Leitsatz: 1. Steht fest, dass am vertraglich vereinbarten Ort nicht abgeliefert wurde, trägt der Frachtführer die Beweislast dafür, gleichwohl an einem anderem Ort an den berechtigten Empfänger abgeliefert zu haben. 2. Die Bezeichnung einer Kontaktadresse (hier in Form eines Namens und einer Telefonnummer) im Frachtvertrag und im Frachtbrief kann vom Frachtführer jedenfalls dann nicht dahin verstanden werden, diese Person könne auch über den Ort der Ablieferung disponieren, wenn sie im Zusammenhang mit der Absprache der Ablieferungszeiten genannt wird. 3. Eine etwaige Obliegenheitsverletzung des Absenders im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrags mit Personen, die unbefugt im Namen Dritter agieren, um sich die Ware anzueignen, begründet für sich genommen noch kein Mitverschulden des Absenders an einer Haftung des Frachtführers wegen einer Ablieferung an einen anderen als den frachtvertraglich festgelegten Empfänger. 4. Ein Mitverschulden kann es jedoch darstellen, wenn der Absender Informationen vom Frachtführer erhält, die objektiv darauf hindeuten, dass er im Hinblick auf das dem Transport zugrunde liegende Warengeschäft einem Betrug erlegen ist, und ihm Gelegenheit geben, die Auslieferung des Gutes zu verhindern. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.6.2020 verkündete Grundurteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich, seit dem 10.4.2019 sowie vorgerichtliche Kosten 2.415,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2019 zu zahlen; es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 5/6 aller Schäden aus dem Verlust des Gutes (30.000 Flaschen à 0,75 l des unter dem Namen „V.“ vertriebenen Weins der Sorte „S. DOCG“), das Gegenstand des Transportauftrags mit der Beklagten aus Oktober 2018 war, zu ersetzen, soweit diese Schäden über die mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Schäden hinausgehen und soweit – einschließlich der mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. verfolgten Schäden – ein Gesamtbetrag von 294.133,30 € nicht überschritten wird. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Klägerin und Beklagte dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für die Berufung: Bis zu 225.000,00 € Gründe: A. Die Klägerin, die Wein produziert, verkaufte nach ihrer Darstellung im September 2018 an H. France 30.000 Flaschen eines bestimmten Rotweins zum Preis von 195.000,00 € (6,50 €/Flasche). Sie erstellte unter dem 26.9.2018 eine Proforma-Rechnung (Fattura proforma), die als Empfänger „H.“ unter einer Anschrift in A. (00 C.-straße, A.) und als Empfänger („Destinatario“) die Anschrift „STORAGE H. 00 Q.-straße, L.“ auswies. L. ist eine Kleinstadt im Großraum K.; die Q.-straße liegt in einem Industriegebiet; unter der dortigen Anschrift existiert kein H.-Lager. Ebenfalls unter dem 26.9.2018 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit dem Transport dieses Weins zu festen Kosten. In den beiden Auftragsbestätigungen der Beklagten vom 17.10.2018 fanden sich die von der Klägerin genannten Angaben „STORAGE H.“, ergänzt um eine Telefonnummer. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil war die Klägerin betrügerischen Bestellern aufgesessen, die lediglich unter dem Namen H. agierten, jedoch den Kaufpreis von vornherein nicht zahlen wollten. Die Beklagte beauftragte die B. Group S.R.L. mit Sitz in Italien (im Folgenden B.) mit dem Transport, die wiederum die P., ein ungarisches Unternehmen, sowie die Z. Transports aus Lettland einschaltete. Die von diesen beiden Unternehmen entsandten Lastwagen wurden am 19.10.2018 bzw. am Folgetag bei der Klägerin jeweils mit 25 Paletten (von der Klägerin mit den Sendungsnummern N01 und N02 bezeichnet) beladen und verließen daraufhin das Betriebsgelände. Die