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Beschluss

1 Vollz (Ws) 550/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1206.1VOLLZ.WS550.17.00
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Leitsätze

Nach § 116 Abs. 3 S. 1 StVollzG haben Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen keine aufschiebende Wirkung; diese Regelung ist nicht auf für einen Gefangenen belastende Entscheidung beschränkt (a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 17.03.1983 - Ws 56/83 -, NStZ 1983, 527). Die Vollzugsbehörde ist daher verpflichtet, eine dem Antrag eines Gefangenen entsprechende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auszuführen. Dies gilt auch bei einem stattgebenden Verpflichtungsbegehren, solange nicht eine Außervollzugsetzung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG angeordnet oder eine anderslautende Sachentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist.

Tenor

Der Vollzug der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 29.09.2017 wird gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ausgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 116 Abs. 3 S. 1 StVollzG haben Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen keine aufschiebende Wirkung; diese Regelung ist nicht auf für einen Gefangenen belastende Entscheidung beschränkt (a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 17.03.1983 - Ws 56/83 -, NStZ 1983, 527). Die Vollzugsbehörde ist daher verpflichtet, eine dem Antrag eines Gefangenen entsprechende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auszuführen. Dies gilt auch bei einem stattgebenden Verpflichtungsbegehren, solange nicht eine Außervollzugsetzung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG angeordnet oder eine anderslautende Sachentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist. Der Vollzug der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 29.09.2017 wird gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ausgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller befindet sich seit März 2010 und nach zwischenzeitlicher Haftunterbrechung ab November 2014 wieder in der Sicherungsverwahrung, derzeit in der JVA X. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.10.2016 begehrt der Antragsteller, der Antragsgegnerin gem. § 14 Abs. 2 SVVollzG zu verbieten, ihn in seiner Mittagsruhe zwischen 13:00 und 16:00 Uhr zu stören und seine gesetzlich verankerte Privats- und Intimssphähre zu respektieren und zu gewährleisten (ebenso § 44 Abs. 1 SVVollzG), der Antragsgegenerin zu verbieten, Post generell irgendwo und je nach Bedienstetem nach Belieben, in seinem Zimmer abzulegen sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit aufgrund der Wiederholungsgefahr. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 29.09.2017 unter Hinweis auf das Recht des Betroffenen auf Wahrung seiner Privatsphäre der Antragsgegnerin verboten, das Zimmer des Antragstellers in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu betreten, soweit keine Durchsuchung nach § 64 SVVollzG NRW durchgeführt wird. Im Übrigen hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 13.10.2016 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 12.10.2017 zugestellt wurde, wendet sich die Antragsgegnerin mit einer Rechtsbeschwerde vom 09.11.2017, die am 10.11.2017 beim Landgericht Arnsberg einging. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Arnsberg aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Darüber hinaus beantragt sie, den Vollzug der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 29.09.2017 gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. II. 1. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 29.09.2017 ist zulässig. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 StVollzG haben Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen keine aufschiebende Wirkung. Die Vollzugsbehörde ist daher verpflichtet, wenn die Strafvollstreckungskammer dem Antrag eines Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung entsprochen hat, diese Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auszuführen. Dies gilt auch bei einem stattgebenden Verpflichtungsbegehren, solange nicht auf Antrag der Vollzugsbehörde eine Außervollzugsetzung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG angeordnet oder eine anderslautende Sachentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. Laubenthal , in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 116 Rn. 13, OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 Ws 323/16 (StrVollz) – juris, OLG Hamm, Beschluss vom 06. September 1979 – 1 Vollz (Ws) 71/79 –, juris) Soweit teilweise vertreten wird, die Vorschrift des § 116 Abs. 3 StVollzG sei auf den Antragsteller belastende und folglich auch von diesem angegriffene Entscheidungen beschränkt (OLG Bremen, Beschluss vom 17. März 1983 – Ws 56/83, NStZ 1983, 527; Arloth , StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 116 Rn. 7), steht dem der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Vollzuges statthaft. Zudem ist dem Erfordernis einer gemeinsam mit dem Antrag auf Aussetzung des Vollzuges eingelegten Rechtsbeschwerde Genüge getan. Zuständig für die Entscheidung ist der Senat als das Gericht, das über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat (vgl. Laubenthal , in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 116 Rn. 13). 2. Der Antrag ist auch begründet. Bei der Prüfung, ob der Vollzug einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen ist, hat eine Abwägung zwischen den Interessen des Gefangenen einerseits und den Interessen des Vollzugs andererseits stattzufinden. Dabei sind die Folgen, die einträten oder eintreten könnten, wenn die angefochtene Entscheidung zunächst vollzogen würde, im Rechtsbeschwerdeverfahren später jedoch aufgehoben würde, den Folgen gegenüberzustellen, die einträten, wenn die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zunächst nicht umgesetzt würde, später aber die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen würde. Maßgeblich kommt es darauf an, ob eine Aussetzung des Vollzugs die Verwirklichung eines Rechts des Gefangenen vereiteln oder wesentlich erschweren würde (OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 Ws 323/16 (StrVollz) – juris, Laubenthal , in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 116 Rn. 13). Auch die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11, juris). Diese Interessenabwägung ergibt vorliegend, dass der Vollzug des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 29.09.2016 bis zu einer Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszusetzen ist. Das Interesse der Antragsgegnerin, jedenfalls zunächst weiterhin den Haftraum in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr betreten zu können hat Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers auf Beachtung seiner Mittagsruhe. Wenn die Antragsgegnerin der Anordnung der Strafvollstreckungskammer das Zimmer des Antragstellers in der Zeit von 13.00 bis 16:00 Uhr nicht zu betreten, soweit keine Durchsuchung durchgeführt wird, zunächst Folge leisten muss, wäre nach der hier vorzunehmenden vorläufigen summarischen Beurteilung ein nicht unerhebliches Risiko für die Sicherheit in der Anstalt gegeben. Die Antragsgegnerin trägt insoweit nachvollziehbar u.a. vor, dass das Einräumen einer festen störungsfreien Zeit die Gefahr birgt, dass diese Zeiten vom Antragsteller und anderen Untergebrachten dazu genutzt werden könnten, subkulturellen Betätigungen nachzugehen oder Fluchtversuche zu planen oder auszuführen. Zudem läge es bei Richtigkeit der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer im Belieben eines jeden Untergebrachten, ebenfalls für sich eine zumindest dreistündige störungsfreie Zeit zu definieren und in Anspruch zu nehmen und damit die Organisation des Vollzuges auch im Hinblick auf die im Vollzug vorgesehene Behandlung der Untergebrachten durch Einzel- und/oder Gruppenangebote einseitig zu bestimmen mit der Folge, dass etliche der Angebote kaum oder gar nicht mehr umsetzbar wären. Vor diesem Hintergrund wird die Rechtsbeschwerde bei vorläufiger Bewertung voraussichtlich zuzulassen sein und zumindest überwiegend Erfolg haben. Damit überwiegen die Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegend so eindeutig dem einstweiligen Interesse des Antragstellers an der Wahrung seiner Privatssphäre, dass der Vollzug der mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der vorliegende Beschluss keine das Verfahren abschließende Entscheidung darstellt (§ 121 Abs. 1 StVollzG).