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Beschluss

L 10 AS 144/24

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0730.L10AS144.24.00
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Leitsätze
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten aufgrund falschen Sachvortrages gem §§ 119 Abs 1 S 2, 124 ZPO. (Rn.45)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten aufgrund falschen Sachvortrages gem §§ 119 Abs 1 S 2, 124 ZPO. (Rn.45) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern wird abgewiesen. I. Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligen über die Rechtmäßigkeit der Leistungsaufhebung samt einhergehender Erstattung iHv. 4.835,60 € für den Zeitraum vom 18. Januar 2020 bis zum 19. August 2020 im Rahmen des Berufungsverfahrens. Die Klägerin ist x Staatsbürgerin und hielt sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Aufenthaltstitel auf. Sie bildete eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter, der Klägerin des Verfahrens S 9 AS XX/21 (L 10 AS XX/24) . Sie bezogen seit Dezember 2018 Leistungen nach dem SGB II und auf Grund des Fortzahlungsantrages vom 15. Oktober 2019 wurden ihnen Bescheid vom 13. November 2019 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 6. September 2020 (Ende der Gültigkeit der damaligen Aufenthaltstitel) bewilligt. Änderungsbescheide ergingen am 15. November 2019, 23. November 2019 und 25. November 2019. Insgesamt wurden ihnen für die Monate Januar 2020 bis August 2020 monatlich 1.073,36 € bewilligt. Am 22. Januar 2020 erhielt der Landkreis X Mitteilung darüber, dass die Klägerin und ihre Tochter gemäß Auskunft der Bundespolizeidirektion am 17. Januar 2020 von A-Stadt über I-Stadt nach X-Land ausgereist seien. Im Hinblick darauf, dass gemäß den vorgelegten Reiseausweisen für Flüchtlinge eine Ausreise in den Verfolgerstaat Y-Land untersagt war, seien beide befragt worden. Die Klägerin habe angegeben, zur Beerdigung ihrer Mutter in den Y-Land zu reisen. Ihre Tochter habe angegeben, Anlass der Reise sei die Beerdigung ihrer Oma. Der Mitteilung beigefügt wurden Flugtickets für den Flug PC 1XXX von A-Stadt nach I-Stadt mit Anschlussflug PC 6xx nach B-Stadt/y-Land. Beigefügt waren Kopien der Reiseausweise für Flüchtlinge, die einen Ausreisestempel A-Stadt vom 17. Februar 2020 aufwiesen. Darüber hinaus fanden sich bei beiden Einreisestempel aus P-Stadt vom 20. August 2020. Nach schriftlicher Anfrage vom 30. September 2020 über den Grund der Ausreise, die Wiedereinreise und den Aufenthalt in der Zwischenzeit erklärte die Klägerin am 13. Oktober 2020, sie sei mit ihrer Tochter am 17. Januar 2020 nach A-Stadt gereist, jedoch am selben Tag nach Deutschland zurückgekommen. Zwischenzeitlich seien sie auf Reisen gewesen. Geplant gewesen sei ein Treffen mit ihrer weiteren Tochter in I-Stadt. Flüge seien von A-Stadt günstiger. Bei der Ausreise habe es Komplikationen gegeben, sodass sie nicht weitergereist seien. Mit Schreiben vom 16. November 2020 hörte der Beklagte zu einer beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 18. Januar 2020 bis 19. August 2020 an. Die Klägerin habe sich ohne Zustimmung des Beklagten außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten. Die Klägerin sei am 17. Januar 2020 über A-Stadt nach B-Stadt ausgereist und am 20. August 2020 über P-Stadt erneut in die Europäische Union eingereist. Wann genau die Einreise nach Deutschland erfolgt sei, sei unbekannt. Zu ihren Gunsten werde angenommen, dass sie noch am 20. August 2020 wieder nach Deutschland eingereist sei. Die Angaben zu einem Tagesausflug am 17. Januar 2020 seien nicht glaubhaft. In der Zeit vom 18. Januar 2020 bis 19. August 2020 sei sie nicht berechtigt gewesen, Leistungen in bzw. aus Deutschland zu beziehen. Die Klägerin sei zur Erstattung von 4.837,60 € verpflichtet. Die Entscheidung solle auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X, § 330 Abs. 3 SGB III gestützt werden. Neben der grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht habe die Klägerin gewusst bzw. wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch wegfallen sei. Vor einer Entscheidung werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2020 hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidung vom 13. November 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. November 2019, 23. November 2019 und 25. November 2019 für die Zeit vom 18. Januar 2020 bis 19. August 2020 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X, § 330 Abs. 3 SGB III auf und forderte nach § 50 SGB X Erstattung in Höhe von 4.837,60 €. Die Begründung entsprach dem Anhörungsschreiben. Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Januar 2021 Widerspruch. Sie habe sich in der streitigen Zeit in Deutschland aufgehalten. Bei der Behauptung, nicht in Deutschland gewesen zu sein, handele es sich um einen Irrtum. Sie habe in dieser Zeit einen Deutschkurs besucht, Tabletten abgeholt und mit dem Beklagten telefoniert. Sie habe auch eine Operation gehabt. Die Bescheinigung werde nachgereicht. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten waren Telefonate mit der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht festzustellen. Am 21. Januar 2020 und 30. Januar 2020 seien kommentarlos Mahnungen vorgelegt worden, die auch vom Sohn der Klägerin hätten eingereicht werden können. Danach sei erst wieder am 25. September 2020 die Vorlage von Unterlagen zu verzeichnen. Der Integrationskurs der Klägerin habe im März 2020 beginnen sollen, sei jedoch wegen der Pandemie verschoben worden. Auch der Kurs ab dem 27. Juli 2020 sei pandemiebedingt ebenso wie der Sprachkurs ihrer Tochter verschoben worden. Präsenzunterricht sei bis Anfang Juni 2020 nicht aufgenommen worden und auch noch am 10. August 2020 unklar gewesen. Daraufhin forderte der Beklagte einen Nachweis über die tatsächliche Teilnahme am Deutschkurs mit Präsenzunterricht für die Klägerin und ihre Tochter mit dem Verweis darauf, dass ein Nachweis von Distanzunterricht nicht ausreichend sei. Darüber hinaus wurden Nachweise zum Besuch des Arztes/der Ambulanz durch die Klägerin im streitigen Zeitraum, ein Nachweis zur Operation und eine Erklärung zu den Einreise- und Ausreisestempeln, den Flugtickets und zur Frage des bei Ausreise angegebenen Grundes der Beerdigung von Mutter bzw. Oma gefordert. Eingereicht wurde eine Erklärung der Klägerin gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sie sei am 17. Januar 2020 nach A-Stadt gefahren, um eine Reise in die X-Land zu buchen. Dort habe sie sich mit ihrer anderen Tochter treffen wollen. Das Ticket habe sie dort buchen wollen, weil das in A-Stadt einfacher ohne Visum möglich sei. Zudem habe ein Dolmetscher dort sein sollen. Es sei zu einem Fehler beim Ausstellen des Tickets gekommen. Der Dolmetscher in A-Stadt habe sie falsch verstanden. Dass das Ticket falsch ausgestellt worden sei, habe sie nicht bemerkt. Sie könne nicht gut lesen und schreiben und sei auf Hilfe angewiesen. Der Dolmetscher habe wohl nach Blick in den Pass angenommen, dass sie in den Y-Land ausreisen wolle. Das habe sie jedoch nicht gewollt. Nachdem ihr Pass gestempelt worden sei, habe man ihr erklärt, sie dürfe nicht in den Y-Land ausreisen und werde deswegen Schwierigkeiten bekommen. Auch von einem Flug nach I-Stadt sei abgeraten worden. Sie sei erschrocken gewesen und habe Angst gehabt. Deswegen sei sie nicht geflogen. Das Ticket habe sie jedoch bereits bei der Abfertigung abgegeben. Sie sei dann noch einmal im Reisebüro gewesen, um auf den Fehler hinzuweisen und ein neues Ticket zu bekommen. Man habe ihr erklärt, dafür sei es zu spät und sie müsse ein neues Ticket kaufen. Dafür habe sie nicht das Geld gehabt. Da sie nicht geflogen sei, weise ihr Ausweis auch keinen Stempel aus I-Stadt auf. Vorgelegt wurde darüber hinaus ein Überweisungsschein von Dr. V. vom 30. Januar 2020. Dieser weist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des 24. Januar 2020 aus und diente der Überweisung an die Notaufnahme wegen rezidivierender Angina pectoris Symptomatik. Daneben legte die Klägerin einen Kontoauszug vor, der am 2. März 2020 eine Bargeldauszahlung bei der Sparkasse Markt X und eine Überweisung von 76,59 € an die Klägerin ausweist. Die Überweisung an die Klägerin erfolgte zur Begleichung einer mit Schreiben vom 20. Februar 2020 der X-Firma