Leitsatz: 1. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht (in Fortschreibung zu BGH Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12, NJW 2013, 68 Rn. 13-33 m. w. N.). 2. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann bereits bei Prüfung der Erstbewilligung zur Anwendung kommen, wenn spätere Erkenntnisse zugleich die Unwahrheit des Prozessvortrags des Antragstellers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben (im Anschluss an BGH Beschl. v. 7.3.2012 – XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 21). 3. In einem Fall, in dem der Beklagte vorprozessual eine Körperverletzung einräumt, wenn auch Notwehr in den Raum stellt und in dem auch sonst alle Umstände für eine Körperverletzung durch den Beklagten sprechen, der Beklagte in der Klageerwiderung jedoch eine Körperverletzung in Abrede stellt und sich nur hilfsweise auf Notwehr beruft, liegt ein Fall entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 05.08.2022 wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Einwendungen des Beklagten bleiben ohne Erfolg. I. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 Hs. 3 Alt. 1 ZPO). Allerdings beruht dies nicht darauf, dass die Ansprüche des Klägers – wie vom Landgericht angenommen – verjährt sind oder die Täterschaft des Beklagten in Zweifel zu ziehen wäre (dazu unten unter II.3), sondern allein auf dem Umstand, dass über die streitige Frage des Handelns des Beklagten in Notwehr / -hilfe (§ 227 BGB) – anders als im Strafverfahren, das aus diesem Grunde eingestellt worden ist (Bl. 156 f. der Beiakte StA Hagen 512 Js 342/20 = Bl. 250 f. der elektronischen Beiakte und Bl. 281 ff. der elektronischen Beiakte), zur Beweislast des Beklagten (vgl. nur Ellenberger in Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 227 Rn. 13 m. w. N.) nach dem Maßstab des § 286 ZPO – Beweis zu erheben ist. Denn die hier in Rede stehenden Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1 StGB verjähren entgegen den Ausführungen des Landgerichts – wenn auch nicht wie vom Kläger geltend gemacht gemäß § 199 Abs. 2 BGB – gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach 30 Jahren. Da der Beklagte dem Kläger die Messerverletzungen am 00.09.2020 beigeführt haben dürfte, war dieser Zeitraum zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 00.05.2024 noch nicht abgelaufen. II. Zutreffend hat das Landgericht indes erkannt, dass der Beklagten durch eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat und deshalb entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleichwohl keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. 1. Insoweit ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht voraussetzt, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht (vgl. wenn auch im Einzelfall bezogen auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, aber zugleich obiter für § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO BGH Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12, NJW 2013, 68 Rn. 13-33 m. w. N.) – hier beruhen würde (dazu unter 2.). 2. Ebenso ist höchstrichterlich anerkannt, dass § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bereits bei Prüfung der Erstbewilligung zur Anwendung kommen kann, wenn spätere Erkenntnisse zugleich die Unwahrheit des Prozessvortrags des Antragstellers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben, weil in diesem Fall sogar eine rückwirkende Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe begründet wäre (vgl. BGH Beschl. v. 7.3.2012 – XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 21) . 3. Schließlich ist höchstrichterlich anerkannt, dass auch im Rahmen der Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Verstoß gegen den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) eine Beweisantizipation ausnahmsweise zulässig ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG Beschl. v. 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18, NJW 2020, 534 Rn. 27 m. w. N.) . Es müssen dafür nur konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen wird (vgl. BVerfG Beschl. v. 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18, NJW 2020, 534 Rn. 27 m. w. N.). Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, in dem der Beklagte vorprozessual eine Körperverletzung des Klägers eingeräumt, wenn auch Notwehr in den Raum gestellt hat und in dem auch sonst alle Umstände entsprechend den Ausführungen des Landgerichts für eine Körperverletzung durch den Beklagten sprechen, der Beklagte in der Klageerwiderung jedoch eine Körperverletzung ohne jede Aufdeckung von vermeintlich (zwischenzeitlich vermeintlich) eingetretenen Erinnerungslücken eine Körperverletzung in Abrede stellt und sich nur hilfsweise auf Notwehr beruft, ist davon auszugehen, dass der Beklagte durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (vgl. auch zur Täuschung durch Angaben ins Blaue hinein BGH Urt. v. 8.5.1980 – IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460 = juris Rn. 23; OLG Hamm Beschl. v. 4.7.2023 – 20 U 73/23, BeckRS 2023, 49279 = beck Rn. 13; OLG Saarbrücken Urt. v. 6.7.2022 – 5 U 92/21, r+s 2022, 707 = juris Rn. 35) . Ergänzend sei zu den tragenden Umständen noch darauf hingewiesen, dass die Polizei das blutige Küchenmesser bei der Fesselung und der Durchsuchung des Beklagten in der Tatnacht in seiner rechten Pullovertasche fand und die Kleidung, die Schuhe und die Mütze des Beklagten blutbefleckt waren (Bl. 25 der Beiakte StA Hagen 512 Js 342/20 = Bl. 30 der elektronischen Beiakte und Bl. 71 ff. der Beiakte StA Hagen 512 Js 342/20 = Bl. 118 ff. der elektronischen Beiakte). Zudem hat sich der Beklagte in der folgenden Vernehmung nach ordnungsgemäßer Belehrung geständig eingelassen und sich ausschließlich auf Notwehr berufen, weil der Kläger eine Pistole bei sich gehabt habe (Bl. 16 der Beiakte StA Hagen 512 Js 342/20 = Bl. 31 der elektronischen Beiakte). Der Beklagte hat das Beisichführen des Messers zum Tatzeitpunkt im Rahmen seiner förmlichen Vernehmung nach ordnungsgemäßer Belehrung in Gegenwart eines Dolmetschers eingeräumt (Bl. 55 der Beiakte StA Hagen 512 Js 342/20 = Bl. 102 der elektronischen Beiakte) und ferner die Nutzung bestätigt (Bl. 56 der Beiakte StA Hagen 512 Js 342/20 = Bl. 103 der elektronischen Beiakte), dazu aber auf seine Verteidigungsabsicht verwiesen (Bl. 57 der Beiakte StA Hagen 512 Js 342/20 = Bl. 104 der elektronischen Beiakte). Das Taschenmesser des Klägers wurde hingegen ohne Blutspuren in seinem Fahrzeug sichergestellt (Bl. 125 der Beiakte StA Hagen 512 Js 342/20 = Bl. 211 der elektronischen Beiakte), eine Pistole oder ein Schlagring hingegen nicht (Bl. 152 der Beiakte StA Hagen 512 Js 342/20 = Bl. 228 der elektronischen Beiakte). Auch die vernommenen Zeuginnen habe bestätigt, dass der Beklagte eine Waffe bei sich gehabt habe (Bl. 16 der Beiakte StA Hagen 512 Js 342/20 = Bl. 31 der elektronischen Beiakte). Insbesondere die Tochter als Zeugin hat den Messereinsatz bestätigt (Bl. 17 der Beiakte StA Hagen 512 Js 342/20 = Bl. 34 der elektronischen Beiakte und Bl. 31 und 32 der Beiakte StA Hagen 512 Js 342/20 = Bl. 59 und 60 der elektronischen Beiakte). Der Beklagte und seine Prozessbevollmächtigte können sich auch nicht auf sprachliche Schwierigkeiten oder Missverständnis miteinander berufen. Diese hätten – auch wenn sich ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich die Darstellung seines Mandanten ohne Kontrolle ihrer Richtigkeit zu eigen machen darf (vgl. BVerfG 16.7.2003 - 1 BvR 801/03, NJW 2003, 3263 Rn. 12; Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 138 Rn. 6) – ohne Weiteres gegenüber dem Landgericht aufgedeckt oder durch Hinzuziehung eines Dolmetschers behoben werden müssen, erst recht, nachdem der Beklagte bereits vorprozessual im Schreiben vom 00.06.2023 die Vorwürfe erstmal vollumfänglich bestritten hatte (Anl. K3, Bl. 15 der erstinstanzlichen elektronischen Akte). Auch die erfolglose Hinzuziehung der maßgeblichen Strafakte vermag insoweit nichts zu ändern, sondern spricht – sollte es tatsächlich zu den offensichtlichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen sein – auch für bewusste Angaben der Beklagtenvertreterin ins Blaue hinein, da der Sachverhalt mit den zugänglichen Mitteln nicht aufgeklärt oder jedenfalls gegenüber dem Landgericht auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Das gilt umso mehr, als dass in der Klageerwiderung als Beweismittel auf die Strafakte Bezug genommen worden ist, ohne aufzudecken, dass diese gar nicht vorab beigezogen worden war.