CMR-Frachtbriefe tragen (jeweils im Feld 22) Stempel der Klägerin. Auf einem dieser Frachtbriefe (Formular der P. mit der Nr. N03) ist unterhalb der Ziffer 7 („… Packstücke“) eingetragen „2500 CARTONI SU 25 PALLET“, unterhalb der Ziff. 8 („ … Art der Verpackung“) „CARTONI SU PALLET“ und unterhalb der Ziffer 9 („… Bezeichnung des Gutes“) „VINO“. Im Feld 20 („ special agreements Besondere Vereinbarungen“) ist handschriftlich eingetragen: ORARIO SCARICO: DA LUNEDI A VENERDI 9-12/14-18 CONTACT MR. O. X. Tel.N04 Die im Besitz der Klägerin befindlichen Exemplare dieses Frachtbriefs (offensichtlich Kopien von Original und Durchschrift) weisen im untersten rechten Feld (ohne Bezifferung) jeweils unleserliche Stempelaufdrucke, möglicherweise des Inhalts C.S.F. J.-straße, D. Tel: … auf; (wohl) auf der Durchschrift (Bl. 22 bzw. Anl. B6) befinden sich handschriftliche Ergänzungen rechts und links sowie unterhalb des Stempelabdrucks; links davon befindet sich ein Unterschriftszug, rechts von der ersten Zeile des Stempelabdrucks ist „H.“ ergänzt; unterhalb des Abdrucks ist eingetragen „00 Y.-straße L.“ (Anl. B6; die korrekte Schreibweise des Straßennamens lautet „N.-straße“). Unter dieser Anschrift, einer Parallelstraße zur Q.-straße, befinden sich (weitere) Logistikunternehmen. Sie liegt wenige 100 m von der Adresse Q.-straße entfernt. Der weitere Frachtbrief weist Stempelaufdrucke einer „Z. Transports“ als Frachtführerin auf; er ist ebenfalls von der Klägerin gegengezeichnet und verhält sich wiederum über 2500 Kartons Wein (Anlage K5 bzw. B1.1). Im Feld 20 („Besondere Vereinbarungen“) findet sich dort (ebenfalls) eine handschriftliche Eintragung betr. die Ablieferungszeiten (nunmehr) in französischer Sprache („Horaries de Livraison: … Contact Mr. O. X. au Tel.N04 …“). Im untersten rechten Feld (unter dem vorgedruckten Text „ … Unterschrift und Stempel des Empfängers“) ist – außer der Eintragung des Datums („23/10/18“) nur ein Stempelaufdruck „C.S.F. …“ (wie unter dem anderen Frachtbrief) erkennbar (Anl. B7). Am Montag, 22.10.2018, 10.35 Uhr erhielt die Beklagte (Mitarbeiter T.) von B. (Disponent U.) folgende E-Mail (auf Italienisch mit beigefügter und von der Klägerin nicht angegriffener Übersetzung; Passagen auf Französisch nicht übersetzt): … Wir versuchen die ganze Zeit, bei H. France anzurufen um die Entladung für beide LKW von V. zu buchen… niemand ist dort informiert und niemand weiss worum es sich handelt. Wir benötigen eine andere Telefonnummer oder ihr könnt bereits beide LKW für morgen 8.00 Uhr zur Entladung buchen. Lass mich dringend etwas wissen. Darauf wandte sich die Beklagte (Herr T.) um 10.38 Uhr an die Klägerin mit folgender E-Mail: … Meine Partner haben versucht bei H. anzurufen, … wissen jedoch von garnichts??? Lässt du mich bitte schnellstens etwas wissen? Die Beklagte (Herr T.) schrieb daraufhin an B. um 10.42 Uhr: Guten Tag M., jetzt ruft dich das Weingut direkt an, weil Sie sagen, das[s] ein LKW bereits angekommen ist. Der Disponent U. der B. teilte darauf der Beklagten (Herrn T.) um 10.56 Uhr mit: Ja. Dieser wird gerade entladen. Der zweite LKW wird nachmittags zugestellt oder dann morgen früh um 8.00 Uhr. Die Klägerin gab am selben Tag um 13.22 Uhr der Beklagten folgende Information: Wie soeben mit deinem Partner M. von B. direkt besprochen, und wie aus bereits versandter Mail ist es notwendig, mit unten genannter Person Kontakt aufzunehmen: von Montag bis Freitag … Prendre contact auprès du chef magasinier Mr O. X. au Tel.N04 Der Herr M. hat direkt X. kontaktiert mit dem er eine Entladung für heute vereinbart hat sowie für den zweiten Lkw für morgen früh um 8 Uhr morgens Eine Ablieferung von Wein der Klägerin an H. bzw. an der Anschrift Q.-straße in Frankreich erfolgte nicht; die Ablieferung an der N.