Deutschland GmbH geltend gemachten Forderung von 76,59 €. Vorgelegt wurden darüber hinaus 2 Folgeeinladungen des Beklagten an Mutter und Tochter vom 6. März 2020 und 9. März 2020. Beide seien wegen Corona telefonisch abgesagt worden. Die Klägerin verwies ergänzend auf eine Bescheinigung von Frau Dr. V. vom 8. Februar 2021. Darin bescheinigt diese, dass die Klägerin bezogen auf den Zeitraum 17. Januar 2020 bis 28. August 2020 am 23. März 2020 in der Praxis gewesen sei. Zudem verwies die Klägerin auf eine Erklärung einer Frau, die gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgegeben worden sein solle, derzufolge die Klägerin besagte Frau ab dem 23. Juli 2020 nach einer Operation gepflegt habe. Dazu könne der Beklagte beim Bundesamt nachfragen. Der Beklagte forderte daraufhin noch einmal Nachweise für die Durchführung der Deutschkurse, die Operation, eine Erläuterung zum Einreisestempel in P-Stadt und eine Erklärung für den Widerspruch hinsichtlich der Behauptung, zur Beerdigung von Mutter bzw. Oma auszureisen gegenüber der Behauptung, die Absicht gehabt zu haben, eine weitere Tochter in Istanbul zu besuchen. Zudem forderte der Beklagte im Hinblick auf die Überweisung um einen Nachweis der Notaufnahme und Mitteilungen, durch wen die Überweisung abgeholt worden sei, Nachweise für Aufenthalte in der Notaufnahme, Kopien der Y-schen Pässe der Klägerin und ihrer Tochter sowie Kontoauszüge für alle Konten im Zeitraum vom 15. Januar 2020 bis 25. August 2020. In einer Stellungnahme dazu ließ die Klägerin erklären, es sei zu einem Missverständnis gekommen. Nicht sie habe eine Operation gehabt, sondern ihre Bekannte, die dann von ihr gepflegt worden sei. Die Y-schen Pässe könnten nicht vorgelegt werden, da diese bei Einreise in Deutschland bei den Behörden abgegeben und nicht wieder ausgehändigt worden seien. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2021 zurück. Leistungen nach dem SGB II erhielten Personen, die (u.a.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten § 7 Abs. 1 SGB II. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhielten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhielten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stünden, § 7 Abs. 4a SGB II. Ausweislich des Reiseausweises habe die Klägerin am 17. Januar 2020 die EU über A-Stadt in Richtung B-Stadt mit Zwischenstopp in I-Stadt verlassen. Am 20. August 2020 sei sie über P-Stadt wieder in die EU eingereist. So die Klägerin nie von A-Stadt weitergereist sei nach I-Stadt, hätte sie einen Einreisestempel von A-Stadt erhalten müssen. Auch habe sie bislang nicht erklärt, wie der Einreisestempel von P-Stadt in den Reiseausweis gelangt sei. Ausweislich der Mitteilung der niederländischen Grenzpolizei an die Bundespolizeidirektion S. sei die Klägerin von A-Stadt über I-Stadt nach B-Stadt gereist. Aus der Mitteilung gehe nicht hervor, dass es lediglich den Versuch der Ausreise gegeben habe, dieser dann jedoch unterlassen worden sei. Die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung keinen ausreichenden Nachweis dafür vorgelegt, sich tatsächlich in Deutschland aufgehalten zu haben. Ebenso fehle es an einer Erklärung bezüglich der Einreise am 20. August 2020 in P-Stadt. Dem Beklagten sei nicht unbekannt, dass Ausländer mittels des deutschen Reiseausweises aus der EU ausreisten und wie hier bei der Ankunft in einem Nicht-EU-Land ihren Reisepass aus ihrem Heimatland vorlegten, um so die strengeren Einreisebestimmungen zu umgehen. Dasselbe treffe dann für die Rückreise zu. Mithin reisten Ausländer aus ihrem Herkunftsland mit dem von dort ausgestellten Reisepass aus und bei Ankunft im EU-Land werde sodann der deutsche Reiseausweis vorgelegt. Mit der Ausreise am 17. Januar 2020 sei die Klägerin nicht mehr Leistungsberechtigte gewesen. Sie dürfe im Übrigen auch ihren Flüchtlingsstatus verloren haben, was durch die Ausländerbehörde zu prüfen sein werde. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X lägen vor. Der Verpflichtung zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse sei die Klägerin nicht nachgekommen. Auch die Voraussetzungen der Nummer 4 der Regelung lägen vor. Danach solle ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen sei. Es handele sich hier um eine gebundene Entscheidung (§ 330 Abs. 3 SGB III). Bereits erbrachte Leistungen seien zu erstatten, § 50 Abs. 1 SGB X. Die Klägerin hat am 6. Mai 2021 Klage erhoben. Die Annahme des Beklagten sei falsch und sie habe dies gegenüber dem Beklagten auch widerlegt. Sie habe in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwiesen. Dieses habe die Umstände geprüft und ihren Aufenthaltstitel nicht widerrufen. Der Beklagte urteile/vermute hier pauschal ("es ist dem Beklagten nicht unbekannt, dass…"). Des Weiteren habe der Beklagte Ausführungen und belegte Tatsachen nicht berücksichtigt, wie den Arztbesuch und die Überweisung, Zeugenaussagen und die Pflegetätigkeit der Klägerin. Dazu verweise sie auf die Ausführungen im Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2021 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine Entscheidung. Die Klägerin habe bis zum heutigen Tage nicht erklärt, aus welchen Gründen der Einreisestempel im Reisepass zu finden sei. Wäre sie nicht ausgereist, hätte sie nicht wieder einreisen müssen. Auch die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion vom 22. Januar 2020 rechtfertige die Annahme, dass die Klägerin tatsächlich ausgereist sei. Bemerkenswert sei zudem, dass die Klägerin der Bundespolizei gegenüber angegeben habe, zur Beerdigung ihrer Mutter in den Y-Land zu reisen. Dies decke sich nicht mit ihrer Einlassung. Sie habe angegeben, nicht wirklich verstanden zu haben, was sie am Flughafen gefragt worden sei. Der Klägerin sollte bewusst gewesen sein, dass sie Tickets für die Reise über Istanbul nach B-Stadt gekauft habe. Ferner sei zu erwidern, dass die spärlichen Nachweise zu lediglich 2 Barabhebungen, einer Überweisung und einem Arztbesuch nicht ausreichen dürften, um nachzuweisen, dass die Klägerin sich 8 Monate in Deutschland aufgehalten habe. Ein Aufenthalt der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland sei nicht nachgewiesen. Die vorliegenden Tatsachen hätten nicht entkräftet werden können. Sie rechtfertigten die Annahme, dass sich die Klägerin im Y-Land aufgehalten habe. Die Klägerin hat abschließend erklärt, sie habe sich im betreffenden Zeitraum hauptsächlich in A-Stadt aufgehalten. Es habe kurze Reisen gegeben nach A-Land und in die B-Land. Des Weiteren habe sie ausreichend dargelegt, dass sie sich fast die ganze Zeit in A-Stadt aufgehalten habe. Der Vortrag des Beklagten beruhe auf Annahmen, die falsch seien und die eine Aufhebung der Leistungsbescheide nicht rechtfertigten. Die Klägerin hat Kontoauszüge vorgelegt, die im Zeitraum Januar bis August monatlich Barabhebungen zwischen 700 und 900 € belegen und zwar nach dem 17. Januar 2020 erstmalig am 21. Januar 2020 (410 €). Der Beklagte hat dazu mitgeteilt, es ergebe sich aus den Kontoauszügen lediglich, dass Barabhebungen getätigt worden seien, nicht jedoch, wer diese getätigt habe. Insofern müssten Kontoauszüge aus anderen Zeiträumen zum Abgleich von Veränderungen herangezogen werden. Das Sozialgericht hat die behandelnde Ärztin Dr. V. befragt, die einen Ausdruck der Patientenakte übersandt hat. Nach dem 17. Januar 2020 findet sich eine Behandlung am 23. März 2020. Das (Sozial-)Gericht hat die Verfahrensakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az.: 805xxxx-xyz) beigezogen und um Mitteilung gebeten, ob es üblicher Praxis entspricht, Ausweisdokumente bei der Einreise einzubehalten und ob sich der Ausweis demzufolge in den dortigen Unterlagen befinde. Daraufhin ist dem Sozialgericht mitgeteilt worden, der dem Bundesamt vorgelegte Pass sei am 30. August 2017 an die zuständige Ausländerbehörde des Landeskreises Vorpommern-A-Stadt übersandt worden. Ausweislich der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegten Verwaltungsakte der Klägerin hat die Universitätsmedizin A-Stadt bestätigt, dass die Klägerin am 30. Januar 2020 in der zentralen Notaufnahme war. Darüber hinaus findet sich eine Erklärung von R. darüber, dass er die Klägerin und ihre Tochter von Januar bis August 2020 regelmäßig in A-Stadt gesehen habe. Er betreibe ein mobiles Lebensmittelgeschäft und verkaufe