Urteil
4 U 114/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0114.4U114.23.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Juni 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 117/22, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 3., 4. und 5. einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Juni 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 117/22, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 3., 4. und 5. einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt die Zwischenfeststellung, dem Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages wirksam widersprochen zu haben, sowie im Wege der Stufenklage zur Ermöglichung der Bezifferung eines vermeintlich bestehenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs die Erteilung verschiedener Auskünfte und die Versicherung der Richtigkeit dieser Auskünfte an Eides statt. 1. Mit von ihm am 26. August 2002 unterzeichnetem Antragsformular beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A.-AG, den Abschluss eines Vertrages über eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger mit Policenbegleitschreiben vom 19. September 2002 den von ihr an diesem Tag ausgefertigten Versicherungsschein, Versicherungsnummer 00000 (Bl. 95-102 Anlagen KV). Auf Seite 6 des insgesamt acht Seiten umfassenden Versicherungsscheins befindet sich folgender fettgedruckte Belehrungstext (Bl. Anlagen KV): Auf den weiteren Inhalt des Versicherungsscheins wird Bezug genommen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen zur Risikovorsorge mit und ohne Kapitalbildung (Kapitalversicherung bzw. Risikoversicherung) und zur Absicherung zusätzlicher Risiken (Berufsunfähigkeit, Unfalltod), A. L 000/Version 10.01 (Bl. 17-24 Anlagen BV) zugrunde, die unter § 6 folgende Regelung vorsehen (vgl. Bl. 18 Anlagen BV): 2. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 bat der Kläger die Beklagte um Herausnahme der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus dem streitgegenständlichen Vertrag sowie um die Senkung des Beitrags auf € 25,00 monatlich unter Beibehaltung der Dynamik. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Herausnahme der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und informierte den Kläger darüber, dass durch die Herausnahme der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Bruttobeitrag nur noch € 22,27 betrage und die gewünschte Änderung des Beitrags auf € 25,00 eine Beitragserhöhung darstelle, welche nicht angeboten werde. Zur Bearbeitung der Vertragsänderung fügte die Beklagte ein vom Kläger zu unterschreibendes und zurückzusendendes Angebot bei. Nachdem der Kläger der Beklagten das von ihm 23. Dezember 2004 unterzeichnete Angebotsformular zurückgesandt hatte, bestätigte die Beklagte ihm die Vertragsänderung mit Schreiben vom 14. Februar 2005 und übersandte ihm den von ihr an diesem Tag ausgefertigten Nachtrag zum Versicherungsschein (Bl. 32-37 Anlagen BV), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 20. August 2008, 5. Dezember 2013 und 10. August 2019 beantragte der Kläger jeweils Bezugsrechtsänderungen, die die Beklagte dem Kläger jeweils bestätigte. Im Jahre 2018 widersprach der Kläger der dynamischen Beitragserhöhung. 3. Mit von ihm am 30. August 2021 unterzeichnetem Schreiben widersprach der Kläger dem Vertrag, dies mit der Begründung, nicht (korrekt) über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden zu sein. Zugleich forderte er die Beklagte auf, die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen und abzüglich der Kosten für den seit Vertragsbeginn genossenen Versicherungsschutz zurückzuzahlen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 8. September 2021 als verwirkt zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Oktober 2021 widersprach der Kläger dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages erneut und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 9. November 2021 auf, den Widerspruch zu bestätigen, sämtliche in Verbindung mit dem Vertrag gezahlten Beiträge nebst gezogener Nutzungen zu überweisen und die im Einzelnen aufgeführten Auskünfte zu erteilen. Mit Schreiben vom 9. November 2021 hielt die Beklagte an ihrer zuvor geäußerten Ablehnung fest. 4. Der Kläger zahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 6.778,62. Der Kläger hat behauptet, von der Rechtsvorgängerin der Beklagten weder die Versicherungsbedingungen noch die notwendigen sämtlichen Verbraucher-informationen nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. erhalten zu haben; diese Unterlagen seien ihm zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein sei nicht in „drucktechnisch eindeutiger Form“ erfolgt, sie sei in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben. Auch inhaltlich genüge die Belehrung nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., denn sie knüpfe den Fristbeginn nicht in unmissverständlicher Weise auch an den Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation. Zudem fehle der Hinweis, dass der Widerspruch in Text- bzw. Schriftform zu erklären sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nummer 806431 zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich des unter 1. genannten Versicherungsvertrags geordnet Auskunft darüber zu erteilen: a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag, der für den Kläger angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen, d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete, e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.054,10 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe mit dem Policenbegleitschreiben vom 19. September 2002 neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die weiteren erforderlichen Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. erhalten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Auskunftsklage sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Überdies sei die Klage vollumfänglich unbegründet. Der Widerspruch sei verfristet. Der Kläger sei in formeller und inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden. Der Ordnungsgemäßheit der Belehrung stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Belehrung im Versicherungsschein keinen Hinweis auf die Form des Widerspruchs enthalte. Die Beklagte hat sich auf Verwirkung berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. Mit am 7. Juni 2023 verkündetem Urteil hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Ansprüchen des Klägers stehe die Einwendung der Verwirkung entgegen. Neben dem Zeitmoment, das hier bei einem Widerspruch mehr als 19 Jahre nach Vertragsschluss ohne Weiteres gegeben sei, liege auch das erforderliche Umstandsmoment vor. Bei einem so langen Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerspruch seien keine hohen Anforderungen mehr an das Umstandsmoment zu stellen. Der Kläger habe mehrfach eigeninitiativ auf die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages eingewirkt. Insbesondere liege in der mehrfachen, vom Kläger selbst initiierten Bezugsrechtsänderung in den Jahren 2008, 2013 und 2019 eine aktive Anpassung der Vertragsverhältnisse durch die Versicherungsnehmerseite unter Bewahrung der bestehenden Vertragsbeziehungen, wodurch der Kläger der Beklagten den Eindruck vermittelt habe, am Vertrag festhalten zu wollen. Weder aus europarechtlichen Vorgaben noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebe sich etwas Anderes. Gegen das ihm am 13. Juni 2023 zugestellte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2023 hat der Kläger mit am 7. Juli 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 5. September 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Der Kläger wendet ein, das Landgericht Düsseldorf verkenne, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung keine Frist für den Widerspruch in Gang gesetzt habe, und gelange zu der fehlerhaften Annahme, dass hier eine Verwirkung begründet werden könne. Indem das Landgericht Düsseldorf den Rechtsgedanken des § 124 Abs. 3 BGB analog heranziehe, missachte es den gefestigten höchstrichterlichen Maßstab, anhand dessen eine Verwirkung beurteilt werden müsse. Der Umstand, dass nach Versicherungsbeginn das Bezugsrecht geändert worden sei, reiche für sich genommen keinesfalls aus, um ihm, dem Kläger, ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen. Auch erscheine es problematisch, ob die nationalen Anforderungen an die Verwirkung mit der zwingenden und vorrangigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes vereinbar seien. Der Kläger beantragt, das am 7. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 117/22, zu ändern und entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen neu zu fassen, hilfsweise, die Sache nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, die Berufung sei mangels eines hinreichenden Berufungsangriffs bereits unzulässig. Der Kläger greife die tragenden Erwägungen des Landgerichts Düsseldorf nicht an. Darüber hinaus sei die Berufung auch unbegründet. Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses des Klägers unzulässig. Die Auskunftsanträge seien für das Rechtsschutzbegehren des Klägers viel zu weit gefasst und mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Widerspruch des Klägers sei verfristet. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden sei, stelle sich sein Widerspruch als rechtsmissbräuchlich dar und ein etwaiges Vertragslösungsrecht des Klägers sei gemäß § 242 BGB verwirkt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 9. September 2021 stehe der Annahme der Verwirkung nicht entgegen, denn diese Rechtsprechung sei nicht auf Lebensversicherungsverträge übertragbar. Der Vortrag des Klägers zur Anspruchshöhe sein unschlüssig. Mit Schreiben vom 7. August 2024 (Bl. 135-138 OLGA) hat der Senatsvorsitzende die Parteien terminsvorbereitend darauf hingewiesen, dass die mit dem Berufungsantrag zu 1) aufrechterhaltene Zwischenfeststellungsklage unzulässig, das Auskunftsbegehren indes teilweise, nämlich hinsichtlich der im Schreiben im Einzelnen bezeichneten Aspekte (vgl. Bl. 137 OLGA) begründet, im Übrigen unbegründet sei; auf die diese Auffassung tragenden rechtlichen Erwägungen des Senats wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 20. August 2024 (Bl. 140 ff. OLGA) hat die Beklagte sodann vortragen lassen, dass sich die kalkulierten Risikokosten auf € 845,49, die Abschlusskosten auf € 1.118,81 und die Verwaltungskosten auf € 855,81 beliefen und sie Nutzungen in Höhe von € 1.193,08 gezogen habe. Aus den Kostenanteilen seien keine Nutzungen gezogen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2024 hat der Senat die Parteien sodann darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch erfüllt sein