. bei der Umsetzung nicht kooperiert, so dass der Punkt „Soziale Unterstützung" (R3) als hoch relevant eingeschätzt wird. Dies gilt auch für den Punkt R4 (Ansprechen auf Behandlungs- und Kontrollmaßnahmen). So zeigte Herr E. in der Vergangenheit bzw. auch gegenwärtig Probleme mit der Compliance wie unter C5 definiert. Mit zunehmenden Freiheitsgraden z. B. Einzelausgang, LZU würde Herr E. zunehmend mit Stressreaktionen reagieren, die ihn destabilisieren. Somit ist auch das Item „Stress und Stressbewältigung" (R5) als hoch relevant einzuschätzen. Die GAin Frau S. bestätigt die ungünstige Kriminalprognose, da eine Komorbidität der Störung der Sexualpräferenz und der Persönlichkeitsstörung vorliegen, d. h. beide Diagnosen greifen ineinander über und sind nicht heilbar. Noch heute wirke Herr E. sozial unreif und nimmt eine Opferhaltung ein, ohne realisiert zu haben, dass er unter einer schweren Persönlichkeits- und Sexualstörung leidet. Die vergangenen Straftaten würden multiple Formen der Sexualdelinquenz widerspiegeln und die Wahllosigkeit der Opfer bzw. das wahllose Vorgehen bei den Delikten ist als negatives Prognoseitem zu bewerten. Hinzu komme, dass Herr E. bezogen auf die Vergewaltigungsphantasien angibt, dass die „verschwunden" seien. Dieses ist im Sinne einer doppelten Buchführung interpretierbar, d. h. Herr E. spricht nicht über seine sexuellen Gewaltphantasien aus taktischen Gründen oder verleugnet diese, was ein Schutzmechanismus der Psyche darstellen könnte. In der aktuellen Begutachtung konnte Herr C. insgesamt seine Risikofaktoren und konkrete Strategien zur Rückfallprävention nicht benennen. Es ist eben zusammenfassend nicht gelungen, ein tiefgehendes Problembewusstsein und eine selbstkritische Handlung im Hinblick auf seine deviante Sexualität zu entwickeln. Der Transfer von den ihm in der Behandlung vermittelten Informationen ist nicht erfolgt und negativ zu bewerten sind auch die Grenzüberschreitungen bezogen auf eine Frau während der Beurlaubung. Hier ging Herr C. in kognitiv verzerrter Weise von einer Beziehung mit einer Frau aus, stellte ihr nach, verschaffte sich zutritt zu ihrer Wohnungstür, deutete die Signale der Frau falsch und war unfähig, zwischen eigenen und fremden Wünschen zu unterscheiden. Er bemerkte nicht, dass er in vordeliktisches Verhalten gelangt war und verfügte dementsprechend über keine Selbstkontrolle. Die Gutachterin führt weiterhin aus: „Im Falle einer aktuellen Entlassung in einen offenen Lebensraum (z. B. Obdachlosigkeit), eine Wohnung oder ein Wohnheim ohne ausreichende Struktur und Kontrollmöglichkeiten, ohne angemessene Copingstrategien im Umgang mit seinem Störungsbild ist unmittelbar störungsbedingt mit einem weiteren vordeliktischen/deliktischen Verhalten zu rechnen. Die Denkverzerrungen mit paranoiden und sexuellen Gewaltfantasien, Kombination von gehemmtem positivem und erhöhtem negativem Affekt, Defizite in der Introspektions- und Reflexionsfähigkeiten, mangelnde Fähigkeit, das eigene Verhalten selbstkritisch zu hinterfragen, Beeinträchtigungen in der Aufnahme von sozialen und sexuellen Kontakten werden zu krankheitsbedingten Verkennungen der Personen und Situationen führen. Es wären dann Sexualstraftaten mindestens ähnlich gelagert wie die bisherigen Sexualdelikte im Sinne von sexueller Belästigung, Drohen und Überfällen bis hin zu Vergewaltigungen mit unabsehbaren erheblichen Folgen für die Opfer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aus diesem Grunde könne eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht befürwortet werden, sondern es bestehe eine Indikation für psychologische und deliktorientierte Weiterbehandlung im Maßregelvollzug. Vor diesem Hintergrund halten wir eine Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus der Maßregel für verfrüht. Eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt beinhaltet das Risiko, dass Herr E. mit deliktanalogen Straftaten rückfällig wird. Vor dem dargestellten Behandlungsverlauf kann angeführt