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Beschluss

3 Ws 54-55/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0513.3WS54.55.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung rechtswidrig ist. Das ist der Fall, wenn sie in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage findet, ermessensmissbräuchlich, unverhältnismäßig oder inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss in der Anordnungsbegründung enthalten sein. Fehlt dies, kann das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit der Weisungen nicht prüfen, weshalb die Beschwerde in derartigen Fällen bereits aus diesem Grund begründet ist. Bei der Prüfung berücksichtigt der Senat die Gesamtheit der Beschlussgründe einschließlich etwaiger Ausführungen in einer dem Verurteilten erteilten Belehrung.

  • 2.

    Die auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB erteilte Weisung sich wenigstens einmal im Monat nach Absprache mit dem Bewährungshelfer bei diesem zu melden ist in zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmt.

  • 3.

    Die auf der Grundlage von § 68b Abs. 2 StGB erteilten Weisungen "umgehend nach seiner Entlassung" einen festen Wohnsitz zu begründen und "sich nach besten Kräften und im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten um die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit zu bemühen" sind rechtswidrig, da sie zu unbestimmt sind.

  • 4.

    Die auf der Grundlage von § 68b Abs. 2 StGB erteilte Weisung, Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft zu befolgen ist rechtswidrig, da sie das dem Verurteilten abverlangte Verhalten nicht hinreichend klar erkennen lässt. Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen wäre auf den Bewährungshelfer delegiert, während hierfür allein die Strafvollstreckungskammer zuständig ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Auf die (einfache) Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Weisungen zu Ziffer 5a) bis 5c) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung rechtswidrig ist. Das ist der Fall, wenn sie in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage findet, ermessensmissbräuchlich, unverhältnismäßig oder inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss in der Anordnungsbegründung enthalten sein. Fehlt dies, kann das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit der Weisungen nicht prüfen, weshalb die Beschwerde in derartigen Fällen bereits aus diesem Grund begründet ist. Bei der Prüfung berücksichtigt der Senat die Gesamtheit der Beschlussgründe einschließlich etwaiger Ausführungen in einer dem Verurteilten erteilten Belehrung. 2. Die auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB erteilte Weisung sich wenigstens einmal im Monat nach Absprache mit dem Bewährungshelfer bei diesem zu melden ist in zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmt. 3. Die auf der Grundlage von § 68b Abs. 2 StGB erteilten Weisungen "umgehend nach seiner Entlassung" einen festen Wohnsitz zu begründen und "sich nach besten Kräften und im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten um die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit zu bemühen" sind rechtswidrig, da sie zu unbestimmt sind. 4. Die auf der Grundlage von § 68b Abs. 2 StGB erteilte Weisung, Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft zu befolgen ist rechtswidrig, da sie das dem Verurteilten abverlangte Verhalten nicht hinreichend klar erkennen lässt. Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen wäre auf den Bewährungshelfer delegiert, während hierfür allein die Strafvollstreckungskammer zuständig ist. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen. Auf die (einfache) Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Weisungen zu Ziffer 5a) bis 5c) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Gründe: I. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet zu verwerfen. II. Soweit der Verurteilte sich mit der zulässigen (einfachen) Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht wendet, hat die Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Das ist der Fall, wenn sie in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage findet, ermessensmissbräuchlich, unverhältnismäßig oder inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 – 2 Ws 40/09 –, juris; Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561/17 –, juris; Beschluss vom 27. Februar 2018 – III-5 Ws 35 - 37/18 –, juris). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561/17 –, juris). Die Strafvollstreckungskammer hat mithin bei der Auswahl der erforderlichen Anordnungen einen Ermessensspielraum. Die Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss jedoch in der Anordnungsbegründung enthalten sein (OLG Hamm, a.a.O.). Fehlt sie, kann das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit der Weisungen nicht prüfen, weshalb in derartigen Fällen bereits aus diesem Grund die Beschwerde begründet ist, auch wenn die angeordnete Weisung nach dem bisherigen Akteninhalt sachgerecht sein könnte (OLG Hamm, a.a.O.). 