Leitsatz: 1. Die Prognose, die der Entscheidung nach § 4 StrUG NRW über Vollzugslockerungen vorauszugehen hat, ist auf die Gefahr des Entweichens und auf die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten, die auf die für die Einweisung ursächliche Krankheit zurückzuführen sind, zu erstrecken. Die Annahme von Fluchtgefahr bzw. der Gefahr der Begehung krankheitsbedingter rechtswidriger Taten bei der Gewährung von Lockerungen muss sich dabei auf konkrete Tatsachen stützen. Vage Befürchtungen oder allgemeine Sicherheitsüberlegungen reichen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus. Es bedarf vielmehr ganz konkreter Verdachtstatsachen in Bezug auf die konkrete Lockerungsmaßnahme. 2. Zur vorläufigen Versagung des Maßes an Freiheitsentziehung nach § 4 Abs. 2 Grad 3 StrUG NRW bedarf es einer näheren Begründung, warum trotz der hiermit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen ein Missbrauch konkret zu befürchten ist bzw. die Gefahr einer Entweichung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug anzunehmen ist. Der Hinweis auf allgemeine Gründe, wie z. B. einen nicht mehr bestehenden therapeutischen Kontakt mit dem Betroffenen, da dieser sich einer Behandlung verweigere und deshalb von einer unverändert fortbestehenden Gefährlichkeit auszugehen sei, genügt insofern nicht. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Aussetzung des Maßes der Freiheitsentziehung des Betroffenen gem. § 4 Abs. 2 Grad 3 StrUG NRW und seiner Teilnahme an der Arbeitstherapie vom 20.09. bis zum 30.09.2024 rechtswidrig waren. Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend). Dem Betroffenen wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt (§ 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 ff. ZPO). Gründe: I. Der Betroffene ist zur Vollstreckung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB aufgrund des Urteils des Landgerichts Bochum vom 16.03.2006 in dem (..)-Zentrum für forensische Psychiatrie Z. in V. (im Folgenden: Klinik) untergebracht. Er wurde am 03.07.2007 auf eine Langzeitbehandlungsstation verlegt. Innerhalb des Maßregelvollzugs in der Klinik erfolgte die Freiheitsentziehung des Betroffenen seit längerer Zeit im Grad 3 nach § 4 Abs. 2 des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes (StrUG) NRW. Der Betroffene nimmt regelmäßig begleitete Ausgänge wahr und an der Arbeitstherapie teil. Am 18.09.2024 ging der Tabakvorrat des Betroffenen zur Neige. Da er am 19.09.2024 keinen Einzelausgang erhielt und er nicht zum Gruppenausgang zugelassen ist, beauftragte er einen Mituntergebrachten einer anderen Station, ihm 15 Packungen Tabak mitzubringen. Dies bedarf nach der Hausordnung der Klinik der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Stationsleitung, die der Betroffene – in Kenntnis der Regelung der Hausordnung – nicht einholte. Der Mituntergebrachte besorgte den Tabak für den Betroffenen auftragsgemäß; der Betroffene verweigerte dessen Abgabe bei der Stationsleitung. Daraufhin setzte die Klinik am 20.09.2024 das Maß der Freiheitsentziehung des Betroffenen nach § 4 Abs. 2 Grad 3 StrUG NRW sowie seine Teilnahme an der Arbeitstherapie bis auf weiteres aus. Der Betroffene erhielt eine Verhaltensanalyse, die er am 20. und 21.09.2024 ausfüllte. Die Klinik teilte dem Betroffenen am 30.09.2024 mit, dass sie ihm die Freiheitsentziehung nach § 4 Abs. 2 Grad 3 StrUG NRW wieder gewähre und er wieder an der Arbeitstherapie teilnehmen dürfe. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.09.2024 hat der Betroffene ursprünglich zunächst sinngemäß beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm wieder die Freiheitsentziehung im Grad 3 nach § 4 Abs. 2 StrUG NRW zu gewähren sowie an der Arbeitstherapie teilnehmen zu dürfen. Nach Aufhebung der Maßnahmen am 30.09.2024 hat der Betroffene beantragt, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen festzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Nach der in dem angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Begründung der Klinik für die vorläufigen Maßnahmen habe der Vorfall vom 19.09.2024 Zweifel an der hinreichenden Absprachefähigkeit und der hinreichenden Einschätzbarkeit des Betroffenen begründet. Zwecks therapeutischer Beurteilung und Prüfung seien sowohl die Ausführungen als auch die Arbeitstherapie nach § 4 Abs. 7 StrUG NRW für einen Zeitraum von längstens sechs Wochen ausgesetzt worden. Dem Betroffenen sei bekannt gewesen, dass sowohl „Geschäfte“ mit Mitpatienten als auch die Erledigung von Einkäufen der vorherigen Genehmigung durch die jeweilige Stationsleitung bedürften. Diese diene dem Zweck der Sicherheit, um den Überblick über eingebrachte Gegenstände zu wahren und Abhängigkeiten zwischen den Untergebrachten zu verhindern. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.01.2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, der Entzug von Lockerungen sei unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabs des § 115 Abs. 5 StVollzG rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzung für die Aufhebung von Lockerungen nach § 4 Abs. 7 Nr. 1 StrUG NRW hätten vorgelegen. Bei der zu treffenden, auf konkrete Tatsachen gestützten Gefahrprognose stehe der Maßregeleinrichtung ein Beurteilungsspielraum zu, welchen die Strafvollstreckungskammer nur hinsichtlich der zutreffend ermittelten Tatsachengrundlage und der Einhaltung der Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überprüfen könne. Dieses Prognoseermessen habe die Klinik vorliegend in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Klinik stelle konkrete Beobachtungen an das Verhalten des Betroffenen an, aus dem sie prognostisch nachvollziehbare Schlüsse ziehe. Die Klinik stelle zutreffend darauf ab, dass aufgrund des - vom Betroffenen eingeräumten - Regelverstoßes die Einschätzbarkeit, Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Die Absprachefähigkeit und die Einschätzbarkeit eines Untergebrachten seien - sowohl für begleitete Ausgänge als auch für die Arbeitstherapie - maßgebliche Kriterien für die Entscheidungen über Lockerungen nach § 4 Abs. 2 StrUG NRW. Der Beschluss ist dem Betroffenen am 22.01.2025 zugegangen. Mit am 19.01.2025 protokollierter Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer. Er erhebt mit näheren Ausführungen die allgemeine Sachrüge und rügt die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde abgesehen. II. Auf die nach § 116 StVollzG zuzulassende Rechtsbeschwerde des Betroffenen war – entgegen der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 16.01.2025 – festzustellen, dass die angegriffenen Maßnahmen der Klinik rechtswidrig waren und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Der Beschluss der Kammer war daher aufzuheben. Im Einzelnen: 1. Die – auch im Übrigen zulässige – Rechtsbeschwerde war gem. § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 09. Januar 2020, III-1 Vollz (Ws) 582+583/19 m.w.N.). Die Strafvollstreckungskammer hat, obwohl sie einen einschlägigen Beschluss des Senats (unvollständig) zitiert, vorliegend den Maßstab der von der Klinik anzustellenden Gefahrprognose verkannt, demzufolge den Bezug für zu fordernde konkrete Verdachtstatsachen falsch gewählt und verkannt, dass der im Beschluss wiedergegebenen Stellungnahme der Klinik schon keine eigenständige Begründung für die vorläufige Aussetzung der Arbeitstherapie des Betroffenen zu entnehmen ist. Dementsprechend finden sich hierzu auch keine eigenständigen Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss. Diese Abweichung von der Rechtsprechung des Senats birgt die Gefahr entsprechender Wiederholungsentscheidungen in sich und die fehlende Befassung mit einem Teil der angegriffenen vorläufigen Maßnahmen tangiert vor dem Hintergrund der Grundrechtsrelevanz der Maßnahmen für den Betroffenen die Rechtsprechung im Ganzen. Beides geht - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Bedeutung für den Betroffenen - über den vorliegenden Einzelfall hinaus und gebietet daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 2. Die Rechtsbeschwerde hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass die Aussetzung des Maßes der Freiheitsentziehung des Betroffenen gem. § 4 Abs. 2 Grad 3 StrUG NRW und seiner Teilnahme an der Arbeitstherapie vom 20.09. bis zum 30.09.2024 rechtswidrig waren, ist i.S.d. §§ 109 ff. StVollzG zulässig, was der Senat auf die erhobene Sachrüge stets von Amts wegen zu prüfen hat, und begründet. a. Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat, hat der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit gem. § 115 Abs. 3 StVollzG, auch nachdem die Klinik die angefochtenen Maßnahmen aufgehoben hat und sich sein ursprüngliches Begehren somit erledigt hat. Es besteht Wiederholungsgefahr sowie die Möglichkeit eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs (vgl. Senat, Beschluss vom 15.08.2017 – III-1 Vollz (Ws) 346/17 –, Rn. 5, beck-online; Senat, Beschl. v. 20.3.2018 – 1 Vollz (Ws) 602/17, BeckRS 2018, 24661 Rn. 13, beck-online). b. Die beanstandeten Maßnahmen der Klinik waren rechtswidrig und haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. aa. Die vorübergehende Beschränkung des Lockerungsgrades von § 4 Abs. 2 Grad 3 StrUG NRW auf § 4 Abs. 2 Grad 4 StrUG NRW vom 20.09. bis zum 30.09.2025 war rechtswidrig, weil nach der im Beschluss wiedergegebenen Begründung die Voraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden § 4 Abs. 7 Nr. 1 StrUG NRW nicht vorlagen. Nach § 4 Abs. 7 Nr. 1 StrUG NRW können Entscheidungen über das Maß der Freiheitsentziehung nach § 4 Abs. 2 StrUG NRW einschließlich der mit ihnen verbundenen Auflagen und Weisungen aufgehoben oder geändert werden, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die ihre Anordnung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 StrUG NRW entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des § 18 Abs. 5 MRVG NRW (in der Fassung bis zum 30.12.2021), auf den die Aufhebung von Vollzugslockerungen nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage gestützt werden konnte (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 23. August 2018 – III-1 Vollz (Ws) 346/18 –, Rn. 12ff. m.w.N., juris). Anders als § 18 MRVG a. F. orientiert sich das Maß der Freiheitsentziehung gemäß Absatz 1 aber nicht mehr am Erfolg der Therapie, sondern es ist entscheidend auf die prognostizierte Gefahr abzustellen, die von der untergebrachten Person ausgeht. Neben der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidungen zur Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung i.S.d. § 4 Abs. 2 StrUG NRW ist in § 4 Abs. 7 StrUG NRW nun lediglich auch deren Änderung aufgenommen, wobei die Änderung sich auch auf erteilte Auflagen und Weisungen i.S.d. § 4 Abs. 6 StrUG NRW (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24. November 2024 - III-1 Vollz 374/24) beziehen kann. Auch nach der Gesetzesbegründung entspricht § 4 Abs. 7 StrUG NRW im Wesentlichen § 18 Abs. 5 MRVG a.F. (LT-Drs. 17/12306, S. 53 + insbes. 54). Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW ersichtlich insoweit keine neuen Voraussetzungen bzw. Maßstäbe für die Aufhebung und Änderung statuieren wollte, sondern diejenigen zu § 18 Abs. 5 MRVG NRW auch für das StrUG NRW fortgelten. Damit findet die Rechtsprechung des Senats zu § 18 Abs. 5 MRVG NRW weiter Anwendung. Danach hat die Prognose, die der Entscheidung über Vollzugslockerungen vorauszugehen hat, sich auf die Gefahr des Entweichens und auf die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten, die auf die für die Einweisung ursächliche Krankheit zurückzuführen sind, zu erstrecken (vgl. nunmehr §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 StrUG). Die Annahme von Fluchtgefahr bzw. der Gefahr der Begehung krankheitsbedingter rechtswidriger Taten bei der Gewährung von Lockerungen muss sich dabei auf konkrete Tatsachen stützen. Vage Befürchtungen oder allgemeine Sicherheitsüberlegungen reichen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus. Es bedarf vielmehr ganz konkreter Verdachtstatsachen in Bezug auf die konkrete Lockerungsmaßnahme. Bei dem Maß der Freiheitsentziehung nach § 4 Abs. 2 Grad 3 StrUG NRW erfolgen Ausführungen in Begleitung von Beschäftigten der Klinik. Die bei diesem Maß der Freiheitsentziehung vorgesehene Aufsicht (wenigstens) einer begleitenden Person hat gerade den Sinn, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken. Zur vorläufigen Versagung dieses Maßes an Freiheitsentziehung bedarf es daher einer näheren Begründung, warum trotz der hiermit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen ein Missbrauch konkret zu befürchten ist bzw. die Gefahr einer Entweichung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug anzunehmen ist. Der Hinweis auf allgemeine Gründe, wie z. B. einen nicht mehr bestehenden therapeutischen Kontakt mit dem Betroffenen, da dieser sich einer Behandlung verweigere und deshalb von einer unverändert fortbestehenden Gefährlichkeit auszugehen sei, genügt insofern nicht (Senat, Beschluss vom 23. August 2018 – III-1 Vollz (Ws) 346/18 –, Rn. 12ff., 17, juris; Senat, Beschluss vom 22. November 2017 – 1 Vollz (Ws) 64/17 –, Rn. 18, juris; vgl. jetzt auch die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/12306, S. 46/47 und S. 53). Diese Vorgaben hat die Klinik bei ihrer im angefochten Beschluss wiedergegebenen Begründung der Maßnahmen vom 20.09.2024 indes nicht beachtet, wobei dem Senat als Erkenntnisquellen aufgrund der Revisionsähnlichkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens stets ausschließlich die jeweilige Antragsschrift des Betroffenen nebst etwaiger Anlagen sowie die Gründe des angefochtenen Beschlusses zugänglich sind (Senat, Beschluss vom 27. März 2025 – III-1 Vollz 478 - 480/24 –, Rn. 28, juris; Senat, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 1 Vollz 239/23 –, Rn. 22, juris). Etwaige Zweifel an der Einschätzbarkeit, Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund eines Verstoßes gegen die Hausordnung der Klinik vermögen weder die Annahme von Fluchtgefahr noch die Gefahr der Begehung krankheitsbedingter rechtswidriger Taten zu begründen; zudem macht die Klinik selbst nicht geltend, die vorgesehene Aufsicht (wenigstens) einer begleitenden Person bei einem Ausgang genüge nicht, um den vorgenannten Gefahren entgegenzuwirken. Das Maß der Freiheitsentziehung des Betroffenen richtete sich auch vor dem Hintergrund seines Krankheitsbildes – zu dem der Verstoß gegen die Hausordnung vom 19.09.2024 passt – seit längerem nach § 4 Abs. 2 Grad 3 StrUG NRW; er nahm regelmäßig begleitete Ausgänge wahr. Der Betroffene war u.a. wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen verurteilt. Nach dem dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 16.03.2006 zugrundeliegenden Gutachten ist der Betroffene aufgrund einer organischen Persönlichkeitsstörung dissozial, unreif, unberechenbar und kontrollgestört. bb. Auch die vorübergehende Versagung der Teilnahme des Betroffenen an der Arbeitstherapie, § 14 Abs. 1 S. 1 StruG NRW, vom 20.09. bis zum 30.09.2024 war rechtwidrig. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW soll die Einrichtung der untergebrachten Person ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechende Tätigkeiten, die Teilnahme an einer Arbeitstherapie oder die Verrichtung von Arbeit anbieten. Die Arbeitstherapie stellt eine Behandlungsmaßnahme dar (vgl. hierzu: Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/12306, S. 64), auf die der Betroffene vor dem Hintergrund seiner verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. 1 GG) Resozialisierung einen Anspruch hat (Marschner, in: Kammeier/Pollhähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., E 33, S. 216). Es handelt sich um eine Sollvorschrift, d.h. die Klinik darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände von ihr abweichen. Hier enthält die im Beschluss wiedergegebene Begründung der Klinik schon keine gesonderte Begründung des Ausschlusses § 4 Abs. 7 Nr. 1 StrUG NRW – dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen – ist für die Beurteilung eines Ausnahmefalls nach § 14 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW unerheblich. Unabhängig von der fehlenden Begründung der Maßnahme durch die Klinik sind besondere Umstände, also ein Ausnahmefall, hier auch nicht ersichtlich. Zweifel an der Einschätzbarkeit, Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund eines Verstoßes gegen die Hausordnung vermögen vor dem Hintergrund des Krankheitsbilds des Betroffenen nicht die Versagung an der Teilnahme der der Behandlung dieses Krankheitsbildes dienenden Therapie zu begründen. 3. Der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 109 ff. StVollzG) als unbegründet zurückweisende Beschluss der Strafvollstreckungskammer war mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts aufzuheben. Insbesondere angesichts der wiedergegebenen Begründung der Maßnahmen, des unstreitigen Verstoßes des Betroffenen gegen die Hausordnung und seines Krankheitsbildes ist die Sache spruchreif und weitergehende erhebliche Feststellungen sind nicht zu erwarten, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden konnte und die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen festgestellt hat (§§ 119 Abs. 4 S. 2, 115 Abs. 3 StVollzG). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Betroffene eine Verfahrensrüge zulässig erhoben hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.