werden, dass Herr E. Schwierigkeiten in der Wahrnehmung zeigte und sich bereits in einer Beziehung mit einer Frau wähnte. Wäre Herr E. weiter in der Beurlaubung verblieben und sein Wunsch nach zwischenmenschlicher Beziehung mit der Frau wäre auf Ablehnung getroffen, wodurch seine andauernde Sehnsucht nach Zuneigung und Akzeptiertwerden nicht erfüllt worden wäre, hätte sich eine erhebliche Wut und Aggression in Herrn E. aufgebaut, die kurzfristig dazu geführt hätte, dass Herr E. sexuell deviante Handlungen an der Frau oder Zufallsopfern ausgeübt hätte, um seine Unzulänglichkeitsgefühle durch Macht, Kontrolle und Demütigung des Opfers vorübergehend zu überwinden. Eine Wiederaufnahme des risikorelevanten Alkoholkonsums zur Überwindung der Unzulänglichkeitsgefühle würde Herrn E. enthemmen und das Risiko von sexuellen Straftaten in Form von Vergewaltigung oder sexueller Nötigung gegen erwachsene Frauen zusätzlich erhöhen. Im Falle einer Beurlaubung/Entlassung wäre damit zu rechnen, dass Herr E. schon nach mehreren Monaten mit deliktanalogen Straftaten rückfällig wird. Die überdauernde Sehnsucht nach Zuneigung und akzeptiert werden bezogen auf Frauen wird aufgrund der zwischenmenschlichen und persönlichkeitsbedingten Defizite von Herrn E. unerfüllt bleiben, was bei dem Patienten zu einem Aufbau von Wut und Aggression führt, so dass Herr E. sexuell-deviante Handlungen an Zufallsopfern ausüben wird, um seine Unzulänglichkeitsgefühle durch Macht, Kontrolle und Demütigung des Opfers zu überwinden. Auch die Wiederaufnahme eines risikorelevanten Alkoholkonsums zur Überwindung der Unzulänglichkeitsgefühle ist wahrscheinlich und würde Herrn E. zusätzlich enthemmen, so dass das Risiko von sexuellen Straftaten in Form von Vergewaltigung und sexueller Nötigung ggü. erwachsenen Frauen zusätzlich erhöht wird. Anzunehmen ist, dass Herr E. sich auf die Suche nach Zufallsopfern begibt, d. h. denkbar wäre, dass er potenziellen Opfern auflauert, sie bspw. in ein Gebüsch zerrt, um die Opfer zu vergewaltigen. Bei Nichtentdeckung der Tat ist zudem von einer hohen Frequenz deliktischer Handlungen auszugehen. Somit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Herr E. deliktanaloge Verhaltensweisen zeigt, die den Opfern schwere seelische und körperliche Schäden zufügen.“ bb) Gestützt auf diese aktuelle sachverständige Expertise der Behandler sowie den zuletzt im Unterbringungsverlauf eingeholten Sachverständigengutachten, in denen dem Beschwerdeführer jeweils eine negative Legalprognose gestellt wurde, geht der Senat im Rahmen der von ihm zu treffenden Einschätzung der Legalprognose davon aus, dass im Falle einer Erledigung der Maßregelunterbringung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten des Beschwerdeführers zu erwarten sind. Dies beruht zusammengefasst auf folgenden Umständen: Der Beschwerdeführer ist bereits als Heranwachsender mit gewalttätigen Übergriffen auf Mädchen und Frauen auffällig geworden. Auf die beiden ersten sexuell motivierten Taten zu Lasten zweier 13 bzw. 14 Jahre alten Mädchen ist zunächst mit einer Sozialtherapie reagiert worden. Auf die erste Tatserie im Jahr 1988 ist mit der Verbüßung von Jugendhaft reagiert worden, die zu großen Teilen in einer sozialtherapeutischen Anstalt vollstreckt wurde. In beiden Fällen kam es danach dennoch zu einer sehr schnellen Rückfälligkeit. Hinzu kommt, dass ihn auch unmittelbar bevorstehende strafrechtliche Konsequenzen nicht von weiteren Taten abhalten konnten. So war er am 19. Mai 1988 wegen des Verdachts der Tat zum Nachteil der damals elfjährigen G. (Tat vom 3. Mai 1988) vorläufig festgenommen und vernommen worden. Obwohl ihm bereits die Anklageschrift, der Eröffnungsbeschluss und die Ladung zur Hauptverhandlung am 20. Oktober 1988 zugestellt worden waren, beging er in der Nacht von 7. auf den 8. Oktober 1988 die nächste Tat. Bei allen Geschädigten handelte es sich um zufällige Opfer, die dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der beiden 13 bzw. 14 Jahre