Hinweisbeschluss
20 U 80/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1028.20U80.24.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, dass auch der Klageantrag zu 1) als unzulässig (statt als unbegründet) abgewiesen wird.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, dass auch der Klageantrag zu 1) als unzulässig (statt als unbegründet) abgewiesen wird. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Nach diesem Hinweis ist die Berufung mit Beschluss vom 26.11.2024 zurückgewiesen worden. I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten, Versicherungsvertreter der R. Versicherung AG (im Folgenden: R.), Ansprüche wegen einer behauptet pflichtwidrigen Beratung betreffend den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung für ihren volljährigen Sohn geltend, mit der diesem eine umfassende Zahnsanierung ermöglicht werden sollte. Die Klägerin wollte ihrem Sohn den Versicherungsschutz „schenken“ und deswegen für diesen die Prämienzahlung übernehmen; dieser sollte aber Versicherungsnehmer werden. Nunmehr – nach Policierung eines entsprechenden Vertrages und der Inanspruchnahme zahnärztlicher Behandlungen durch ihren Sohn – nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz und Freistellung aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Sohnes sowie als dessen Prozessstandschafterin in Anspruch, weil die R. die Zahnarztrechnungen nicht (vollständig) erstattet hat. Das Landgericht hat die Klage – teils als unzulässig und im Übrigen als unbegründet – abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, der erstinstanzlichen Anträge sowie der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 638 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz; nachfolgend: eGA-I). Nunmehr beantragt die Klägerin, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen 1. die Summe der bereits gezahlten Rechnungen in Höhe von 774,97 € an die Klägerin zu erstatten; 2. Herrn G. von einer Forderung des W. (W.) i.H.v. 481,94 € freizustellen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, Herrn G. von einer weiteren Forderung des Zahnarztes Q. in K. i.H.v. 1.499,60 € freizustellen; 4. sowie von Forderungen i.H.v. 197,62 € und 296,25 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 1. Vorauszuschicken ist, dass sich auf Grundlage des klägerischen Vorbringens die Rechtsverhältnisse nach Auffassung des Senats wie folgt darstellen: a) Zwischen den Parteien besteht ein (konkludent geschlossener) Beratungsvertrag, der neben eine Haftung aus § 63 VVG tritt. Weil sich die Beratung – für den Beklagten erkennbar – auf die Belange des Sohnes der Klägerin bezog, entfaltete der Beratungsvertrag Schutzwirkung zu dessen Gunsten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – I ZR 114/17 –, juris Rn. 25; siehe auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. April 2019 – 6 U 95/17 –, Rn. 69 ff.). b) Weil der volljährige Sohn der Klägerin selbst Versicherungsnehmer (und nicht lediglich (mit-)versicherte Person) geworden ist, handelt es sich um eine Zahnzusatzversicherung auf eigene Rechnung, die die Klägerin als Stellvertreterin ihres Sohnes für diesen abgeschlossen hat (so dass § 43 Abs. 2 VVG keine Anwendung findet), und auf die die Klägerin als Dritte die Prämien gezahlt hat. Soweit die Klägerin erstinstanzlich in Abrede gestellt hat, den Vertrag unterschrieben zu haben und sich zunächst eine nähere Prüfung vorbehalten wollte, ist der Versicherungsvertrag jedenfalls durch die Abbuchung der Prämien und die Einreichung von Leistungsrechnungen konkludent abgeschlossen und ein etwaiges vollmachtloses Auftreten der Klägerin durch ihren Sohn durch die einvernehmliche Wahrnehmung von Zahnarztterminen im Nachgang des Vertragsschlusses konkludent genehmigt worden (§ 177 Abs. 1 BGB). c) Im Valutaverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn liegt – soweit der Sohn vom Handeln der Klägerin keine Kenntnis hatte – eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bzw., soweit