Leitsatz: 1. Nach erfolgter Neufassung des § 64 StGB mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024, 4 Ws 132/24). 2. Auch nach den höheren Anforderungen der gesetzlichen Neufassung kommt die Feststellung einer solchen Erwartung trotz einer aktuellen Therapieverweigerung des Untergebrachten in Betracht, wenn es sich hierbei lediglich um eine vorübergehende Krise handelt, deren baldige Überwindung aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist. 3. Die erklärte Verweigerung, an weiteren Therapien teilzunehmen, ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Überwindung einer motivatorischen Krise kritisch zu hinterfragen, wenn für diese Erklärung vor allem vollzugliche Belange, nicht jedoch die Einstellung zum therapeutischen Prozess selbst im Vordergrund stehen. 4. Die (Wieder-)Aufnahme von therapeutischen Gesprächen kann trotz der gleichzeitig gegenüber dem Gericht erklärten Therapieverweigerung ein Indiz für die zu erwartende Überwindung der Krise sein. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. G r ü n d e: I. Der heute 39 Jahre alte Untergebrachte wuchs in K. mit seinem vier Jahre älteren Bruder im elterlichen Haushalt auf. Der Vater ging keiner Arbeit nach und litt unter einer schweren Alkoholsucht. Er verstarb bereits im Jahr 1999. Der Angeklagte erwarb den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 auf einer Gesamtschule. Er ist gelernter (..). Bis etwa zum Jahr 2015 war er für unterschiedliche Arbeitgeber fast durchgehend berufstätig. Etwa gleichzeitig mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes verließ ihn seine damalige Lebensgefährtin, mit der er über sechs Jahre eine Beziehung geführt hatte. Er lebte fortan antriebslos in den Tag hinein. Seit 2017 lebte er allein in seiner Wohnung in K.. Im Alter von 12 oder 14 Jahren kam der Untergebrachte erstmals über seinen Bruder in Kontakt mit Marihuana. Im Alter von 16/17 Jahren nahm er den Konsum von Amphetamin auf, das er alsbald regelmäßig am Wochenende mit Freunden konsumierte. Am 27. Januar 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Witten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen Diebstahls und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Er leistete im Zuge dessen gemeinnützige Arbeit in einem Tennisverein und ging dort anschließend für kurze Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nach. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 25. September 2020 erlassen. Nach der Verurteilung gab der Untergebrachte seinen Amphetaminkonsum zu Gunsten eines gesteigerten Konsums von Marihuana auf. Mit dem der Unterbringung zu Grunde liegenden Anlassurteil vom 15. Februar 2022 verurteilte ihn das Landgericht Bochum rechtskräftig wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. In der Sache liegt der Verurteilung zu Grunde, dass der Untergebrachte zur Finanzierung seines erheblichen Marihuana-Konsums und seines Lebensunterhalts mit selbigem in näher festgestelltem Umfang Handel trieb. Die Unterbringungsanordnung stützte die sachverständig beratene Strafkammer darauf, dass bei dem Untergebrachten eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) und intermittierende Cannabis-Intoxikationen (ICD-10: F12.0) vorlagen, was zu den abgeurteilten Taten geführt habe. Aufgrund dieser Abhängigkeit bestehe die Gefahr der Begehung weiterer entsprechender Straftaten bei dem unsteten und nach wie vor halt- und strukturlos in den Tag hinein lebenden Untergebrachten, der überdies erhebliche Mengen Alkohol konsumiere. Es bestehe eine hinreichend konkrete Therapieaussicht. Es sei festzustellen, dass die eigentliche Therapiemotivation bei ihm durch Therapie geweckt werden könne. Er sei aus eigenem Antrieb bereits größtenteils betäubungsmittelabstinent und mithin änderungsgewillt. Zwar habe er offen geäußert, für eine Therapie nicht aufgeschlossen zu sein. Angesichts seiner intellektuellen und psychischen Therapiefähigkeit bestehe aber die konkrete Aussicht, eine Therapiebereitschaft zu wecken. Er würde von den im Maßregelvollzug vorgehaltenen psychoedukativen Interventionsstrategien sowie den psychosozio- und mileutherapeutischen Angeboten sehr profitieren. Die motivationalen Voraussetzungen der Deliksbegehung und die zum Rauschmittelkonsum führenden Lebensumstände könnten in der Therapie aufgearbeitet und ihm könne eine realistische Lebens- und Zukunftsperspektive aufgezeigt werden. Die Unterbringung wird seit dem 18. August 2022 vollzogen, zunächst im O.