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Beschluss

1 Vollz 464/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0613.1VOLLZ464.24.00
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Leitsätze

Bei der Durchsicht von (geöffneter) Verteidigerpost im Rahmen einer Haftraumkontrolle hat der Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Anwesenheit.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Durchsicht von (geöffneter) Verteidigerpost im Rahmen einer Haftraumkontrolle hat der Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Anwesenheit. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Gründe: I. Der Betroffene verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in der JVA H. (im Folgenden: Antragsgegnerin). Dort führten zwei Bedienstete der Antragsgegnerin (Justizvollzugshauptsekretär M. und Justizvollzugsamtsinspektor I.) am 11.07.2024 eine Kontrolle des Haftraums des Betroffenen durch. Zunächst wurde der Betroffene von den Bediensteten angetroffen und auch persönlich durchsucht. Danach begab sich der Betroffene in Kenntnis der anstehenden Haftraumkontrolle zur Freistunde. Bei der Haftraumkontrolle erfolgte auch eine Durchsicht von (geöffneter) Verteidigerpost, die sich in einem Aktenordner und einer Klappbox befand. Einer Stellungnahme des Justizvollzugshauptsekretärs M. vom 25.07.2024 ist zu entnehmen, dass Ordner und Schriftstücke im Rahmen der Kontrolle durchgesehen worden seien. Dies erfolge in der Regel im Prinzip des „Durchblätterns“ der vorhandenen Unterlagen, wobei der Inhalt nicht gelesen werde. Es gehe darum, ggf. Versteckmöglichkeiten wie ausgeschnittene Hohlräume zu erkennen. Kenntnis vom Inhalt der Schriftstücke sei nicht erlangt worden. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11.07.2024 hat der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsicht der Verteidigerpost beantragt. Insoweit hat er beanstandet, dass die Durchsicht der Verteidigerunterlagen in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei. Auf diese Weise habe er nicht sicherstellen können, dass die Verteidigerpost durch die Bediensteten nicht vollständig zur Kenntnis genommen werde. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Schriftstücke inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen worden seien, was durch Einsatz des „Vier-Augen-Prinzips“ sichergestellt worden sei. Eine gesonderte Kontrolle der Verteidigerpost erschwere das Auffinden verbotener Gegenstände, wenn ansonsten unter Ausnutzung des Überraschungsmoments eine unangekündigte Haftraumkontrolle stattfinde. Eine oberflächliche Sichtkontrolle der Verteidigerpost sei auch zwingend notwendig, da mit NPS (Neue psychoaktive Substanzen) getränkte Papiere auch teilweise eine anderweitige Beschaffenheit aufwiesen und sich zudem dort auch verbotene Gegenstände befinden könnten. Durch Beschluss vom 26.08.2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) den Antrag des Betroffenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass ein Anwesenheitsrecht des Betroffenen bei der nach § 64 Abs. 1 StVollzG NRW anlasslos zulässigen Durchsuchung und Sichtung von Verteidigerpost zur Überprüfung auf NPS nicht bestehe. Insoweit sei eine praktische Konkordanz zwischen der Regelung des § 64 Abs. 1 StVollzG NRW und des § 26 Abs. 3 StVollzG NRW herzustellen, der eine Überwachung des Schriftverkehrs mit dem Verteidiger untersage. Es bestehe die Gefahr, dass der bei der Durchsicht anwesende Betroffene Schriftstücke vernichten, beschädigen oder verschlucken könne. Da sich auf einem A4-Bogen Papier eine Vielzahl von Konsumeinheiten NPS befinden könnten, sei mit dem Verschlucken eines solchen Schriftstücks eine große Gesundheitsgefahr verbunden. Ein Fernhalten des Betroffenen sei aufgrund der räumlichen Verhältnisse kein adäquates Mittel. Zudem bestehe die Möglichkeit des Betroffenen, bei Verwendung der Inhalte der Schriftstücke im Nachhinein Rechtsschutz zu erlangen. Gegen diesen am 03.09.