Urteil
7 U 77/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0123.7U77.23.00
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Leitsätze
1. Nachbarn einer Windenergieanlage, deren privatrechtlicher grundstücksbezogener Abwehranspruch aus §§ 1004, 906 Abs. 1 BGB aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung gemäß § 14 Abs. 1 BImSchG ausgeschlossen ist, haben auch keinen Anspruch auf Vornahme bestimmter Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen, wenn sie nur unwesentlich i. S. d. § 906 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB sind, weil die jeweils einschlägigen Grenz- bzw. Richtwerte eingehalten werden.(Rn.67)
2. Im Rahmen der Messung von Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn einzelne, seltener auftretende Windrichtungen und Windstärken in einem angemessenen Messzeitraum von rund zwei Monaten nicht konkret erhoben wurden, der Sachverständige aber aufgrund der tatsächlich erhobenen Messdaten und durchschnittlicher Wetterdaten geeignete Rückschlüsse auf die Lärmimmissionen insgesamt ziehen kann.(Rn.51)
(Rn.54)
3. Im Rahmen der Messung von Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige einen Messpunkt außerhalb des Grundstücks oder des Hauses der beweispflichtigen Partei wählt, nachdem die Partei den Zutritt zu ihrem Grundstück und Haus verweigert hat und der Rechtsvertreter der Partei sich mit dem Sachverständigen auf den alternativen Messpunkt verständigt hat.(Rn.55)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 17.04.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe, Az. 2 O 336/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nachbarn einer Windenergieanlage, deren privatrechtlicher grundstücksbezogener Abwehranspruch aus §§ 1004, 906 Abs. 1 BGB aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung gemäß § 14 Abs. 1 BImSchG ausgeschlossen ist, haben auch keinen Anspruch auf Vornahme bestimmter Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen, wenn sie nur unwesentlich i. S. d. § 906 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB sind, weil die jeweils einschlägigen Grenz- bzw. Richtwerte eingehalten werden.(Rn.67) 2. Im Rahmen der Messung von Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn einzelne, seltener auftretende Windrichtungen und Windstärken in einem angemessenen Messzeitraum von rund zwei Monaten nicht konkret erhoben wurden, der Sachverständige aber aufgrund der tatsächlich erhobenen Messdaten und durchschnittlicher Wetterdaten geeignete Rückschlüsse auf die Lärmimmissionen insgesamt ziehen kann.(Rn.51) (Rn.54) 3. Im Rahmen der Messung von Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige einen Messpunkt außerhalb des Grundstücks oder des Hauses der beweispflichtigen Partei wählt, nachdem die Partei den Zutritt zu ihrem Grundstück und Haus verweigert hat und der Rechtsvertreter der Partei sich mit dem Sachverständigen auf den alternativen Messpunkt verständigt hat.(Rn.55) 1. Die Berufung der Kläger gegen das am 17.04.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe, Az. 2 O 336/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Windenergieanlage (WEA). Die Kläger sind Eigentümer des mit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks unter der Anschrift XXX in XXX. Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich bzw. in einem Dorf-/Mischgebiet i. S. d. TA Lärm. Südlich des klägerischen Grundstücks befindet sich der „Windpark Y“, bestehend aus 10 WEA des Typs Vestas V 80 mit jeweils 1 MW Leistung. Nördlich befindet sich der „Windpark Z“, bestehend aus drei WEA des Typs Vestas mit jeweils 3 MW Leistung. Die WEA dieser Windparks sind nicht streitgegenständlich. Die Kläger wenden sich in insgesamt (noch) sechs Verfahren gegen die Betreiber von WEA, die im nord-östlich ihres Grundstücks gelegenen „Windpark X“ zusammen sieben WEA des Typs REpower 3.XM104 - Leistung je 3,4 MW, Nabenhöhe 80 m, Rotordurchmesser 104 m, Gesamthöhe 132 m - betreiben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Anlagen: WEA Nr. Beklagte Abstand Az. LG Az. OLG alt Az. OLG neu 1 1.800 m 2 O 336/12 7 U 140/18 7 U 77/23 2 1.490 m 2 O 209/12 7 U 18/19 7 U 80/23 3 1.096 m 2 O 375/14 7 U 145/18 7 U 84/23 4 1.568 m 2 O 197/12 7 U 141/18 7 U 81/23 5 873 m 2 O 73/13 --- 11 U 64/23 6 1.206 m 2 O 193/14 --- 7 U 76/23 7 1.598 m 2 O 194/14 7 U 19/19 7 U 79/23 Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die von der Beklagten betriebene „WEA 1“ gemäß Lageplan Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 6 d. A., die in einer Entfernung von ca. 1.800 m zum Grundstück der Kläger steht. Im Jahr 2020 ist der Windpark X mit einer sog. BNK (bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung) nachgerüstet worden, die automatisch über ein entsprechendes Radarsystem gesteuert wird. Die WEA ist bestandskräftig genehmigt; der von den Klägern beschrittene Verwaltungsrechtsweg blieb erfolglos. Die Kläger haben behauptet, durch die WEA in der Benutzung ihres Grundstücks erheblich beeinträchtigt zu sein. Sie haben im einzelnen Beeinträchtigungen durch Lärm, Infraschall, elektromagnetische Strahlung, Lichtemissionen, Schattenwurf, Disco-Effekt und Eiswurf sowie eine insgesamt bedrückende Wirkung der Anlage vorgebracht. Sie haben behauptet, hierdurch in ihrer persönlichen Lebensführung und ihrer Gesundheit erheblich beeinträchtigt zu sein. Zudem sei der Marktwert ihres Grundstücks aufgrund der WEA erheblich gesunken. Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, eine Windenergieanlage der Marke REpower 3.XM104 gemäß anliegender Flurkarte zur Gewinnung von Windenergie zu betreiben; 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass weder das Eigentum der Kläger, noch deren Gesundheit durch den Betrieb der Windenergieanlage der Marke REpower 3.XM104 beeinträchtigt wird; 3. der Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist den behaupteten Beeinträchtigungen der Kläger aufgrund der WEA entgegengetreten. Sie hat außerdem Verjährung und Verwirkung eingewandt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten (Schalltechnisches Gutachten Dipl.-Ing. X vom 30.03.2017 und 13.08.2018; Lichtimmissions-Gutachten Dr. X vom 16.10.2017). Mit Urteil vom 24.09.2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die dortigen Gründe wird Bezug genommen. In fünf der Parallelverfahren - so auch im vorliegenden Verfahren - hatte der erkennende Senat die Sache jeweils mit Urteil vom 13.06.2019 an das Landgericht zurückverwiesen (Az. 7 U 140/18). Die hiergegen jeweils eingelegten Revisions-Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof blieben erfolglos (Zurückweisung mit Beschluss vom 07.05.2020, Az. BGH V ZR 187/19). Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Kläger und Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zu den vorhandenen Lärmimmissionen (Gutachten Dr. X vom 05.05.2022 mit Ergänzung vom 27.02.2023) mit dem angefochtenen Urteil vom 17.04.2023 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Soweit die Kläger gemäß § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung des Betriebs der WEA begehrten, sei ein derartiger privatrechtlicher grundstücksbezogener Abwehranspruch nach § 14 Abs. 1, 1. HS BImschG ausgeschlossen. Danach bestehe eine umfassende Duldungspflicht des gestörten Nachbarn, die den Bestand von förmlich genehmigten Anlagen gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen sichere. Dies gelte grundsätzlich auch für den Fall der Geltendmachung einer Gesundheitsbeeinträchtigung, weil das BImSchG selbst den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben berücksichtige. Erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen seien zudem schon nicht hinreichend konkret dargelegt worden; die pauschalen Behauptungen der Kläger genügten vorliegend nicht den Anforderungen, die an den Vortrag zu einem auf §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB gestützten Antrag zu stellen seien. Es stehe auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass von der WEA der Beklagten erhebliche Belästigungen nach dem Maßstab des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB auf das klägerische Grundstück einwirkten, die zu Gesundheitsschäden führen könnten. Mehr als bloß unwesentliche Einwirkungen hätten sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Hinsichtlich der Lärmimmissionen komme der Beklagten die Regelvermutung des § 906 Abs. 1 S. 2, 3 BGB zugute. Die einschlägigen Werte der TA Lärm von 60 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht würden nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. X nicht überschritten. Zweifel an der Richtigkeit der Messwerte bestünden nicht. Die Messung des Sachverständigen von außerhalb des klägerischen Grundstücks aus seien nicht zu beanstanden, nachdem die Kläger eine Messung auf ihrem Grundstück und in ihrem Haus nicht zugelassen hätten und der Standort der Messung mit dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger abgestimmt worden sei. Hinweise auf eine Beeinträchtigung durch Infraschall habe der Sachverständige Dr. X nicht feststellen können. Die Messungen außerhalb des Hauses hätten Werte unterhalb der Hörschwelle ergeben. Die danach bei hohen Windgeschwindigkeiten - und nur in der Summe aller sieben WEA des Windparks - erwartbaren wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschemissionen lägen unterhalb der Schwelle einer erheblichen Belästigung nach der TA-Lärm. Eine Messung im Haus sei mangels Mitwirkung der Kläger nicht möglich gewesen. Auch Lichtemissionen stellten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. X keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Die Einwirkungen durch die Beleuchtung der WEA liege mit 0,065 lx deutlich unterhalb der für das Grundstück der Kläger einschlägigen Immissionsrichtwerte der Licht-Leitlinie für eine Aufhellung von 1 lx bis 5 lx. Gleiches gelte für das Blendmaß von 4,5 k bei einem Immissionsrichtwert von 32 k. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2023 erstmals vorgetragen hätten, die Befeuerungsanlage der WEA sei ca. seit dem Jahr 2020 noch stärker störend als zuvor, sei dieses Vorbringen gemäß §§ 296, 282 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Auf die Einholung weiterer Gutachten zum sog. Disco-Effekt und zum Schattenwurf hätten die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2023 verzichtet. Weitere - erhebliche - optische Beeinträchtigungen hätten die Kläger nicht schlüssig dargelegt. Die Sichtbarkeit der WEA alleine genüge nicht zur Darlegung einer wesentlichen Beeinträchtigung. Eine empfundene erdrückende Wirkung sei sehr subjektiv. Maßgeblich sei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und das, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten sei. Vorliegend seien die Beeinträchtigungen jedenfalls ortsüblich im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB, weil sich in der Umgebung des klägerischen Grundstücks 67 WEA befänden. Soweit es den Klägern um die bloße Aussicht gehe, handele es sich hierbei nicht um eine auf Grundstück einwirkende Emission, die Gegenstand eines privatrechtlichen Abwehranspruchs sein könne. Hinsichtlich des zunächst behaupteten Eiswurfs sei davon auszugehen, dass insoweit keine Gefahr für die Gesundheit der Kläger ausgehe, nachdem die WEA unstreitig über eine entsprechende Abschalteinrichtung verfüge. Und hinsichtlich der angeblichen elektromagnetischen Strahlung sei das ursprüngliche Vorbringen der Kläger nicht substantiiert und auch nicht wiederholt worden, so dass davon auszugehen sei, dass sie diese Behauptung nicht länger aufrechterhalten wollten. Die Klage sei auch hinsichtlich des Hilfsantrages nicht begründet. Der Anspruch auf Vornahme von Schutzvorkehrungen bei Betrieb der Anlage aus § 14 S. 1, 2. HS BImSchG i. V. m. §§ 1004, 906 BGB sei zwar nicht durch § 14 Abs. 1, 1. HS BImSchG gesperrt. Der Antrag sei mangels Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO allerdings bereits unzulässig. Soweit der Antrag auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung gestützt werde, fehle konkreter Vortrag. Im Übrigen gingen von der WEA keine Einwirkungen auf das klägerische Grundstück aus, die dessen Benutzung mehr als nur unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1, S. 1 BGB beeinträchtigten. Nach § 906 BGB seien Einwirkungen auf ein Grundstück in der Regel zu dulden, wenn - wie hier - diesbezügliche Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten würden. Nichts anderes folge schließlich aus einer abschließenden Gesamtwürdigung aller feststellbaren Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. Abgesehen davon, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Kläger durch Lärm- oder Lichtemissionen festzustellen seien, müsse auch berücksichtigt