Leitsatz: Zur Berücksichtigung besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers bei der Bemessung des wegen eines Verkehrsunfalls zuzuerkennenden Schmerzensgeldes Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 8 O 342/18) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. Gründe: I. Der Kläger ist Geschäftsführer der B GmbH mit einem Bruttoverdienst von 555.555,01 Euro im Jahr 2015. Der Beklagte zu 1) ist Begründer der Mineralwassermarke D. Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie Feststellung einer Ersatzpflicht mit Blick auf Zukunftsschäden wegen eines Verkehrsunfalls vom 00.09.2015, bei dem der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten S auf die Gegenfahrbahn des Prings in C geriet und mit dem entgegenkommenden A des Klägers kollidierte. Dass die Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach vollständig haften, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger erlitt durch den Unfall unstreitig eine Humeruskopfluxationsfraktur mit Abrissfraktur des Tuberculum majus und minus links, eine distale Radiusfraktur rechts, Frakturen des III. und IV. Mittelfußknochens links, eine dislozierte Unterkieferfraktur rechts mit Abplatzungen im Bereich der Keramikkronen 14 bis 16 sowie einen dislozierten knöchernen Ausriss am Grundglied des kleinen Fingers der rechten Hand. Er befand sich bis zum 30.09.2015 in stationärer Behandlung und musste sich einer operativen Versorgung der Schulter-, Unterarm- sowie Fußfraktur, ferner einer Operation zur Reposition und Fixation des Kieferbruchs sowie einer operativen Versorgung der Kleinfingerfraktur unterziehen. Es erfolgte Physio- sowie Ergotherapie. Auch nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung war der Kläger für gewisse Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen. Er war vom 16.09 bis 30.10.2015 zu 100 %, vom 31.10. bis 14.11.2015 zu 60 % arbeitsunfähig. Am 12.11.2015 erfolgte eine Entfernung des in den Fuß eingebrachten Osteosynthesematerials. Insgesamt sind dem Kläger 7 Narben verblieben. Die Beklagte zu 2) zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 Euro an den Kläger. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er leide trotz Abschlusses des medizinischen Heilverfahrens am 09.05.2016 weiterhin unter einer erheblichen Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk für die Armvorhebung, die Armseitswärtshebung/Armabhebung und die Außenrotation. Ihm sei es nicht mehr möglich, ohne Schmerzen auf der linken Schulter zu liegen. Zudem leide er unter einer eingeschränkten Handspanne rechts. Die Narben, von denen er insbesondere die 4,5 cm lange Narbe im unmittelbaren Gesichtsbereich als besonders belastend empfinde, würden als Dauerschaden verbleiben. Zudem leide er weiterhin unter Kiefergelenksknacken. Bis zum 15.11.2009 sei er nicht in der Lage gewesen, einen Pkw zu führen. Der Kläger hat weiter unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Orthopaedicums H vom 22.09.2016 (Anlage K 3) behauptet, die fortbestehenden Beeinträchtigungen führten zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10%. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei es ihm nicht mehr möglich, Golf zu spielen, was sich auch negativ auf seine geschäftlichen Kontakte auswirke. Ferner könne er keine schwereren Garten- bzw. Überkopfarbeiten mehr verrichten. Der Kläger hat gemeint, neben den von ihm durch den Unfall erlittenen Beeinträchtigungen sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch seine wirtschaftliche Situation sowie die günstige Vermögenslage des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der von der Beklagten zu 2) gezahlte Betrag von 20.000,00 Euro lediglich 3,6 % seines Jahresverdienstes ausmache, zeige, dass dieser nicht ausreiche, um einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen zu bilden. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger erstinstanzlich ein Schmerzensgeld i.H.v. weiteren 60.000,00 Euro, Stornokosten für eine bereits gebuchte Urlaubsreise i.H.v. 2.761,63 Euro, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H. einer 2,2-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 83.148,13 Euro sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftige unfallbedingte Schäden verlangt. Die Beklagten haben die behaupteten Dauerfolgen bestritten und die Auffassung vertreten, eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht gerechtfertigt, da es allein auf die Höhe, die Dauer und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ankomme. Die bereits gezahlten 20.000,00 Euro seien ausreichend. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei maximal eine 1,5-Gebühr anzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich gem. § 141 ZPO angehört und die Beklagten mit Urteil vom 08.02.2019 zur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Stornokosten i.H.v. 2.761,63 Euro nebst Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 82,11 Euro nebst Zinsen verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren bereits entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 00.09.2015 zu ersetzen, soweit dieser nicht übergegangen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe selbst bei Zugrundelegung der von ihm behaupteten Unfallfolgen keinen Anspruch auf ein über den bereits gezahlten Betrag von 20.000,00 Euro hinausgehendes Schmerzensgeld. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes komme der Ausgleichsfunktion das Schwergewicht zu, hier sei insbesondere auf die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie Leiden und Entstellungen, mithin auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung als wesentlichster Grundlage abzustellen. Im Übrigen sei zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung zu beachten, dass sich der ausgeurteilte Betrag in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfüge. Unter Berücksichtigung der vom Kläger beschriebenen Unfallfolgen halte die Kammer ein Schmerzensgeld von 20.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend. Insoweit sei einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht unerhebliche Frakturen erlitten habe und sich mehreren Operationen habe unterziehen müssen sowie – seine Behauptungen unterstellt - aufgrund der Bewegungseinschränkungen des Armes Beeinträchtigungen im (Berufs-) Alltag sowie sichtbare Narben davongetragen habe. Andererseits sei zu beachten, dass die Wundheilung ohne Komplikationen verlaufen sei. Das Landgericht hat weiter die Auffassung vertreten, entgegen der Ansicht des Klägers gälten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keine anderen Maßstäbe, weil Schädiger und Geschädigter gut situiert seien. Zwar seien die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht von vornherein als Bemessungsgrund auszuschließen. Allerdings komme nach dem Beschluss der Vereinigten Großen Senate des BGH ein Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Bemessung der billigen Entschädigung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Genugtuungsfunktion dies erfordere und die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge gäben, was etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen sein könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes sei zu vernachlässigen, da der Beklagte zu 1) den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe. Auch das erforderliche besondere Gepräge sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Parteien wohlhabend seien, führe nicht automatisch dazu, dass das Schmerzensgeld zu erhöhen sei. Dies stelle nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate den Ausnahmefall dar. Auch bei dem nachgewiesenen Bruttoverdienst des Klägers stellten 20.000,00 Euro netto nicht nur „ein Trinkgeld“ dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien allenfalls neben anderen Umständen mit zu berücksichtigen, würden jedoch nicht zu einer proportionalen Erhöhung des Schmerzensgeldes führen. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht lediglich eine 1,5-Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 23.148,13 Euro zugrunde gelegt und dazu ausgeführt, die vom Kläger angesetzte 2,2-Gebühr sei nicht gerechtfertigt. Es handele sich um einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden, der weder über das übliche Maß hinausgehe noch schwierige Rechtsfragen betreffe, da die Frage nach der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Vereinigten Großen Senate geklärt sei, die Beklagten keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben hätten und auch die Zahl der Schadenspositionen nicht über das übliche Maß hinausginge. Für die Erhöhung der Rahmengebühr über die Schwellengebühr von 1,3 hinaus spielten die Einkommensverhältnisse des Mandanten nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle. Mit der Berufung greift der Kläger das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag hinter dem Betrag von 80.000,00 EUR zurückbleibt; er verfolgt zudem seinen Anspruch auf Erstattung der weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren im Umfang seines erstinstanzlichen Antrags weiter. Zur Begründung macht der Kläger geltend, die erstinstanzlich erkennende Richterin habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seinen Vermögens- und Berufsverhältnissen Rechnung zu tragen. Die Auffassung des Landgerichts, ein Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Bemessung des Schmerzensgeldes komme nur dann in Betracht, wenn die Genugtuungsfunktion dies erfordere, lasse sich der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des BGH nicht entnehmen. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung aller prägenden Umstände vorzunehmen. Bereits in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen aus dem Jahr 1955 sei auf die doppelte Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes in Form der Ausgleichs- und der Genugtuungsfunktion hingewiesen worden. Hiernach könne im Einzelfall der gewohnte höhere Lebensstandard des Verletzten auch zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen. Insoweit sei der bisher gezahlte Betrag von 20.000,00 Euro nicht einmal ansatzweise geeignet, der Ausgleichsfunktion zu genügen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der ebenfalls wohlhabende Beklagte zu 1) durch die begehrte Zahlung von insgesamt 80.000,00 Euro nicht über Gebühr belastet werde, insbesondere da die Beklagte zu 2) für jegliche Schmerzensgeldforderung einzuspringen habe. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten meint der Kläger, die angesetzte Gebühr von 2,2 sei aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit für ihn, der durch den Unfall erheblich verletzt worden sei und zudem Dauerfolgen erlitten habe, sowie der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die sich daraus ergebe, dass es sich um einen Verkehrsunfall mit erheblichem Personenschaden handele, gerechtfertigt. Zudem seien bei der Bemessung der Gebühr auch der Umfang der entfalteten anwaltlichen Tätigkeit sowie hilfsweise die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. II. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere - dem Kläger günstigere - Entscheidung rechtfertigen. Beides zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Im Einzelnen: Streitig und mit der Berufung allein noch angegriffen sind die Frage der Höhe des Schmerzensgeldes sowie der Umfang der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 1. Auch nach einhelliger Auffassung des Senats steht dem Kläger, selbst dann, wenn zu seinen Gunsten sein Vortrag zu den erlittenen und verbliebenen unfallbedingten Beeinträchtigungen unterstellt wird, kein über 20.000,00 Euro hinausgehender Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 Abs. 1 StVG, bezüglich der Beklagten zu 2) i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung kommt dem Schmerzensgeld sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion zu. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, BGH, Beschl. v. 06.07.1955, GSZ 1/55 - juris; Beschl. v. 16.09.2016, VGS 1/16, BGHZ 212, 48). Grundsätzlich steht bei der Bestimmung der billigen Entschädigung der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund, weil im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung bildet (BGH, Beschl. v. 16.09.2016, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014, Az.: 9 U 149/13, Rn. 26 - juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2012, Az. 6 U 96/10; BeckRS 2012, 04236; OLG Celle, Beschluss vom 23.1.2004, Az. 14 W 51/03, Rn 3 , juris; Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 253 Rn. 31 ; Vieweg/Lorz in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Auflage, 2017, § 253 BGB Rn. 91 ). Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt demnach nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (OLG Hamm, Urt. vom 21.12.2012, 9 U 38/12 - juris; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 253 Rn. 15). b) Der von der Beklagten bereits gezahlte Betrag i.H.v. 20.000,00 EUR ist nach Auffassung des Senats jedenfalls ausreichend, um die Ausgleichs- und die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu befriedigen, und zwar selbst dann, wenn die vom Kläger behaupteten und von den Beklagten bestrittenen weiteren Verletzungsfolgen zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. aa) Insoweit sind zunächst als auszugleichende immaterielle Schäden die vom Kläger unstreitig erlittenen unfallbedingten Verletzungen in Form der Schulterfraktur mit Abrissfraktur des Tuberculum majus und minus links, der distalen Radiusfraktur rechts, der Frakturen des III. und IV. Mittelfußknochens links, der dislozierten Unterkieferfraktur rechts mit Abplatzungen im Bereich der Keramikkronen 14 bis 16 sowie des dislozierten knöchernen Ausrisses am Grundglied des kleinen Fingers der rechten Hand zu Grunde zu legen, aufgrund derer sich der Kläger mehreren Operationen unterziehen musste und sich bis zum 30.09.2015 in stationärer Behandlung befand. Darüber hinaus ist seine vom 16.09. bis 30.10.2015 zu 100 % sowie vom 31.10. bis 14.11.2015 zu 60 % bestehende Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Die bestrittenen Behauptungen des Klägers unterstellt ist auch die Bewegungseinschränkung des linken Armes, die nach der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Orthopaedicums H eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% begründet, zugrunde zu legen. Darüber hinaus ist der Kläger nach seiner Behauptung nicht in der Lage, ohne Schmerzen auf der linken Schulter zu liegen und leidet an einer eingeschränkten Handspanne rechts, an verbleibenden Narben und an Kiefergelenksknacken. Hinzukommen der behauptete Verlust der Möglichkeit, Golf zu spielen unter den Aspekten der damit