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit der am 03.09.2024 durch Schriftsatz seiner Verteidigerin erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Ministerium der Justiz NRW hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Der Betroffene hatte vor der Senatsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, NJW 1971, 389 (391)). Der für Strafvollzugssachen in Nordrhein-Westfalen landesweit für Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständige Senat hat sich noch nicht zur Frage des Anwesenheitsrechts des Betroffenen bei einer Durchsicht von (geöffneter) Verteidigerpost im Rahmen einer Haftraumkontrolle nach § 64 StVollzG NRW geäußert. Darüber hinaus war die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da auf Grundlage der Gründe des angefochtenen Beschlusses zu besorgen ist, dass die Strafvollstreckungskammer den ihr in Bezug auf die Art und Weise der erfolgten Durchsuchung nach § 64 Abs. 1 StVollzG NRW zustehenden beschränkten Überprüfungsumfang nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG verkannt und überschritten hat, was die Gefahr in sich birgt, dass dieser Fehler sich in künftigen Entscheidungen wiederholt. III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zutreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der am 11.07.2024 erfolgten Durchsicht der Verteidigerunterlagen in Abwesenheit des Betroffenen zurückgewiesen. 1. Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist in der Gesamtheit zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Strafvollstreckungskammer über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsicht der Verteidigerunterlagen am 11.07.2024 entschieden hat. Soweit die Strafvollstreckungskammer die Erwägungen zur fehlenden Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit den Ausführungen einleitet „Der angefochtene Vollzugsplan ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten“ handelt es sich dabei ersichtlich um ein „redaktionelles Versehen“. 2. Rechtsgrundlage für die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung des Haftraums ist § 64 Abs. 1 StVollzG NRW. Danach dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume durchsucht werden. Die Vorschrift entspricht nach ihrem Wortlaut dem § 84 Abs. 1 St. 1 StVollzG (Bund). Besondere tatbestandliche Voraussetzungen für Durchsuchungen oder explizite Maßgaben für die Art und Weise der Durchsuchung sind weder in § 64 StVollzG NRW noch in § 84 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (Bund) normiert. a) Die Verantwortlichen der Justizvollzugsanstalt haben nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, ob, wann und wie oft sowie auf welche Art und Weise sie den Haftraum eines Gefangenen und seine Sachen durchsuchen (BayObLG, Beschluss vom 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25 – juris, Beschluss vom 30.10.2023 – 203 StObWs 407/23 –, juris Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 15.01.2024 – 2 Ws 136/23 –, juris Rn. 13; jew. m.w.N.). Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Vollzugsanstalt die Grundrechte des Betroffenen, das Übermaß- und Willkürverbot und die allgemeinen Vollzugsgrundsätze zu beachten; die Durchsuchung hat der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu dienen. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind die widerstreitenden Sicherheitsinteressen der Anstalt einerseits und die Interessen des Gefangenen an der Wahrung eines persönlichen, vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzten Lebensbereiches andererseits gegeneinander abzuwägen (BayObLG, Beschluss vom 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25 – juris; Beschluss vom 30.10.2023 – 203 StObWs 407/23 –, juris Rn. 12; KG, Beschluss vom 01.10.2019 – 5 Ws 168/19 Vollz, BeckRS 2019, 51987 Rn. 29). b) Hafträume der Strafgefangenen dürfen von den Vollzugsbediensteten ohne Einverständnis des Gefangenen betreten und durchsucht werden. Der Schutzbereich des Art. 13 GG umfasst nicht die Hafträume einer Justizvollzugsanstalt (BVerfG, Beschluss vom 30.05.1996 – 2 BvR 727/94 = BeckRS 1996, 12523 Rn. 16; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25 – juris; Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 203 StObWs 407/23 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25 – juris m.w.N.; Senat, Beschluss vom 25.09.2023 – III – 1 Ws 340+341/23 - juris). Für eine Durchsuchung des Haftraums bedarf es zudem keines konkreten Verdachts einer Sicherheitsgefährdung. Daher sind Routinedurchsuchungen ohne Anlass zulässig (BVerfG, Beschluss vom 12.06.2017 – 2 BvR 1160/17 = BeckRS 2017, 113888 Rn. 19 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25 – juris; Beschluss vom 30.10.2023 – 203 StObWs 407/23 – juris; Senat, Beschluss vom 25. September 2023 – 1 Vollz 340+341/23 –, juris Rn. 17). c) Gegenstand der Durchsuchung können grundsätzlich die Hafträume und alle in der Anstalt befindlichen Sachen von Gefangenen sein, gleich, ob sie in deren Eigentum, Besitz oder Gewahrsam stehen. Die Durchsuchung von Sachen zielt insbesondere auf die Feststellung ab, ob sie die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden oder zu unzulässiger Kommunikation genutzt werden können. Ordner mit Post sind zweifelsohne „Sachen" des Gefangenen. Fraglich kann allein sein, ob aus der Wertung des § 26 Abs. 3 StVollzG NRW, wonach der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern nicht überwacht wird, etwas anderes herzuleiten ist. Die Regelung würde leerlaufen, wenn die dort genannte Post zwar nicht überwacht werden dürfte, sobald sie aber in den Besitz des Betroffenen gelangt ist, im Rahmen einer Durchsuchung inhaltlich gesichtet und zur Kenntnis genommen werden könnte. Andererseits würde § 64 Abs. 1 StVollzG NRW leerlaufen, wenn der Betroffene allein schon mit der Behauptung, in einem bestimmten Behältnis, Umschlag oder Ordner befände sich Verteidigerpost, diese der Durchsuchung entziehen könnte. Deswegen ist eine praktische Konkordanz zwischen beiden Vorschriften herzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 01.07.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 249/14 – juris zu § 7 Abs. 5 MRVG NRW). Soweit § 26 Abs. 3 StVollzG NRW die Postüberwachung untersagt, ist auch im Rahmen der Durchsuchung eine Kenntnisnahme von Schriftstücken und Textkontrolle ausgeschlossen. Allerdings darf das Personal der Vollzugseinrichtung zur Vermeidung von Missbrauch eine Sichtkontrolle dahingehend vornehmen, ob sich in entsprechend beschrifteten Aktenordnern, Heftern, Briefen oder Blattsammlungen tatsächlich (nur) einer inhaltlichen Kontrolle nicht unterworfenes Schriftgut befindet, oder ob dort verbotene Unterlagen oder Gegenstände enthalten sind (KG, Beschluss vom 01.10.2019 – 5 Ws 168/19 Vollz m.w.N.; vgl. dazu auch: OLG Koblenz, Beschl. v. 15.06.2007 - 1 Ws 243/07 = BeckRS 2008, 08780), oder ob der Inhalt in sonstiger Weise die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet. d) Der Gefangene hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, während der Durchsuchung im Haftraum anwesend zu sein (BayObLG, Beschluss vom 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25 – juris, Beschluss vom 30.10.2023 – 203 StObWs 407/23 –, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 25.09.2023 – 1 Vollz 340+341/23 –, juris Rn. 18; KG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 2 Ws 136/23 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Regelung des § 64 Abs. 1 StVollzG NRW sieht - wie auch § 84 Abs. 1 StVollzG (Bund) - für den Fall der Haftraumkontrolle kein Anwesenheitsrecht des von der Durchsuchung betroffenen Strafgefangenen vor. Mangels Regelungslücke kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 106 Abs. 1 S. 1 StPO nicht in Betracht (BayObLG, Beschluss vom 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25 – juris; Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 203 StObWs 407/23 –, juris Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 2 Ws 136/23 –, juris Rn.12, 13). e) Bei der Durchsicht von (geöffneter) Verteidigerpost im Rahmen einer Haftraumkontrolle hat jedoch der Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Anwesenheit. Die Vollzugsbehörde hat stets zu erwägen, ob in dem zu durchsuchenden Haftraum auch Verteidigerpost aufbewahrt wird. Aus den vorgenannten Gründen hat sie daher für den Fall, dass auch eine Durchsicht von Verteidigerpost erfolgen soll, die widerstreitenden Interessen abzuwägen. Die Regelungen der Zulässigkeit der Durchsuchung rücken nach dem Willen des Gesetzgebers im Allgemeinen das Sicherheitsbedürfnis der Anstalt in den Vordergrund (KG Berlin, Beschluss vom 01.10.2019 – 5 Ws 168/19 Vollz = BeckRS 2019, 51987 Rn. 29 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für eine Anstalt, die längerstrafige und kriminell mehr belastete Gefangene verwahrt (BayObLG, Beschluss vom 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25 – juris; im Erg. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.1996 – Ws 753/96 –, juris). Bei der erforderlichen Abwägung kann in Bezug auf die relevanten Sicherheitsinteressen der Anstalt auch die Befürchtung eingestellt werden, dass ein bei der Durchsuchung anwesender Strafgefangener Durchsuchungsmethoden erkennen und dieses Wissen für sich nutzen oder an andere Insassen weitergeben könnte, oder dass er die Durchsuchung stören könnte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.10.2023 – 203 StObWs 407/23 –, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 15.01.2024 – 2 Ws 136/23 –, juris Rn. 16 zur Sicherungsverwahrung). Gegen dieses berechtigte Kontrollinteresse sind die Interessen des Betroffenen an einem effektiven Schutz von Verteidigerpost vor inhaltlicher Kenntnisnahme im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten abzuwägen. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Intensität des Eingriffs in die besonders geschützte Rechtssphäre des Betroffenen durch dessen Anwesenheit bei der Sichtkontrolle dieser besonders privilegierten Unterlagen zu begrenzen ist (vgl. dazu auch: BayObLG, Beschluss vom 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 01.10.2019 – 5 Ws 168/19 Vollz –, juris Rn. 27; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.10.2011 – 1 Ws 21/11, OLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2007 – 1 Ws 243/07). f) Die Strafvollstreckungskammer hatte daher bei der zu treffenden Entscheidung die Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG zu beachten. Danach ist eine Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG von der Strafvollstreckungskammer nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Insoweit prüft das Gericht nach, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Erfasst werden auch der Ermessensnichtgebrauch und die Ermessensunterschreitung (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.11.2024 – 203 StObWs 550/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Fehlerhaft sind Ermessenserwägungen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlagen beruhen, oder wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen werden (vgl. auch dazu: BayObLG Beschluss vom 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25 – juris). Der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese sich bei der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung darüber bewusst gewesen ist, dass die Entscheidung über die Anwesenheit des Betroffenen bei Durchsicht von Verteidigerpost überhaupt im Ermessen der Antragsgegnerin stand. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsicht der Verteidigerpost in Abwesenheit des Betroffenen hat die Strafvollstreckungskammer letztlich in unzulässiger Weise eigene Erwägungen zur Frage einer etwa bestehenden Gesundheitsgefährdung bei Verschlucken von mit NPS versehenen Schriftstücken angestellt. Daher ist die Strafvollstreckungskammer von rechtlich unzutreffenden Grundlagen ausgegangen und hat den für die Beurteilung zugrunde zu legenden Maßstab verkannt. 3. Dieser Rechtsfehler führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer, weil der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG). Bei der Entscheidung über die Anwesenheit des Betroffenen bei Durchsicht der Verteidigerpost am 11.07.2024 anlässlich der erfolgten Haftraumkontrolle erweist sich (nur noch) die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung als rechtlich vertretbar (vgl. zur Frage der Spruchreife nach § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG bei Ermessensreduktion auf Null: KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2011 – 2 Ws 258 und 260/11 Vollz – juris; Euler in: BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 27. Edition Stand 01.02.2025 § 119 Rn. 9). Der Betroffene hat sich in Kenntnis der durchzuführenden Haftraumkontrolle in dem Bewusstsein, dass sich in dem Haftraum auch die Verteidigerpost befand, zur Freistunde begeben. Den Beschlussgründen und der Antragsschrift – die dem Senat neben der Rechtsbeschwerdeschrift als Erkenntnisquelle im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Verfügung stehen - ist weder zu entnehmen, dass der Betroffene damit einer Anweisung der Bediensteten Folge geleistet hat, noch, dass er überhaupt den Wunsch geäußert hat, die Durchsicht der Verteidigerunterlagen zu beobachten, obwohl ihm diese Option ausweislich der Antragsschrift vom 11.07.2024 bekannt war. Da nur der Inhaftierte allein den Wert der Sicherung seines Geheimhaltungsinteresses zu bemessen vermag, konnte dieses Verhalten durch die eingesetzten Beamten nur so ausgelegt werden, dass der Betroffene kein Interesse an der Beobachtung der Durchsicht hat. Folglich überwog in dieser Situation eindeutig das Sicherungsbedürfnis der Antragsgegnerin, so dass die erfolgte Durchsicht der Verteidigerunterlagen im Rahmen des rechtlich Möglichen ohne Kenntnisnahme vom Inhalt der Schriftstücke in Abwesenheit des Betroffenen in rechtmäßiger Weise erfolgen konnte.