-(..) für Forensische Psychiatrie Q.. Zu Beginn der Unterbringung bezeichnete er sich selbst als „mittelmäßig therapiemotiviert“. Im weiteren Verlauf war schnell ersichtlich, dass er von den therapeutischen Maßnahmen, die er zuverlässig wahrnahm, profitierte (Stellungnahme Klinik vom 17. Januar 2023). Den Behandlungsfortschritten folgend wurde er am 23. März 2023 in die Klinik E. in N. verlegt. Die therapeutischen Fortschritte setzten sich dort fort und der Untergebrachte fasste die Absicht, wieder in seinem Ausbildungsberuf tätig zu werden (Stellungnahme Klinik vom 18. Juli 2023). Die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich in unbegleiteten Ausgängen zu erproben, wurde ihm aufgrund von Regelverstößen zwischenzeitig bis zur Aufarbeitung der Vorfälle wieder entzogen (Stellungnahme Klinik vom 22. Januar 2024). Am 4. April 2024 wurde der Untergebrachte nach Erreichen des hierfür erforderlichen Behandlungsstandes in die F.klinik in N. aufgenommen (Stellungnahme Klinik vom 11. Juni 2024). Seit dem 4. Juni 2024 ging er einer Tätigkeit als (..) in einem N.er Betrieb nach (Stellungnahme Klinik vom 11. Juni 2024). Zuletzt ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen mit Beschluss vom 8. August 2024 die Fortdauer der Unterbringung an. Unter dem 15. November 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen. Im aktuellen Überprüfungszeitraum hat die F.klinik N. mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 Stellung genommen. Diagnostisch handele es sich – in Übereinstimmung mit allen vorangegangenen Stellungnahmen der Klinik E. – um psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10: F12.21), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10: F10.21), psychische und Verhaltensstörungen durch Stimulanzien (ICD-10: F15.21) sowie eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F17.2). Der Untergebrachte gehe weiter einer Vollzeittätigkeit bei einer N.er Firma nach. Er berichte, dass er sich dort wohl fühle. Seine Wochenstruktur habe er unter Einhaltung seiner persönlichen Belastungsgrenzen dem durch die Arbeit veränderten Tagesrhythmus angepasst. Das Wochenende nutze er, in Ruhe seinen Haushalt zu erledigen, zur Ruhe zu kommen, für die Festigung seiner prosozialen Kontakte und dem Erhalt seiner Interessen und Hobbys wie Spaziergänge, Schwimmen, Boule spielen oder Sauna-Besuche. Er halte fortlaufend eine gute Selbstfürsorge ein. Seit dem 10. Juli 2024 habe er den Grad 1 gemäß StrUG NRW und erprobte sich zunächst in Einzel-Übernachtungen und anschließend erfolgreich in Doppel-Übernachtungen. Sein Antrag auf den Grad 0 der Freiheitsentziehung sei in der Behandlungsplankonferenz abgelehnt worden, da er zur besseren Einschätzbarkeit und einer ausreichenden Sozial- und Legalprognose zunächst seine sozialen Kontakte weiter festigen und seine „Work-Life-Balance“ durch Ausbau und Festigung der gegebenen Interessen und Hobbys überprüfen und erweitern sollte. Unter Berücksichtigung der bereits erarbeiteten Behandlungsergebnisse hinsichtlich seiner Abhängigkeitserkrankung sowie der kontinuierlichen Überprüfung und Festigung der Abstinenz- und Legalitätsentscheidung habe er seine nachhaltig getroffenen Bemühungen in alltagsnahen Situationen weiterverfolgen und festigen können. Neben den illegalen Suchtstoffen sei er sich auch einer möglichen Gefährdung durch legale Suchtstoffe (Alkohol, Cannabis) bewusst. Auffallende Risikofaktoren in Bezug auf einen Rückfall in dysfunktionale, kriminelle und/oder in suchtspezifische Verhaltensmuster würden von ihm weiterhin