dieser in Kenntnis gesetzt wurde, ein Auftragsverhältnis vor (§§ 662 ff. GB) vor. Diese Rechtsverhältnisse beziehen sich einerseits auf Zahlung der Prämien durch die Klägerin und andererseits auf die Zahlung der an ihren Sohn gerichteten Zahnarztrechnungen durch sie. Daneben besteht zwischen der Klägerin und ihrem Sohn ein konkludent geschlossener Schenkungsvertrag (§§ 516 ff. BGB), wobei vorliegend dahinstehen kann, ob die Klägerin ihrem Sohn im Wege einer mittelbaren Schenkung den durch sie finanzierten Versicherungsschutz hat zuwenden wollen oder der Zuwendungsgegenstand darin zu erblicken ist, dass sie gegenüber ihrem Sohn auf den sich aus § 670 BGB ergebenden Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der durch sie erfolgten Prämienzahlungen verzichtet hat (vgl. zu dieser Abgrenzung bei der mittelbaren Schenkung BGH NJW 1972, 247 f.). Ein etwaiger Formmangel ist jedenfalls durch Vollzug geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Soweit die Klägerin für ihren Sohn Zahnarztrechnungen beglichen hat, liegt indessen nach dem wohlverstandenen Parteiinteresse (§§ 133, 157 BGB) kein Verzicht auf den Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB vor. Vielmehr ist dieser (lediglich) als gestundet anzusehen, solange es dem Sohn der Klägerin noch nicht gelungen ist, wegen der Zahnarztrechnungen Ersatz vom Beklagten zu erlangen. 2. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden gilt: a) Der Klageantrag zu 1) dürfte bereits unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt sein. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Positionen sich der mit diesem geltend gemachte Zahlbetrag von 774,97 € zusammensetzt. Hierauf hatte das Landgericht bereits im Termin vom 13.02.2024 hingewiesen (Bl. 574 eGA-I). Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2024 hat die Klägerin insoweit lediglich ausgeführt, auf eine Rechnung vom 06.03.2023 eine Vorauszahlung von 400 € geleistet zu haben; im Übrigen hat die Klägerin mit diesem Schriftsatz den Versuch unternommen, eine weitergehende Forderung in Höhe von 1.083,98 € aufzuschlüsseln und insoweit eine Klageerweiterung angekündigt (Bl. 593 ff. eGA-I). Mit ihrer Berufung fällt die Klägerin wieder auf ihren Antrag in Höhe von 774,97 € zurück, verhält sich aber (abermals) nicht zur Zusammensetzung der Klageforderung. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die Zusammensetzung aus den in den Schriftsatz hineinkopierten Rechnungsfragmenten zusammenzureimen. Zulässig wäre die Klage mit ihrem Antrag zu 1) nur, wenn – was die Gliederung des Schriftsatzes vom 12.03.2024 nahelegen könnte, aufgrund der Formulierung des Berufungsantrags aber auszuschließen ist – sie sich nur auf die Vorauszahlung von 400 € bezöge (und dann in Höhe von 374,97 € von vornherein unbegründet wäre). b) Zutreffend hat das Landgericht die auf Freistellung bzw. auf Feststellung einer Freistellungspflicht gerichteten Klageanträge zu 2) bis 4), wie sie vorstehend in den Berufungsanträgen dargestellt sind und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden, als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung macht die Klägerin (nur noch) geltend, insoweit als gewillkürte Prozessstandschafterin ihres Sohnes dessen Freistellungsansprüche (die sich auf Grundlage ihres Vortrages aus einem von ihr mit dem Beklagten geschlossenen Beratungsvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten ihres Sohnes ergeben würden) zu verfolgen. Insoweit fehlt es – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat – indes an den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft. Dabei kann dahinstehen, ob diese schon daran scheitert, dass der Freistellungsanspruch, den die Klägerin für ihren Sohn geltend zu machen gedenkt, nach § 399 1. Alt. BGB grundsätzlich unübertragbar ist (siehe zur Übertragbarkeit des geltend gemachten Rechts als Voraussetzung einer gewillkürten Prozessstandschaft Musielak/Voit/Weth, 21. Aufl. 2024, ZPO § 51 Rn. 30; siehe aber auch BGH NJW-RR 1988, 126 f. zum – unabtretbaren – Grundbuchberichtigungsanspruch). Denn jedenfalls fehlt es an einem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse an der Geltendmachung der Freistellungsansprüche ihres Sohnes. Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufung geltend macht, ihr eigenes Interesse ergebe sich daraus, dass sie von ihrem Sohn in Regress genommen zu werden drohe, findet diese Befürchtung im Recht keine Grundlage: aa) Zwischen der Klägerin und ihrem Sohn ist durch die Empfehlung der Klägerin, sich den abgeschlossenen Versicherungsschutz von ihr schenken zu lassen, zweifellos kein Beratungsvertrag zu Stande gekommen, der eine Haftung der Klägerin begründen könnte. bb) Die Klägerin haftet ihrem Sohn auch nicht aus dem zwischen ihnen bestehenden Auftragsverhältnis, weil insoweit ein stillschweigender Haftungsausschluss vereinbart ist (vgl. dazu im Einzelnen Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 276 Rn. 37 ff.). Wäre die Rechtslage zwischen der Klägerin und ihrem Sohn besprochen worden, hätte die Klägerin von ihrem Sohn einen Haftungsausschluss gefordert und dieser hätte dieses Ansinnen billigerweise nicht zurückweisen dürfen. Denn die Klägerin handelte ausschließlich fremdnützig im Interesse ihres volljährigen Sohnes aus Sorge um dessen Zahngesundheit und war sogar bereit, für diesen die Kosten der Zahnzusatzversicherung zu tragen. Diese Haftungsprivilegierung gilt auch, soweit sich die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Sohn des Beklagten als Erfüllungsgehilfen bedient hätte (vgl. § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 664 Rn. 6). cc) Auch aus dem zwischen ihr und ihrem Sohn geschlossenen Schenkungsvertrag haftet sie nicht, weil der Schenkende nur unter – den hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen der §§ 523,524 BGB für Sach- und Rechtsmängel des geschenkten Gegenstandes haftet und auch für das qualifizierte Verschuldenserfordernis aus § 521 BGB nichts dargetan ist. Damit droht der Klägerin ein Regress ihres Sohnes zweifelsfrei nicht. 3. Der auf Zahlung gerichtete Klageantrag zu 1) ist, sollte die Klägerin diesen noch hinreichend bestimmt fassen, jedenfalls – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat – (auch) insgesamt unbegründet, weil ein bestimmter Schaden nicht schlüssig dargetan ist: a) Die Klägerin hat, indem sie für ihren Sohn dessen Zahnarztrechnungen in Höhe von 774,97 € gezahlt hat, im Verhältnis zum Beklagten keinen eigenen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB erlitten. Weil nicht dargelegt ist, dass die Klägerin zur Begleichung der Rechnungen verpflichtet war (etwa aus Unterhaltsrecht oder aus einer anlässlich der Beratung zu ihrem Sohn entstandenen Rechtsbeziehung, siehe oben), handelt es sich um ein freiwilliges Vermögensopfer, das nur unter den Voraussetzungen der psychischen Kausalität einen eigenen Schaden begründen könnte (vgl. Grüneberg, BGB, vor § 249 Rn. 44). Hierzu ist nichts vorgetragen. Überdies würde es, würde aufgrund der freiwilligen Zahlung der Klägerin ein eigener Schaden angenommen, zu Lasten des Beklagten zu einer Haftungskumulation kommen. Denn der Sohn hätte trotz des Umstandes, dass er von seiner Mutter von den Verbindlichkeiten aus den Zahnarztrechnungen befreit worden ist, im Verhältnis zum Beklagten einen Schaden in Höhe der ungedeckten Verbindlichkeiten erlitten, weil er sich die Zahlungen seiner Mutter als freiwillige Leistung nicht im Wege der Vorteilsanrechnung schadensmindernd entgegenhalten lassen müsste (vgl. Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, vor § 249 Rn. 82 zur Fallgruppe der freigiebigen Leistungen Dritter). Soweit es dem Sohn gelingen sollte, ihm zustehende Schadensersatzansprüche mit Erfolg gegen den Beklagten durchzusetzen, wird der Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB zwischen der Klägerin und ihrem Sohn wieder durchsetzbar, denn die wohlverstandene Interessenlage im Verhältnis der Klägerin und ihrem Sohn ging nicht dahin, diesen doppelt zu begünstigen (vgl. zur stillschweigenden Modifikation des Aufwendungsersatzanspruchs Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 670 Rn. 1). b) Aber auch im Übrigen hat die Klägerin einen Schaden nicht in schlüssiger Weise dargetan (es geht entgegen ihrer Auffassung nicht um eine dem Beklagten obliegende Darlegung der Erfüllung als gegeben anzunehmender Ansprüche): Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Berechnung eines Vermögensschadens grundsätzlich von der Differenzhypothese auszugehen. Danach ist die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Ein Schaden ist gegeben, wenn das jetzige Vermögen insgesamt geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – III ZR 228/05 –, juris Rn 9). Eine unrichtige versicherungsvertragliche Beratung zieht häufig nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile nach sich. Solche infolge der fehlerhaften Beratung etwa erzielte Vorteile muss sich der Versicherungsnehmer anrechnen lassen (siehe nur BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 – IV ZR 171/09 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 4. Februar 1998 – 5 U 490/97 - 49 –, juris Rn. 27 f.). Nicht ausreichend ist es, lediglich einzelne für die Berechnung des Schadens bedeutsame Umstände herauszugreifen, wenn sich aus ihnen nicht schlüssig ergibt, dass bereits mit Sicherheit ein Schaden in einer bestimmten Höhe entstanden ist (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 274/16 –, juris Rn. 16). Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin, die hier im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch ihres Sohnes auf Quasi-Deckung geltend macht, dartun müsste, dass, weshalb und in welchem Umfang ihr Sohn aus der Versicherung, die sie auf Anraten des Beklagten als Vertreterin ihres Sohnes für diesen abgeschlossen hat, für die (ohnehin noch nicht hinreichend bestimmten, s.o.) Zahnarztrechnungen keinen Ersatz hätte bekommen können und dass, weshalb und in welchem Umfang sie aus einer Zahnzusatzversicherung, die sie bei pflichtgemäßer Beratung für ihren Sohn abgeschlossen hätte, einen darüber hinausgehenden Ersatz hätte erlangen können. Dies erfordert im Mindesten u.a. die Vorlage aller Rechnungen, deren (mangelnde) Erstattung als Schaden begehrt wird, nebst den (teilweise) ablehnenden Leistungsabrechnungen des Versicherers, ggf. aber auch weitergehenden schriftsätzlichen Vortrag zu den behandelten Krankheitsbildern sowie zu Art und Umfang der für erforderlich gehaltenen Behandlungen, die zu den jeweils in Rede stehenden Bedingungen in Bezug zu setzen sind. An den Vortrag sind insoweit keine geringeren Anforderungen zu stellen als im Falle eines Rechtsstreits des Versicherungsnehmers gegen seinen Krankenversicherer (dazu eingehend mit weiteren Nachweisen: Senatsurteil vom 16. November 2018 – 20 U 50/18 –, juris Rn. 15 ff.; Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 192 Rn. 78 m.w.N.). Überdies müsste sie sich die Mehrprämien für den bei pflichtgemäßer Beratung abgeschlossenen Versicherungsschutz im Rahmen des anzustellenden Gesamtvermögensvergleichs mindernd entgegenhalten lassen sowie die Zahlungen, die der Beklagte bereits an sie geleistet hat. All dem wird der klägerische Vortrag nicht in Ansätzen gerecht, worauf die Beklagte mehrfach und das Landgericht der Sache nach im Termin vom 13.02.2024 hingewiesen hat (Bl. 574 eGA-I). Entsprechenden Vortrag hat die Klägerin weder mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2024 noch mit der Berufungsbegründung gehalten, obwohl sie spätestens mit dem angefochtenen Urteil unzweideutig über die maßgeblichen Anforderungen in Kenntnis gesetzt wurde. Abgesehen von allen anderen Fragen hat die Klägerin selbst mit der Berufung noch nicht einmal die Leistungsabrechnungen vorgelegt, geschweige denn zu diesen einlassungsfähigen Vortrag gehalten. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.