werden, dass die Kläger ihr Grundstück in einem Gebiet erworben hätten, in dem seinerzeit bereits eine Vielzahl von WEA errichtet gewesen seien. Die feststellbaren Beeinträchtigungen seien damit gebietsprägend und ortsüblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger lediglich den ursprünglichen Hilfsantrag weiter. Sie tragen vor, sie hätten zu keinem Zeitpunkt mutwillig das Betreten ihres Grundstücks oder Hauses zum Zwecke der Beweiserhebung vereitelt. Sie hätten aufgrund der Corona-Pandemie lediglich um eine Absprache und ein entsprechendes Corona-Konzept gebeten. Einem Ersatzmessort hätten die Kläger nicht zugestimmt. Sie hätten auch nicht der Nutzung ihres Stroms für die Versorgung der Messgeräte widersprochen. Vielmehr sei ihnen mitgeteilt worden, der Sachverständige würde die Stromversorgung sicherstellen. Dem Landgericht hätten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des eingeholten Schallgutachtens Dr. X kommen müssen. Die Wahl des ersten Messpunktes sei nicht nachvollziehbar. Vor allem aber sei im Rahmen der Langzeitmessung keine Messung bei Wind aus nord-östlicher Richtung erfolgt. Der Sachverständige habe dies nicht plausibel erklären können. An mindestens 10 % der Tage eines Jahres wehe der Wind bei ihnen aus Nordost, vorrangig im April und Mai. Die Messung hätte diesen Zeitraum mit einschließen müssen. Bei einer Messung mit Wind aus nord-östlicher Richtung wären sicherlich höhere Werte oberhalb von 45 dB tagsüber und 30 dB nachts festgestellt worden. Der Sachverständige habe auch die Infraschallmessung nicht näher erläutern und insbesondere nicht angeben können, weshalb er ohne konkrete Messung davon ausgehe, dass im Haus der Kläger kein Infraschall vorhanden sei. Für eine Berechnung fehlten ihm erforderliche Informationen zum Gebäude. Die Kläger gingen aufgrund ihrer massiven Schlafstörungen weiterhin von einer erheblichen Infraschallbelastung durch die WEA oberhalb des Schwellenwertes von 20 Hertz aus. In Hinblick auf die Lichtimmissionen habe das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. So habe es den sachverständigen Zeugen X nicht vernommen und kein Gutachten zum Disco-Effekt eingeholt. Der im Jahr 2020 erfolgte Umbau zur Transponderschaltung funktioniere nicht wie gewünscht, so dass es dadurch zu einer Verschlimmerung in der Intensität der Tag- und Nachtkennzeichnungen gekommen sei. Diesem Einwand sei das Landgericht nicht nachgegangen. Bei vollständiger und fehlerfreier Beweisaufnahme hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beklagte zur Vornahme geeigneter Maßnahme zu verurteilen ist, damit die Kläger nicht durch Schall- und Lichtemissionen beeinträchtigt werden. Hinzu komme nunmehr Folgendes: Ab dem 28.02.2023, kurz nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, seien an einer der WEA des Windparks X (an der WEA Nr. 3 der X, Az. 7 U 84/23) Reparaturarbeiten am Rotor und an zwei weiteren WEA (an der WEA Nr. 2 X, Az. 7 U 80/23, sowie der - hier streitgegenständlichen - WEA Nr. 1 der Beklagten, Az. 7 U 77/23) umfangreiche Wartungsarbeiten vorgenommen worden. Dies spreche dafür, dass die streitgegenständliche WEA im Zusammenwirken mit den weiteren WEA des Windparks bereits vorher zu erheblichen Lärmemissionen geführt haben müsse. Der Sachverständige Dr. X habe ausgeführt, dass eine defekte Anlage zu erheblichen Lärmbelästigungen führe. Im Rahmen der Messung seien derartige Geräusche nicht festgestellt worden, weil entweder ein Defekt zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen sei, oder - und dies sei naheliegend - weil die Messung nicht mit Wind aus Nordost erfolgt sei. Zudem hätten die Kläger seit etwa Anfang Mai 2023 ein belästigendes Quietschen - möglicherweise wegen defekter Bremsen - festgestellt, das von der WEA 6 der X (Az. 7 U 76/23) ausgehe. Die Kläger beantragen nunmehr, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass weder das Eigentum der Kläger, noch deren Gesundheit durch den Betrieb der Windenergieanlage der Marke Repower 3.XM104 beeinträchtigt wird; 2. der Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gebot aus dem Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und tritt den Angriffen der Berufung entgegen. Insbesondere habe sich das Landgericht zutreffend mit der Ausschlusswirkung des § 14 S. 1, 1. HS BImSchG auch gegenüber einem Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 906, 823 BGB auseinander gesetzt. Der Vortrag der Kläger zu angeblich immissionsbedingten körperlichen Beeinträchtigungen sei unsubstantiiert. Zudem hätten sie die Beweiserhebung erschwert. Dem neuen Vortrag der Kläger zum angeblichen Defekt der WEA tritt die Beklagte ebenfalls entgegen. Es handele sich einen Schaden, der ohne zusätzliche Geräuschemission zur vorübergehenden Abschaltung der Anlage geführt habe. Ein „Quietschen“ bestreitet sie. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Verfügung vom 27.07.2023 Hinweise erteilt, auf die die Parteien ergänzend Stellung genommen haben, und am 12.12.2023 einen Termin zur mündlichen Verhandlung in allen sechs Verfahren durchgeführt. Dabei hat der Senat auch den Sachverständigen Dr. X ergänzend angehört (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 04.12.2023 und Protokoll vom 12.12.2023). Auf die weiteren Schriftsätze der Parteien (Kläger vom 01.08.2023, Bekl. vom 14.08.2023) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird insoweit verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vornahme der begehrten Maßnahmen in Bezug auf die streitgegenständliche WEA. Ihr ursprüngliches Begehren im ersten Rechtszug, die Beklagte zur Unterlassung des Betriebes der WEA zu verurteilen, haben die Kläger im zweiten Rechtszug nicht weiter verfolgt. Sie begehren allein noch die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen ihres Eigentums und ihrer Gesundheit durch die WEA. Der Antrag ist bereits mangels hinreichender Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 22.09.2022, Az. 5 U 210/21, Juris Rn. 69). Ein solcher Anspruch, der allein aus §§ 1004, 906 BGB in Betracht kommen könnte, besteht vorliegend jedoch auch in der Sache nicht. a) Soweit die Kläger ihr Begehren auf die Beeinträchtigung von Gesundheit und Körper stützen, fehlt es an konkretem Sachvortrag hierzu. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (dort S. 8 und 9) verwiesen, die von der Berufung auch nicht angegriffen werden. b) Nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, sofern er nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet ist. Nach § 906 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnlichen von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt gemäß § 906 Abs. 1 S. 3 BGB für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. Gemessen hieran gehen von der WEA der Beklagten keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf das Grundstück der Kläger aus, so dass sie hinsichtlich der Einwirkungen zur Duldung verpflichtet sind. Im Einzelnen: c) Lärmemissionen Die Lärmemissionen überschreiten nicht die einschlägigen Richtwerte. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass der Beklagten die Regelvermutung des § 906 Abs. 1 S. 2, 3 BGB zugute kommt. Die einschlägigen Werte der TA Lärm von 60 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht werden nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. X nicht überschritten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen (dort S. 10-14). Die Messung durch den Sachverständigen ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat eine Langzeitmessung über einen Zeitraum von zwei Monaten (vom 15.10.2021 bis zum 15.12.2021) durchgeführt. Dabei wurden verschiedene Windrichtungen und -geschwindigkeiten berücksichtigt. Im Hinblick auf die Berufungsangriffe hat der Senat auf Antrag der Kläger den Sachverständigen Dr. X zur Erläuterung seines Gutachtens ergänzend angehört. In der mündlichen Verhandlung hat er die Ermittlung der Lärmbelastung bei Mitwind-Verhältnissen - also wenn der Wind vom Grundstück der Kläger aus gesehen aus Richtung des Windparks weht - plausibel und nachvollziehbar geschildert. Er hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: „Aus meiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.12.2023 ergibt sich, dass wir Mitwind-Messungen durchgeführt haben. Richtig ist, dass wir - wie sich aus der Tabelle II meiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.12.2023 ergibt - dabei teilweise auch schätzen mussten. Das liegt daran, dass wir die entsprechenden Mitwind-Geschwindigkeiten