alten Nachbarstöchter völlig unbekannt waren. Gemeinsam war den Opfern durchweg nur ihr weibliches Geschlecht, wobei das Alter der Geschädigten von 11 Jahren (Tat vom 3. Mai 1988) bis zu 76 Jahren (Tat vom 22. Oktober 1988) ein sehr breites Spektrum aufwies. Sämtliche Taten standen ganz offensichtlich in einem engen Zusammenhang mit der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers und waren nicht an krisenhafte Lebenssituationen oder besondere äußerliche Belastungen gebunden. Schlüssige und überzeugende Angaben über den motivationalen Hintergrund und die innerpsychischen Bedingungen der Taten konnte der Beschwerdeführer weder in der Vergangenheit noch aktuell angeben. Insoweit lässt sich mit Ausnahme der neben der Persönlichkeitsstörung bestehenden Alkoholproblematik auch keine Veränderung eventueller deliktrelevanter Faktoren erkennen. Hinzu kommt, dass ein durchschlagender Therapieerfolg trotz der langen Unterbringungsdauer nicht zu verzeichnen ist. So konnte der Beschwerdeführer trotz langjähriger Therapie gegenüber der Sachverständigen S. Anfang 2023 noch nicht einmal seine Risikofaktoren und konkreten Strategien zur Rückfallprävention benennen. Dies ist gerade auch deshalb prognoserelevant, weil Vergewaltigungsfantasien – solche hatte der Beschwerdeführer zuvor selbst noch beschrieben – und damit auch eine Vergewaltigungsdisposition sowohl nach Auffassung der Sachverständigen S. als auch nach den Erfahrungen des Senats nicht einfach „verschwinden“, so dass die aktuellen Angaben des Beschwerdeführers, er habe die Vergewaltigungsfantasien verdrängt, nicht nachvollziehbar und eher im Sinne einer „doppelten Buchführung“ zu verstehen sind, bei der er seine aktuellen Fantasien aus taktischen Gründen nicht offenbart. Die negative Legalprognose entspricht – mit Ausnahme der Risikowahrscheinlichkeit – im Übrigen auch der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers. Dieser hatte gegenüber der Sachverständigen S. zur eigenen Prognose angegeben: „Zu 80% sei nichts da, was ihn dazu veranlassen könnte, eine Frau zu vergewaltigen.“ Dies alles spricht nach Auffassung des Senats für eine weiterbestehende hohe Gefahr der Begehung erneuter schwerer Sexualstraftaten zum Nachteil von Frauen jeden Alters, sofern sich der Beschwerdeführer ohne direkte Kontrolle außerhalb einer geschlossenen Maßregelunterbringung befinden würde. Dabei hat der Senat nicht übersehen, dass Behandlung und Therapie des Beschwerdeführers jedenfalls in den letzten Jahren grundsätzlich überwiegend positiv verlaufen ist. Dies stellt jedoch nach Auffassung des Senats noch keinen Umstand dar, der seine Gefährlichkeit im Falle einer sofortigen Erledigung auf ein vertretbares Maß reduzieren würde, zumal die Behandlung auch noch nicht abgeschlossen ist. b) Bei den zu erwartenden Taten, handelt es sich auch um erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 33 m.w.N.). Bei den vom Untergebrachten zu erwartenden Straftaten, die entsprechend der Anlass- bzw. den Taten der Vorverurteilung auch den sexuellen Missbrauch von Kindern umfassen und bis zur Vergewaltigung reichen, handelt es sich ohne Zweifel um erhebliche Straftaten. durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 3. Die Unterbringung ist auch nicht deshalb für erledigt zu erklären, weil ihre weitere Vollstreckung im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alternative StGB unverhältnismäßig wäre. Denn die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nach Auffassung des Senats noch nicht unverhältnismäßig in diesem Sinne. Hält das Gericht ein Risiko der Begehung weiterer Straftaten bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2018 – 2 BvR 2570/16 –, Rdnr. 22, juris). Der Senat hat im Rahmen dieser „allgemeinen“ Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht übersehen, dass die Unterbringung die Dauer der im Ausgangsurteil festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren um ein Mehrfaches übersteigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 – juris, Rdnr. 52) und selbst die Höchstdauer von 15 Jahren für eine zeitige Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB) inzwischen um fast das Doppelte überschritten wird. Auch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Sache seit dem 20. Oktober 1993 – und damit insgesamt mehr als 30 Jahre – in Unfreiheit befindet, hat der Senat berücksichtigt. Dennoch überwiegt im vorliegenden Fall das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten. Denn angesichts der durch den Untergebrachten drohenden schwerwiegenden Sexualstraftaten erscheint es zumindest derzeit unvertretbar, den Untergebrachten unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12 – juris, Rdnr. 23). Der Senat hat im Rahmen dieses Prüfungsmaßstabes auch erwogen, ob eine Erledigung der Maßregel aus Verhältnismäßigkeitsgründen im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Alternative StGB in Betracht kommt, wenn gleichzeitig der noch nicht verbüßte Strafrest der im Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Juli 1995 parallel verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren (bei Verbüßung im Maßregelvollzug) noch genutzt wird, um Entlassungsvorbereitungen voranzutreiben. Im Ergebnis hat der Senat dies verneint, weil Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht für sich allein nicht ausreichen werden, um die Gefährlichkeit auf ein vertretbares Maß zu reduzieren und insbesondere die nach wie vor für notwendig erachtete therapeutische Begleitung des Beschwerdeführers sicherzustellen. 4. Der Senat hat schließlich erwogen, ob die Maßregelvollstreckung trotz der positiv feststellbaren fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Hieran sieht sich der Senat im Ergebnis derzeit in erster Linie deswegen gehindert, weil eine Maßregelaussetzung zur Bewährung erst zu verantworten wäre, wenn für den Beschwerdeführer ein tragfähiger sozialer Empfangsraum zur Verfügung steht. Nach § 67d Abs. 2 StGB ist die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Im Rahmen der insoweit zu treffenden Prognose hat der Senat angesichts der inzwischen mehr als 28 Jahre dauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus insbesondere berücksichtigt, dass auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer sogenannten integrativen Betrachtung in die Prüfung der sogenannten Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2020 – 2 BvR 556/18 –, juris, Rdnr. 32 [betr. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung]). Eine nach § 67d Abs. 2 StGB geforderte, sogenannte positive Legalprognose, die nicht zugleich erfordert, dass die Gefahr zukünftiger Delinquenz gänzlich ausgeschlossen wäre, könnte dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Senats jedenfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der o.g. integrativen Betrachtung und bei gleichzeitiger Schaffung von strukturierten Rahmenbedingungen sowie flankierenden Bewährungsauflagen und Weisungen voraussichtlich gestellt werden. Denn die realistische Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit in dem o.g. Sinne könnte voraussichtlich trotz der fortbestehenden, eine Erledigung der Maßregel hindernden Gefährlichkeit dadurch begründet werden, dass diese Gefährlichkeit wahrscheinlich durch die Implementierung eines weitreichenden Helfernetzes sowie Auflagen und Weisungen im Rahmen der Bewährung und Führungsaufsicht auf ein unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips aussetzungsfähiges Maß reduziert werden könnte. Denn durch den Bewährungsdruck, das heißt den Druck, dass der Untergebrachte bei Verstößen gegen die ihm erteilten Weisungen und Auflagen – gegebenenfalls auch schon dann, wenn er eine Einwilligung zur Einnahme der ihm verordneten Medikamente oder der Teilnahme an Therapien zurücknimmt (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 68b, Rdnr. 22 a.E.) – mit einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung rechnen muss, könnte die Beachtung der zu