1. Unter Zugrundelegung dieses Überprüfungsmaßstabs sind die angeordnete Dauer der Führungsaufsicht (Ziff. 2) sowie die Weisungen zu Ziff. 3), 4a), 4b) und 5d) des angefochtenen Beschlusses nicht zu beanstanden. Die unter Ziff. 2) angeordnete – verkürzte – Dauer der Führungsaufsicht von 3 Jahren liegt innerhalb des Rahmens des § 68c Abs. 1 S. 1 StGB und ist seitens der Strafvollstreckungskammer ermessensfehlerfrei begründet worden. Die Weisung zu Ziff. 3) beruht auf § 68a Abs. 1 StGB. Da es sich um eine vom Gesetz an den Eintritt der Führungsaufsicht geknüpfte Folge handelt, steht der Strafvollstreckungskammer insoweit ein Ermessen nicht zu. Die unter Ziff. 4a) erteilte Weisung, „sich nach Entlassung umgehend innerhalb von fünf Werktagen in der Dienststelle der für ihn zuständigen Bewährungshilfe persönlich vorzustellen und sich wenigstens einmal im Monat – nach Absprache mit dem/ der Bewährungshelfer/in – bei diesem/ dieser zu melden“, beruht auf § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB. Im Hinblick darauf, dass die Frist zur Erstmeldung sowie der Meldeturnus konkret genannt werden, erweist sich die Weisung in zeitlicher Hinsicht als hinreichend bestimmt. Da dem Verurteilten durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 14.01.2025 auch ein namentlich benannter Bewährungshelfer des ambulanten sozialen Dienstes der Justiz NRW bei dem Landgericht Düsseldorf bestellt wurde, genügt die Weisung auch in persönlicher und örtlicher Hinsicht dem Bestimmtheitserfordernis. Sie ist in der Gesamtschau der Beschlussgründe und der in dem Beschluss enthaltenen Belehrung über die Strafbewehrtheit der Weisung auch ermessensfehlerfrei damit begründet worden, dass der Verurteilte – auch vor dem Hintergrund einer durch den Umzug seiner Lebensgefährtin nach O. zu befürchtenden Destabilisierung seines sozialen Umfelds – durch die engmaschige, betreuende und helfende Unterstützung eines Bewährungshelfers vor dem Abgleiten in erneute Straftaten bewahrt werden soll. Die unter Ziff. 4b) getroffene Weisung, „jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle – auch deren Verlust – binnen einer Woche der zuständigen Führungsaufsichtsstelle zu melden“ beruht auf § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB und erweist sich sowohl in inhaltlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht als hinreichend bestimmt. Auch jene Weisung ist bei einer Gesamtschau der Beschlussgründe ermessensfehlerfrei damit begründet worden, dass die ungeklärte Wohnsituation sowie die ungeregelten finanziellen Verhältnisse des Verurteilten ein entsprechendes Kontrollbedürfnis seitens der Führungsaufsichtsstelle rechtfertigen. Dementsprechend erweist sich auch die unter Ziff. 5d) gemäß § 68b Abs. 2 StGB getroffene Weisung, „jeden Wechsel des Wohnorts oder Arbeitsplatzes binnen einer Woche auch dem/ der Bewährungshelferin anzuzeigen“ – vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten namentlichen Bestellung des Bewährungshelfers – als hinreichend bestimmt sowie ermessensfehlerfrei begründet. 2. Demgegenüber können die Weisungen zu Ziffer 5a) bis 5c) des angefochtenen Beschlusses – ausgehend von den eingangs dargestellten Anforderungen an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer – mangels hinreichender Bestimmtheit keinen Bestand haben. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit umfasst neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat und ob Ermessensfehler vorliegen, auch die Prüfung, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12 –, Rn. 23, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 2 Ws 509/09 –, Rn. 21, juris) Dies ist im Hinblick auf die Weisungen zu Ziff. 5a) bis 5c) nicht der Fall. Soweit die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten unter Ziff. 5a) angewiesen hat, „umgehend nach seiner Entlassung“ einen festen Wohnsitz zu begründen, lässt dies in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend klar erkennen, ob dies innerhalb von Stunden, Tagen, Wochen oder Monaten zu erfolgen hat. Die unter Ziff. 5b) erteilte Weisung, Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft zu befolgen, lässt das dem Verurteilten abverlangte Verhalten nicht hinreichend klar erkennen. Art und Umfang etwaiger Anweisungen sind bei dieser Formulierung nämlich völlig offen und allein in das Ermessen des Bewährungshelfers gestellt. Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen wäre auf den Bewährungshelfer delegiert, während hierfür allein die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12 –, Rn. 23, juris). Auch die Weisung zu Ziff. 5c), „sich nach besten Kräften und im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten um die Aufnahme einer festen versicherungspflichtigen Arbeit zu bemühen“, lässt die an die Bemühungen des Verurteilten gestellten Anforderungen weder nach Art und Umfang, noch in zeitlicher Hinsicht hinreichend deutlich erkennen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Aufhebung der Weisungen zu Ziff. 5a) bis 5c) stellt im Verhältnis zum Anfechtungsumfang nur einen unwesentlichen Teilerfolg der Beschwerde dar.