-straße ist streitig. Die Klägerin wandte sich in der Folgezeit zwecks Aufklärung an die Beklagte. Sie schaltete neben italienischen Anwälten auch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten ein, die die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 26.3.2019 zur Zahlung von Schadenersatz aufforderten. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte bzw. ein von dieser eingeschalteter Unterfrachtführer habe den Wein, der einen Wert von über 6,50 € pro Flasche gehabt habe, am 18. bzw. 19.10.2018 an ihrem Sitz in F. übernommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte auf Schadensersatz, da die Lieferung – wie unstreitig ist - nie bei dem Empfänger (STORAGE H.) am vereinbarten Ort in L. eingetroffen sei. Soweit sie die Unterfrachtführerin an einen Herrn X. verwiesen habe, sei das nur geschehen, um ihr einen Ansprechpartner bezüglich der Entladezeiten namhaft zu machen. Damit sei erkennbar keine Einräumung einer Befugnis zur Änderung des Ablieferungsorts verbunden gewesen; auch ein Übergang des Weisungsrechts gem. Art. 12 und 13 CMR sei nicht eingetreten, weil er voraussetze, dass die konkrete Lieferadresse erreicht worden sei. Auch am 22.10.2018 habe ihre Mitarbeiterin E. Herrn U. (B.) nur bestätigt, dass die Telefonnummer auf dem Frachtbrief richtig sei; sie habe nochmals ausdrücklich den Ort der Ablieferung (Q.-straße) genannt. Jedenfalls hätten die Gesamtumstände die Beklagte (bzw. ihre Unterfrachtführer) misstrauisch werden lassen müssen, zumal der angeblich aufgesuchte Abladeort nicht auf einen Bezug zu H. habe schließen lassen; sie hat bestritten, dass sich dort überhaupt eine Lagerhalle befunden habe; jedenfalls habe es dort keinerlei Hinweis auf „H.“ gegeben. Seitens des Empfängers sei auch ein „fremder Firmenstempel“ benutzt und der Name der agierenden Person nicht (leserlich) bezeichnet worden. Ohnehin obliege es dem Frachtführer, „alle denkbaren und annähernd erfolgversprechenden Maßnahmen“ zu ergreifen, um sich über die Legitimation des Empfängers „ein qualifiziertes Bild zu verschaffen“. Die Klägerin hat bestritten, dass die Frachtführerin bei einer Person namens O. X. angerufen und dort die Informationen erhalten habe, es sei an einem „Nebenlager“ abzuladen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. 195.000,00 € sowie 2. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.636,90 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2019 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verlust von 30.000 Flaschen (750 ml) des unter dem Namen „V.“ vertriebenen Weins der Sorte „S. DOCG“ entstanden sind oder noch entstehen werden, höchstens aber 294.166,30 €. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Sendungen gegen reine Quittung weisungsgemäß abgeliefert zu haben, und die Auffassung vertreten, sie bzw. ihre Unterfrachtführer treffe kein Verschulden; vielmehr habe die Klägerin direkt mit B. (Herrn U.) korrespondiert und ihn angehalten, mit dem Empfänger (Herrn X. als Lagerleiter bzw. Leiter des Hauptlagers unter einer bestimmten Telefonnr.) die Entladung abzusprechen. Genauso sei verfahren worden; eine Person namens X. habe die Anweisung erteilt, die Ablieferung an einem Nebenlager in der N.-straße vorzunehmen. Das sei geschehen. Ohnehin sei das Weisungsrecht gem. Art. 12, 13 CMR auf die Empfängerin übergegangen, als die Frachtführer den Bestimmungsort erreicht hätten. Es hätten sich auch keine Verdachtsmomente ergeben, denn große Unternehmen wie H. verfügten über sog. Überlauflager. Die Beklagte hat ferner in Abrede gestellt, dass die Sendungen überhaupt Wein und ferner solchen des behaupteten Werts enthalten hätten. Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden, denn sie habe mit der Käuferin ausweislich der Rechnung die Vereinbarung „ex works“ getroffen, wonach diese den Kaufpreis (bereits) ab Übergabe an den Frachtführer schulde. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation berufen, denn es gebe keinen Drittschaden, weil H. gar keinen Wein bestellt habe und deshalb keiner Kaufpreisforderung ausgesetzt sei. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben und dazu ausgeführt, das Gut sei nicht an der „in dem CMR-Frachtbrief“ ausgewiesenen Stelle abgeladen worden und jetzt unauffindbar. Das Weisungsrecht über das Gut sei mit dem Hinweis, eine Person namens X. anzurufen, nicht auf diese übergegangen. Die Vereinbarung des „Incoterms“ „ex works“ habe keinen Einfluss auf die Schadenersatzpflicht der Beklagten. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die Klageabweisung weiter. Sie wiederholt ihre Auffassung, wonach ihre Haftung schon deshalb ausscheide, weil sie bzw. ihre Unterfrachtführerin von der Klägerin die Weisung erhalten habe, die Modalitäten der Ablieferung mit einer bestimmten Kontaktperson der Empfängerin zu klären. Auch sei das Weisungsrecht gem. Art. 13 Abs. 1 S. 1 CMR auf die Empfängerin übergegangen. Sie, die Beklagte, bzw. ihre Unterfrachtführer hätten die betrügerische Absicht des Empfängers nicht erkennen können, da sowohl die ursprünglich angegebene als auch die tatsächliche Ablieferungsadresse in der N.-straße Lagerhäuser von Speditionen bezeichne. Da die Klägerin keine Überprüfung des Bestellers vorgenommen und keine Vorkasse verlangt habe, treffe sie ein haftungsausschließendes Mitverschulden. Die Ausführungen des Landgerichts zu einem qualifizierten Verschulden seien verfehlt, da sich die Klägerin noch nicht einmal darauf berufen habe. Auch habe das Landgericht nicht unterstellen dürfen, dass die Sendungen überhaupt aus Wein bzw. aus Wein behaupteter Qualität und Quantität bestanden hätten; aus der Beweiswirkung der Frachtbriefe ergebe sich das jedenfalls nicht. Die Klägerin habe auch kein Feststellungsinteresse, zumal Einfuhrumsatzsteuer nicht anfalle und nicht nach Art. 23 Abs. 4 CMR erstattungsfähig sei. Schließlich sei der Tenor des Urteils unklar, weil nicht deutlich werde, ob und inwieweit er sich auch auf den Feststellungsantrag beziehe. Auf einen Hinweis des Senats hat die Beklagte klargestellt, die B. habe neben dem Frachtführer P. auch die Z. Transports eingesetzt. Die Fahrer seien in der Q.-straße angekommen; nach Kontaktaufnahme mit einer Person namens X. seien sie angewiesen worden, „auf der gegenüberliegenden Straßenseite“ unter der Anschrift N.-straße abzuliefern. Die anwesenden Personen hätten dann unter Verwendung des Stempels („ … D. …“) quittiert. Sie beantragt, das Grundurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil und bekräftigt ihre Auffassung, wonach die – ohnehin mit Nichtwissen bestrittene – Ablieferung unter der Anschrift N.-straße nicht dem Frachtauftrag entsprochen habe. Unter der – tatsächlich existenten (wenngleich kein H.-Lager aufweisenden) - Anschrift 00 Q.-straße hätten die Unterfrachtführer der Beklagten keinen Versuch der Ablieferung vorgenommen. Die Beklagte habe nach wie vor auch nicht zu der behaupteten Ablieferung an der Anschrift N.-straße vorgetragen; die Beweisangebote seien jetzt zurückzuweisen. Auch für eine Kontaktaufnahme der Fahrer mit einer als X. bezeichneten Person sei kein Beweis angeboten worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte vorgerichtlich widersprüchliche Angaben zu Ablieferungsort und -zeit gemacht habe (z.B. Entladung am 22.10.2018 und am 23.10.2018; jetzt beide Lkw am selben Tag). Nach wie vor deuteten die nunmehr von der Beklagten vorgelegten GPS-Daten auf unterschiedliche Tage der Ablieferung und unterschiedliche Ablieferungsorte, doch insinuiere die Beklagte eine Gleichzeitigkeit der Ablieferung. Das Vorbringen der Beklagten zum „haftungsausschließenden Mitverschulden“ sei verspätet; die Klägerin habe alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt, um zu prüfen, ob sie es tatsächlich mit H. zu tun habe. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie, die Klägerin, habe erkennen müssen, einem Betrug zum Opfer zu fallen. Die Beklagte stellt in Abrede, dass die Klägerin keine Bezahlung der Sendungen erhalten habe. Sie beantragt, der Klägerin die Vorlage der kaufvertraglichen Korrespondenz und des Kaufvertrags aufzugeben (§ 142 ZPO). Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U., E. und R. im Wege der Rechtshilfe, ferner durch unmittelbare Vernehmung des Fahrers I. im Wege der Videokonferenz (§ 1072 Nr. 2 ZPO in Verb. mit Art. 19f. VO (EU) 2020/1783). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsprotokolle Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Senat auch über die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs befindet; sie haben im Übrigen der ergänzenden Anwendung materiellen deutschen Rechts zugestimmt. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 24.7.2025 zum Inhalt der Beweisaufnahme Stellung genommen. B. Die Berufung der Beklagten bleibt überwiegend ohne Erfolg. Die internationale Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Berufung ist gegeben, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat. I. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz wegen des Verlusts des am 18. bzw 19.10.2019 von ihren Unterfrachtführern übernommenen Weins aus Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2 CMR in einer Höhe von 162.500,00 € verlangen. 1. Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall in Bezug auf den Güterschaden ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) ergehen durfte. Zweifel daran bestehen, weil der Rechtsstreit insoweit auch in Bezug auf die Höhe des Schadens entscheidungsreif war, denn eine hinreichende Entscheidungsgrundlage – auch unter Berücksichtigung des Schätzungsermessens gem. § 287 Abs. 1 ZPO – lag vor. Jedenfalls haben sich die Parteien ausdrücklich mit einer Entscheidung des Senats auch über die Schadenshöhe einverstanden erklärt (s.a. BGH, Urt. vom 28.6.2016, Az. VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244, Tz. 37). 2. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein Frachtvertrag; jedenfalls ist die Beklagte aber als Fixkostenspediteurin tätig geworden, für die die CMR ebenfalls Geltung beansprucht (BGH, Urt. vom 14.2.2008, Az. I ZR 183/05, NJOZ 2009, S. 595 Rn. 24). 3. Die Beklagte hat das Gut in Gestalt von 30.000 Flaschen (je 0,75l) des „S. DOCG 2011“ (auf 50 Paletten zu je 100 Kartons mit je 6 Flaschen; Gesamtgewicht mindestens 41.000 kg) am 18. sowie am 19.10.2019 am Sitz der Klägerin in unbeschädigtem Zustand übernommen. Das ergibt sich jedenfalls aus der Aussage des vor dem Gericht zu Siena vernommenen Zeugen R. und ferner aus den Frachtbriefkopien. Danach haben die beiden Fahrer die Übernahme einer Sendung von je 25 Paletten „rein quittiert“. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge R. wegen seiner Beschäftigung bei der Klägerin und eines darauf gründenden besonderen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits eine unzutreffende Aussage gemacht hat, sind nicht erkennbar und werden von der Beklagten auch nicht aufgezeigt. Auch der als Zeuge vernommene Fahrer des Lastzugs der P. hat die Übernahme von Wein am Sitz der Klägerin bestätigt. 4. Die Sendungen sind in der Obhutszeit der Beklagten vor dem Zeitpunkt der Ablieferung an einen berechtigten Empfänger in Verlust geraten. Der Verlust ergibt sich auch aus Art. 20 Abs. 1 CMR, weil das Gut nicht binnen 60 Tage nach Übernahme abgeliefert worden ist, wofür es auf die Möglichkeit der Besitzergreifung durch den berechtigten Empfänger ankommt (Ebenroth/Boujong/Boesche, HGB, 5. Aufl., Art. 20 Rn. 1, Art. 17 Rn. 11). a) Eine Ablieferung unter der Anschrift 00 Q.