Leitsatz: 1. Die erhebliche Gefahr im Sinne eines unmittelbar drohenden Eintritts des unerwünschten Erfolgs gemäß § 32 Abs. 1 S. 1, 1. HS StrUG muss ursächlich auf konkrete, personenbezogene und konkret festzustellende Tatsachen gestützt werden. Für die Erheblichkeit sind sowohl der Zeitfaktor („akuter Handlungsbedarf“) als auch die Stärke der Gefahr für das geschützte Rechtsgut bedeutsam. 2. Vage Befürchtungen oder allgemein Sicherheitsüberlegungen reichen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus. Allein finanzielle, personelle und organisatorische Schwierigkeiten stellen keine Rechtfertigung für (weitergehende) Eingriffe in die Grundrechte der Untergebrachten dar, als sie mit dem Vollzug der Maßregel ohnehin schon verbunden sind. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Gründe: I. Der Betroffene befindet sich im Maßregelvollzug in dem LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie E. in L. (im Folgenden: Antragsgegnerin), wo gegen ihn die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) vollzogen wird. Zuvor wurde die Maßregel in der LWL-Maßregelvollzugsklinik P. vollzogen, die am 30.09.2023 vollständig in die neue Klinik in L. umgezogen ist. Seit dem Umzug am 30.09.2023 in das neue Klinikgebäude in L. wurde gegenüber dem Betroffenen der Nachteinschluss von ca. 22:45 Uhr bis 6:15 Uhr - zunächst befristet auf sechs Monate - ausgeführt. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, aufgrund der in der Nacht vorhandenen geringen Personalausstattung mit einer Person unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten mit drei Stationsflügeln bestehe die begründete Besorgnis, dass mit dieser nächtlichen Besetzung einer Station einer etwaigen schweren Krise nicht angemessen begegnet werden könne. Hinzu trete hier zumindest derzeit noch die besondere Situation des Bezuges einer neuen, mit höheren technischen Anforderungen ausgestatteten Klinik. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 09.01.2024, eingegangen beim Landgericht Münster am 11.01.2024, wandte sich der Betroffene gegen diesen Nachteinschluss. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 1 Nr.4 StrUG NRW lägen nicht vor. Die von der Antragsgegnerin als Begründung angeführte angespannte Personalsituation stelle keine Rechtfertigung für die Maßnahme dar. Der Antragsteller hat zunächst beantragt, die Einrichtung zu verpflichten, die Entscheidung, Nachteinschluss zu vollziehen, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu verpflichten. Nachdem die Befristung abgelaufen und die Antragsgegnerin den Nachteinschluss mit Anordnung vom 25.03.2024 bis zum 31.07.2024 verlängert hat, hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der zwischen dem 30.09.2023 und 30.03.2024 vollzogene Nachteinschluss rechtswidrig gewesen ist. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist dem Antrag mit näheren Ausführungen entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31.10.2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) antragsgemäß festgestellt, dass der zwischen dem 30.09.2023 und 30.03.2024 vollzogene Nachteinschluss des Betroffenen rechtswidrig gewesen ist. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin auch mit individuellen, in der Person des Antragstellers liegenden Umständen ausreichend auseinandergesetzt habe. Nach der eigenen Gefährlichkeitsprognose der Antragsgegnerin gehe von dem Betroffenen keine Gefahr für das Personal aus. Gegen den ihr am 12.11.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10.12.2024 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die sie mit der Sachrüge sowie der Verletzung formellen Rechts begründet. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 19.05.2025 Stellung genommen. Der Betroffene und seine Verfahrensbevollmächtigte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die im Sinne des § 118 StVollzG form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde ist jedenfalls mit der Sachrüge in zulässiger Weise begründet. 2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, NJW 1971, 389 [391]; Senat, Beschluss vom 31.03.2025 zu III‑1 Vollz 30/25). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Einschluss bei Nacht gem. § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StrUG NRW angeordnet werden kann, hat sich der für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf-, Maßregel- und Sicherungsverwahrungsvollzugssachen landesweit allein zuständige Senat noch nicht geäußert. 3. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der zwischen dem 30.09.2023 und 30.03.2024 vollzogene Nachteinschluss rechtswidrig gewesen ist, ist i.S.d. §§ 109 ff. StVollzG zulässig, was der Senat auf die erhobene Sachrüge stets von Amts wegen zu prüfen hat, und begründet. a. Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat, hat der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit gem. § 115 Abs. 3 StVollzG, auch nachdem die zeitliche Befristung der angefochtenen Maßnahme eingetreten ist und sich sein ursprüngliches Begehren somit erledigt hat. Es besteht Wiederholungsgefahr sowie die Möglichkeit eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs (vgl. Senat, Beschluss vom 15.08.2017 – III-1 Vollz (Ws) 346/17 –, Rn. 5, beck-online; Senat, Beschl. v. 20.3.2018 – 1 Vollz (Ws) 602/17, BeckRS 2018, 24661 Rn. 13, beck-online). b. Die beanstandete Maßnahme der Antragsgegnerin war rechtswidrig und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat. Der Nachteinschluss des Betroffenen im Zeitraum vom 30.09.2023 bis zum 30.03.2024 war rechtswidrig, weil nach der Begründung der Antragsgegnerin die Voraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StrUG NRW nicht vorlagen. Die aus der personellen Ausstattung einer Maßregelvollzugsklinik folgenden allgemeinen Sicherungsüberlegungen vermögen keine erhebliche Gefahr im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 1 1. Hs. StrUG NRW zu begründen. Nach § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StrUG NRW kann bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung als besondere Sicherungsmaßnahme der Einschluss bei Nacht angeordnet werden. Eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung ist insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei Fluchtgefahr sowie erheblicher Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen gegeben, § 32 Abs. 1 S. 1 1. Hs. StrUG NRW. Alle besonderen Sicherungsmaßnahmen dürfen durch die therapeutische Leitung nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr als nicht ausreichend erscheinen; sie sind zu befristen, § 32 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 StrUG NRW. Bereits nach Wortlaut, Zweck und Systematik des § 32 Abs. 1 S. 1 1. Hs. StrUG NRW muss die erhebliche Gefahr ursächlich auf die untergebrachte Person zurückzuführen sein. Dies zeigen die aufgezählten Beispiele, wobei durch die verwandte Regelbeispielstechnik („insbesondere“) deutlich wird, dass unbenannte Fälle gleichfalls personenbezogen sein müssen. § 32 StrUG ist im Abschnitt 5 des StrUG NRW (§§ 30-35 StrUG), der mit „Schutz- und Sicherungsmaßnahmen“ betitelt ist, aufgeführt. Die dort aufgeführten weiteren Normen stellen als Ermächtigungen für Eingriffe in die Rechtsposition der untergebrachten Person jeweils auf deren Verhalten oder Zustand ab (vgl. z.B. § 33 Abs. 1 StruG NRW: „(…), wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht.“). Wenn bereits die Aufhebung oder Änderung des grundsätzlichen Maßes der Freiheitsentziehung nach § 4 Abs. 7, Abs. 2 StrUG NRW (Abschnitt 2 – Maß der Freiheitsentziehung und Überprüfung der Unterbringung; §§ 4, 5 StrUG NRW) auf konkrete, personenbezogene und positiv festzustellende Tatsachen zu stützen ist und vage Befürchtungen oder allgemeine Sicherheitsüberlegungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichen (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2025 – III-1 Vollz 69/25 –, Rn. 25, juris; Senat, Beschluss vom 9. Juli 2025 – III-1 Vollz 92/25 –, Rn. 10, juris) gilt dies erst recht für die besonderen Sicherungsmaßnahmen des § 32 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW, die noch weitergehend in die Grundrechtspositionen der untergebrachten Person eingreifen. Auch die konkrete Regelung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 32 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW verdeutlicht, dass finanzielle, personelle und organisatorische Schwierigkeiten keine Rechtfertigung für (weitergehende) Eingriffe in die Grundrechte der Untergebrachten darstellen, als sie mit dem Vollzug der Maßregel ohnehin schon verbunden sind. Dies wird durch die Gesetzesbegründung gestützt, nach der unter Bezugnahme auf das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sog. Abstandsgebot der Gesetzgeber dafür zu sorgen hat, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden sollen und das individuelle Maß der Freiheitsentziehung mit der individuell prognostizierten Gefährlichkeit der betroffenen untergebrachten Person kausal begründbar sein muss (LT-Drs. 17/12306, S. 46-48). Im Übrigen entspricht die Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 1 1. Hs. StrUG NRW inhaltlich im Wesentlichen der Vorschrift des § 21 Abs. 1 MRVG NRW (in der Fassung bis zum 30.12.2021) auf den bereits nach alter Rechtslage ein Nachteinschluss gestützt werden konnte (vgl. Rzepka in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., Rn. H 111ff.; Prütting, MRVG und PsychKG NRW, § 21 MRVG Rn. 5ff.; vgl. auch § 5 Abs. 1 S. 5 VO MRVG NRW). Auch nach der Gesetzesbegründung entspricht § 32 Abs. 1 S. 1 1. Hs. StrUG NRW im Wesentlichen § 21 Abs. 1 MRVG a.F. (LT-Drs. 17/12306, S. 76/77). Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW ersichtlich insoweit keine neuen Voraussetzungen bzw. Maßstäbe für die Aufhebung und Änderung statuieren wollte, sondern diejenigen zu § 21 Abs. 1 MRVG NRW auch für das StrUG NRW fortgelten. Damit findet die Rechtsprechung des Senats zu § 21 Abs. 1 MRVG NRW weiter Anwendung. Auch danach unterlag die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 21 Abs. 1 MRVG NRW positiv festzustellenden, erhöhten und einzelfallbezogenen Anordnungsvoraussetzungen (Senat, Beschluss vom 24. November 2016 – III-1 Vollz (Ws) 302/16 –, Rn. 16ff, juris zur Beobachtung bei Nacht). Bereits die amtliche Begründung des MRVG 1984 führte aus, das Attribut „erheblich“ verdeutliche, dass die besonderen Einschränkungen des [damaligen] § 18 nur bei einem Gefahrenzustand durchgeführt werden dürften, der sich nennenswert von der allgemeinen Problematik der Unterbringung abhebt und bei dem weniger schwerwiegende Eingriffe im konkreten Fall (nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) nicht ausreichen (abgedruckt in Prütting, MRVG und PsychKG NRW, § 21 MRVG). Damit gilt weiter, dass die Gefahr im Sinne eines unmittelbar drohenden Eintritts des unerwünschten Erfolgs ursächlich auf ein aktuelles Verhalten der untergebrachten Person oder ihren gegenwärtigen Zustand zurückzuführen sein muss und für die Erheblichkeit sowohl der Zeitfaktor („akuter Handlungsbedarf“) als auch die Stärke der Gefahr für das geschützte Rechtsgut bedeutsam sind (vgl. Rzepka in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., Rn. H 128, H 105f; Prütting, MRVG und PsychKG NRW, § 21 MRVG Rn. 2; vgl. auch Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. M Rn. 80, beck-online zu ähnlich formulierten Vorschriften der jeweiligen Strafvollzugsgesetze). Damit ist die im Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 02.02.2022 (Az. 93.05.01-000001) - der Erlass ist für den Senat ohnehin mangels Außenwirkung nicht bindend - geäußerte Ansicht, an den Gefahrenbegriff des § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StrUG NRW seien keine überhöhten Anforderungen zu stellen und es seien weitere, nicht in der Person des Untergebrachten liegende Umstände zu berücksichtigen, nach der Bewertung durch den Senat unzutreffend. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich der Nachteinschluss des Betroffenen in dem o.g. Zeitraum als rechtswidrig. Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin den Nachteinschluss des Betroffenen gerade nicht mit individuellen, in der Person des Betroffenen liegenden Umständen begründet. Vielmehr besteht nach dem Behandlungsbericht der Antragsgegnerin vom 07.08.2023 keine Gefahr für Übergriffe des Betroffenen auf das Personal, so dass über den üblichen Sicherheitsstandard hinausgehende Sicherungsmaßnahmen nicht notwendig seien.