Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 26.11.2024 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum (Az. 12 O 55/24) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.12.2024 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, geschäftlich handelnd Rechtsanwaltsdienstleistungen für ein konkretes Mandat wie nachfolgend wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen : Das alles kostet dich gar nichts! R. ist dein Prozesskostenfinanzierer und bezahlt als solcher alle Anwalts- und Gerichtskosten, die anfallen. Dafür ist R. mit 50% an der Geldentschädigung beteiligt , die dir zuteil wird. Faktisch bezahlt also der Täter mit seiner Geldentschädigung unsere Dienstleistung, die dir ermöglicht, sich gegen ihn zu wehren. Für dich gibt es kein Kostenrisiko – Sollte es nicht zu einer Geldentschädigung kommen, übernehmen wir alle Kosten und geben diese nicht an dich weiter. Du bist also nur im positiven Falle an der Geldentschädigung, aber im negativen Falle nicht an den Anwalts- und Gerichtskosten beteiligt. Das Risiko übernehmen wir für dich. Hört sich fantastisch an? Finden wir auch! geschehen wie auf der die Homepage der R. GmbH wie folgt: Die Kosten des Verfahrens in 1. Instanz tragen die Verfügungsklägerin zu 28 % und die Verfügungsbeklagte zu 72 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 64 % und die Verfügungsbeklagte zu 36 %. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird – in Abänderung des bisherigen Festsetzung - endgültig auf 11.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht den „wie geschehen“-Zusatz um eine Bezugnahme auf eine direkte Verlinkung von der Homepage der Verfügungsbeklagten auf die Homepage der R. GmbH ergänzt hat; im Übrigen war die Berufung in Bezug auf das Unterlassen des Ausführens und/oder Ausführenlassens von Rechtsanwaltsdienstleistungen in der beworbenen Form zurückzuweisen. 1. Der Verfügungsklägerin steht ein weitergehender Verfügungsanspruch auf Unterlassung der beanstandeten Handlung ohne Ergänzung des „wie geschehen“-Zusatzes um eine Verlinkung aus §§ § 8 Abs. 1 S. 1, 3, 3a UWG i.V.m. §§ 43b BRAO, 6 BORA i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG zu. a.) Die Parteien sind Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.06.2018 – 6 U 179/17, juris Rn. 33 mwN). Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts ziehen die Parteien in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel. b.) Ein Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin zwar nicht aus § 3a UWG i.V.m. § 49b Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 BRAO, wohl aber aus §§ 43b BRAO, 6 BORA i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Im Einzelnen: aa.) Die beanstandete Internetwerbung der R. GmbH verstößt nicht unter dem Gesichtspunkt des „Preisdumpings“ gegen § 3a UWG i.V.m. § 49b Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 BRAO. (1.) Bei § 49b BRAO handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.06.2018 – 6 U 179/17, juris Rn. 59 mwN; Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.157). (2.) Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es Anwälten grundsätzlich verboten, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nach § 49 Abs. 2 S. 2 BRAO nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. (a.) Hier wirbt die Verfügungsbeklagte jedoch nicht selbst mit der unzulässigen Zusage der Kostenfreiheit bzw. Kostenübernahme; vielmehr ist die R. GmbH als Prozesskostenfinanzierer zwischengeschaltet. Sie soll alle anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, im Gegenzug aber im Erfolgsfall zu 50% an der erstrittenen Geldentschädigung beteiligt werden. Nach diesem Modell verzichten weder die Verfügungsbeklagte selbst noch die für sie tätigen Berufsträger auf Vergütungsansprüche. (b.) Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte und die R. GmbH intern abweichende Vereinbarungen getroffen haben könnten, liegen nicht vor. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten hat zu Protokoll des Landgerichts erklärt, es gebe mit den Mandanten keine grundsätzliche Absprache, wonach auf eine Abrechnung verzichtet werde. Die Verfügungsklägerin behauptet zwar, im Unterliegensfall werde die Verfügungsbeklagte „gratis“ tätig, erhalte mithin seitens der R. GmbH keine Vergütung; die Verfügungsbeklagte hat dies jedoch bestritten und stattdessen vorgetragen, sie berechne ihre anwaltlichen Leistungen stets auf Grundlage des § 49b BRAO i.V.m. den Grundsätzen des RVG. Soweit die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 10.02.2025 geltend macht, kein Wirtschaftsunternehmen könne bei einem Streitwert von 5.000,00 bis 6.000,00 € und einer Geldentschädigung von in der Regel 600,00 € - wovon die R. GmbH die Hälfte, mithin 300,00 €, erhalten solle – einen Prozess finanzieren und dabei Gewinn machen, ist dies aus Sicht des Senates kein hinreichendes Indiz für einen internen Gebührenverzicht der Verfügungsbeklagten. Vielmehr handelt es sich ersichtlich nur um durch nichts belegte Mutmaßungen und Spekulationen der Verfügungsklägerin, die nicht über bloße - allerdings nachvollziehbare - Verdachtsmomente hinausgehen. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen die o.g. Marktverhaltensregel als anspruchsbegründende Tatsache trifft letztlich die Verfügungsklägerin (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.85 mwN), die ihre Behauptung jedoch weder weiter substantiiert noch glaubhaft gemacht hat. Zwar obliegt der Verfügungsbeklagten grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast für die intern mit der R. GmbH getroffenen Vergütungsabreden; diese ist jedoch durch den bisherigen – unzureichenden - Vortrag der Verfügungsklägerin noch nicht ausgelöst. (c.) Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin stellt die Zwischenschaltung der R. GmbH als Prozesskostenfinanzierer auch keine unzulässige Umgehung des § 49b Abs. 2 BRAO dar. Dies wird etwa angenommen, wenn der Rechtsanwalt allein oder mehrheitlich gesellschaftlich beteiligt ist (vgl. KG, Urteil vom 05.11.2002 – 13 U 31/02, BeckRS 2002, 30291741 bei Beteiligung von 90% ; OLG München, Schlussurteil vom 10.05.2012 – 23 U 4635/11, NJW 2012, 2207 bei Beteiligung von 3/4 ; OLG Düsseldorf Urteil vom 29.04.2021 – 15 U 10/20, GRUR-RS 2021, 56276 Rn. 60 ablehnend bei (Minderheits-)Beteiligung von 10% ; Hartung/Scharmer/Peitscher, 8. Aufl. 2022, BRAO § 49b Rn. 74). Teilweise wird aber auch auf § 29 Abs. 2 WpÜG abgestellt und eine Beteiligung von 30% als ausreichend angesehen (vgl. Henssler , NJW 2005, 1537, 1540). Mitgesellschafterin der R. GmbH mit 1/3 Anteil am Stammkapital ist hier die K. Holding GmbH, an der wiederum der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 90% - und damit beherrschend – beteiligt ist. Indes ist aus Sicht des Senates eine Beteiligung von weniger als 50 % - hier nur 33% - für die Annahme einer Mehrheits beteiligung nicht ausreichend. bb.) Allerdings liegt ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. §§ 43b BRAO, 6 BORA und § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG vor, den die Verfügungsbeklagte sich auch zurechnen lassen muss. (1.) Gemäß § 43b BRAO, einer Marktverhaltensvorschrift i.S.d. § 3a UWG (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.157), ist Werbung einem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Nach § 6 Abs. 3 BORA darf der Rechtsanwalt nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist. § 6 Abs. 3 BORA kommt dabei nur eine deklaratorische Bedeutung zu; § 43b BRAO ist auch unmittelbar einschlägig, wenn der Rechtsanwalt an der ihm selbst verbotenen Werbung eines Dritten mitgewirkt hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.06.2018 – 6 U 179/17, juris Rn. 38; Huff in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, Rn. 12; Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, BORA § 6 Rn. 13). (2.) Hier ist bereits die Form der Werbung zu beanstanden. Der Inhalt einer