-straße in L. hat unstreitig nicht stattgefunden. Das ergibt sich im Übrigen auch aus der glaubhaften Aussage des Fahrers I., der sinngemäß bekundete, er habe ein „Storage H.“ unter der bezeichneten Anschrift auch nach langer Suche nicht finden können. Im Grundsatz liegt die Darlegungs- und Beweislast für den Verlust des Gutes beim Ersatzberechtigten, doch ist es Sache des Frachtführers, die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. vom 15.6.2000, Az. I ZR 55/98, NJW-RR 2000, S. 1635; insbes. BGH, Urt. vom 13.7.2000, Az. I ZR 49/98, NJW 2001, S. 448; Ebenroth/Boujong/Boesche, a.a.O., Art. 17 CMR Rn. 18, Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 12). Steht fest, dass am vertraglich vereinbarten Ort nicht abgeliefert wurde, trägt der Frachtführer, hier die Beklagte, die Beweislast dafür, gleichwohl an anderem Ort an einen berechtigten Empfänger abgeliefert zu haben. Diesen Beweis konnte sie nicht führen. b) Die Ablieferung des Guts hat nach Überzeugung des Senats zwar in der Nähe der Anschrift 00 Q.-straße, möglicherweise in der Parallelstraße unter der Anschrift 00 N.-straße, im betreffenden Industriegebiet in L. stattgefunden, jedoch ist diese Ablieferung nicht an die nach dem Frachtvertrag bestimmte - und auch aus den Frachtbriefen ersichtliche – Empfängerin „Storage H.“, sondern an der Klägerin unbekannte Dritte vorgenommen worden. Soweit dies nicht ohnehin unstreitig ist, entnimmt der Senat dies der glaubhaften Aussage des Fahrers I.. Er trat ruhig und besonnen auf und hatte erkennbar keinerlei eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Seine Beobachtungen waren präzise und blieben auch auf Nachfragen im Wesentlichen widerspruchsfrei. Der Zeuge hat auch eine plausible Begründung für sein Erinnerungsvermögen gegeben, dass es sich nämlich um seine erste Tour für die P. gehandelt habe und dass sich die Geschehnisse in L., beginnend mit der „Abholung“ (des Lastzugs am telefonisch mitgeteilten Standort) durch zwei Personen (einen Schwarzafrikaner und eine Frau), die in einem Pkw vorfuhren, als völlig ungewöhnlich darstellten. Aus dieser Aussage, die auf ein organisiertes Handeln der vermeintlich berechtigten Empfänger schließen lässt, sowie aus den weiteren Gesamtumständen (identische Instruktionen und weitgehend identische Frachtpapiere) ergibt sich für den Senat zugleich, dass auch der zweite Lastwagen entsprechend „empfangen“ und zu einem anderen als dem vertraglich bestimmten Abladeort dirigiert worden ist. aa) Die konkret vorgenommene Ablieferung an – unberechtigte – Dritte ist nicht von der Klägerin veranlasst worden. Dass sie sich selbst – etwa in Gestalt ihrer (damaligen) Mitarbeiterin E. – in das Geschehen um die Ablieferung am 22.10.2018 in L. dergestalt eingeschaltet hat, dass sie selbst darauf hinwirkte, die Beklagte möge jeglichen Anweisungen einer als X. bezeichneten Person unter der angegebenen Telefonnummer folgen, behauptet die Beklagte zwar, zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 24.7.2025. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass eine solche Weisung von Frau E. ausgegangen ist. Aufgrund der E-Mail der Frau E. an Herrn T. vom 22.10.2018, 13.22 Uhr ist lediglich davon auszugehen, dass sie auf die bereits u.a. im Frachtbrief angegebene Telefonnummer eines „O. X.“ unter der Bezeichnung „chef magasinier“ verwiesen hat. Aus ihrer Vernehmung vor dem Gericht in Siena („… demnach werde ich der Person am Telefon sicherlich gesagt haben, dass alle Informationen über die Lieferung des Weins in den Frachtpapieren, also in dem Lieferschein, enthalten waren.