Leitsatz: 1. Befindet sich auf der eigenen, nur beschränkt zugänglichen Terrasse des Geschädigten eine Dauerbaustelle, aufgrund derer die Terrassenplatten provisorisch uneben verlegt sind, und kennt der Geschädigte diese Umstände, so liegt je nach Einzelfall – so auch hier – bereits keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vor. 2. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wenn – wie hier – das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH vom 28.04.2015 – VI ZR 206/14, r+s 2015, 418 Ls. 1; BGH, Urteil vom 20.06.2013 – III ZR 326/12, NZV 2013, 534 Rn. 27; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2025 – 7 U 3/25, Ls. 4). Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (25 O 254/22) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe: (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) I. Der zulässigen Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen des von ihr behaupteten Sturzes vom 00.12.2021, und zwar weder aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. a) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet schon aus, weil die Beklagte keine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (hierzu unter aa); unabhängig davon scheidet ein Anspruch auch deswegen aus, weil die Klägerin ein weit überwiegendes, den Schadensersatz im vorliegenden Einzelfall ausschließendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB trifft (hierzu unter bb). aa) Die Beklagte hat keine ihr der Klägerin gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind ( BGH Urt. v. 25.10.2022 – VI ZR 1283/20, juris Rn. 11; vgl. auch BGH Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18, VersR 2021, 460 Rn. 8 f.). Nach diesem Maßstab hat die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Es fehlt bereits an einer haftungsbegründenden Gefahr, da sich für ein sachkundiges Urteil nicht die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Die Bauarbeiten auf der – nur der Klägerin und ihrem Ehemann als Bewohner der Erdgeschosswohnung zugewiesenen – Terrasse waren zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht abgeschlossen. Sie dauerten vielmehr erkennbar noch an und waren der Klägerin, wie sie selbst einräumt, positiv bekannt; die Klägerin hat nämlich in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat bekundet, die uneben verlegten Platten seien schon seit zehn bis 14 Tagen vor dem Unfall in diesem Zustand gewesen, weswegen ihr die Situation „natürlich“ bekannt gewesen sei (Berichterstattervermerk vom 17.01.2025, Abs. 1 und 5, Bl. 96 der zweitinstanzlichen elektronischen Akte). Zudem war im Dezember nicht mit der Nutzung der Terrasse zu rechnen, vor allem nicht mit einem Betreten bei Dunkelheit. Vor diesem Hintergrund, dass der Klägerin der unebene Zustand des Terrassenbodens bestens bekannt und im Winter ohnehin nicht mit einer Nutzung der Terrasse und schon gar nicht im Dunklen zu rechnen war, bedurfte es keinerlei Maßnahmen zur Absicherung der Bodenunebenheiten seitens der Beklagten. Nichts anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin (Berichterstattervermerk Abs. 4) – daraus, dass diese für die Nutzung der Terrasse zahlt. Derartige Einschränkungen sind mietvertraglich gegenüber dem Vermieter, etwa über die Minderung (§ 536 BGB) geltend zu machen. Aus dem Schreiben der Vermieterin (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 65 eGA I) geht zudem hervor, dass die Mieter – ohne dass es für den vorliegenden Rechtsstreit darauf ankäme – eine finanzielle Entschädigung erhalten konnten. bb) Unabhängig davon ist eine Haftung der Beklagten auch aufgrund eines weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin im vorliegenden Einzelfall ausgeschlossen (§ 254 Abs. 1 BGB). Danach hängt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. § 254 BGB ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Minderung des Anspruchs des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (BGH, NJW-RR 2015, 1056 Rn. 13) . Im Regelfall führt ein Mitverschulden zu einer Haftungsteilung; allerdings kann die Haftung im Ausnahmefall gänzlich ausgeschlossen sein, wobei auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen ist. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für ein Unfallereignis darf nicht grundsätzlich auf den Geschädigten verlagert werden, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat. Auch ist dem Geschädigten nicht allein deshalb, weil er sich einer von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand, ein solcher Verursachungsanteil an dem Unfallereignis zuzuordnen, dass deswegen stets der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers vollständig oder überwiegend zurückzutreten hätte. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur dann angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (zum Ganzen: BGH NZV 2013, 534 Rn. 19 ff.). Eine solche ganz besondere, schlechthin unverständliche Sorglosigkeit ist im vorliegenden Einzelfall allerdings anzunehmen. Die Klägerin hat in Kenntnis der Unebenheiten sowie fehlender Absicherung des Baustellenbereiches und der fehlenden Beleuchtung bei Dunkelheit die Terrasse ohne triftigen Grund betreten. Dass sie im Garten überprüfen wollte, ob sich dort unbefugte Eindringlinge befunden haben, stellt einen solchen triftigen Grund nicht dar. Vielmehr stellt es sich als grob unvernünftig dar, in einer solchen Situation alleine auf die Suche nach Eindringlingen zu gehen. Im vorliegenden Einzelfall kommt hinzu, dass die Klägerin, nachdem sie festgestellt hatte, dass keine Eindringlinge vorhanden waren, wegen der Kälte schnell ins Haus zurückgehen wollte (Berichterstattervermerk Abs. 2 und 4). Anders als schriftsätzlich vorgetragen war der Anlass für das Zurückeilen gerade nicht, dass die Klägerin nun Stimmen gehört und daher aus Angst schnell ins Haus zurückgehen wollte. Dabei steht zur tatrichterlichen Überzeugung des Senats (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auch fest, dass ein vorsichtiges Zurückgehen den Unfall verhindert hätte. Denn die Terrasse lag nicht in völliger Finsternis, sondern wurde aus dem Licht im Wohnzimmer beschienen (Berichterstattervermerk, Abs. 2), weshalb die Klägerin, der die genaue Stelle der Unebenheiten hinlänglich bekannt war, durch besondere Aufmerksamkeit die – wenn auch nur mit Mühe erkennbaren – Unebenheiten hätte erkennen und dadurch einen Sturz vermeiden können – so wie ihr dies auch bei Betreten der Terrasse gelungen war. Bei wertender Betrachtungsweise des vorliegenden Einzelfalls stellt sich das Mitverschulden als eine ganz besondere, schlechthin unverständliche Sorglosigkeit der Klägerin dar. Sie hat, obwohl ihr Baustelle und fehlende Absicherungen bestens bekannt waren, um der zügigen Rückkehr ins Warme willen jegliche Vorsicht außer Acht gelassen und überhaupt nicht auf die Bodenunebenheiten geachtet. b) Aus denselben Erwägungen scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB aus. c) Auch besteht kein Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Dabei kann dahinstehen, ob der zwischen der Vermieterin der Klägerin und der Beklagten bestehende Vertrag zur Sanierung der Wohneinheiten eine solche Schutzwirkung zugunsten der Klägerin begründet. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen der Verletzung einer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB nicht vor, da die obigen Ausführungen zu Verkehrssicherungspflichten, die innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind (vgl. BGH Urt. v. 14.3. 2013 – III ZR 296/11, BGHZ 196, 340 Rn. 25; Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 188/17, juris Rn. 24), hier entsprechend gelten. 2. Der Antrag zu 2 ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin die Feststellung verlangt, dass der Beklagte ihr zum Ersatz vorhersehbarer immaterieller Schäden verpflichtet sei, da ein Schmerzensgeld auch die vorhersehbaren zukünftigen Schäden abdeckt und daher insofern kein Feststellungsinteresse besteht (§ 256 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber – aus den unter 1. dargelegten Gründen – unbegründet. 3. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten scheidet bereits mangels Hauptanspruchs aus. Unabhängig davon wäre die rechtsschutzversicherte Klägerin (vgl. Bl. V Kostenheft Landgericht) auch nach § 86 Abs. 1 VVG nicht mehr aktivlegitimiert. Es spricht eine – hier nicht erschütterte – tatsächliche Vermutung dafür, dass, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Gerichtskosten gezahlt hat, sie auch die vorgerichtlichen Kosten vor Rechtshängigkeit gezahlt hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 96 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).