regelmäßig freitags seine Waren in A-Stadt. Als er an seinem Wagen gestanden und Waren verkauft habe, habe er die beiden fast immer gesehen und begrüßt. Es findet sich darüber hinaus die Erklärung seiner Ehefrau, der Bekannten der Klägerin, R., die bestätigt, dass die Klägerin sie nach einer Operation ab dem 23. Juli 2020 etwa 10 Tage gepflegt habe. In dem von der Klägerin geführten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt (6 A 1866/22 HGW) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.Oktober 2023 erklärt, sie sei am 17.01.2020 nicht von Amsterdam abgeflogen. Wie es zu dem Einreisestempel in P-Stadt gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe damals einen Mann kennengelernt, mit dem sie rumgereist sei, auch zusammen mit ihrer Tochter. Sie wisse nicht, wo sie gewesen seien und wisse auch nicht den Abflugort. Sie wissen nur, dass sie dann irgendwann offensichtlich in P-Stadt auf dem Flughafen gewesen seien. In A-Stadt habe man ihnen die Pässe abgenommen und sie in einen Raum geführt. Dort sei es sehr stressig gewesen. Dort seien auch ganz viele andere Leute gewesen, denen man die Pässe abgenommen habe. Dann habe sie die Pässe zurückgenommen, sie den Polizisten weggezogen. Dann sei sie über eine Abkürzung wieder rausgekommen. Da seien auch 2 junge Menschen gewesen, die ihr geholfen hätten. Dabei sei es ihrer Tochter schlecht gegangen und sie habe angefangen zu weinen. Dann seien sie rausgegangen, weil sie richtig Angst gehabt habe. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung ist die Bekannte der Klägerin vernommen worden. Sie hat ausgesagt, im Juli 2020 eine Operation in B-Stadt gehabt zu haben. Danach sei sie zurückgekehrt nach A-Stadt. Dann seien die Klägerin und ihre Töchter zu ihr nach Hause gekommen und hätten gekocht und Essen mitgebracht. Das gleiche sei dann auch im Oktober passiert. Allerdings hier in A-Stadt. Da hätten sie dann auch für sie gekocht und Essen mitgebracht. Sie sei etwa eine Woche zu Hause gewesen und davon sei die Klägerin etwa zweimal bei ihr gewesen. Sie sei die Ehefrau des Gemüsehändlers. Sie wisse, dass die Klägerin und ihre Tochter bei ihm einkauften. In seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2023 hat das Verwaltungsgericht A-Stadt ausgeführt, soweit darauf abgestellt worden sei, dass sich die Klägerin über einen längeren Zeitraum von Januar bis August 2020 im Y-Land aufgehalten habe, könne dem nur bedingt gefolgt werden. Zwar gehe auch das Gericht davon aus, dass die Klägerin am 17. Januar 2020 in den Y-Land geflogen sei und sich dort aufgehalten habe. Allerdings belegten die Stellungnahme der behandelnden Ärztin und der Unimedizin A-Stadt, dass die Klägerin am 23. März 2020 und auch am 30. Januar 2020 in A-Stadt gewesen sei und sich medizinischen Behandlungen unterzogen habe. Insoweit könne nur von einem kurzzeitigen Aufenthalt im Y-Land gegebenenfalls auch mehrfach etwa im August 2020 ausgegangen werden. Das Sozialgericht hat die Verfahrensakte der Tochter beigezogen. Ausweislich der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegten Verwaltungsakte der Tochter der Klägerin ist im Verfahren zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung der zuständigen Richterin am Verwaltungsgericht Dr. H. fernmündlich von der Bundespolizei S. mitgeteilt worden, es sei allgemein bekannt, dass, wenn Ausreisestempel nicht ungültig gemacht würden, die Person auch ausgereist sei. Nach der Ausreisekontrolle könne man nur umkehren, wenn man sich in eine Einreisekontrolle begeben hätte. Bei sofortiger Wiedereinreise werde der Ausreisestempel durch 2 Striche ungültig gemacht. Ein Protokoll würden die niederländischen Behörden nur bei tatsächlicher Ausreise fertigen. Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht A-Stadt vom 12. Oktober 2023 (Az.: 6 A 1874/22 HGW) hat die Tochter der Klägerin erklärt, sie seien am 17. Januar 2020 nach H-Land gefahren und hätten Tickets gekauft. Da sie weder deutsch, englisch noch holländisch sprächen, sei es zu einem Missverständnis gekommen. Am Flughafen hätten sie die Pässe vorgelegt. Daraufhin hätten sie die Ausreisestempel erhalten. Danach seien sie in einen Raum geführt worden. Die Pässe habe man ihnen abgenommen. Was damit geschehen sei, wisse sie nicht. Dann seien die Pässe zurückgegeben worden und sie hätten den Flughafen verlassen. Auf die Frage, wie sie den Flughafen verlassen hätten, hat die Tochter der Klägerin erklärt, die Polizisten hätten ihnen die Pässe wiedergegeben und ihnen gesagt, nebenan sei ein Saal oder eine Halle und dann seien sie durch mehrere Flure gegangen und seien dann auf der Seite rausbekommen, wo sie ursprünglich reingekommen seien. Da habe "Ausgang" gestanden und sie seien einfach rausgegangen. Sie hätten wirklich Angst gehabt. Sie seien dann mit dem Zug wieder nach Hause gefahren. Die Frage, wann der Rückflug beabsichtigt gewesen sei und wo die Rückflugtickets seien, hat die Tochter der Klägerin dahingehend beantwortet, dass sie das nicht verstehe. Sie hätten doch nur die Hinreise gebucht. Sie hätten doch nur Urlaub machen wollen. Auf den Vorhalt, in der Regel wisse man auch, wie man zurückkomme, wenn man Urlaub mache, hat die Tochter der Klägerin geantwortet, das wisse sie nicht, weil die Hinreise ja nicht mal zustande gekommen sei. Zu den Umständen des Einreisestempels am Flughafen in P-Stadt hat sie erklärt, das habe doch ihre Mutter schon erzählt. Nach ihrer eigenen Version gefragt, hat die Tochter erklärt, daran könne sie sich nicht erinnern. Sie habe Probleme. Wenn sie sich besser erinnern könnte, könne sie die deutsche Sprache auch besser erlernen. Zu dieser Zeit sei die Mutter so genervt gewesen, weil das Kindergeld gestrichen worden sei, sodass sie auch nicht zum Deutschkurs gegangen sei und dann auch nicht Deutsch habe lernen können. Das Verwaltungsgericht A-Stadt ist in seiner Entscheidung vom 12.Oktober 2023 zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin am 17. Januar 2020 in den Y-Land ausgereist ist. Im Hinblick auf die Bestätigung der behandelnden Ärzte, dass die Mutter der Klägerin und daher auch die Tochter, die sie stets begleite, am 23. März 2020 und 30. Januar 2020 in A-Stadt zur medizinischen Behandlung gewesen sei, und im Hinblick auf die Aussage der Zeugin im Parallelverfahren der Mutter, dass die Mutter die Zeugin im Juli 2020 nach einer Operation besucht/gepflegt habe, habe es sich jedoch nur um einen kurzfristigen (gegebenenfalls auch mehrfach) Aufenthalt im Y-Land gehandelt. Mit Urteil vom 6. Juni 2024 hat das Sozialgericht Stralsund (SG) der Klage teilweise stattgegeben und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben, soweit dieser den Zeitraum ab dem 30. Januar 2020 betrifft. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die Ausreise belegt sei, jedoch der Aufenthalt der Klägerin in der Notaufnahme am 30. Januar 2020 in A-Stadt belegt sei und daher eine Wiedereinreise erfolgt sein müsse. Auf den Zeitpunkt bis zum 20. August 2020, dem Tag des Einreisestempels in P-Stadt, sei nicht abzustellen, da der Beklagte keine weitere Ausreise der Klägerin belegt habe. Die wesentliche Änderung sei daher nur für den Zeitraum vom 18. Januar 2020 bis zum 28. Januar 2020 belegt und der Klage ab dem 30. Januar 2020 stattzugeben. Gegen das 13. Juni 2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte unter dem 1. Juli 2024 Berufung erhoben. Er führt aus, dass die Ausreise sowohl vom SG als auch vom VG festgestellt worden sei. Zumindest das Gepäck habe die Klägerin vor der Passkontrolle abgeben müssen und dessen verbleibt sei ungeklärt. Soweit das SG von einer Wiedereinreise vor dem 20. August 2020 ausgehe, bleibe für die Wiedereinreise nur der Reisepass in die EU, welcher erst ein Wiedereinreisedatum im August 2020 angebe. Die Einlassungen der Klägerin und ihrer Tochter, nur mehrere Kurzreisen unternommen zu haben, seien nicht nachvollziehbar. Ein Überweisungsschein am 30. Januar 2020 für die Notaufnahme lasse auf keinen Besuch der Notaufnahme schließen, zumal der Überweisungsschein auch beim Krankenhaus verbleibe. Auch die Nutzung der Krankenkarte stelle keinen Beleg für die Anwesenheit der Klägerin dar. Weiterhin gehe das SG davon aus, dass die Klägerin am 23. März 2020 bei ihrer Hausärztin vorstellig war. Auch dies lasse sich der Krankenkarte der Hausärztin nicht entnehmen. Der