OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 184/10 (Vollz)

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

29mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Gefangene glaubhaft macht, ohne Verschulden an der Wahrnehmung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen zu sein. • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 2 StVollzG ist nur zulässig, wenn er konkrete Tatsachen vorträgt, die eine mögliche Rechtsverletzung erkennen lassen. • Ein binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Maßnahme gestellter, erst später ergänzter Schriftsatz erfüllt die Fristvoraussetzung nicht; ausnahmsweise kann das Gericht auf formelle Mängel hinweisen, dies ist aber nicht verpflichtend bei forensisch erfahrenen Gefangenen. • Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung gewährt, Rechtsbeschwerde wegen formeller Unzulässigkeit verworfen • Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Gefangene glaubhaft macht, ohne Verschulden an der Wahrnehmung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen zu sein. • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 2 StVollzG ist nur zulässig, wenn er konkrete Tatsachen vorträgt, die eine mögliche Rechtsverletzung erkennen lassen. • Ein binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Maßnahme gestellter, erst später ergänzter Schriftsatz erfüllt die Fristvoraussetzung nicht; ausnahmsweise kann das Gericht auf formelle Mängel hinweisen, dies ist aber nicht verpflichtend bei forensisch erfahrenen Gefangenen. • Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Der Gefangene verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe und erhielt eine Vollzugsplanfortschreibung, die geschlossenen Vollzug und keine Lockerungen wegen fehlender Schuldeinsicht anordnete. Die Vollzugsplanfortschreibung wurde ihm am 1. Dezember 2009 eröffnet. Mit Antrag vom 15. Dezember 2009 begehrte der Gefangene gerichtliche Entscheidung, machte aber nur pauschal verfassungs- und gesetzesrechtliche Mängel geltend. Ein ergänzender Schriftsatz ging am 19. Januar 2010 ein. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag als unzulässig zurück und lehnte Prozesskostenhilfe ab. Der Gefangene legte Rechtsbeschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung, weil er am 18. April 2010 die Niederschrift beim Urkundsbeamten verlangt habe. Er rügte weiter Verletzung des rechtlichen Gehörs und Überspannung der Fristanforderungen nach § 112 StVollzG. • Wiedereinsetzung: Nach § 116 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 44 Abs. 1 StPO war dem Gefangenen Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er glaubhaft machte, ohne eigenes Verschulden an der Einlegung der Rechtsbeschwerdefrist gehindert gewesen zu sein; seine Anfrage an den Urkundsbeamten am 18.04.2010 genügt unter den Haftbedingungen. • Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde war nach § 116 Abs.1 StVollzG statthaft, aber unzulässig, weil der ursprüngliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung den formellen Anforderungen des § 109 Abs.2 StVollzG nicht genügte; er enthielt nur pauschale Vorwürfe ohne konkrete Tatsachenbehauptungen, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. • Fristversäumnis für Ergänzung: Der ergänzende Schriftsatz vom 19.01.2010 wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 112 Abs.1 Satz1 StVollzG vorgelegt, sodass eine nachträgliche Berücksichtigung nicht möglich war. • Hinweispflicht des Gerichts: Eine ausnahmsweise Fürsorgepflicht des Gerichts zur Hinweisgabe kommt nur bei nicht forensisch erfahrenen Gefangenen in Betracht; hier ist der Antragsteller forensisch erfahren, sodass keine Verpflichtung zur Nachbesserung bestand. • Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfe ist nach § 120 Abs.2 StVollzG i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde aussichtslos und unzulässig ist. • Kostenfestsetzung: Die Kostenentscheidung und der Geschäftswert wurden gemäß §§ 1 Nr.1 j, 60, 52 Abs.1 GKG und § 121 Abs.4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs.1 StPO getroffen. Dem Gefangenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Anforderungen des § 109 Abs.2 StVollzG nicht erfüllt und ergänzende Erklärungen nicht fristgerecht eingegangen sind; deshalb bleibt die Beschwerde kostenpflichtig verworfen. Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da keine Erfolgsaussicht besteht. Der Geschäftswert der Rechtsbeschwerde wird auf 500,00 € festgesetzt.