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Beschluss

1 Vollz 494/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0324.1VOLLZ494.24.00
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Leitsätze

In den Patientenzimmern der im Maßregelvollzug Unterbrachten ist das Rauchen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 NiSchG NRW grundsätzlich verboten; Ausnahmen hiervon können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht, § 3 Abs. 3 b), c) NiSchG NRW.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und das an den Betroffenen gerichtete Verbot der Antragsgegnerin, in seinem Patientenzimmer zu rauchen, werden aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Betroffenen, in seinem Patientenzimmer rauchen zu dürfen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In den Patientenzimmern der im Maßregelvollzug Unterbrachten ist das Rauchen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 NiSchG NRW grundsätzlich verboten; Ausnahmen hiervon können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht, § 3 Abs. 3 b), c) NiSchG NRW. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss und das an den Betroffenen gerichtete Verbot der Antragsgegnerin, in seinem Patientenzimmer zu rauchen, werden aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Betroffenen, in seinem Patientenzimmer rauchen zu dürfen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen. Gründe: I. Der Betroffene ist in der Maßregelvollzugsklinik der Antragsgegnerin untergebracht. Am 00.03.2024 beschloss die Antragsgegnerin ein allgemeines Rauchverbot in den geschlossenen Räumlichkeiten der Wohngruppenstation der Forensik N01, das am 00.04.2024 in Kraft trat. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) hat auf den gerichtlichen Antrag des Betroffenen vom 10.04.2024 die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Betroffenen das Rauchen in seinen privaten Räumlichkeiten zu gestatten. Zur Begründung führte die Strafvollstreckungskammer aus, das Nichtraucherschutzgesetz NRW enthalte keine ausdrückliche Regelung über das Rauchen im Maßregelvollzug. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NStZ RR 2010, 222) vertrat sie die Auffassung, die in § 3 Abs. 4 S. 1 NiSchG NRW für Hafträume in Justizvollzugsanstalten geltende Ausnahmeregelung sei für den Maßregelvollzug entsprechend anwendbar. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie unter näherer Begründung im Einzelnen vorbringt, dass nach den Regelungen im NiSchG NRW das Rauchen in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs generell untersagt sei. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Zuschrift vom 13.02.2025 beantragt, den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben. Der Betroffene und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, NJW 1971, 389 [391]). Eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständigen Senats zu der Frage, ob im Wohn- und Schlafbereich (im Folgenden: Patientenzimmer) der im Maßregelvollzug Untergebrachten das Rauchen nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW verboten ist, liegt bisher nicht vor. III. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache (vorläufig) Erfolg. In den Patientenzimmern der im Maßregelvollzug Unterbrachten ist das Rauchen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 NiSchG NRW grundsätzlich verboten; Ausnahmen hiervon können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht, § 3 Abs. 3 b), c) NiSchG NRW. 1. a) Einrichtungen des Maßregelvollzugs sind „Krankenhäuser“ im Sinne von § 2 Nr. 2 NiSchG NRW. Nach der dort in Bezug genommenen Definition in § 107 SGB V sind Krankenhäuser Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, pflegefachlich unter ständiger pflegefachlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische, pflegefachliche und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern. Diese Merkmale erfüllen Einrichtungen, in denen Maßregeln nach den §§ 63, 64 StGB vollzogen werden (so auch OLG Frankfurt a.M., NStZ 2009, 262); insbesondere entspricht es dem in § 3 Abs. 3 StrUG NRW formulierten Ziel des Maßregelvollzugs, untergebrachte Personen zu heilen. b) Dass es sich bei den Einrichtungen des Maßregelvollzugs um Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 2 NiSchG NRW handelt, folgt auch aus der Systematik des NiSchG NRW. Denn § 3 Abs. 3 b) NiSchG NRW bestimmt, dass Ausnahmen vom Rauchverbot für solche Personen zugelassen werden können, die – wie es auf Personen zutrifft, gegen die Maßregeln nach den §§ 63, 64 StGB vollstreckt werden (Reich, Kommentar zum NiSchG NRW, 2008, § 3 Rn. 19) – gerichtlich angeordnet in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht sind, wenn die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. Zum einen greift § 3 Abs. 3 b) NiSchG NRW damit ebenfalls den Begriff des „Krankenhauses“ auf. Zum anderen wäre eine solche Ausnahmevorschrift entbehrlich, wenn Einrichtungen des Maßregelvollzugs ohnehin nicht unter die in § 2 Nr. 2 NiSchG NRW genannten Krankenhäuser fielen und somit von vornherein nicht dem Rauchverbot unterlägen. c) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die historische Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung des Beschlusses der Ministerkonferenz der Länder zum Nichtraucherschutz am 23.02.2007 in Hannover („Nichtraucher-Gipfel“). Danach waren etwa aus therapeutischen Gründen unter dem Punkt 3.2 b) für den Maßregelvollzug Ausnahmen vom Rauchverbot beabsichtigt, wobei keine konkreten Ausnahmetatbestände formuliert worden sind. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat diesen Beschluss in § 3 Abs. 3 b), c) NiSchG NRW umgesetzt (a.A. OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2009, 262 [263] für § 1 Abs. 1 HessNRSG a.F.; in Hessen gilt seit dem 17.03.2010 in § 1 Abs. 1 Nr. 4 HessNRSG in Einrichtungen des Maßregelvollzugs ein ausdrückliches Rauchverbot). 2. Die Zimmer der Untergebrachten im Maßregelvollzug sind auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 NiSchG NRW der ausschließlich privaten Nutzung vorbehalten, sodass in ihnen das Rauchen erlaubt ist. a) Aus der Systematik des Nichtraucherschutzgesetzes NRW ergibt sich, dass Patientenzimmer in Einrichtungen des Maßregelvollzugs nicht vom Geltungsbereich des Rauchverbots nach § 1 Abs. 1 S. 2 NiSchG NRW ausgenommen sind. Die in § 3 Abs. 3 b) NiSchG NRW vorgesehene differenzierte Ausnahmeregelung für Personen, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung untergebracht sind, wäre entbehrlich, wenn in den Patientenzimmern ohnehin das Rauchen erlaubt wäre. b) Auch der Sinn und Zweck der Ausnahme in § 1 Abs. 1 S. 2 NiSchG NRW gebietet keine andere Bewertung. Die in § 1 Abs. 1 S. 2 NiSchG NRW vorgesehene Ausnahme trägt dem Schutzzweck des Art. 13 Abs. 1 GG Rechnung, wonach der Schutzbereich der Wohnung garantiert ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das Rauchen in Räumlichkeiten, die ausschließlich Wohn- und Übernachtungszwecken dienen und damit der Privatsphäre zuzurechnen sind, erlaubt bleiben (LT-Drucks. 14/4834 S. 17 f.). Die Zimmer im Maßregelvollzug dienen jedoch nicht ausschließlich Wohn- oder Übernachtungszwecken und werden daher nicht vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen Hafträume in Justizvollzugsanstalten nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG, da das Hausrecht sowie die der Anstalt zugewiesenen Aufgaben (§§ 2, 3 StVollzG) die Betretung durch Bedienstete auch ohne Einwilligung der Inhaftierten erlaubt (BVerfG, NJW 1996, 2643). Im Anschluss hieran hat der Senat für den Bereich der Sicherungsverwahrung entschieden, dass – wie bei Hafträumen von Strafgefangenen – auch für die Zimmer der Sicherungsverwahrten bei Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Grundrechtseingriff nicht schon darin liegt, dass ein Vollzugsbediensteter diese Räume betritt (Senat, Beschluss vom 06.02.2018 – III-1 Vollz (Ws) 550/17 -, NStZ 2019, 49). Zu § 14 SVVollzG NRW, wonach den Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung zu Wohn- und Schlafzwecken ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, hat der Senat ausgeführt, dass die Formulierung „zur alleinigen Nutzung“ nicht zu einem Ausschluss der Bediensteten vom Zugang zu dem Zimmer eines Untergebrachten oder zu einer Einschränkung des Hausrechts führt. Daraus folgt gerade nicht das Recht des Untergebrachten, den Zugang zu seinem Zimmer für die Anstaltsmitarbeiter nach seinem Belieben zu beschränken. bb) Diese Erwägungen gelten in besonderem Maße für den Wohn- und Schlafbereich von im Maßregelvollzug Untergebrachten. Auch das StrUG NRW weist den Untergebrachten keinen Wohn- und Schlafbereich zur ausschließlich privaten Nutzung zu, in dem Untergebrachte – wie es der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG garantiert – das Recht haben, von staatlichen Maßnahmen gänzlich in „Ruhe gelassen“ zu werden (vgl. BVerfG, NJW 1969, 1707; NJW 1979, 1539; NJW 2015, 2787 [2788]). Der in §§ 2 Abs. 2, 3 und 9 Abs. 1 StrUG NRW formulierte therapeutische Behandlungsauftrag schließt es grundsätzlich aus, die Untergebrachten in ihren Zimmern unbehelligt zu lassen; vielmehr stehen sie unter der Aufsicht und Verantwortung der Klinik, die zu einer aktiven therapeutischen Betreuung verpflichtet ist. Anders als im Strafvollzug und im Vollzug der Sicherungsverwahrung ist das Verhältnis zwischen Untergebrachten und Maßregeleinrichtung stärker von dem Gedanken der Fürsorge geprägt, da es sich bei den Untergebrachten um psychisch bzw. suchtkranke Menschen handelt, denen Behandlungs- und Eingliederungsmaßnahmen anzubieten sind (§ 8 StrUG NRW), um sie – soweit möglich – zu heilen und in die Gesellschaft einzugliedern (§ 2 Abs. 2, 3 StrUG NRW). Daneben sieht das StrUG NRW in den §§ 30 bis 35 zahlreiche Befugnisse der Maßregeleinrichtung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung vor, die es im Einzelfall notwendig machen können, das Patientenzimmer zu betreten. cc) Nach alledem kommt auch eine extensive Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 2 NiSchG NRW – wie sie das Oberlandesgericht Frankfurt unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 2 HessNRSG vertritt – nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2009, 262 [263 f.]). Während der hessische Landesgesetzgeber eine Ausnahme für Räume schaffen wollte, die „im weiteren Sinne privaten Wohnzwecken dienen“, wozu auch „Einzelunterbringungsräume in den Justizvollzugsanstalten“ gehören, finden sich derartige Erwägungen in den Gesetzesmaterialen zum NiSchG NRW nicht wider (LT-Drucks. 