Krankenkarte sei lediglich zu entnehmen, dass ein Medikamentenplan und ein Rezept erstellt worden sei. Dieses Rezept könne durch den Sohn der Klägerin abgeholt worden sein. Dieser verblieb im streitgegenständlichen Zeitraum in der Wohnung der Klägerin. Der Beklagte beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit es den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2021 für den Zeitraum ab 30. Januar 2020 aufhebt und die Klage insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung vom 1. Juli 2024 gegen das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 6. Juni 2024 abzuweisen und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Eine Ausreise am 17. Januar 2020 von Amsterdam in die T-Land und anschließend in den Y-Land habe nicht stattgefunden. Nach einer polizeilichen Kontrolle wurde der Berufungsbeklagten das Missverständnis über das Reiseziel bewusst, woraufhin sie entschied, ihre Reise in die T-Land nicht anzutreten. Wie im Klageverfahren dargelegt, sei die Klägerin erst nach Abstempelung ihres Passes über ein bestehendes Einreiseverbot in den T-Land informiert worden. Es sei ferner davon auszugehen, dass die x-Land Behörden aus Gründen der eigenen Absicherung die Abstempelung des deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge am 20. August 2020 in P-Stadt vorgenommen hätten. Zudem sei der tatsächliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bereits vor dem 20. August 2020 durch die Klägerin ausreichend nachgewiesen. Es liege eine glaubhafte, unterschriebene sowie gestempelte Bescheinigung der Universitätsmedizin A-Stadt über die Vorstellung der Klägerin am 30. Januar 2020 in der zentralen Notaufnahme vor. Weiterhin habe am 23. März 2020 eine ärztliche Behandlung durch Frau Dr. V. stattgefunden, bei der ein Rezept für mehrere blutdrucksenkende Medikamente ausgestellt worden sei. Der Vorwurf des Beklagten, dass das Rezept auch durch den Sohn der Klägerin abgeholt worden sein könnte, ist haltlos und nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei auf diese Medikamente angewiesen, um eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu verhindern. Nach den Ausführungen des Beklagten hätte bis zum 20. August 2020 keine medikamentöse Behandlung der Klägerin stattgefunden. Es ist überdies unüblich, dass Arztpraxen ohne ausdrückliche Genehmigung Rezepte an Dritte, die nicht der Patient sind, übergeben würden. Aus Sicht der Klägerin sei bereits ohne Berücksichtigung weiterer Beweismittel hinreichend überzeugend dargelegt, dass die Berufung offensichtlich unbegründet sei und keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe. Der Senat hat die Fluggesellschaft der bezeichneten Flugtickets befragt und diese hat ausgeführt, dass die Klägerin und ihre Tochter die Flüge PC 1XXX (A-Stadt nach S.) und PC 6XX (I-Stadt nach B-Stadt) am 17. Januar 2020 angetreten haben. Auf Nachfrage haben die Klägerin und ihrer Tochter erklären lassen, dass sie die Flüge nicht angetreten hätten, eine Ausreise sei nicht erfolgt. Es mute in Anbetracht der gegenwärtigen Sachlage als unzulässige Tatsachenannahme an, wenn das erkennende Gericht bereits feststellen will, dass die Sachverhaltsdarstellung der Kläger / Berufungsbeklagten insoweit, eine Ausreise habe nicht stattgefunden und hiernach sei keine Einreise erfolgt, unwahr sei. Eine Beweislastumkehr kann aus dieser Tatsachenunterstellung nicht hergeleitet werden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzuweisen, da die Klägerin nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (iVm. § 73a Abs. 1 SGG) durch die unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die Voraussetzungen für die Bewilligung erst setzt. Dem Grunde nach bestimmt sich der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Berufungsbeklagte nach § 119 Abs. 1 2. Alt. ZPO (iVm. § 73a Abs.1 SGG) ohne Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht alleinig auf Grund ihrer prozessualen Stellung und eines – in diesem Beschluss unterstellten – wirtschaftlichen Unvermögens. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. So liegt der Fall hier: Die Einlassung der Klägerin, eine Ausreise am 17. Januar 2020 habe nicht stattgefunden, ist objektiv unrichtig und diese Unrichtigkeit wird vom Vorsatz der Klägerin getragen. Soweit ehemals zum Reiseanlass und der unbekannten Dauer vielschichtig und widersprüchlich samt Erinnerungslücke vorgetragen wurde, kann dies im Ergebnis dahinstehen. Der Ausreisestempel im Reisepass der Klägerin zeugt bereits von ihrer Ausreise. Die Nachfrage des Beklagten, was aus dem zuvor abgegebenen Gepäck wurde, wenn die Klägerin sich erst nach der hiernach stattfindenden Passkontrolle aus dem Flughafen zurückgezogen haben will, blieb unbeantwortet. Der Nachweis über die Falschheit der klägerischen Behauptung der Nichtausreise ist jedoch durch die Angaben der Fluggesellschaft belegt, dass die Klägerin im Anschluss ihres Fluges von A-Stadt nach S. (Flughafen in I-Stadt) ihren Folgeflug von I-Stadt nach B-Stadt antrat. Dies ist jedoch nur möglich, soweit sich die Klägerin – entgegen ihrer fortwährenden Einlassung – in I-Stadt aufgehalten hat. Soweit hiernach die Ausreise belegt ist, ist wiederum auf den Pass und dem Einreisedatum in P-Stadt abzustellen und eine Wiedereinreise in das Gebiet der europäischen Union wird nur hierdurch belegt. Soweit die Klägerin daher – bei Fortgeltung der widerlegten Einlassung zur nicht stattgefundenen Ausreise – weitere Nachweise in Form der Nutzung ihrer Krankenkarte, des Aufenthalts in einer Notaufnahme, der Pflege von Bekannten, der Nutzung ihres Girokontos durch Bargeldabhebungen sowie eines Zeugens ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu belegen sucht, müssen diese Nachweise falsch sein, zumal die Nutzung von Krankenkassenkarte und des Girokontos bereits einen Aufenthalt nicht belegen können, da diese auch von Dritten genutzt hätten können. Die Wertigkeit der Zeugenaussagen ist anhand der späteren Einreise in P-Stadt im August 20 zu beurteilen, da die Klägerin den objektiven Tatsachen folgend sich nicht in der Zeit zuvor im Bundesgebiet aufgehalten haben kann. Der Vorsatz der Klägerin vermittelt sich aus ihrer eigenen Wahrnehmung des Antritts des Fluges samt des Anschlussfluges und ihrer tatsächlichen Kenntnis um ihren Aufenthalt. Soweit hiernach eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben ist, ist diese nicht in Anwendung des § 119 Abs. 1 2. Alt. ZPO auf Grund der Stellung der Klägerin als Berufungsbeklagte zu bewilligen, vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 – XII ZB 391/10 –, Rn. 21, juris, da auf eine (ehemalige) Erfolgsaussicht nicht abzustellen ist, wenn spätere Erkenntnisse zugleich die Unwahrheit des Prozessvortrags des Antragstellers im Sinne von § 124 Nr. 1 ZPO ergeben, weil in diesem Fall sogar eine rückwirkende Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe begründet wäre. Entscheidet ein Gericht über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, sondern erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme, kann die bewusste Unwahrheit des Sachvortrags des VKH-Antragstellers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bereits im VKH-Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden und zur Ablehnung des VKH-Antrags führen, obwohl zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch Erfolgsaussicht für den Antrag bestanden hatte, (OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2015 – 17 WF 122/15 –, juris). § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann bereits bei Prüfung der Erstbewilligung zur Anwendung kommen, wenn spätere Erkenntnisse zugleich die Unwahrheit des Prozessvortrags des Antragstellers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben (im Anschluss an BGH Beschl. v. 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2024 – I-7 W 27/24 –, juris). Diese Wertung ist auf das Verfahren nach § 119 Abs. 1 2. Alt. ZPO zu übertragen. Es weist der Senat jedoch darauf hin, dass es der Klägerin im weiteren Verfahrensgang obliegt, zu einer vermeintlich früheren Einreise vorzutragen und diese auch zu belegen. Insoweit wäre nach einer Revidierung des unwahren Vortrages etwaig eine neue Bewilligungsreife eines weiteren Prozesskostenhilfegesuchs gegeben. Es war daher der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 177 SGG.