dürfte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2023 ist zulässig; insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 und 520 ZPO). In der Sache hat die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Soweit sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Abweisung der begehrten Zwischenfeststellung, dem Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages wirksam widersprochen zu haben, und des geltend gemachten Auskunftsanspruchs wendet, ist die Berufung unbegründet (dazu nachfolgend unter 1.). Aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist das angefochtene Urteil insoweit, als das Landgericht auch den Klageantrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, auf unbestimmte Leistung und auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat (dazu nachfolgend unter 2.). 1. Soweit sich der Kläger mit seiner Berufung gegen Abweisung der begehrten Zwischenfeststellung, dem Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages wirksam widersprochen zu haben, und des geltend gemachten Auskunftsanspruchs richtet, ist die Berufung im Ergebnis unbegründet. a) Die Zwischenfeststellungsklage ist, wie den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren bekannt ist, unzulässig. Ein Antrag im Wortsinne festzustellen, dass dem Zustandekommen des Vertrages wirksam widersprochen worden ist, ist mangels Angabe der maßgeblichen Widerspruchserklärung unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 7. November 2017, Az. XI ZR 369/16, zitiert nach juris, Rdnr. 14; Urteil vom 9. Oktober 2018, Az. XI ZR 590/16, zitiert nach juris, Rdnr. 15) und als auf die Klärung einer nicht feststellungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig (BGH, Urteil vom 14. Januar 2020, Az. XI ZR 47/18, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 467/15, zitiert nach juris, Rdnr. 12; Urteil vom 10. Oktober 2017, Az. XI ZR 457/16, zitiert nach juris, Rdnr. 18; Urteil vom 7. November 2017, Az. XI ZR 369/16, zitiert nach juris, Rdnr. 4; Urteil vom 9. Oktober 2018, Az. XI ZR 590/16, zitiert nach juris, Rdnr. 15). b) Das Auskunftsbegehren ist, soweit begründet, durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. August 2024 erteilten Auskünfte gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Ohnedies hätte das Landgericht über das Auskunftsbegehren vorab durch Teil-Urteil entscheiden müssen. aa) Bei den Klageanträgen zu 2. bis 5. handelt es sich um eine Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO, was der Kläger bereits mit der Klageschrift – „im Rahmen eines Stufenantrags“ – klargestellt hat. Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden Anspruch in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist (BGH, Beschluss vom 19. November 2014, Az. XII ZB 522/14, zitiert nach juris, Rdnr. 13; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 2021, Az. 19 U 135/20, zitiert nach juris, Rdnr. 43; OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2024, Az. 20 U 209/23, zitiert nach juris, Rdnr. 25). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger – wie hier – in der mündlichen Verhandlung alle Anträge stellt (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 2021, Az. 19 U 135/20, zitiert nach juris, Rdnr. 43; OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2024, Az. 20 U 209/23, zitiert nach juris, Rdnr. 25). Die Verhandlung muss sich also erst mit dem Hilfsanspruch – hier dem Auskunftsbegehren – befassen, über den durch rechtskräftiges Teilurteil ohne Kostenausspruch zu erkennen ist (Roth in: Stein, Kommentar zur ZPO, 24. Aufl. 2024, § 254 ZPO Rdnr. 21). Ist der Auskunftsantrag unbegründet, etwa weil kein Auskunftsanspruch besteht oder die beklagte Partei die verlangte Auskunft erteilt hat, ergeht ein klageabweisendes Teilurteil (vgl. (Saenger, Zivilprozessordnung, § 254 ZPO Rdnr. 15). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge, wie das Landgericht sie getroffen hat, kommt – auch wenn, wie hier, alle Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt werden – nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt oder ansonsten festgestellt wird, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2001, Az. VIII ZR 37/01, zitiert nach juris, Rdnr. 20). Dies wäre hier nur der Fall, wenn ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers, wie er Gegenstand des Klageantrags zu 4. ist, mangels wirksamen Widerspruchs von vornherein zu verneinen oder ein Zahlungsanspruch sonst ausgeschlossen wäre. Dies indes ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat sich der ursprünglich zustande gekommene Lebensversicherungsvertrag durch den vom Kläger mit Schreiben vom 30. August 2021 erklärten Widerspruch in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis verwandelt, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die gezahlten Beiträge – unstreitig € 6.778,62 – einschließlich gezogener Nutzungen herauszugeben, §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB. Hierauf hat der Senatsvorsitzende die Parteien mit Schreiben vom 7. August 2024 (Bl. 135-138 OLGA) unter Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen terminsvorbereitend hingewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug. bb) Der dem Kläger gegen die Beklagte auf der Grundlage von §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 242 BGB dem Grunde zustehende Auskunftsanspruch ist, soweit