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7 U 5/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1230.7U5.24.00
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Leitsätze

Zur Haftung eines Pedelec-Fahrers aus § 823 Abs. 1 BGB beim Überholen eines Inline-Skaters auf einem Fahrradweg wegen Nichteinhaltung des gebotenen Abstands (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) und wegen unzureichender Warnung (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO)

Tenor

Der Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen:

I.

Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern und die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere – für den Beklagten günstigere – Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht eine alleinige Haftung des Beklagten auf Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB bejaht und ein angemessenes Schmerzensgeld festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftung eines Pedelec-Fahrers aus § 823 Abs. 1 BGB beim Überholen eines Inline-Skaters auf einem Fahrradweg wegen Nichteinhaltung des gebotenen Abstands (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) und wegen unzureichender Warnung (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO) Der Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen: I. Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern und die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere – für den Beklagten günstigere – Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht eine alleinige Haftung des Beklagten auf Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB bejaht und ein angemessenes Schmerzensgeld festgesetzt. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden. Im Einzelnen: 1. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in Betracht, da das beteiligte Pedelec des Beklagten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG kein Kraftfahrzeug ist, so dass der Kläger, der – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – gemäß § 24 Abs. 1 StVO entsprechend einem Fußgänger zu behandeln ist, nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verletzt wurde. 2. Der Beklagte hat, wie vom Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, die Gesundheit des Klägers durch ein sorgfaltswidriges, mithin im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB fahrlässiges Überholen geschädigt und haftet deshalb aus § 823 Abs. 1 BGB. Insoweit kommt es bei zutreffender Würdigung nicht auf die mit der Berufung erneut aufgeworfene Frage besonderer Sorgfaltspflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger an. Der Beklagte hat bereits allgemeine Verkehrsvorschriften verletzt. a) Ohne Erfolg greift die Berufung die Würdigung des Landgerichts, dass der Beklagte gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen und keinen ausreichenden Seitenabstand zum Kläger eingehalten hat, an. aa) Dabei kann zunächst die erstinstanzlich streitig diskutierte Frage offenbleiben, ob die Unfallstelle mit Blick auf die nur einseitig bzw. vordergründig unvollständig vorhandene Beschilderung als kombinierter Rad-/Gehweg oder als reiner Gehweg zu klassifizieren ist. Denn die Pflichten beim Überholen eines anderen Verkehrsteilnehmers gelten jedenfalls auch für Radfahrer, und zwar sowohl dann, wenn die jeweilige Verkehrsfläche berechtigt befahren wird ( vgl. Senat Urt. v. 22.11.2022 – 7 U 8/22, BeckRS 2022, 47090 Rn. 30; Senat Beschl. v. 7.6.2019 – 7 U 92/18, BeckRS 2019, 52207 Rn. 16 ), als auch – und erst recht – wenn sich ein Radfahrer in einem für ihn nicht freigegebenen Bereich und mit Überholabsicht bewegt ( vgl. auch OLG München Urt. v. 4.10.2013 – 10 U 2020/13, NZV 2014, 360, 361 ). bb) Aus den im Übrigen festgestellten Gegebenheiten ergibt sich für den Beklagten ein räumliches Überholverbot. In tatsächlicher Hinsicht hat das Landgericht festgestellt, dass eine Breite des Weges von 2,20 m gegeben ist. Diese Feststellung beruht auf der Auswertung der polizeilichen Unfallaufnahme der Beiakte und wurde mit der Berufung nicht angegriffen. Unstreitig ist, dass sich der Kläger in der Mitte des Weges befunden hat. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die gesamte Breite des Weges für sich beanspruchen durfte und überdies keine spezifische Beobachtungspflicht gegenüber dem rückwärtigen Verkehr hatte ( vgl. Senat Beschl. v. 7.6.2019 – 7 U 92/18, BeckRS 2019, 52207 Rn.16 m. w. N. ). Für das gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG privilegierte Pedelec des Beklagten ist § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO mit seiner konkreten Abstandsvorgabe zwar nicht anwendbar. Nichtsdestotrotz muss der Abstand „ausreichend“ i. S. d. § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO sein. Dabei muss in Konstellationen wie der vorliegenden mit einer Unaufmerksamkeit oder Schreckreaktion des Überholten gerechnet werden; denn gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 StVO darf die überholte Person nicht behindert werden (vgl. Senat Urt. v. 22.11.2022 – 7 U 8/22, BeckRS 2022, 47090 Rn. 30; Senat Beschl. v. 7.6.2019 – 7 U 92/18, BeckRS 2019, 52207 Rn.19 ). Mit Blick auf den unstreitigen Umstand, dass sich der Kläger – in Bewegung – in der Mitte des Weges befunden hat, der Beklagte beim Überholen (daher) „auf der Kante der Grasnarbe“ gefahren ist und sich konkret an den Seitenabstand nicht mehr erinnern kann (Protokoll Seite 3 Abs. 2, Blatt 162 der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA I), ist das Landgericht zutreffend von einem nicht ausreichenden Seitenabstand ausgegangen. Denn schon rein rechnerisch betrug die Distanz zwischen Mitte und linkem Rand des Weges lediglich 1,10 m, was aus Sicht des Beklagten konkret noch verringert wurde durch seine eigene Fahrradbreite und durch den Bewegungsraum des vorwärts rollenden Klägers. Dann aber kann von einem ausreichenden Seitenabstand, also einem verbleibenden lichten Raum, ersichtlich nicht ausgegangen werden. b) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht einen Verstoß des Beklagten gegen die sich aus der vorbeschriebenen spezifischen räumlichen Situation ergebende Pflicht, durch Warnzeichen auf sich aufmerksam zu machen, angenommen. Soweit die Berufung einwendet, dem Beklagten hätten keine besonderen Sorgfaltspflichten oblegen, übersieht sie diese sich auch aus §§ 1 Abs. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO ergebende Pflicht. Wer auf schmalem Radweg einen anderen Verkehrsteilnehmer durch Überholen gefährden würde, ist zur rechtzeitigen Abgabe eines Klingelzeichens verpflichtet, zumal der andere Verkehrsteilnehmer an gefährlichen Stellen nicht mit Überholversuchen rechnen muss. Ohne erkennbare Reaktion ist der Überholer gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sich bremsbereit zu verhalten ( Senat Urt. v. 22.11.2022 – 7 U 8/22, BeckRS 2022, 47090 Rn. 30 f.; vgl. Senat Beschl. v. 7.6.2019 – 7 U 92/18, BeckRS 2019, 52207 Rn. 16 ). Dieser Anforderung ist der Beklagte schon nach seinem eigenen Vortrag nicht gerecht geworden. Unstreitig ist insoweit, dass der Beklagte bei Annäherung zwar nicht geklingelt hat, zu seinen Gunsten kann indes sogar unterstellt werden, dass er „Vorsicht“ gerufen hat (vgl. Protokoll Seite 3 Abs. 3, eGA I-162), wobei offenbleibt, ob dies rechtzeitig genug geschehen ist, um dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, auf den Zuruf zu reagieren. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung in erster Instanz angegeben hat, einen Zuruf gar nicht gehört zu haben (Protokoll Seite 2 Abs. 1, eGA I-161), passt hierzu, dass er jedenfalls ersichtlich darauf nicht reagiert hat. Konnte der Beklagte sich somit nicht sicher sein, ob/dass sein Warnruf vernommen wurde, musste er mit einer Unaufmerksamkeit oder Schreckreaktion des Klägers rechnen und seine Fahrweise darauf einrichten ( vgl. Senat Beschl. v. 7.6.2019 – 7 U 92/18, BeckRS 2019, 52207 Rn.19 ). Dies hätte – insbesondere in Zusammenschau mit den Platzverhältnissen – im konkreten Fall bedeutet, das Überholmanöver zunächst gänzlich zurückzustellen. c) Das verkehrswidrige Überholmanöver des Beklagten hat auch kausal zum Sturz des Klägers geführt. aa) Es bedarf insoweit keiner Aufklärung, ob es im Zuge des Überholmanövers tatsächlich zu einer Berührung zwischen den Parteien gekommen ist. Soweit der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, dass er einen Schlag nicht gespürt bzw. eine Berührung nicht bemerkt habe (Protokoll Seite 3 Abs. 3, eGA I-162), mag sich dies schon dadurch erklären, dass er „auf der Kante der Grasnarbe“ gefahren ist (Protokoll Seite 3 Abs. 3, eGA I-162) und damit im unbefestigten Bereich ebenso taktilen Erschütterungen ausgesetzt war, wie er hinsichtlich der Berührung vermutet hat. Selbst wenn es keine Berührung gab, gibt es zur Überzeugung des Senats keinen vernünftigen Zweifel daran, dass das Fahrmanöver des Beklagten den Kläger aus dem Tritt gebracht hat. Dafür, dass der Kläger als unstreitig geübter Inliner unabhängig vom Überholmanöver des Beklagten auf engstem Raum zu Fall gekommen ist, gibt es keinen vernünftigen Anhaltspunkt. bb) Im vorliegenden Einzelfall streitet (auch) der Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Klägers. Ein Anscheinsbeweis kommt in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt (so BGH Beschl. v. 28.2.2023 – VI ZR 98/22, BeckRS 2023, 6492 Rn. 12 ). Es liegt hier ein typischer Geschehensablauf in dem Sinne vor, dass ein – wegen § 24 StVO als Fußgänger zu behandelnder – mittig fahrender Inline-Skater von einem Fahrrad- oder Pedelec-Fahrer auf engstem Raum überholt wird und in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Überholmanöver zu Fall kommt, ohne dass ein für den Beklagten unvorhersehbarer unachtsamer Wechsel der Richtung oder Fahrlinie des Klägers im Raum steht. Mithin streitet der Anschein dafür, dass das Überholmanöver auf engstem Raum ursächlich für den Sturz des Klägers war. cc) Dieser Anscheinsbeweis wird durch das Vorbringen des Beklagten nicht erschüttert. Es musste insbesondere nicht, wie die Berufung meint, ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Denn das darauf gerichtete Beweisangebot des Beklagten war nach den tatsächlichen Umständen ungeeignet. Die für eine unfallanalytische Weg-Zeit-Betrachtung notwendigen Anknüpfungstatsachen sind nicht bekannt, der Vortrag des Beklagten hierzu ist schon nicht plausibel. Dies gilt insbesondere für die Angaben des Beklagten dazu, welche Entfernungen er selbst jeweils vor und nach dem Überholvorgang bzw. in Abhängigkeit vom Sturz des Klägers zurückgelegt haben will. Unter Verwendung online frei zugänglicher Kartenprogramme konnte der Senat feststellen, dass die Entfernung zwischen dem „Beginn des Grünstreifens“ – unstreitiger Ort des Überholens – und dem „Beginn des Maisfeldes“ – vom Landgericht angenommener Ort des Sturzes – etwa 13 m beträgt (vgl. dazu auch bereits eGA II-82). Die Gesamtstrecke bis zum Verkehrszeichen 239 der Gegenrichtung beträgt etwa 27 m. Wo genau der Kläger gestürzt ist, konnte er jedoch nicht mehr erinnern (Protokoll Seite 2 letzter Abs., eGA I-161); die vom Landgericht insoweit aufgegriffene Behauptung, dies sei am Beginn des Maisfeldes gewesen, stammt von dem Beklagten. Insoweit plausibel hat der Beklagte ebenfalls die Strecke zwischen Überholen und Sturz mit etwa 10-12 m angegeben. Damit nicht in Einklang zu bringen ist allerdings sein weiterer Vortrag, dass er „fast das Verkehrszeichen erreicht“ und dazu aber „etwa 40-50 m“ zurückgelegt habe (eGA I-76). Diese Strecke betrug ebenfalls nur noch etwa 14 m, was nicht mehr als bloße Wahrnehmungsungenauigkeit gewertet werden kann. Hinzu kommt, was auch die Berufungsbegründung letztlich nicht berücksichtigt, das Landgericht jedoch im Ergebnis gesehen hat, dass der Sturz des Klägers auch ungeachtet einer direkten Kollision und nicht zwangsläufig in Abhängigkeit von den dabei jeweils gefahrenen Geschwindigkeiten schlicht darauf zurückzuführen ist, dass