14/4834, S. 17; Hessischer Landtag, Drucks. 16/7488, S. 8). Im Gegenteil zeigt die Systematik des NiSchG NRW, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber Hafträume in Justizvollzugsanstalten bewusst nicht unter den Tatbestand der ausschließlich der privaten Nutzung dienenden Räume im Sinne des § 2 Abs. 2 NiSchG NRW fassen wollte. Denn für Inhaftierte in Justizvollzugsanstalten sowie für Personen, die aufgrund gerichtlicher Anordnung untergebracht sind, sieht das NiSchG NRW in § 3 Abs. 3 b) bzw. Abs. 4 eigene Ausnahmetatbestände vor. Diese Regelungen wären entbehrlich, hätte der Gesetzgeber bereits angenommen, dass Patientenzimmer unter die privaten Räumlichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 NiSchG NRW fallen. 3. Auch eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 4 NiSchG NRW auf Patientenzimmer in Einrichtungen des Maßregelvollzugs scheidet aus. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelunglücke. Der (eindeutige) Wortlaut der Norm beschränkt die Ausnahme ausdrücklich auf Hafträume in Justizvollzugsanstalten. Der Gesetzgeber wollte das Rauchen in Einzelhafträumen gezielt ermöglichen und hat hierfür – wie bereits ausgeführt – eine eigene Regelung geschaffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung war ihm dabei bewusst, dass der in einer Justizvollzugsanstalt Inhaftierte „mit der Zuweisung eines Haftraums […] einen persönlichen, vom allgemeinem Anstaltsbereich abgegrenzten Lebensbereich“ erhält, in dem „aus verfassungsrechtlichen Gründen ein gewisses Maß an Privat- und Intimsphäre als Ausdruck allgemeiner Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben“ muss (LT-Drucks. 14/4834, S. 20). Zwar gelten diese Erwägungen prinzipiell auch für untergebrachte Personen im Maßregelvollzug. Dennoch hat der Gesetzgeber keine entsprechende Regelung getroffen, sondern mit § 3 Abs. 3 b), c) NiSchG NRW eine Vorschrift geschaffen, die für Untergebrachte, die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Rauchverbot zulässt. 4. Das Rauchen in den Patientenzimmern ist auch nicht deshalb gestattet, weil im Maßregelvollzug Untergebrachte der Allgemeinheit um ihrer Sicherheit willen ein Sonderopfer erbringen (BVerfG, NJW 2012, 1784 [1785]; LK/Cirener, 13. Aufl. 2022, § 63 Rn. 84; LK/Radtke, 13. Aufl. 2022, vor § 61 Rn. 29; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, § 61 Rn. 2; Eisenberg, NStZ 2004, 240 [241]; zur Sicherungsverwahrung: BVerfG NStZ 2011, 450). Den Staat trifft danach die Verpflichtung, im Vollzug von Anfang an geeignete Konzepte bereitzustellen, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit nach Möglichkeit zu beseitigen und ihn auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten (BVerfG, NJW 2012, 1784 [1785]). Ein Anspruch, generell in den Patientenzimmern des Maßregelvollzugs Rauchen zu dürfen, folgt daraus nicht. IV. Nachdem die Strafvollstreckungskammer verkannt hat, dass das Rauchen in den Patientenzimmern der im Maßregelvollzug Untergebrachten grundsätzlich verboten ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Angesichts der gegebenen Entscheidungsreife i.S.d. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG bezüglich der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen. Denn insoweit kam wegen der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Vollzugsbehörde allein deren Aufhebung in Betracht. Die Antragsgegnerin hat dem Betroffenen allein unter Hinweis auf ihr am 00.03.2024 beschlossenes Rauchverbot das Rauchen in seinem Patientenzimmer untersagt. Dabei hat sie nicht erkannt, dass sie gemäß § 3 Abs. 3 b), c) NiSchG NRW einzelfallbezogen zu prüfen hat, ob dem Betroffene das Rauchen in seinem Patientenzimmer erlaubt werden kann, weil die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Spruchreife bezüglich der seitens der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung liegt indes nicht vor. Der Senat, dem eigene Tatsachenfeststellungen verwehrt sind, kann nicht ausschließen, dass die Entscheidung, dem Betroffenen das Rauchen in seinem Patientenzimmer zu untersagen ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. Der Senat hat die Leiterin der Klinik als Vollzugsbehörde daher zur Neubescheidung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 10.01.2024 angewiesen, wobei diese die dargelegte Rechtsauffassung des Senats zu beachten haben wird.