kritisch reflektiert und im Rahmen der Einzeltherapie transparent gemacht. Im Rahmen der prognostischen Beurteilung könne von einer stabilisierten Behandlungsmotivation und einer tendenziell positiven Behandlungsprognose gesprochen werden. Letzteres setze eine weitere tiefergehende Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeits-, Abhängigkeits- und Delinquenzdisposition voraus. Eine Einschätzung zur Sozial- und Legalprognose könne noch nicht abgegeben werden. Der Zweck der Maßregel könne langfristig erreicht werden. Die Behandlung sollte deswegen fortgesetzt und die Fortdauer der Unterbringung beschlossen werden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 hat die F.klinik angekündigt, dem Untergebrachten den Grad 0 der Freiheitsentziehung zu gewähren. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 hat der Untergebrachte den Verzicht auf eine mündliche Anhörung erklärt und mitgeteilt, er sei mit der Empfehlung in der Stellungnahme der Klink und der Fortdauer der Unterbringung einverstanden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2025, das der Strafvollstreckungskammer bei der nachfolgenden Entscheidung noch nicht vorlag, hat die O.-Klinik J. der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass der Untergebrachte an diesem Tag dorthin verlegt worden sei. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. Februar 2025 hat die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Nach dem aktuellen Bericht der Unterbringungseinrichtung sei die Behandlung noch nicht beendet und der Zweck der Maßregel noch nicht erreicht. Die dem Untergebrachten gestellte Prognose sei nach wie vor hinreichend positiv. Er selbst wünsche unverändert die Fortdauer der Unterbringung zwecks Fortsetzung der Therapie und habe einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung zugestimmt. Gegen den ihm am 11. Februar 2025 zugestellten Beschluss erhebt der Untergebrachte mit am 14. Februar 2025 bei dem Landgericht Hagen eingegangenem Telefax sofortige Beschwerde, beantragt die Erledigung der Unterbringung und die Verlegung in die JVA B. (offener Vollzug). Mit Verteidigerschriftsatz vom 23. März 2025 begründet er diese weitergehend damit, dass er wegen zuvor erfolgter Rückfälle im Jahr 2024 in die Klinik in J. verlegt worden sei. Die ihm von der Klinik in Aussicht gestellte Perspektive, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Therapiedauer, sei für ihn keine Option. Er möchte die Therapie nicht fortsetzen und wünsche ausdrücklich die Beendigung der Unterbringung. Den Rest der Freiheitsstrafe möchte er im Justizvollzug vollstrecken. Somit bestünde keine konkrete Aussicht auf Erfolg der Therapie mehr. Mit Zuschrift vom 27. Februar 2025 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft Hamm, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. In ihrer vom Senat eingeholten ergänzenden Stellungnahme hat die O.-Klinik J. unter dem 23. April 2025 mitgeteilt, der Untergebrachte sei aufgrund eines dokumentierten Rückfalls von der F.-Klinik am 7. Januar 2025 nach dort zur interkurrenten Behandlung auf die geschlossene Station N01 verlegt worden. Im Rahmen einer am 23. Dezember 2024 durchgeführten Urinkontrolle, deren Ergebnis erst am 7. Januar 2025 vorgelegen habe, sei Kokain nachgewiesen worden. Zudem habe eine in J. durchgeführte Blutuntersuchung Hinweise auf einen gelegentlichen, mäßigen Alkoholkonsum ergeben. Der Untergebrachte habe bei Aufnahme berichtet, er habe alte Bekannte aus seinem früheren Umfeld getroffen, die konsumiert hätten. Er habe den Konsum zunächst auf Nachfrage zwei- bis dreimal abgelehnt, sei aber letztendlich nicht stabil genug gewesen, um dem sozialen Druck standzuhalten. Er habe sich während des stationären Aufenthalts im zwischenmenschlichen Kontakt durchweg angenehm und freundlich im Umgang mit Mituntergebrachten und dem Personal gezeigt. Er habe regelmäßig an Bezugspflegegruppen sowie psychologischen Gruppentherapien teilgenommen. Allerdings sei im Verlauf deutlich geworden, dass seine