begründet, gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. In seinem vorgenannten Schreiben vom 7. August 2024 hat der Senatsvorsitzende unter Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen im Einzelnen ausgeführt, in welchem Umfang das Auskunftsbegehren des Klägers begründet ist; auch insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 20. August 2024 (Bl. 140 ff. OLGA) hat die Beklagte sodann vortragen lassen, dass sich die kalkulierten Risikokosten auf € 845,49, die Abschlusskosten auf € 1.118,81, die Verwaltungskosten auf € 855,81 beliefen und sie Nutzungen in Höhe von € 1.193,08 gezogen habe. Aus den Kostenanteilen seien keine Nutzungen gezogen worden. Mit der Erteilung dieser Auskünfte hat die Beklagte das Auskunftsbegehren des Klägers, soweit begründet, im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erfüllt und den Auskunftsanspruch zum Erlöschen gebracht. cc) Der vor diesem Hintergrund nicht aufgehobene Teil des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2023 ist damit faktisch ein Teil-Urteil (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Juni 2020, Az. 6 U 80/19, zitiert nach juris, Rdnr. 6). 2. Soweit das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil – aufgrund der materiellen Berechtigung der bereicherungsrechtlichen Forderung des Klägers dem Grunde nach unzutreffend – zugleich den Klageantrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte sowie die Anträge auf unbestimmte Leistung und auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – Klageanträge zu 3., 4. und 5. – abgewiesen hat, sieht der Senat nach der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 BGB ab und macht insoweit auf den Antrag des Klägers entsprechend § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht hätte auf der Auskunftsstufe ein Teilurteil erlassen und dem Kläger nach dessen Rechtskraft Gelegenheit zur Stellung des Antrags auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte bzw. zur Bezifferung der Leistungsstufe geben müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2024, Az. 20 U 209/23, zitiert nach juris, Rdnr. 37 m. w. Nachw.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt (BGH, Urteil vom 3. Mai 2006, Az. VIII ZR 168/05, zitiert nach juris, 2. Leitsatz und Rdnr. 14, in Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Mai 1995, Az. VIII ZR 146/94, zitiert nach juris, Rdnr. 9 m. w. Nachw.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass auch der Senat das Auskunftsbegehren nicht zuspricht, sondern wegen teilweisem Nichtbestehens und teilweiser Erfüllung des Anspruchs die Abweisung insoweit bestätigt. Entscheidend ist, dass das Auskunftsbegehren jedenfalls in dem aus dem Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 7. August 2024 im Einzelnen ersichtlichen Umfang zunächst entstanden ist und nicht wegen eines fehlenden Leistungsanspruchs verneint wird. Daraus ergibt sich die Rechtsähnlichkeit zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall und damit zugleich die Grundlage für die – weitere – Analogie (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 7. Oktober 1997, Az. 5 U 27/96, zitiert nach juris, Rdnr. 17). Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger die Aufhebung und Zurückverweisung „nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO“ beantragt hat (vgl. Bl. 51 OLGA). Auch wenn die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen, hat der Kläger mit seinem Antrag unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, eine erneute Befassung des Landgerichts mit seinen Klagebegehren zu wünschen. Es ist im Streitfall sachgerecht, diesem Antrag zu entsprechen. Die Zurückverweisung der Sache lässt keine relevante Verzögerung des Verfahrens erwarten. Zudem gebietet der Aspekt einer zurückweisungsbedingten Verteuerung des Verfahrens nicht ein Hintanstellen des Interesses der Parteien an der Wahrung des vollen Instanzenzuges. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfasst auch den auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrag zu 5. Ohne Prüfung der bezifferten Leistungsstufe wird sich nämlich nicht feststellen lassen, ob der Kläger wegen der gegebenenfalls berechtigten Beträge die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für erforderlich und erfolgversprechend halten durfte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2024, Az. 20 U 209/23, zitiert nach juris, Rdnr. 39). 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der von der Beklagten erteilten Auskünfte nicht bestehen dürfte. Eine Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht nur bei dem fundierten Verdacht, dass die Auskunftspflicht nicht mit der nötigen Sorgfalt erfüllt worden ist (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 254 ZPO Rdnr. 16). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. August 2024 erteilten Auskünfte gar nicht reagiert. III. Die Kostenentscheidung ist auch in Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht vorbehalten (vgl. Wulf in: Beck`scher Online-Kommentar zur ZPO, 54. Edition, Stand: 1. September 2024, § 538 ZPO Rdnr. 33; Göertz in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 538 ZPO Rdnr. 34). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Denn weder hat die Sache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird nach den Angaben des Klägers auf bis € 13.000,00 festgesetzt. … … …