erteilenden Weisungen relativ gesichert werden. Eine vergleichbare Sicherung wäre im Falle einer Erledigung der Maßregel bei gleichzeitiger Weisungserteilung im Rahmen der Führungsaufsicht nicht gegeben. In einem solchen Fall könnte ein Weisungsverstoß allenfalls im Rahmen eines neuen Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 145a StGB sanktioniert werden, nicht aber durch einen zeitnäher und effektiver wirkenden Bewährungswiderruf. In diesem Zusammenhang hat der Senat im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch auch berücksichtigt, dass dem Untergebrachten – wohl auch mit Blick auf die vorangegangenen Senatsentscheidungen – Gelegenheit gegeben wurde, sich ab dem 20. April 2021 im Rahmen einer Langzeitbeurlaubung zu erproben, wobei die Langzeiterprobung jedoch aufgrund vermehrter Auflagen- bzw. Regelverstöße des Beschwerdeführers im November 2022 beendet wurde. Da ein hinreichend tragfähiger sozialer Empfangsraum – insoweit dürfte nach Auffassung des Senats für eine längere Übergangzeit nach wie vor allenfalls eine Wohnheimunterbringung in Betracht kommen – erfahrungsgemäß kurzzeitig nicht gefunden werden kann, hat der Senat im Ergebnis (noch) von einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung Abstand genommen. 5. Der Senat weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers angesichts der langen Unterbringungsdauer gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit künftig mehr und mehr an Gewicht gewinnen wird. Es wird daher dringend empfohlen, zeitnah auf eine erneute Langzeitbeurlaubung hinzuarbeiten, zumal weitere wesentliche Therapieerfolge – auch die Behandler schätzen die Behandlungsprognose ausweislich der letzten gutachterlichen Stellungnahme als ungünstig ein – eher unwahrscheinlich sind. Dabei merkt der Senat mit Blick auf die im November 2022 gescheiterte Langzeitbeurlaubung an, dass deren Beendigung zwar unter Berücksichtigung der beschriebenen Regelverstöße sowie der damit verbundenen und auch im Übrigen gezeigten Intransparenz des Beschwerdeführers grundsätzlich nachvollziehbar ist, nicht jedoch, soweit die Beendigung der Langzeitbeurlaubung auf „deliktnahe Verhaltensauffälligkeiten“ zurückgeführt wird. Denn zumindest das im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahmen bzw. im letzten Sachverständigengutachten beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der 37-jährigen Frau vermag der Senat zumindest nach Aktenlage nicht als „deliktnah“ zu qualifizieren. Geschädigte der bislang vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten waren nämlich – bis auf die 13- bzw. 14-jährigen Nachbarmädchen (Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 10. November 1987) – jeweils ihm zuvor unbekannte Frauen und Mädchen. Im Vergleich dazu hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Langzeitbeurlaubung über mehrere Monate eine wie auch immer geartete Beziehung zu einer 37-jährigen Frau aufgebaut, ohne dass es zu strafbarem Verhalten gekommen ist. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, von welcher Art und Tiefe diese „Beziehung“ tatsächlich gewesen ist und ob der Beschwerdeführer Signale der Frau fehlinterpretiert hat oder die offenbar an einer Suchterkrankung leidende Frau – er hatte sie in einer Suchtgruppe kennengelernt – ihrerseits missverständliche Signale gesendet hat, weswegen es auch auf die von der Beschwerde angemahnte Handyauswertung im Ergebnis nicht ankommt. Denn angesichts der langen Unterbringungsdauer und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bislang keine (sexuelle) Beziehung zu einer Frau hatte, erscheint es zunächst einmal grundsätzlich nachvollziehbar, dass er versucht, Kontakt zu Frauen und damit potentiellen Partnerinnen aufzunehmen, zumal er sich auch nach eigenen Angaben eine Beziehung wünscht. Dies vorangestellt könnte das beschriebene – teils pubertär anmutende – Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der o.g. Frau auch seiner Unerfahrenheit zuzuschreiben sein.