verbundenen Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit sowie der entgangenen Lebensfreude (vgl. hierzu Vieweg/Lorz in: Herberger/Martinek/Rüßmann, aaO, § 253 Rn. 73 f.) sowie die behaupteten Einschränkungen bei der Gartenarbeit. bb) Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügen muss. Seine Größenordnung muss dem Rahmen entsprechen, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Diese Orientierung bedeutet jedoch keine schematische Übernahme bereits ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge, da die jeweils zugrunde liegenden Verletzungsbilder und Verletzungsfolgen in ihrer Zusammensetzung und Komplexität in der Mehrzahl der Fälle nur begrenzt vergleichbar sind. Das von der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld i.H.v. 20.000,00 Euro liegt danach schon an der oberen Grenze des für Beeinträchtigungen der vorliegenden Art in der Vergleichsrechtsprechung zur Befriedigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion Zugesprochenen. Insoweit wird vollinhaltlich auf die im erstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheidungen Bezug genommen. Davon abweichende Rechtsprechung, also solche, durch die bei vergleichbaren Verletzungen und Beeinträchtigungen ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen worden wäre, trägt der Kläger (dementsprechend) auch in der Berufungsinstanz nicht vor. c) Der Aspekt der Genugtuungsfunktion gebietet entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Zuerkennung eines über den Betrag von 20.000,00 EUR hinausgehenden Schmerzensgeldes. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 06.07.1955, aaO; Beschl. v. 16.09.2016, aaO) sind bei der Bemessung einer „billigen Entschädigung in Geld“ nach § 847 BGB a. F. bzw. § 253 Abs. 2 BGB n. F. alle Umstände zu berücksichtigen, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, im Einzelfall ausnahmsweise auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (vgl. BGH, Beschluss vom 11.5.2017 - 2 StR 338 / 15, Beck-RS 2017, 114304 unter Rn. 6). aa) Geprägt ist der vorliegende Schadensfall davon, dass es sich um den Regelfall einer fahrlässigen Körperverletzung im Zuge eines Verkehrsunfalls handelt, bei dem auch der Beklagte zu 1) als Unfallverursacher selbst erhebliche Verletzungen davongetragen hat, was zusätzlich gegen eine besondere Bedeutung der Genugtuungsfunktion spricht (vgl. Vieweg/Lorz, in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 253 Rn. 81, 86). bb) Entgegen der Ansicht des Klägers erhält der vorliegende Einzelfall vorbeschriebener Art kein besonderes Gepräge dadurch, dass er und der Beklagte zu 1) „gut situiert“ sind. Dem steht bereits entgegen, dass - worauf auch der Kläger in der Berufungsbegründung in anderem Kontext abstellt - im Innenverhältnis der Beklagten allein die Beklagte zu 2) einstandspflichtig ist (§ 116 Abs. 1 S. 1 VVG). Dadurch, dass der Kläger geltend macht, (nur) ein knappes Sechstel seines Jahresverdienstes 2015 und damit ein Schmerzensgeld von 80.000 € sei „jedenfalls anfänglich geeignet, dem einkommensstarken Kläger einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen zu vermitteln“ (so die Klageschrift S. 15) bzw. - so der Kläger erstinstanzlich gemäß § 141 ZPO - ihm „Gerechtigkeit“ zu verschaffen, erfährt der streitgegenständliche Einzelfall keine besondere Prägung. Eine solche Sichtweise mag Ausfluss der individuellen klägerischen Prägung sein, vermag aber als solche nicht, der Tatsache seiner Verletzung durch einen Verkehrsunfall ein besonderes Gepräge zu geben. Dass die Zahlung eines aus seiner Sicht deutlich zu geringen Schmerzensgeldes zu psychischen Beeinträchtigungen von Krankheitswert geführt hätte, macht der Kläger nicht geltend. 2. Da dem Kläger – wie dargelegt - kein höherer Anspruch in der Hauptsache zusteht, kann er auch keine Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 05.12.2017, VI ZR 24/17 – juris). Der Gegenstandswert ist insoweit nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Berücksichtigung der mit dem vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.08.2017 (Anlage K 15) geltend gemachten Ansprüche mit 23.148,13 Euro anzusetzen. Der geltend gemachte Gebührensatz von 2,2 ist auch nach Ansicht des Senats eindeutig übersetzt. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG iVm. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war. Demgegenüber ist die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 195/12 - juris) wie den streitgegenständlichen Regelfall. Zu Gunsten des Klägers hat das Landgericht hiervon abweichend eine erhöhte Mittelgebühr von 1,5 für angemessen angesehen und auf dieser Basis zutreffend einen nach Abzug der von der Beklagten zu 2) bereits regulierten vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 1.348,27 Euro noch verbleibenden Betrag von 82,11 Euro ausgeurteilt. redaktioneller Hinweis: Auf den Beschluss vom 20.03.2020 ist die Berufung zurückgewiesen worden.