von 10 bis 14 m/sec (Volllast) in dem Messzeitraum vom 05.10.2021 bis 15.12.2021 nicht tatsächlich messen konnten. Deshalb haben wir entsprechende Werte insoweit geschätzt. Dies wird jedoch dadurch relativiert, dass solche Mitwind-Geschwindigkeiten von 10 bis 14 m/sec im 10-Jahres-Durchschnitt nur in 0,64 % der Fälle vorkommen, das würde in etwa einem 200stel entsprechen. Ich möchte auch ergänzend noch darauf hinweisen, dass - entsprechend der Tabelle I meiner Stellungnahme vom 07.12.2023 - es tatsächlich 100 Mitwind-Messungen gegeben hat und zwar in Nabenhöhe bei Windgeschwindigkeiten von 4 und 8 m/sec. Es ist also nicht richtig, dass die Windrichtung Nord-Nordost - gesehen vom Haus der Kläger - bei den Messungen überhaupt nicht berücksichtigt worden ist. Mitwind heißt nach TA-Lärm von der Quelle in Richtung Messort in einem Sektor +/- 60 Grad. (...) Die Richtcharakteristik ist bei hohen Windgeschwindigkeiten und in Bodennähe bei Mitwind im Vergleich zum Gegenwind nahezu identisch (Unterschied etwa 1 dB(A)) und im Vergleich zu Querwind beträgt der Unterschied auch nur circa 1 bis 2 dB(A). Ergänzend muss man dazu sagen, dass die Einzelwerte wegen der geringen Fallzahlen auf den hier entscheidenden Mittelungspegel nach TA Lärm kaum einen Einfluss haben. Diesen Mittelungspegel über alle Bedingungen habe ich mit 38,9 dB(A) errechnet. Selbst wenn man für die Mitwind-Schätzung bei Windgeschwindigkeiten zwischen 10 und 14 m/sec, z.B. 3 dB(A), hinzurechnen würde, wäre der Effekt auf den maßgeblichen Mittelungspegel nur unmaßgeblich.“ Hieraus ergibt sich, dass - entgegen dem Einwand der Berufung - durchaus Windverhältnisse aus nord-östlichen Richtungen an verschiedenen Tagen und mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten berücksichtigt wurden und dass im Übrigen eine ergänzende Schätzung auf nachvollziehbarer objektiver Grundlage erfolgt ist. Hierbei zeigt sich aufgrund der relativen Seltenheit dieser Mitwind-Lage und der Richtcharakteristik der Lärmemissionen der WEA kein wesentlicher Einfluss von Wind aus Nord-Nord-Ost auf die Lärmbelastung am Grundstück der Kläger. Auch die Jahreszeit der Messung spielt nach den Angaben des Sachverständigen keine erhebliche Rolle. Der Einwand der Kläger zum gewählten Messort knapp außerhalb ihres Grundstücks ist unbegründet. Die Kläger haben Messungen auf ihrem Grundstück und in ihrem Haus verweigert. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass dies auf einer Empfehlung ihres damaligen Prozessbevollmächtigten beruhte. Mit einem angeblich fehlenden Corona-Schutzkonzept des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter - wie in der Berufung vorgetragen - stand die Verweigerung danach offenbar nicht oder allenfalls nachrangig im Zusammenhang. Etwaige diesbezügliche Bedenken hätten jedenfalls im Vorwege oder vor Ort geklärt werden können. Den alternativen Messort unmittelbar neben dem klägerischen Grundstück hat der Sachverständige mit dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger abgestimmt, was der Sachverständige hinlänglich aktenkundig gemacht hat. Das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten ist den Klägern nach § 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Das neue Vorbringen der Kläger zu angeblichen Lärmimmissionen im Berufungsrechtszug (vgl. Berufungsbegründung vom 01.06.2023, dort S. 5 f.) ist - ungeachtet einer etwaigen Verspätung, §§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, unerheblich. Es betrifft die hier streitgegenständliche WEA Nr. 1 nur insoweit, als ab Ende Februar „umfangreiche Wartungsarbeiten“ vorgenommen worden seien. Konkrete zusätzliche Lärmimmissionen werden insoweit nicht vorgebracht. Der Betriebsleiter des Windparks X, X, hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2023 bestätigt, dass tatsächlich im Februar/März 2023 Wartungsarbeiten u.a. an der WEA Nr. 1 durchgeführt worden seien. Er hat hierzu ausgeführt, es habe an der Anlage einen vorbeugenden Getriebetausch wegen endoskopisch festgestellter Verschleißerscheinungen gegeben. Diese Arbeiten hätten keine besonderen Geräuschemissionen verursacht. Der Kläger gab ein „Brummen“ in jener Zeit an, das inzwischen jedoch nicht mehr vorhanden sei. Selbst wenn von der WEA zusätzliche