Information genügt nur dann dem Sachlichkeitsgebot, wenn es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, deren Richtigkeit überprüfbar ist und die nicht geeignet sind, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen. Dabei kommt es auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise, nicht auf die besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes an. Die Tatsachenbehauptungen dürfen nicht unwahr oder irreführend sein, andernfalls verstoßen sie zugleich gegen §§ 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG. Auch dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 07.03.2013 - 4 U 162/12, juris Rn. 79 mwN – Online-Scheidung). (a.) Eine solche Irreführung, die gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot begründet, ist hier gegeben. Die Werbung auf der Homepage der R. GmbH enthält in ihrer Gesamtschau eine Täuschung der angesprochenen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Senates gehören, über das mit einer Beauftragung entstehende Kostenrisiko. Die Formulierung „Das alles kostet dich gar nichts! … Für dich gibt es kein Kostenrisiko – Sollte es nicht zu einer Geldentschädigung kommen, übernehmen wir alle Kosten und geben diese nicht an dich weiter. Du bist also nur im positiven Falle an der Geldentschädigung, aber im negativen Falle nicht an den Anwalts- und Gerichtskosten beteiligt. Das Risiko übernehmen wir für dich…“ suggeriert, dass durch die Mandatierung der Verfügungsbeklagten bei gleichzeitigem Abschluss eines Prozesskostenfinanzierungsvertrages mit der R. GmbH keinerlei Kostenrisiko besteht. Jedenfalls hat der Angesprochene keine Veranlassung und in der Regel mangels eigener Fachkenntnisse auch keine Möglichkeit, bezüglich der beworbenen Kostenfreiheit trennscharf zwischen Innen- und Außenverhältnis zu unterscheiden. Der Auftraggeber bleibt im Verhältnis zu der Verfügungsbeklagten aber auch im Verhältnis zu einem obsiegenden Prozessgegner sowie gegebenenfalls gegenüber dem Gericht im Rahmen einer Ausfallhaftung Kostenschuldner. Dass der Auftraggeber im Innenverhältnis zur R. GmbH einen Freistellungsanspruch hat, führt nicht einmal im Ergebnis dazu, dass bei ihm in keinem Fall Kosten verbleiben. Der Auftraggeber trägt stets ein Kostenrisiko, das sich z.B. dann verwirklicht, wenn die R. GmbH insolvent wird - eine Möglichkeit, die nie ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.06.2018 – 6 U 179/17, juris Rn. 68f). Dieses Risiko unterscheidet sich auch grundlegend vom Insolvenzrisiko eines herkömmlichen Rechtsschutzversicherers bzw. dem allgemeinen Insolvenzrisiko, das jedermann bei Abschluss eines Vertrages in Bezug auf seinen Vertragspartner zu tragen hat. Dem Senat sind selbst Fälle bekannt, in denen sich das Insolvenzrisiko eines Prozesskostenfinanzierers mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen nachteilig für die betroffenen Verbraucher realisiert hat. (b.) Die Täuschung über das Kostenrisiko ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Die Nutzer der Homepage werden weniger geneigt sein, Hassbotschaften im Internet verfolgen zu lassen, wenn ihnen bewusst ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchführung eines außergerichtlichen und ggf. auch gerichtlichen Verfahrens niemals völlig risiko- und kostenfrei sein kann (vgl. OLG Köln, aaO, juris Rn. 70). (3.) Die Werbung auf der Homepage der R. GmbH ist der Verfügungsbeklagten auch zurechenbar, da sie daran selbst mitgewirkt bzw. sich diese durch den Hyperlink auf ihrer Homepage mit dem Text „Zur R. Website“ auch inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Lässt ein Anwalt – wie hier die Verfügungsbeklagte – auf seiner Internetseite Verlinkungen in andere Webangebote einbauen, ist dies ein Verstoß gegen das Trennungsgebot und unter dem Gesichtspunkt der Förderung rechtswidrigen Verhaltens Dritter unlauter (vgl. Hartung/Scharmer/v. Lewinski, § 6 BORA Rn. 237). (4.) Die Verfügungsbeklagte ist aber auch bei Fehlen einer Verlinkung unter dem Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert. Der Begriff des Beauftragten ist weit auszulegen: Nach dem Zweck der Vorschrift soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken kann (BGH, GRUR 1995, 605 [607]). Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit; er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Der innere Grund dafür, ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Unterlassungsanspruch handelt, wie eigene Handlungen zuzurechnen, ist vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung seines Geschäftsbereichs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs zu sehen (BGH, a.a.O.). Dementsprechend knüpft die Rechtsprechung die Haftung des Betriebsinhabers an die Voraussetzung, dass die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört; weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH, a.a.O.). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (BGH, a.a.O.). Auch rechtliche selbstständige Unternehmen können als Beauftragte in Betracht kommen, so z.B. ein Lieferant und Zwischenhändler, ein zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler (bei bestimmter Einschaltung in das Unterkundengeschäft des Ersteren), ein selbständiger Handelsvertreter oder eine Werbeagentur (BGH, a.a.O., m.w.N.; Senat, Urteil vom 17.09.2024 - 4 U 219/22 -). Nach dieser Maßgabe ist die R. GmbH auch unabhängig von einer Verlinkung der Websites als Beauftragte der Verfügungsklägerin anzusehen. Dass es sich bei der R. GmbH nicht um ein „selbständiges“ Drittunternehmen handelt, ergibt sich schon aus der Namensähnlichkeit sowie den engen persönlichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen mit der Verfügungsbeklagten, welche als R. legal Rechtsanwalts mbH firmiert. Auch war der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten bei Gründung im Jahr 2022 zunächst alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der R. UG bzw. späteren R. GmbH. Erst im Zuge einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages am 30.08.2024 und u.a. einer Erhöhung des Stammkapitals schied der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer der R. GmbH aus; über die von ihm mehrheitlich beherrschte K. Holding GmbH hält er – wie vorstehend bereits ausgeführt – aber weiterhin noch einen Anteil von 33% am Stammkapital, so dass der wirtschaftliche Erfolg der R. GmbH auch der Verfügungsbeklagten bzw. deren Geschäftsführer entsprechend zugute kommt. Dementsprechend gibt er auf der Homepage der R. GmbH unter der Überschrift „Wer steckt dahinter?“ Informationen zu seinem beruflichen Werdegang ( „B. ist der Jurist in unserem Gründerteam und Dein Ansprechpartner für Online-Straftaten und insbesondere Persönlichkeitsrechtsverletzungen…“ ). Zudem ist die R. GmbH fester Bestandteil der Mandantenakquise der Verfügungsbeklagten. Sie bewirbt das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen gegen Hassbotschaften im Internet und bietet zu diesem Zwecke ihre Dienste als Prozesskostenfinanzierer an. Dabei verweist die R. GmbH auf ihrer Homepage allein auf die Verfügungsbeklagte als Erbringerin der anwaltlichen Dienstleistungen, indem sie letztere ausdrücklich als „ Unsere Partnerkanzlei R. legal…“ bezeichnet. Auch hat der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu Protokoll des Landgerichts eingeräumt, dass es sich bei der R. GmbH faktisch um den einzigen Prozesskostenfinanzierer handelt, mit dem die Verfügungsbeklagte zusammenarbeitet. Schließlich haben sowohl die Verfügungsbeklagte als auch die R. GmbH beide ihren Sitz unter der Adresse „C.-straße 00, T.“. Mithin bedient die Verfügungsbeklagte sich der R. GmbH als vermeintlich „selbständigem“ Unternehmen zur eigenen Mandantenwerbung. dd.) Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung der §§ 43b BRAO, 6 BORA ist letztlich auch spürbar i. S. v. § 3a UWG. c.) Die erforderliche Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr ist auch nicht nur für das von der Verfügungsklägerin konkret beanstandete Verhalten mit direkter Verlinkung beider Homepages - wie vom Landgericht ausgeurteilt – gegeben, sondern darüber hinaus auch für die von ihr mit der Berufung begehrte Unterlassung ohne entsprechende Beschränkung des „wie geschehen-Zusatzes“. Die für den im Streitfall geltend gemachten Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hinausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet und der Klageantrag insoweit abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2021 – I ZR 146/20, juris Rn. 11 mwN – Werbung für Fernbehandlung). Nach dieser Maßgabe besteht die erforderliche Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr auch für die von der Verfügungsklägerin mit ihrem Unterlassungsantrag begehrte Verurteilung ohne Einschränkung des „wie geschehen-Zusatzes“ auf eine direkte Verlinkung. Das Charakteristische der konkreten Verletzungsform liegt hier in der irreführenden Werbung mit einer Kostenfreiheit für das außergerichtliche und ggf. anschließende gerichtliche Vorgehen gegen Hassbotschaften im Internet durch einen Beauftragten. Dass dies im konkreten Fall zusätzlich durch einen Link auf der Homepage der Verfügungsbeklagten („Zur R. Website“) geschehen war, betrifft indes nicht den Aussagegehalt der beanstandeten Werbung, sondern erleichtert in erster Linie die Zurechnung gegenüber der Verfügungsbeklagten. Diese kann jedoch – wie ausgeführt - auch ohne einen solchen Link unter dem Gesichtspunkt einer Haftung für Beauftragte gem. § 8 Abs. 2 UWG erfolgen. Insofern handelt es sich um eine im Kern identische Verletzungshandlung, so dass die notwendige Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Diese entfällt auch nicht dadurch, dass die Verfügungsbeklagte den Link mittlerweile von ihrer Startseite entfernt hat. 2. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin steht ihr kein Verfügungsanspruch zu, soweit sie der Verfügungsbeklagten das Ausführen bzw. Ausführenlassen anwaltlicher Dienstleistungen in der beworbenen Form untersagen will. Verwirklicht eine geschäftliche Handlung – hier die beanstandete Werbung - den Tatbestand der §§ 3 Abs. 1, 3a UWG, so ist sie unzulässig und zieht die Rechtsfolgen der §§ 8 ff. UWG nach sich (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.339), mithin kann nur die unlautere Werbung selbst verboten werden. Nichts anderes kann im Streitfall gelten, da der Verfügungsbeklagten die Erbringung von Rechtsanwaltsdienstleistungen grundsätzlich gestattet ist. Für die Richtigkeit dieser Wertung spricht zudem, dass auch der Vertrieb eines irreführend beworbenen Produktes nur unter engen Voraussetzungen untersagt werden kann, etwa wenn sich die irreführende Werbung selbst am Produkt befindet oder bei bestimmter Gefährlichkeit des Inhalts (Gesundheitsschutz), durch die die Verkehrsfähigkeit des Produkts tangiert wird. Der Senat verkennt nicht, dass der Verfügungsbeklagten möglicherweise die konkrete Ausführungshandlung z.B. bei Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars oder eines Vergütungsverzichts verboten werden könnte. Indes lässt sich hier ein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 BRAO – wie ausgeführt – nicht feststellen, so dass es schon an der erforderlichen Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr fehlt. II. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Für die Verfügungsklägerin streitet die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG, die vorliegend nicht widerlegt ist. Unstreitig hat die Verfügungsklägerin am 20.10.2024 Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbung erlangt. Nach erfolgloser Abmahnung der Verfügungsbeklagten ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 29.10.2024 und somit binnen der nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgeblichen Monatsfrist beim Landgericht Bochum eingegangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht angezeigt (vgl. Zöller/Herget, 35. Aufl. 2024, § 708 ZPO, Rn. 8).