er das Gleichgewicht verloren und den drohenden Sturz noch abzufangen versucht hat. Dabei ist weniger von Bedeutung, ob, wie der Kläger erstinstanzlich angegeben und der Beklagte mit der Berufungsbegründung in Abrede gestellt hat, dieser Vorgang tatsächlich 1 oder 1,5 Sekunden gedauert hat. Entscheidend ist, dass dafür überhaupt noch eine weitere – unbekannte – Wegstrecke zurückgelegt wurde und eine weitere – unbekannte – Zeitspanne vergangen ist, welche in einer umfassenden analytischen Weg-Zeit-Betrachtung aber zu berücksichtigen wären, um das Ergebnis mit Blick auf den Überholvorgang nicht zu verfälschen. Diese Rückschlüsse kann der Senat als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen aufgrund langjähriger Erfahrung in eigener Überzeugung ziehen, sodass es ausnahmsweise keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO analog). 3. Dem Kläger fällt kein Mitverschulden zur Last. a) Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Er muss sich „verkehrsrichtig“ verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten ( Senat Urt. v. 22.11.2022 – 7 U 8/22, BeckRS 2022, 47090 Rn. 37 m. w. N. ). b) Ein solches ist zunächst nicht darin begründet, dass der Kläger den Weg mittig befuhr. Dabei handelt es sich, wie vorstehend ausgeführt, um ein zulässiges Verhalten. Wer überholen will, ist allein derjenige, der die Gegebenheiten und Folgen abzuschätzen hat. Ein in diesem Sinne etwaig unvorhersehbarer unachtsamer Wechsel der Richtung oder Fahrlinie des Klägers ist im vorliegenden Fall nicht behauptet ( vgl. Senat Beschl. v. 7.6.2019 – 7 U 92/18, BeckRS 2019, 52207 Rn. 20 ). Auch die jeweils gefahrene Geschwindigkeit ändert an dieser Pflichtenverteilung nichts; im Gegenteil hätte der Beklagte, wenn, wie er mit der Berufungsbegründung nochmals behauptet, beide Parteien mit Geschwindigkeiten von mehr als 20 km/h unterwegs gewesen seien, umso mehr die Risiken des beabsichtigten Überholvorgangs auf engstem Raum abwägen müssen. c) Zutreffend wirft die Berufungsbegründung dem Kläger nicht mehr vor, keine Protektoren getragen zu haben; denn ein Protektor, der zur Verhinderung der konkret eingetretenen Verletzungen geeignet gewesen wäre, ist schlicht nicht erhältlich. Infolgedessen kann offenbleiben, ob zum Unfallzeitpunkt das Tragen von Protektoren nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz überhaupt erforderlich war ( vgl. zum Fahrradhelm Senat Urt. v. 22.11.2022 – 7 U 8/22, BeckRS 2022, 47090 Rn. 42 ff. m. w. N. ). 4. Die Höhe der materiellen Schäden des Klägers war bereits erstinstanzlich unstreitig. 5. Schließlich greifen auch die Rügen der Berufung mit Blick auf die erstinstanzliche Festsetzung des Schmerzensgeldes nicht durch. Dem Schmerzensgeld kommt eine Genugtuungsfunktion, bei Verkehrsunfällen wie hier aber vor allem eine Ausgleichsfunktion für den konkreten Einzelfall zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt dabei also primär von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Erst in einem zweiten Schritt bedarf es einer Orientierung an vorhandenen vergleichbaren Gerichtsentscheidungen (vgl. bspw. Senat Beschl. v. 7.5.2021 – 7 U 9/21, r+s 2021, 541 = BeckRS 2021, 19160 Rn. 23; OLG Hamm Urt. v. 5.3.2021 – 9 U 221/19, juris Rn. 6 ff.; Senat Beschl. v. 20.3.2020 – 7 U 22/19, juris Rn. 36-39, 44 m. Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 2/2021 Anm. 1). Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind dabei im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH Urt. v. 22.3.2022 – VI ZR 16/21, juris Rn. 8; BGH Urt. v. 15.2.2022 – VI ZR 937/20, juris Rn. 13 m. w. N.). Gemessen daran begegnet die ausführliche Würdigung des Landgerichts, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen Bezug nimmt, keinen Bedenken. Die pauschale Rüge der Berufung ist nicht geeignet, das Ergebnis der erstinstanzlichen Abwägung, welcher sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, in Zweifel zu ziehen. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen.