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Beschluss

1 Vollz 193-195/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0710.1VOLLZ193.195.25.00
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Leitsätze

Die Anordnung einer Suchtmittelkontrolle nach § 65 Abs. 1 StVollzG NRW kann sich nur dann als rechtmäßig erweisen, wenn die Justizvollzugsanstalt dem Betroffenen neben der (regelhaft „auf Sicht“ erfolgenden) Urinkontrolle auch eine Kapillarblutentnahme nach § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW anbietet. Der Senat hält insoweit ausdrücklich nicht mehr an der mit Beschluss vom 24.05.2022 (III – 1 Vollz(Ws) 120/22) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass es der Entscheidung der Vollzugsanstalt im Rahmen des Organisationsermessens obliegt, ob diese von der Möglichkeit der Kapillarblutentnahme Gebrauch macht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit der Betroffene die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Urinprobe am 24.11.2023 und die Aushändigung der schriftlichen Begründung sämtlicher infolge der verweigerten Urinkontrolle am 24.11.2023 eingeleiteten Disziplinarmaßnahmen begehrt (Anträge zu 2) und 4)).

Die Rechtsbeschwerde wird im Übrigen (Anträge zu 1) und 3)) zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes – aufgehoben, soweit die Strafvollstreckungskammer die Anträge zu 1) und 3) zurückgewiesen hat, und zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung einer Suchtmittelkontrolle nach § 65 Abs. 1 StVollzG NRW kann sich nur dann als rechtmäßig erweisen, wenn die Justizvollzugsanstalt dem Betroffenen neben der (regelhaft „auf Sicht“ erfolgenden) Urinkontrolle auch eine Kapillarblutentnahme nach § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW anbietet. Der Senat hält insoweit ausdrücklich nicht mehr an der mit Beschluss vom 24.05.2022 (III – 1 Vollz(Ws) 120/22) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass es der Entscheidung der Vollzugsanstalt im Rahmen des Organisationsermessens obliegt, ob diese von der Möglichkeit der Kapillarblutentnahme Gebrauch macht. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit der Betroffene die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Urinprobe am 24.11.2023 und die Aushändigung der schriftlichen Begründung sämtlicher infolge der verweigerten Urinkontrolle am 24.11.2023 eingeleiteten Disziplinarmaßnahmen begehrt (Anträge zu 2) und 4)). Die Rechtsbeschwerde wird im Übrigen (Anträge zu 1) und 3)) zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes – aufgehoben, soweit die Strafvollstreckungskammer die Anträge zu 1) und 3) zurückgewiesen hat, und zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. Gründe: I. Ausweislich der Beschlussgründe, den wirksam in Bezug genommenen Dokumenten und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.12.2023 liegt dem Verfahren folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Betroffene befindet sich seit dem 14.12.2022 in Haft. Bis zu seiner am 15.12.2023 erfolgten Verlegung in die JVA R. war er in der JVA F. (im Folgenden: Antragsgegnerin) inhaftiert. Am 24.11.2024 ordnete die Antragsgegnerin eine Suchtmittelkontrolle bei dem Betroffenen an, deren Durchführung der Betroffene ablehnte. In einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 24.11.2023 „Betr.: Überprüfung auf BTM-Konsum“ ist unter Ziffer 1) eine Urinuntersuchung auf Rückstände von verschiedenen Betäubungsmitteln angeordnet. Unter Ziffer 2. ist folgendes ausgeführt: „Abteilungsbeamtin/-en mit der Bitte, den Gefangenen darüber zu belehren, dass die Blut- oder Urinprobe auf freiwilliger Basis erfolgt, im Falle der Verweigerung allerdings BTM-Konsum unterstellt werden kann. Bei positivem Ergebnis können die Kosten der Testung auferlegt werden.“ Darunter befinden sich Auswahlfelder für die Erklärung des Gefangenen nach erfolgter Belehrung (ist mit der Abgabe einer Urinprobe einverstanden/ist mit der Abgabe einer Blutprobe einverstanden/ist mit der Abgabe einer Urin- oder Blutprobe nicht einverstanden). Ausweislich der getroffenen Auswahl war der Betroffene nach Belehrung mit der Abgabe einer Urin- oder Blutprobe nicht einverstanden. In dem dafür vorgesehenen Unterschriftenfeld für den Betroffenen findet sich der Vermerk, dass die Unterschrift verweigert wurde. Im Wege einer Disziplinarmaßnahme ordnete die Antragsgegnerin daraufhin eine einwöchige Freizeitsperre an, die vom 06.12.2023 bis zum 13.12.2023 vollzogen wurde. Als Disziplinargrund ist in der Dokumentation des Disziplinarverfahrens „Anordnung einer UK verweigert. Herr P. verweigerte eine Überprüfung auf BTM-Konsum.“ angegeben. Die Dokumentation enthält zudem folgende Äußerung des Betroffenen: „Gegen dieses Disziplinarverfahren lege ich Rechtsmittel ein gem. § 109 des Strafvollzugsgesetzes“, sowie die Unterschriften des Bediensteten und des Betroffenen. Zudem enthält die Dokumentation eine weitere Äußerung des Betroffenen, wonach er auch weiterhin eine „UK“ verweigern werde. Als Grund der Maßnahme ist angegeben, dass „der Gef. eine angeordnete UK verweigert hat. Es bestand aufgrund von Cannabis-Geruch der hinreichende Verdacht, dass der Gef. konsumiert hat.“ . Mit seinem am 07.12.2023 durch anwaltlichen Schriftsatz eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung beanstandet der Betroffene, dass ihm auch auf mehrfache Nachfrage ein Grund für die Anordnung der (allein angeordneten) Urinprobe nicht genannt worden sei. Dies sei auch der Grund für die Verweigerung der Abgabe der Urinprobe gewesen. Alternativen zur Abgabe einer Urinprobe seien ihm nicht angeboten worden. Die Anordnung der Urinprobe und die Freizeitsperre verletzten ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Die mit der Antragserwiderung der Antragsgegnerin übermittelten Unterlagen belegten, dass dem Betroffenen eine Alternative zu einer Urinkontrolle nicht angeboten worden sei. Der Disziplinargrund werde eindeutig „Anordnung einer UK verweigert“ genannt. Weiter heiße es: „Auf Grund der Anzeige der Einlassung des Gefangenen eine angeordnete UK verweigert hat.“. Auf eine verweigerte Blutprobe werde in dem gesamten Vorgang zum Disziplinarverfahren nicht eingegangen. Da die Anordnung des Drogenscreenings rechtswidrig gewesen sei, habe der Betroffene dieses verweigern dürfen. Der Betroffene hat beantragt, 1) festzustellen, dass die am 24.11.2023 angeordnete Urinkontrolle in der durchgeführten Art und Weise rechtswidrig war, 2) festzustellen, dass die Weigerung zur Abgabe einer Urinprobe am 24.11.2023 rechtmäßig war, 3) festzustellen, dass etwaige in Folge der verweigerten Urinkontrolle eingeleiteten Disziplinarmaßnahmen, insbesondere eine am 05.12.2023 angeordnete Freizeitsperre, aufzuheben sind, 4) dem Betroffenen die schriftliche Begründung sämtlicher infolge der verweigerten Urinkontrolle am 24.11.2023 eingeleiteten Disziplinarmaßnahmen auszuhändigen. Die Antragsgegnerin hält den Antrag zu 4) für unzulässig, die weiteren Anträge für unbegründet. Sie trägt vor, dass der Anordnung der Suchtmittelkontrolle ein Hinweis des Abteilungsbediensteten vorausgegangen sei, der bei dem abendlichen Umschluss am 23.11.2023 u.a. bei dem Betroffenen einen markanten Marihuana-Geruch wahrgenommen habe. Danach habe der hinreichende Verdacht auf den Konsum illegaler Substanzen vorgelegen. Deshalb sei am 24.11.2023 ein Drogenscreening angeordnet worden. Dem Betroffenen habe es freigestanden, ob er eine Urin- oder Blutprobe abgeben wolle. Beides habe er verweigert, ebenso wie die Unterschrift auf dem entsprechenden Anordnungsbogen. Das Kürzel „UK“ werde im vollzuglichen Alltag synonym für Drogenscreenings jeglicher Art verwendet, ohne dass eine bestimmte Art der Probe bzw. des Screenings gemeint sei. Der Anordnung der einwöchigen Freizeit- und Umschlusssperre habe zugrunde gelegen, dass der Betroffene bereits in der Vergangenheit wiederholt disziplinarisch in Erscheinung getreten sei. Mit Beschluss vom 18.03.2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antrag zu 4) erweise sich als unzulässig, weil ein entsprechender Antrag bei der Antragsgegnerin nicht gestellt worden sei, so dass es an einer Maßnahme fehle. Die Feststellungsanträge zu 1) bis 3) seien zulässig, wobei sich das erforderliche Feststellungsinteresse aus dem Umstand der Wiederholungsgefahr ergebe. Allerdings seien die Anträge zu 1) bis 3) unbegründet. Die Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach §§ 79 Abs. 1 S. 1, 80 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG NRW erweise sich unter Beachtung des Überprüfungsmaßstabes des § 115 Abs. 5 StVollzG als ermessensfehlerfrei. Die Weigerung des Betroffenen, sich einem Drogenscreening zu unterziehen stelle einen schuldhaften Pflichtverstoß dar. Die Anordnung einer Suchtmittelkontrolle nach § 65 StVollzG NRW sei auch ohne konkreten Anlass grundsätzlich zulässig. Auch begegne es keinen Bedenken, wenn die zum Zwecke der Suchtmittelkontrolle erfolgende Urinabgabe im Beisein eines (gleichgeschlechtlichen) Bediensteten der Anstalt abgegeben werde, der den Vorgang beobachte oder wenn die Urinabgabe (ohne Sichtkontrolle) bei gleichzeitiger Verwendung eines RUMA-Markers durchgeführt werde. Die Regelung des § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW gewähre lediglich die zusätzliche Möglichkeit eines Drogentests durch die Entnahme von Kapillarblut, die keinesfalls die Nutzbarkeit der üblichen Urinkontrolle einschränken solle. Soweit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Kapillarblutentnahme gegenüber einer beobachteten Urinkontrolle das mildere Mittel darstelle, führe dieser Umstand nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit des angeordneten Drogenscreenings. Die Behauptung des Betroffenen, dass er mit einer Kapillarblutentnahme einverstanden gewesen sei, erweise sich als Schutzbehauptung, was die Strafvollstreckungskammer näher ausführt. Die verhängte Disziplinarmaßnahme lasse weder verfahrensrechtlich noch nach Art und Umfang der Maßnahme Rechtsfehler erkennen. Insbesondere sei die von der Antragsgegnerin beigebrachte Begründung für die Anordnung der Freizeit- und Umschlusssperre aufgrund wiederholten Fehlverhaltens nicht zu beanstanden. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 26.03.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.04.2024 erhobenen Rechtsbeschwerde. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Rechtsbeschwerde erweist sich teilweise als unzulässig (Anträge zu 2) und 4)), ist jedoch im Übrigen (Anträge zu 1) und 3) zulässig und hat auch in der Sache insoweit – jedenfalls vorläufig - Erfolg. 1. Die innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen (§ 118 Abs. 3 StVollzG) erhobene Rechtsbeschwerde ist in der nach § 118 Abs. 1 S. 2 StVollzG gebotenen Form eingelegt. Danach muss innerhalb der Antragsfrist die Erklärung abgegeben werden, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Eine ausdrückliche Antragsstellung ist der Rechtsbeschwerde zwar nicht zu entnehmen, allerdings ist eine sachdienliche Auslegung der Antragsstellung erforderlich (vgl. Arloth/Krä, 5. Auflage § 118 Rn. 4). Dem Rechtsbeschwerdevorbringen ist noch mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Betroffene die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer insgesamt angreift, was den Anforderungen des § 118 Abs. 1 S. 2 StVollzG noch genügt. Auch hat der Betroffene jedenfalls die Sachrüge konkludent erhoben (§ 118 Abs. 1 S. 3 StVollzG), so dass die Rechtsbeschwerde auch insoweit ordnungsgemäß begründet ist. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene, dass die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der Strafvollstreckungskammer so unzureichend seien, dass das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 116 StVollzG schon nicht überprüft werden könne. Zur Feststellung der angeblichen „Schutzbehauptung“ des Betroffenen habe die Strafvollstreckungskammer keine eigenen Nachforschungen angestellt und sich ausschließlich auf Akten der Antragsgegnerin gestützt. Entgegen der Annahme des Gerichts sei bei einer fehlenden Begründung einer Anordnung nicht regelhaft von einer darauffolgenden Verweigerung auszugehen. Fehlerhaft habe die Strafvollstreckungskammer das Kürzel „UK“ als Synonym für eine Suchtmittelkontrolle angesehen. Die Unterlagen der Antragsgegnerin belegten aber, dass allein eine Urinkontrolle angeordnet und verweigert worden sei. Fehlerhaft habe die Strafvollstreckungskammer ohne zureichende Sachaufklärung allein auf Grundlage des Vorbringens der Antragsgegnerin entschieden. Wegen des detaillierten Bestreitens des Betroffenen und der knappen und widersprüchlichen Feststellungen in der Akte der Antragsgegnerin habe eine weitere Aufklärung - beispielsweise durch Einholung schriftlicher Äußerungen der an der Kontrolle beteiligten Beamten - erfolgen müssen. Zudem sei es möglich gewesen zu hinterfragen, ob der zuständige Beamte überhaupt auf die Abnahme einer Blutabnahme eingestellt oder geschult gewesen wäre. Feststellungen dazu seien nicht getroffen worden. Die Anordnung einer Disziplinarstrafe könne sich nur dann als rechtmäßig erweisen, wenn ein schuldhafter Pflichtenverstoß zweifelsfrei geklärt sei. Ein solcher Pflichtenverstoß komme schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da aus einer verweigerten Suchtmittelkontrolle schon gemäß § 65 Abs. 2 StVollzG NRW nachteilige Folgerungen gezogen werden könnten. Damit verstoße die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen das Doppelbestrafungsverbot. Diesen Ausführungen kann – auch wenn die Sachrüge nicht ausdrücklich erhoben ist – noch mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, dass der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts rügt. 2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich jedoch als unzulässig, soweit die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Urinkontrolle (Antrag zu 2)) und auf Aushändigung der schriftlichen Begründung sämtlicher infolge der verweigerten Urinkontrolle am 24.11.2023 eingeleiteter Disziplinarmaßnahmen (Antrag zu 4)) zurückgewiesen hat. Insoweit ist bereits der jeweilige Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulässig. Das Vorliegen einer nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbaren Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 01.08.2013 - 1 Vollz (Ws) 323/13 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz) - juris, Rn. 11). Der auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Abgabe der Urinkontrolle gerichtete Antrag (Antrag zu 2)) hat allein ein Verhalten des Betroffenen, aber keine Maßnahme der Antragsgegnerin zum Gegenstand. Die im gerichtlichen Verfahren begehrte Aushändigung der „schriftlichen Begründung“ hat der Betroffene nicht gegenüber der Antragsgegnerin beantragt. In Ermangelung einer diesbezüglichen Entscheidung der Antragsgegnerin betrifft der Antrag damit ebenfalls keine Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG. 3. Der Antrag auf Feststellung, dass die Anordnung der Urinkontrolle am 24.11.2023 in der durchgeführten Art und Weise rechtswidrig war (Antrag zu 1)), ist trotz der grundsätzlichen Subsidiarität des Feststellungsantrags zulässig. Begehrt der Gefangene die Feststellung, dass eine Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, so ist sein Antrag nur zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches ist anzunehmen bei Wiederholungsgefahr, wenn der Antragsteller aufgrund der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme ein schutzwürdiges Interesse an seiner Rehabilitierung hat oder, wenn er von einem gewichtigen Grundrechtseingriff betroffen war, soweit gerichtlicher Rechtsschutz vor dessen Erledigung typischerweise nicht erlangt werden kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 01.10.2019 – 5 Ws 168/19 Vollz –, juris m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Eine Urinkontrolle, die im Vollzugsalltag regelhaft „auf Sicht“ oder (bei Erteilung eines entsprechenden Einverständnisses) durch Einnahme eines sogenannten RUMA-Markers erfolgt, stellt einen derartigen schweren Grundrechtseingriff dar (BVerfG, Beschluss vom 22.07.2022, 2 BvR 1630/21 - juris). Mit der Weigerung des Betroffenen, der allein für den 24.11.2023 geltenden Anordnung Folge zu leisten, hat sich diese Maßnahme auch unmittelbar erledigt, ohne dass der Betroffene auf andere Weise hätte gerichtlichen Rechtsschutz erlangen können. 4. Der Antrag auf „Feststellung, dass etwaige in Folge der verweigerten Urinkontrolle eingeleitete Disziplinarmaßnahmen, insbesondere eine am 05.12.2023 angeordnete Freizeitsperre, aufzuheben sind“ (Antrag zu 3)) ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag auszulegen und als solcher statthaft. Aufgrund der grundsätzlichen Subsidiarität des Feststellungsantrags wäre dieser nur dann zulässig, wenn gerichtlicher Rechtsschutz vor Erledigung der Maßnahme typischerweise nicht erlangt werden kann. Vorliegend hat sich die Disziplinarmaßnahme aber durch den Vollzug (und die spätere Verlegung des Betroffenen) nicht erledigt. Eine Erledigung der Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG, für die das Gesetz in § 115 Abs. 3 StVollzG beispielhaft nur deren Rücknahme nennt, tritt (nur dann) ein, wenn die Beschwer, die sich aus ihr für den Gefangenen ergibt, nachträglich wegfällt. Bei einer Disziplinarmaßnahme entfällt die Beschwer für den Gefangenen regelmäßig nicht dadurch, dass sie vollzogen wird. Denn abgesehen von der diskriminierenden Wirkung, die mit dem die Maßnahme tragenden Schuldvorwurf für den Gefangenen auch nach deren Vollzug verbunden bleibt, kann eine vollzogene Disziplinarmaßnahme vor allem im Rahmen von Entscheidungen über die Ahndung späterer Pflichtwidrigkeiten wie auch im Verfahren über eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe beträchtliches Gewicht erlangen (vgl. Senat, Beschluss vom 29.03.2021 - III-1 Vollz(Ws) 9/21 OLG Hamm m.w.N.). Damit bleibt die diskriminierende Wirkung durch den mit der Disziplinarmaßnahme erhobenen Schuldvorwurf der Disziplinarmaßnahme auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Verlegung des Betroffenen bestehen. Dem Antragsbegehren ist (noch) hinreichend deutlich zu entnehmen, dass (im Ergebnis) die Disziplinarmaßnahme nicht nur als rechtwidrig erachtet wird, sondern dass auch deren Aufhebung begehrt wird. Damit ist der als Feststellungsbegehren formulierte Antrag (sachgerecht) als Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag auszulegen. 5. Die Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, NJW 1971, 389 (391)). Der für Strafvollzugssachen in Nordrhein-Westfalen landesweit für Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständige Senat hat sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2022 in dem Verfahren 2 BvR 1630/21 noch nicht zur Frage einer etwa bestehenden Verpflichtung der Vollzugsanstalt, im Rahmen einer Anordnung von Maßnahmen nach § 65 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW, neben der Urinkontrolle auch eine Kapillarblutentnahme im Sinne von § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW anzubieten, geäußert. Darüber hinaus war die Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) zuzulassen. Die Strafvollstreckungskammer hat die dargelegten Grundsätze zur Erledigung von Disziplinarmaßnahmen verkannt und ist vorliegend fehlerhaft von einer Erledigung und der Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ausgegangen. Zudem ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer die Grundsätze der erforderlichen Tatsachenfeststellung und der Abfassung von Entscheidungsgründen, insbesondere die Voraussetzungen einer Verweisung nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG, verkannt hat. Das tangiert vor dem Hintergrund der Grundrechtsrelevanz der Maßnahme für den Betroffenen die Rechtsprechung im Ganzen und birgt die Gefahr der Wiederholung bei künftigen Entscheidungen. III. Die hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) zulässige Rechtsbeschwerde hat insoweit auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg. 1. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Durchführung einer Suchtmittelkontrolle ist § 65 Abs. 1 StVollzG NRW. Danach können zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff, namentlich einer Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut, verbunden sein, wenn die Gefangenen einwilligen. a) Für die vorliegende Entscheidung kann offenbleiben, ob dem Betroffenen ein Grund für die Anordnung der Suchtmittelkontrolle genannt wurde. Nach gefestigter Senatsrechtsprechung ist die Anordnung derartiger Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt ohne konkreten Anlass grundsätzlich zulässig, weil der Drogenkonsum in Haftanstalten besondere Gefahren für deren Sicherheit und Ordnung mit sich bringt, denen anders nicht wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 24.05.2022, III – 1 Vollz(Ws) 120/22, Beschluss vom 31.10.2018 III-1 Vollz(Ws) 505/18; Beschluss vom 16.06.2015 – 1 Vollz(Ws) 250/15 – juris; so auch KG, Beschluss vom 05.10.2017 - 2 Ws 92/17 Vollz - juris, Rn. 19; OLG München, Beschluss vom 27.09.2011 - 4 Ws 5/11 (R) - juris). Aus dem Umstand, dass derartige anlasslose Kontrollen zulässig sind folgt auch, dass dem Betroffenen vor der Anordnung der Suchtmittelkontrolle ein Grund für deren Durchführung nicht zwingend zu nennen ist. Eine etwa unterbliebene Mitteilung der Antragsgegnerin zu dem Anlass der Suchtmittelkontrolle hätte daher nicht die Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung nach § 65 Abs. 1 StVollzG NRW zur Folge. b) Die Anordnung der Suchtmittelkontrolle kann sich aber nur dann als rechtmäßig erweisen, wenn die Antragsgegnerin dem Betroffenen neben der (regelhaft „auf Sicht“ erfolgenden) Urinkontrolle auch eine Kapillarblutentnahme nach § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW angeboten hat. Der Senat hält insoweit ausdrücklich angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2022 nicht mehr an der mit Beschluss vom 24.05.2022 (III – 1 Vollz(Ws) 120/22) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass es der Entscheidung der Vollzugsanstalt im Rahmen des Organisationsermessens obliegt, ob diese von der Möglichkeit der Kapillarblutentnahme Gebrauch macht. aa) Die Justizvollzugsanstalt hat bei Anordnung grundrechtseinschränkender Maßnahmen von Amts wegen zu prüfen, ob diese die Verhältnismäßigkeit wahren, also kein milderes Mittel zur Wahrung der Sicherheitsinteressen in Betracht kommt. Der Landesgesetzgeber hat die Änderung der gesetzlichen Regelung des § 65 Abs. 1 StVollzG NRW damit begründet, dass die fachgerichtliche Rechtsprechung zwar gebilligt habe, dass die Vollzugsbehörde die Abgabe einer Urinprobe in einer Weise verlangen könne, die eine Manipulation der Probe nach Möglichkeit ausschließt, und dass dies in Einzelfällen etwa durch die Abgabe von Urinproben im Beisein von Bediensteten erfolgen könne (LT-Dr. NRW 16/13470, S. 325). Allerdings wiege der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in der Regel schwerer als die bloße Punktion der Fingerbeere zur Abnahme eines Tropfen Blutes. Auch im Übrigen erscheine die Methode einer Punktion der Fingerbeere gegenüber anderen Methoden überlegen, weil sie effektiv Manipulationen verhindere und, anders als etwa Haaranalysen, konkrete Aussagen über die Art und das Maß eines Suchtmittelmissbrauchs zulasse. Vor diesem Hintergrund sollten sich die Gefangenen deshalb entscheiden können, ob sie beobachtet eine Urinkontrolle abgeben oder sich mit dem neuen Testverfahren einverstanden erklären wollten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.07.2022 – 2 BvR1630/21 = NStZ-RR 2022, 322 (324); Arloth/Krä, 5. Auflage § 65 StVollzG NRW, Rn. 1). Das der Anstalt zustehende Auswahlermessen läuft daher regelmäßig auf die Anordnung der in § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW näher beschriebenen Punktion hinaus, sofern der Gefangene darin einwilligt. Daher wird bei Vorliegen einer solchen Einwilligung die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe unter Beobachtung nur in Ausnahmefällen ermessensfehlerfrei sein (vgl. zu der hier vertretenen Ansicht: BVerfG NStZ-RR 2022, 322 (324)), BeckOK Strafvollzug NRW/Schmitt, 22. Ed. 1.1.2025, StVollzG NRW § 65 Rn 9). bb) Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen war ein entsprechendes Angebot der Antragsgegnerin zur Kapillarblutentnahme nicht feststellbar. (1) Die getroffenen Feststellungen hat die Strafvollstreckungskammer damit begründet, dass die Behauptung des Betroffenen, mit einer Kapillarblutentnahme einverstanden gewesen zu sein, sich als Schutzbehauptung erweise. Aus der Dokumentation der Antragsgegnerin zum Disziplinarverfahren zeige sich, dass der Betroffene die Kontrolle verweigert habe, da ihm eine Begründung nicht genannt worden sei. Entgegen der Auffassung des Betroffenen folge auch aus der Dokumentation nicht, dass eine Alternative zur Urinkontrolle nicht angeboten worden sei. Auch aus dem Vorbringen des Betroffenen im Disziplinarverfahren ergebe sich nicht, dass er mit einer Blutentnahme einverstanden gewesen sei, da er erklärt habe, auch künftig eine „UK“ zu verweigern. Insbesondere habe die Antragsgegnerin auch klargestellt, dass das Kürzel „UK“ im vollzuglichen Sprachgebrauch synonym für Drogenscreenings aller Art verwendet werde, was allerdings künftig, um Missverständnissen vorzubeugen, überdacht werden solle. Es sei auszuschließen, dass dem Betroffenen eine Kapillarblutentnahme nicht angeboten worden sei und dass er damit einverstanden gewesen sei. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragsgegnerin auf der Durchführung der Urinkontrolle bestehen sollte. Auch aus dem Vortrag des Betroffenen ergebe sich nicht, dass er mit einer Blutprobe einverstanden gewesen wäre. Dies folge bereits aus der Erklärung, auch künftig Urinkontrollen zu verweigern. Insoweit hätte es nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer nahegelegen, die fehlende Alternative der Kapillarblutentnahme anzubringen. Danach habe kein Grund für die Weigerung des Betroffenen bestanden. (2) Damit hat die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerhaft ungeprüft das dem Vortrag des Betroffenen entgegenstehende Vorbringen der Antragsgegnerin zu Grunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist das Vorbringen des Betroffenen zum fehlenden Angebot einer Kapillarblutentnahme für sich genommen nicht derart widersprüchlich, dass dieses als reine Schutzbehauptung zu bewerten ist. Die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Bewertung des Vorbringens des Betroffenen setzt die ungeprüft übernommene Behauptung der Antragsgegnerin voraus, dass die Verwendung des Kürzels „UK“ für Suchtmittekontrollen allgemein steht. Unabhängig davon, dass dies nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist (zumal sich als Verwendung eines Kürzels für eine Suchtmittelkontrolle im Sinne des § 65 Abs. 1 StVollzG NRW in der seit dem 28.04.2022 geltenden Fassung eine abweichende Handhabung aufdrängt), hat die Strafvollstreckungskammer dabei unbeachtet gelassen, dass sich in der (wirksam in Bezug genommenen) Verfügung zur Anordnung der Kontrolle die Anordnung der Durchführung einer „Urinkontrolle“ (nicht etwa einer „UK“ oder einer allgemeinen „Suchtmittelkontrolle“) findet. Die Belehrung der Freiwilligkeit sollte sich dagegen auf eine Blut- oder Urinprobe beziehen und der Betroffene soll mit der Abgabe einer Blut- oder Urinprobe nicht einverstanden gewesen sein. Die Disziplinarmaßnahme wurde dann mit der Verweigerung einer „UK“ begründet. Damit lässt die Verfügung über die Anordnung der Suchtmittelkontrolle im Zusammenhang mit den in den Beschlussgründen dargestellten Teilen der Dokumentation des Disziplinarverfahrens keinen eindeutigen Rückschluss darauf zu, welche Form der Suchtmittelkontrolle angeordnet wurde. Letztlich finden sich damit auch deutliche Anhaltspunkte für die (alleinige) Anordnung und Verweigerung einer Urinkontrolle. Bei dieser Sachlage hätte die Strafvollstreckungskammer daher den Ausführungen des Betroffenen zur ausschließlichen Anordnung einer Urinkontrolle nachgehen und im Rahmen der (vollen) gerichtlichen Überprüfung unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes die insoweit notwendigen Feststellungen eigenverantwortlich treffen müssen. Insoweit hätte sich jedenfalls die Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Bediensteten aufgedrängt. 2. Der Senat kann derzeit nicht überprüfen, ob die Aufhebung der angeordneten Disziplinarmaßnahme zu erfolgen hat (Antrag zu 3)). a) Entgegen der Auffassung des Betroffenen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass die Verweigerung einer Suchtmittelkontrolle grundsätzlich disziplinarisch geahndet werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2009 – 2 BvR 2280/07). Ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung ist nicht ersichtlich. b) Disziplinarmaßnahmen können jedoch nach § 79 Abs. 1 StVollzG NRW nur angeordnet werden, wenn Gefangene schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund des StVollzG NRW auferlegt sind, verstoßen. Disziplinarmaßnahmen sind strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG ) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2008 – 2 BvR 2144/07 – juris). Aus den dargelegten Gründen ist derzeit ein schuldhafter Pflichtverstoß des Betroffenen gegen eine rechtmäßig erfolgte Anordnung der Antragsgegnerin aber nicht feststellbar. c) Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Suchtmittelkontrolle kann auch die Rechtmäßigkeit des Disziplinarverfahrens nach § 81 StVollzG NRW auf Grundlage der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht überprüft werden. Dem Senat ist es verwehrt, die in den Beschlussgründen (dort Bl. 7) erwähnte Dokumentation des Disziplinarverfahrens zur Kenntnis zu nehmen. Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt: „Aus der Dokumentation des Disziplinarverfahrens folgt auf Bl. 15 d. Akte, dass…“. Selbst wenn unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Beschlussgründe davon auszugehen ist, dass damit innerhalb der Entscheidungsgründe weiterer Sachverhalt dargestellt werden soll, genügt diese Darstellung nicht den Anforderungen, die an eine wirksame Verweisung nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG zu stellen sind. Danach kann wegen der Einzelheiten auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Insoweit kann offenbleiben, ob die Strafvollstreckungskammer überhaupt gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf „Bl. 15“ der Akte verweisen wollte, denn das Dokument ist jedenfalls aufgrund fehlender Datumsangabe nicht hinreichend konkret bezeichnet. Weitere Angaben zum Ablauf des Disziplinarverfahrens sind den Beschlussgründen nicht zu entnehmen. Die in den Beschlussgründen erfolgte Feststellung, dass die Disziplinarmaßnahme weder verfahrensrechtlich noch nach Art und Umfang der Maßnahme Rechtsfehler erkennen lasse, reicht insoweit nicht. 3. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG), soweit die Strafvollstreckungskammer die Anträge zu 1) und 3) zurückgewiesen hat, und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). Trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. bleibt die Antragsgegnerin Beteiligte dieses Verfahrens im Sinne von § 110 StVollzG, denn bei belastenden Vollstreckungsmaßnahmen, die – wie hier – Auswirkungen auf den weiteren Strafvollzug des Betroffenen haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit des zunächst berufenen Gerichts (vgl. auch Euler in BeckOK, Strafvollzugsrecht, 27. Edition, Stand 01.02.2025, § 110 Rn. 5 m.w.N.). Eine Entscheidung des Senats an Stelle der Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG) war mangels Spruchreife nicht möglich, denn dem Senat ist es als Rechtsbeschwerdegericht versagt, eigene Feststellungen zu treffen.