Leitsatz: In verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche wird die Sache dann, wenn sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, regelmäßig nach Urteilsaufhebung an eine allgemeine Strafkammer bzw. Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn es um die Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Jugendgerichts geht, nicht jedoch, wenn mit der Revision – wie im vorliegenden Fall – ein Berufungsurteil angefochten worden ist. In diesem Fall ist an das Jugendgericht zurückzuverweisen. 1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. G r ü n d e I. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Bielefeld hat den Angeklagten mit Urteil vom 05. September 2023 wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten vom 11. September 2023 hat die 4. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Bielefeld mit Urteil vom 25. Juni 2024 verworfen. Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am 26. Juni 2024 per beA beim Landgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 25. Juni 2024 Revision eingelegt und diese – nachdem die Urteilsgründe seiner Verteidigerin am 05. Juli 2024 zugestellt worden waren – mit am 05. August 2024 beim Landgericht Bielefeld per beA eingegangenem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 02. August 2024 mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 30. Oktober 2024 beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten führt auf die allein erhobene Sachrüge hin gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Bielefeld. 1. Das Urteil weist einen sachlich-rechtlichen Fehler in Form eines Erörterungsmangels auf, weil die Strafkammer bei der Strafzumessung einen in Betracht zu ziehenden Strafmilderungsgrund nicht erörtert hat. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweiserwägungen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder das Tatgericht überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. BGH Urt. v. 29.10.2024 – 1 StR 276/24, BeckRS 2024, 32663 Rn. 19, beck-online; Schmitt in: Meyer-Goßner, 67. Auflage 2024, § 337 StPO, Rn. 34). b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe weist das Urteil einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler auf. Denn die Strafkammer hat sich im vorliegenden Fall mit der Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten nicht auseinandergesetzt, obwohl sich eine Erörterung aufgrund der Feststellungen im vorliegenden Fall aufdrängte. Ferner hat sie auch die zur Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen (ergänzenden) Feststellungen nicht getroffen. Die Strafzumessung erweist sich insoweit als lückenhaft. Nach den von der Strafkammer infolge der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch als bindend erachteten amtsgerichtlichen Feststellungen traf sich der Angeklagte am 24. Februar 2023 gegen 22:00 Uhr in der Wohnung eines ehemaligen Mitangeklagten mit seinen Mittätern und konsumierte 7 bis 8 Flaschen Bier. Gegen 03:05 Uhr und 04:04 Uhr des 25. Februar 2024 beging er gemeinschaftlich handelnd mit den übrigen ehemaligen Mitangeklagten die festgestellten Taten. Angesichts des relativ engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Konsum – offensichtlich erheblicher – Alkoholmengen und der Begehung der Taten bestand für die Strafkammer Anlass, die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zu erörtern und die hierzu erforderlichen ergänzenden Feststellungen (vor allem zur Flaschengröße bzw. konkreten Trinkmenge, zum genauen Trinkzeitraum und zum ungefähren Körpergewicht des Angeklagten) zu treffen. Denn jedenfalls dann, wenn es sich um übliche Flaschengrößen mit für Bier gewöhnlichem Alkoholgehalt bei einem „normal konstituierten“ Angeklagten handeln sollte, könnte sich je nach konkretem Zeitpunkt bzw. konkretem Zeitraum der Alkoholaufnahme im Rahmen der Berechnung nach der Widmark-Formel eine nicht unerhebliche Blutalkoholkonzentration zu den Tatzeiten ergeben, die ein wichtiges – wenngleich nicht allein entscheidendes – Beweisanzeichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 2 StR 448/20, beck-online) im Hinblick auf eine tatzeitbezogen erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit darstellt und die die Annahme einer zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB im Rahmen einer erforderlichen Gesamtschau möglich erscheinen lässt. c) Die unterlassene Darstellung und Erörterung der zu erwägenden Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führt gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die neu zur Entscheidung berufene Kammer – nach ergänzenden Feststellungen – von der fakultativen Strafrahmenmilderungsmöglichkeit Gebrauch machen und auf diesem Wege auf mildere Einzelstrafen und auf eine mildere Gesamtstrafe erkennen wird. 2. Der Senat weist für die neu durchzuführende Verhandlung und Entscheidung auf Folgendes hin: a) Sofern die neu zur Entscheidung berufene Kammer aufgrund ihrer ergänzenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass sogar die Voraussetzungen einer tatzeitbezogenen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB vorliegen bzw. nicht auszuschließen sein sollten, wird sie die Frage nach der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung gemäß § 318 S. 1 StPO (i.V.m. § 302 Abs. 1 StPO) auf den Rechtsfolgenausspruch in den Blick zu nehmen haben. aa) Denn es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Beschränkung der Berufung aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit auch dann unwirksam sein kann, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen würde (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 RVs 11/21 mit Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 1 RVs 82/14; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 1984 – 3 Ss 586/83, beck-online.). Zwar ist die dem Rechtsmittelberechtigten durch § 318 S. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Das Berufungsgericht kann aber, wenn es bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Berufung im Rahmen der Prüfung der Frage einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB zu dem Ergebnis einer Schuldunfähigkeit des Täters kommt, nicht gezwungen sein, einen wegen Schuldunfähigkeit für falsch erkannten Schuldspruch seinem Urteil zu Grunde zu legen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). bb) Sollte die Kammer hingegen zu dem Ergebnis kommen, dass weder die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB, noch diejenigen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorliegen, dürfte zu erwägen sein, ob bzw. in wie weit die festgestellte Alkoholisierung nicht im Rahmen der allgemeinen Zumessungserwägungen im Sinne des § 46 StGB zu berücksichtigen sein wird. b) Die neu zur Entscheidung berufene Kammer wird auch Gelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Schadenswiedergutmachung nach § 46a Nr. 2 StGB erneut zu prüfen und die hierfür erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen. aa) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Vorschrift einen überwiegenden Schadensausgleich unter Erbringung einer erheblichen persönlichen Leistung oder eines persönlichen Verzichts des Angeklagten voraussetzt und zudem, dass die Leistung Ausdruck der Übernahme von Veranwortung sein muss. Zu sämtlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind entsprechende Feststellungen zu treffen. Auch wenn ein „kommunikativer Prozess“, wie bei § 46a Nr. 1 StGB nicht vorausgesetzt wird, reicht insbesondere allein die teilweise Erfüllung eines Schadensersatzanspruches – wie es die Kammer vorliegend festgestellt hat – regelmäßig noch nicht aus, um die fakultative Strafmilderungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift annehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 – 4 StR 435/99, beck-online). bb) Sollte die Kammer die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB bejahen und – auch unter Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes – das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 244a Abs. 2 StGB verneinen, wird sie anschließend – anders als im angefochtenen Urteil – vorrangig eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB in Erwägung zu ziehen haben. Erst dann, wenn die Kammer von der fakultativen Strafrahmenmilderung keinen Gebrauch macht – was näher zu begründen sein dürfte – besteht Raum für die Berücksichtigung einer teilweisen Schadenskompensation im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen nach § 46 StGB, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. 3. Das Urteil war aus den vorbezeichneten Gründen aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer kam vorliegend nicht in Betracht. a) Zwar wird in verbundenen Verfahren gegen Erwachsenen und Jugendliche dann, wenn sich das weitere Verfahren – wie hier – nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, regelmäßig nach Urteilsaufhebung an eine allgemeine Strafkammer bzw. Schwurgerichtskammer zurückverwiesen (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88 = BGHSt 35, 67; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02; BGH, Urteil vom 30. September 2004 – 4 StR 134/04; BGH, Beschluss vom 03. März 2015 – 3 StR 595/14). b) Dieser Grundsatz kann aber nur dann gelten, wenn es um die Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Jugendgerichts geht, nicht jedoch, wenn mit der Revision – wie im vorliegenden Fall – ein Berufungsurteil angefochten worden ist. In diesem Fall ist an das Jugendgericht – hier: die Jugendkammer – zurückzuverweisen (vgl. MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Auflage 2024, § 355 StPO Rn. 10; KK-StPO/Gericke, 9. Auflage 2023, § 355 StPO Rn. 7; Temming in: Gericke/Temming/Zöller, § 355 StPO Rn. 6; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2012, § 355 StPO Rn. 6). Hierfür wird mitunter angeführt, dass der Angeklagte jedenfalls dann, wenn die große Jugendkammer als Berufungsgericht entschieden habe, nicht durch eine Verweisung an eine allgemeine kleine Strafkammer – besetzt mit nur einem Berufsrichter – schlechter gestellt werden dürfe (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 355 Rn. 8). Unabhängig davon, ob diese Begründung überzeugen kann, ist letztlich entscheidend, dass es für die Zuständigkeit des Berufungsgerichts nach den §§ 73 Abs. 3 GVG, 41 Abs. 2 S. 1 GVG allein auf den formalen Umstand ankommt, welches Gericht im ersten Rechtszug entschieden hat. Hat erstinstanzlich ein Jugendgericht entschieden, so ist zur Entscheidung über die hiergegen gerichtete Berufung nach § 41 Abs. 2 S. 1 JGG stets die Jugendkammer als Berufungsgericht zuständig ist und zwar unabhängig davon, ob der Berufungsführer Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener ist und unabhängig davon ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gekommen ist (vgl. MüKoStPO/Höffler, 1. Auflage 2018, JGG § 41 Rn. 12; Brunner/Dölling in: Brunner/Dölling, JGG, 14. Auflage, § 41 JGG, Rn. 49; Eisenberg/Kölbel/Kölbel, JGG, 25. Auflage 2024, § 41 Rn. 19). Ist infolge der Aufhebung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz erneut über die Berufung zu entscheiden, greifen gerade auch dann, wenn man für das weitere Verfahren – entsprechend der Argumentation des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 28. April 1988, Az. 4 StR 33/88, die „gegenwärtige Rechtslage“ in den Blick nimmt, die vorbenannten Zuständigkeitsvorschriften gleichermaßen und müssen demnach auch im Rahmen der Zurückverweisungsentscheidung beachtet werden.