“) ergibt sich nichts anderes, zumal die Zeugin zugleich darauf hinwies, sie sei „nicht die verantwortliche Person für den Versand und die Lieferung“ gewesen. Weder die genannte E-Mail noch die bekundete telefonische Aussage der Frau E. konnten als Anweisung verstanden werden, eine Person namens „X.“ sei auch zur – frachtvertraglich verbindlichen - Änderung der Anschrift, unter der abzuladen sei, berechtigt. Im Übrigen hatten auch die von der Klägerin bereits in den Frachtpapieren (Anl. B 1.1 und B 1.2 sowie B 2.1 u. B 2.2) angegebenen Kontaktdaten („Mr O. X.“ nebst Telefonnummer) nicht die Bedeutung, dass eine Person dieses Namens auch über den Abladeort disponieren können sollte. Das ergibt sich daraus, dass diese Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Absprache der Ablieferungszeiten standen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ein Absender bei Lieferungen an einen Empfänger in Gestalt eines Großunternehmens (bzw. international tätigen Discounters) mit einer Vielzahl von Niederlassungen bzw. Lagern stets damit einverstanden ist, dass dem Frachtführer „aus der Organisation des Empfängers heraus“ auch eine Änderung des Ablieferungsortes vorgegeben wird, und zwar auch dann nicht, wenn der Empfänger – wie von der Klägerin angenommen („ex works“) - zur Zahlung der Fracht verpflichtet ist. Denn eine solche Dispositionsbefugnis des Empfängers kann Konflikte mit den kaufvertraglichen Pflichten (z.B. im Hinblick auf Liefer- und Zahlungsfristen) begründen und erschwert für den Lieferanten in praktischer Hinsicht die Verfolgbarkeit der Sendung. Eine derartig weite Dispositionsbefugnis des Empfängers entspräche erst recht nicht den Interessen des Frachtführers, der sich nur unter den Voraussetzungen des seinem Schutz dienenden Art. 12 Abs. 5 CMR (gem. lit. a) ist die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefs durch den das Verfügungsrecht ausübenden Empfänger erforderlich) auf eine solche Verfügung einzulassen braucht (s.a. BGH, Urt. vom 4.7.2002, Az. I ZR 302/99, NJW-RR 2002, S. 1608). Aus diesem Grund lassen sich die betreffenden Eintragungen in den beiden Frachtbriefen (im Feld 20 „Besondere Vereinbarungen“) auch nicht als Vermerk eines dem Empfänger zustehenden Verfügungsrechts im Sinne von Art. 12 Abs. 3 CMR auffassen. Der – nicht nachgelassenen – Eingabe der Klägerin vom 29.7.2025 kam keine Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits zu, weshalb sie keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gab. bb) Die Voraussetzungen für eine berechtigte Ablieferung an anderem Ort als unter der Anschrift 00 Q.-straße ergeben sich auch nicht aus Art. 13 Abs. 1 S. 1 in Verb. mit Art. 12 Abs. 2 S. 2 CMR. Es bedarf keiner Klärung der streitigen Frage, ob unter „Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort“ bereits das Erreichen der Stadt bzw. Gemeinde fällt, in der der Sitz des Empfängers liegt. Entscheidend ist, dass eine Weisungsbefugnis nur für den frachtbriefmäßigen oder nach Art. 12 Abs. 1 CMR vom Absender bestimmten Empfänger besteht (BGH, Urt. vom 6.7.1979, Az. I ZR 127/78, NJW 1979, S. 2472; Münchener Komm. HGB/Jesser-Huß, 4. Aufl., Art. 13 CMR Rn.. 4). Als Empfänger wäre daher nur das Unternehmen H., genauer H. France (repräsentiert durch eine örtliche Niederlassung bzw. ein örtliches Lager), weisungsbefugt gewesen. Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin auch nicht „einen anderen als den im Frachtbrief angegebenen Empfänger“ bestimmt, weil sie – der Beklagten erkennbar – mit der Angabe der Telefonnummer einer Person namens „X.