Teilnahme weniger aus einer inneren therapeutischen Motivation heraus erfolge, sondern vielmehr mit dem Ziel, den Erledigungsprozess zügig voranzubringen. Auch das insgesamt kooperative und positive Verhalten auf Station diene in erster Linie diesem Ziel. Eine nachhaltige Veränderungsbereitschaft oder Auseinandersetzung mit den therapeutischen Inhalten könne nicht in ausreichendem Maße beobachtet werden. Daher schließe sich die Klinik dem Votum der Klinik E. und der F.klinik an, die Behandlung zu beenden. Der Untergebrachte hat abschließend mit Verteidigerschriftsatz vom 30. April 2025 Stellung genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Untergebrachten ist unbegründet, da die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer sich – auch unter den veränderten im Beschwerdeverfahren bekannt gewordenen Umständen – als richtig erweist. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 StPO, § 67e Abs. 1 StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht erhoben. 2. In dem binnen der Frist des § 67e Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB durchgeführten Überprüfungsverfahren nach § 68e Abs. 1 StGB hat die nach §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer gem. §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 2 StPO die Staatsanwaltschaft, den Untergebrachten und die Maßregelvollzugsklink angehört. Die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO grundsätzlich obligatorische mündliche Anhörung des Untergebrachten war hier aufgrund seines ausdrücklich und unzweideutig erklärten Anhörungsverzichts ausnahmsweise entbehrlich. 3. Die Maßregel ist nicht nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. a) Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen. Nach erfolgter Neufassung des § 64 StGB mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 ist für nachträgliche Entscheidungen über die Erledigung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB die Neufassung des § 64 StGB i.d.F. vom 26. Juli 2023 anzuwenden (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 4 Ws 132/24, juris Rn. 9; OLG Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 – 1 Ws 17/24, juris Rn. 22 m.w.N.). Entscheidend für die Frage, ob eine Maßregel nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären ist, ist demnach nunmehr, ob die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB n.F. weiter vorliegen. Hierfür ist maßgebend, ob aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Untergebrachten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 1 Ws 298/23, juris Rn. 20). Das Abstellen auf die Erwartbarkeit des Erreichens des Unterbringungszieles aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte in § 64 Satz 2 StGB n.F. gegenüber dem Kriterium des Bestehens einer hinreichend konkreten Aussicht hierauf in der früheren Fassung dieser Norm zielt nach der Intention des Gesetzgebers auf eine restriktivere Anordnungspraxis ab, um die Anordnung der Unterbringung auf diejenigen Personen zu fokussieren, für die die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt tatsächlich geeignet ist, die damit verbundenen Ziele zu erreichen. Während das Merkmal des Bestehens einer hinreichend konkreten Aussicht auf das Erreichen des Unterbringungszieles in der bisherigen strafgerichtlichen Praxis eine insgesamt großzügige Auslegung erfahren hat, soll nach der jetzigen Formulierung des Gesetzes eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit höheren Grades für das Erreichen des Unterbringungszieles erforderlich sein (Senat, Beschluss vom 19. November 2024 – 3 Ws 396/24, bislang unveröffentlicht; vgl. OLG Bremen, a.a.O. Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 6 StR 452/23, juris Rn. 5 sowie auf die Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 20/5913, S. 70). Bei der Entscheidung hierüber hat das Gericht kein Ermessen. Das bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits unzulässig wird, sobald aus Gründen, die in der Person des Verurteilten liegen, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 3 Ws 240-241/19, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 4 Ws 132/24, juris Rn. 11; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2024 – 2 Ws 178/23 (S), juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 20. April 2023 – 2 Ws 116/23, juris Rn. 18; OLG Braunschweig, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 1 Ws 337/15, juris Rn. 12). Um dies festzustellen, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich. Bei der Prognoseentscheidung muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob bei der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufs eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten vorliegt, namentlich eine realistische Chance auf das Erreichen des Maßregelzwecks weder durch einen Wechsel der behandelnden Therapeuten und/oder der angewandten Therapie noch durch ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel oder einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe begründet werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024, 4 Ws 132/24, juris Rn. 12; OLG Brandenburg, a.a.O. Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 4 Ws 34/20, juris Rn. 4 f.; OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 12). Dabei ist insbesondere die Endgültigkeit der Aussichtslosigkeit zu überprüfen. Wenn nur eine vorübergehende Krise vorliegt, ist dies kein Grund für eine Erledigungserklärung (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 1 Ws 304/19, juris Rn. 20; Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 67d Rn. 31). Eine (zeitweilige) Krise im Rahmen der Entziehungsbehandlung rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Annahme einer therapeutischen Unerreichbarkeit des Betroffenen und eine Beendigung der Maßregel, ebenso wenig die bloße Feststellung der Therapieunwilligkeit oder -unfähigkeit, solange Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, insbesondere eine – vorübergehende – mangelnde Therapiemotivation wieder geweckt werden kann. Zeitlich unbegrenzt müssen sich die Therapeuten um die Mitwirkung des Untergebrachten jedoch nicht bemühen (KG Berlin, Beschluss vom 22. August 2024 – 5 Ws 93/24, juris Rn. 21 f.). b) Nach diesem Maßstab können konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die weitere Therapie des Untergebrachten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades noch zum Erfolg führen wird. Bis zum Erreichen der Unterbringungshöchstdauer nach § 67d Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB stehen noch 11 Monate und einige Tage zur Verfügung, was angesichts der bisher erreichten Therapiefortschritte und dem bei dem Untergebrachten zu erkennenden Potential ausreicht. Gegen die Therapieaussicht spricht vorliegend zunächst der vom Untergebrachten erlittene, durch die Urinkontrolle vom 23. Dezember 2024 aufgedeckte Rückfall. Diesem Umstand ist indes kein allzu hohes Gewicht beizumessen, da Rückfälle im Rahmen von Suchtbehandlungen stets zu erwarten sind und dem langfristigen Therapieerfolg für sich genommen nicht entgegenstehen. Diesem einen Rückfall steht umgekehrt eine im Rahmen der Unterbringung auch unter zunehmenden Freiheitsgraden erreichte sehr lange Abstinenzphase gegenüber. Dabei sieht der Senat als ungünstigen Faktor durchaus, dass der Untergebrachte positiv auf Kokain getestet wurde, eine Droge, die in seiner bisher bekannten Suchtmittelgeschichte keine Rolle gespielt hat (sieht man von der Feststellung im Anlassurteil ab, dass in seiner Wohnung eine Feinwaage gefunden wurde, die auch Kokainanhaftungen aufwies). Vordergründig spricht gegen eine hinreichende Therapieaussicht auch seine im Beschwerdeverfahren erklärte Verweigerung, an weiteren Therapien teilzunehmen. Bereits dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist allerdings zu entnehmen, dass es sich hier um eine im Wesentlichen den aktuellen vollzuglichen Gegebenheiten geschuldete Erklärung handelt, deren Ernsthaftigkeit in der Frage, ob er sich – unter welchen Voraussetzungen auch immer – eine weitere Therapie wirklich nicht vorstellen kann, schon deswegen zu hinterfragen ist. Denn er hat diese Erklärung in einer Situation abgegeben, in der er ausgehend von größtmöglichen Freiheitsgraden aufgrund des Rückfalls zunächst auf eine geschlossene Station verlegt wurde. Zudem wurde ihm nach eigener Mitteilung noch eine längere Therapiedauer in Aussicht gestellt. Demgegenüber stellt er sich offenbar eine zügige Verlegung in den offenen Vollzug einer Justizvollzugsanstalt vor. Insgesamt erscheint seine aktuelle Weigerung daher mehr der Frage (zügig) erreichbarer Freiheitsgrade als der an der Sache orientierten Bereitschaft zu weiterer Therapie geschuldet. Und auch für das von ihm offenbar erstrebte Ziel, die erlangten Freiheitsgrade schnell wiederzuerlangen, hält der Senat es nicht für fernliegend, dass er dieses im Rahmen des Maßregelvollzuges schneller wieder erreicht, als bei einer Erledigungserklärung mit Verlegung in den Strafvollzug. Denn mit der Erledigungserklärung ginge die Feststellung des Scheiterns der Therapie einher und er würde den Strafvollzug mit der Bürde antreten, kürzlich einen Rückfall mit Kokain erlitten zu haben, der nicht therapeutisch aufgearbeitet werden konnte. Dies könnte dem gewünschten offenen Vollzug auf längere Zeit entgegenstehen. Hinzu kommt bei der Beurteilung seiner aktuellen Weigerungshaltung, dass er auch anfangs, im Anlassverfahren, keine Bereitschaft zu einer Therapie gezeigt hatte, die entsprechende Motivation jedoch sehr schnell geweckt werden konnte. Dafür, dass seine aktuelle Weigerung ebenfalls entsprechend schnell einer neuen Therapiemotivation weichen wird, spricht mit einigem Gewicht, dass er schon jetzt in der O.-Klink J. wieder regelmäßig an Bezugspflegegruppen und psychologischen Gruppentherapien teilnimmt. Soweit die O.-Klinik J. dies in ihrer aktuellen Stellungnahme dahingehend relativiert, dass im Verlauf deutlich geworden sei, dass seine Teilnahme weniger aus einer inneren therapeutischen Motivation heraus erfolge, sondern vielmehr mit dem Ziel, den Erledigungsprozess zügig voranzubringen, kann der Senat diese Einschätzung nicht nachvollziehen. Tatsächlich spricht die Teilnahme – wie soeben aufgezeigt – gerade gegen eine Erledigung der Maßregel. Wieso der Untergebrachte insoweit einer Fehlvorstellung unterliegen sollte, ist dabei nicht ersichtlich. Auch zeigt seine erste Selbsteinschätzung des Rückfalls, dass der Einstieg in dessen therapeutische Aufarbeitung ihm aufgrund des bisher in der Therapie schon Erlernten nicht schwer fallen wird. Alle anderen in seiner Person liegenden Faktoren und der bisherige Verlauf der Unterbringung sprechen ohnehin für einen Therapieerfolg. Der Untergebrachte hat ausweislich des bisherigen Vollzugsverlaufs – entsprechend den bei ihm vorhandenen intellektuellen, psychischen und motivatorischen Ressourcen – stets therapeutisch gut mitgearbeitet und dabei ganz Erhebliches erreicht, so dass er zuletzt vor dem Rückfall nicht nur größtmögliche Freiheitsgrade erhalten hat, sondern sogar eine Berufstätigkeit in Vollzeit aufnehmen konnte, bei der er sich wohl fühlte. Dabei wurden auffallende Risikofaktoren in Bezug auf einen Rückfall in dysfunktionale, kriminelle und/oder suchtspezifische Verhaltensmuster von ihm zuletzt weiterhin kritisch reflektiert und im Rahmen der Einzeltherapie transparent gemacht. Zur Überzeugung des Senats besteht zusammenfassend daher eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Untergebrachte die aktuelle motivatorische Krise schnell überwinden und hieran therapeutisch wieder anknüpfen wird. 4. Angesichts des Rückfalls und der aktuell (noch) bestehenden Weigerungshaltung, besteht nicht die Erwartung, dass der Untergebrachte außerhalb des Vollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen würde, so dass eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung gem. §§ 67d Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht kommt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.