Leitsatz: Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden (OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2024 – 7 U 14/24 –, r+s 2024, 577 Ls. 2; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 08.10.2012 – X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 12.06.2012 – X ZR 104/09, MDR 2012, 875 Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2023 – 7 U 77/23, GRUR-RS 2023, 32743 Ls. 1; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Ls. 13b). Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegeln (OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2024 – 7 U 14/24 –, r+s 2024, 577 Ls. 2; im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2023 – 7 U 77/23, GRUR-RS 2023, 32743 Ls. 2; OLG München, Beschluss vom 05.02.2018 – 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575 = juris Rn. 16; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 Ls. 13b). Der Streitwert des Rechtsstreits wird unter Zurückweisung der Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten von Amts wegen auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die vom Klägervertreter ausdrücklich im eigenen Namen mit dem Ziel einer Anhebung des Streitwerts auf 14.500 EUR erhobene Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 28.05.2024 (Bl. 585 eGA I) hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Vielmehr war der Streitwert von Amts wegen – wie bereits mit Verfügung vom 22.08.2024 (Bl. 23 eGA II) angekündigt – herabzusetzen. I. Die vom Klägervertreter im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben. Auch ist der Klägervertreter, obwohl nicht Partei des Rechtsstreits, nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 RVG rechtsmittelberechtigt. II. Die Streitwertbeschwerde ist allerdings unbegründet. Im Gegenteil war der Streitwert von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 2.000 EUR herabzusetzen. 1. Der Streitwert für den Antrag zu 1 (immaterieller Schaden) war gemäß § 3 ZPO, da insoweit eine mit 5.000 EUR offensichtlich übertriebene Einschätzung des Streitwerts seitens des Klägers vorliegt (vgl. BGH Beschl. v. 12.6.2012 - X ZR 104/09, MDR 2012, 875 Rn. 5; Beschl. v. 8.10.2012 - X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4; Senat, Beschl. v. 22.9.2023 – I-7 U 77/23, juris Rn. 17) , auf 1.000,00 EUR – wie in parallel gelagerten Fällen – herabzusetzen. Der – auch von Seiten des Beschwerdeführers vertretenen – Ansicht, bei einem unbezifferten Antrag sei das Gericht an eine angegebene Untergrenze gebunden, schließt sich der Senat nicht an. Richtig ist vielmehr die Gegenansicht, wonach bei unbezifferten Anträgen, insbesondere bei Anträgen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, vom Gericht als Streitwert gemäß § 3 ZPO der Betrag festzusetzen, der, den Sachverhalt der Klagepartei zugrunde gelegt, dieser zuzusprechen wäre, wenn die Klage begründet wäre (so auch LAG Nürnberg Beschl. v. 24.1.2019 – 7 Sa 348/17, BeckRS 2019, 11149 Rn. 29) . Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. nur Senat Hinweisbeschl. v. 22.9.2023 – I-7 U 77/23, GRUR-RS 2023, 32743 Rn. 17) . Danach käme allenfalls ein Betrag von 1.000 EUR in Betracht. Dies gilt vor allem mit Blick auf die Tatsache, dass von der Klägerseite nicht vorgetragen und auch sonst nicht im Ansatz ersichtlich ist, dass die Beklagte dezidiert negative Auskünfte über den Kläger an die SCHUFA übermittelt hätte. Das ist angesichts der klägerischen Behauptung, die Vertragsbeziehung habe reibungslos funktioniert, auch fernliegend. Ausdrücklich hat der Kläger lediglich behauptet, die Beklagte habe der SCHUFA den Abschluss eines Telekommunikationsvertrags gemeldet und ein Servicekonto übermittelt. Auswirkungen auf den sog. Score, die Bewertung durch die SCHUFA, werden nur ganz allgemein behauptet. Konkrete Anhaltspunkte für negative Auswirkungen auf den Score sind nicht vorgetragen. 2. Der Wert des Antrags zu 2 (Unterlassung) war – entgegen der Ansicht der Beschwerde – auf lediglich 500 EUR festzusetzen, § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG. Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien – nach Ermessen bestimmt; es kann dann im konkreten Einzelfall von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwert erheblich abzuweichen sein (vgl. zu einer Herabsetzung auf 500,00 EUR jeweils nur BGH Beschl. v. 17.1.2023 - VI ZB 114/21, NJW-RR 2023, 959 Rn. 11; BGH Beschl. v. 28.1.2021 - III ZR 162/20, GRUR-RS 2021, 2286 Rn. 9). Dabei ist insbesondere das Interesse des Klägers und damit seine aufgrund des zu beanstandenden / gewünschten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche / persönliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 8.11.2013 - 9 W 66/13, NJW-RR 2014, 894 = juris Rn. 5 m. w. N.) . Zu berücksichtigen ist zudem die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden / begehrten Handlung (vgl. BGH Beschl. v. 25.4.2023 - VI ZR 111/22, GRUR 2023, 1143 Rn. 13 m. w. N.). Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden (so explizit BGH Beschl. v. 8.10.2012 - X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 Rn. 4, sogar für übereinstimmende Angaben der Parteien; siehe auch BGH Beschl. v. 12.6.2012 - X ZR 104/09, MDR 2012, 875 Rn. 5). Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegeln (so auch OLG München Beschl. v. 5.2.2018 - 29 W 1855/17, NJW-RR 2018, 575 = juris Rn. 16). Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potentiell betroffene Personen (vgl. BGH Beschl. v. 30.11.2004 - VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785 = juris Rn. 2; BGH Urt. v. 12.5.2016 - I ZR 1/15, MDR 2016, 1344 Rn. 42). Die Verfolgung der insoweit bestehenden Interessen obliegt gemäß Art. 83, 84 DSGVO allein der zuständigen Datenschutzbehörde (zum Ganzen: OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 – I-7 U 19/23 – juris Rn. 274 ff.). Gemessen daran ist gilt im vorliegenden Fall: Die Bedeutung der Sache für den Kläger ist gering. Die vermeintlich stattgehabte Beeinträchtigung des Klägers durch die Datenweitergabe (Antrag zu 1) ist – wie gezeigt – mit 1.000 EUR anzusetzen, die noch drohende materielle Beeinträchtigung durch den Vorfall – wie noch zu zeigen sein wird – mit 500 EUR. Der Wert der gegenwärtigen und zukünftigen Beeinträchtigungen durch die streitgegenständliche Datenweitergabe ist daher insgesamt mit 1.500 EUR anzusetzen. Unabhängig davon, dass nach Ansicht des Landgerichts die Beklagte die Weitergabepraxis bereits im Jahr 2021 eingestellt hat und deswegen die Wiederholungsgefahr zu verneinen war, war die Gefahr der erneuten Weitergabe der Positivdaten im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses als äußerst gering zu bewerten, was auch Auswirkungen auf das klägerische Interesse hat. Während eine Praxis, wonach die Beklagte die Positivdaten einmal am Anfang des Vertragsverhältnisses an Auskunfteien weitergibt, als nachvollziehbar erscheint, gilt dies für eine laufende Weitergabe der Positivdaten nicht. Entsprechend hat die Beklagte nach dem Vertragsschluss im Juni 2021 die Vertragsdaten noch im selben Monat an die SCHUFA weitergegeben. Neben diesem als Datenschutzverstoß geltend gemachten Verhalten legt der Kläger keinen weiteren Datenschutzverstoß der Beklagten dar. So waren im Zeitpunkt der Klageerhebung am 01.02.2024 (vgl. Bl. 33 eGA I) bereits gut 2 ½ Jahre vergangen, ohne dass der Kläger für diesen Zeitraum weitere Verstöße darzutun in der Lage gewesen wäre. Auch mit Blick auf den Zeitablauf ist das klägerische Interesse am Ausspruch einer Unterlassungsverpflichtung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung verblasst, was ebenfalls bei der Streitwertbemessung Berücksichtigung finden muss. Vor diesem Hintergrund muss der Streitwert des Antrags zu 2 deutlich unter der vermeintlich insgesamt bereits erlittenen Beeinträchtigung liegen. Ein Streitwert von 500 EUR ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, um das Klagebegehren des Klägers individuell wertmäßig abzubilden. 3. Der Wert des Antrags zu 3 war – in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Festsetzung – auf 500 EUR festzusetzen. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte immaterielle Schaden auch alle künftigen immateriellen Schäden abdeckt, soweit diese vorhersehbar sind, und sich der Antrag zu 3 zulässigerweise nur auf solche immateriellen Schäden beziehen konnte, die unvorhersehbar waren, was im Übrigen der Antragstellung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht entspricht. Die Wahrscheinlichkeit von materiellen Schäden ist sehr gering. Konkrete Anhaltspunkte für den bisherigen Eintritt solcher Schäden hat der Kläger nicht dargelegt. Sie sind auch bei der vorliegenden Weitergabe von Positivdaten extrem unwahrscheinlich.