reparaturbedingte Geräuschemissionen ausgegangen sein sollten, hat die Beklagte mit der Wartung und vorbeugenden Reparatur letztlich genau solche Schritte unternommen, die von den Klägern gefordert werden. Nämlich mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass keine wesentlichen (Lärm-) Immissionen auf ihr Grundstück einwirken. Zur behaupteten Belastung mit Infraschall wird erneut auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (dort S. 15) auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. X verwiesen. Die Messungen haben Werte unterhalb der Hörschwelle ergeben. Die - nur in der Summe aller sieben WEA des Windparks Dingen - erwartbaren Geräuschemissionen liegen deutlich unterhalb der Schwelle einer erheblichen Belästigung nach der einschlägigen DIN 45680. Dass der Sachverständige keine Messung im Haus durchführen konnte, beruht auf der Verweigerung der Kläger (s.o.). d) Lichtemissionen Auch hinsichtlich der Feststellungen zu Lichtimmissionen ist das landgerichtliche Urteil (dort S. 16 und 17) nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat hierzu ein Gutachten des Sachverständigen Dr. X eingeholt, wonach keine wesentlichen Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks gegeben seien. Die Einwirkungen der Beleuchtung der WEA liege deutlich unterhalb der Immissionsrichtwerte der Licht-Leitlinie, und zwar sowohl für eine Aufhellung, als auch für das Blendmaß. Fehlerfrei ist auch die Bewertung des Landgerichts, dass der in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 27.02.2023 erstmals erfolgte Vortrag, die Beleuchtung der WEA sei ca. seit dem Jahr 2020 noch störender als zuvor, gemäß §§ 296, 282 ZPO als verspätet zurückzuweisen sei (vgl. LG-Urteil S. 16). Daran ist der Senat gemäß § 531 Abs. 1 ZPO gebunden. e) Sonstige Emissionen Auf die Einholung weiterer Sachverständigengutachten zum sog. Disco-Effekt und zum Schattenwurf haben die Kläger (u.a.) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 27.02.2023 ausdrücklich verzichtet (Protokoll vom 27.02.2023, dort S. 6). Zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen ist der Senat deshalb auch im Berufungsrechtszug nicht veranlasst. Die Kläger haben den entsprechenden Vortrag entweder bereits im ersten Rechtszug konkludent fallen gelassen, oder sie sind infolge des Verzichts auf die Einholung von Sachverständigengutachten zumindest beweisfällig geblieben. Hinsichtlich etwaiger optischer Beeinträchtigungen durch die WEA schließt sich der Senat den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (dort S. 17 und 18) an. Den Vortrag zum angeblichen Eiswurf-Risiko haben die Kläger bereits im ersten Rechtszug nicht aufrechterhalten, nachdem unstreitig war, dass die WEA über eine entsprechende Abschalteinrichtung verfügt (vgl. LG-Urteil, S. 18/19). Jedenfalls haben sie dies mit ihrer Berufung nicht mehr aufgegriffen. Der in der Berufung erneuerte klägerische Vortrag zu angeblicher elektromagnetischer Strahlung ist - sofern die Kläger ihn nicht zuvor ohnehin bereits fallen gelassen haben - jedenfalls unsubstantiiert. Die Kläger haben konkrete (drohende) Folgen für ihre Gesundheit oder andere Beeinträchtigungen nicht dargelegt. e) Gesamtwürdigung Die im Zuge der tatrichterlichen Würdigung mit Blick auf die Frage einer wesentlichen Beeinträchtigung vorzunehmende abschließende Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller relevanten Immissionen führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese Gesamtwürdigung ist nicht als „spartenübergreifende Summation“ der verschiedenen Immissionen im Sinne einer kumulativen Betrachtung zu verstehen (so die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung). Vielmehr geht es um eine abschließende Gesamtbetrachtung der jeweiligen Immissionsarten für sich. Nachdem allerdings alle in Betracht kommenden Immissionen deutlich unterhalb der einschlägigen Richt- oder Schwellenwerte liegen, bleibt es auch in der abschließenden Gesamtwürdigung bei nur unwesentlichen Beeinträchtigungen i. S. d. § 906 BGB. Hinzu kommt, dass der Betrieb von WEA gemäß § 2 EEG nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt, was im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen auf Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).