“ im Zusammenhang mit der Abstimmung der Ablieferungszeiten nur der Betriebs- bzw. Lagerorganisation von H. Rechnung tragen, aber keinesfalls einen Dritten anstelle von H. zum Empfänger erklären wollte. c) Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es im Rahmen des Haftungstatbestands des Art. 17 Abs. 1 CMR nicht an, denn es handelt sich um eine verschuldensunabhängige (Gefährdungs-)Haftung mit der Möglichkeit des Unabwendbarkeitsbeweises (BGH, Urt. vom 13.4.2000, Az. I ZR 290/97, NJW-RR 2000, S. 1633). Die Beklagte hat keine Aspekte vorgetragen, die eine Unvermeidbarkeit des Verlusts (Art. 17 Abs. 2 CMR) nahelegen. Eine Entlastung wäre im vorliegenden Fall nur denkbar, wenn die Beklagte (bzw. ihre Unterfrachtführer) den Weisungen der von der Klägerin benannten Kontaktperson („Mr X.“) folgen durfte(n), ohne ihre Sorgfaltspflichten zu verletzen. Das ist nicht feststellbar. Wie bereits dargelegt, ist den Vermerken betr. die Kontaktaufnahme mit „X.“ nicht zu entnehmen, dass diese Person auch über den Ablieferungsort (außerhalb des konkreten Betriebsgeländes) disponieren können sollte. Aus der Bezeichnung „chef magasinier“ ergibt sich nichts Anderes. Insbesondere aus Sicht der Frachtführer und vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 12 Abs. 5 CMR war mit dieser Bezeichnung keine Befugnis der Person „X.“ zur Änderung des Ablieferungsortes verbunden (s.o.). d) Die Klägerin trifft bezüglich des Verlusts der ersten Lkw-Ladung kein Mitverschulden, wohl aber bezüglich der zweiten Lkw-Ladung. aa) Ein Mitverschulden der Klägerin (Art. 17 Abs. 2, 1. Alt. CMR) ergibt sich allerdings weder in Bezug auf die erste noch auf die zweite Ladung daraus, dass sie sich auf einen Kaufvertrag mit Betrügern eingelassen hat. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin bei größerer Umsicht die Eingehung eines – vermeintlichen – Kaufvertrags mit H. bzw. die Übernahme der Lieferverpflichtung an eine Anschrift in L. hätte vermeiden können. Abgesehen davon, dass der Klägerin zum Zeitpunkt des – vermeintlichen – Vertragsabschlusses mit H. noch keine (Sorgfalts-)Pflichten der Beklagten gegenüber oblagen, lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die Gefahr einer Falschablieferung durch den Frachtführer allein deshalb erhöht wird, weil der Absenderin bei der Vertragsanbahnung nicht aufgefallen ist, Betrügern aufzusitzen. Dafür kommt es vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der frachtvertraglichen Vereinbarungen und der vom Frachtführer tatsächlich vorgefundenen Umstände an. Aus diesem Grund bedurfte es auch nicht der von der Beklagten reklamierten Anordnung an die Klägerin gem. § 142 Abs. 1 ZPO, die „kaufvertragliche Vorkorrespondenz“ bzw. den Kaufvertrag selbst vorzulegen. bb) Es ist aber auch nicht feststellbar, dass mit der frachtvertraglichen Angabe der Empfängerin („Storage H., 00 Q.-straße“) in einem großen Industrie- bzw. Logistikgelände eine Begünstigung der Falschablieferung eingetreten ist (dazu Koller, a.a.O., Art. 17 Rn. 31c). Mag auch eine bestimmte (juristische) Person mit „Storage H.“ nicht bezeichnet worden sein, so war gleichwohl für jeden Frachtführer der Bezug zu dem Unternehmen H. (bzw. H. France) klar erkennbar. Eine Gefahr der Falschablieferung wurde damit nicht erhöht. Da unter der angegebenen Anschrift keinerlei Bezug zu einem „Storage H.“ (oder sonst zu H. France) existierte, ergaben sich die Folgen für einen Frachtführer eindeutig aus Art. 15 Abs. 1 CMR (Ablieferungshindernis). Auch die Angabe einer Kontaktperson nebst Telefonnummer erhöhte die Gefahr einer Falschablieferung nicht in relevantem Maß, weil auch damit der Bezug zu „H.“ als Empfängerin nicht in Frage gestellt wurde, sondern jeder mit normaler Aufmerksamkeit arbeitende Frachtführer davon auszugehen hatte, dass Weisungen des „X.“ nur im Rahmen des „Storage H.-Betriebs“ erfolgen würden. Abladungen an Orten ohne jeglichen Bezug zu „Storage H.“ wurden damit – für Frachtführer, die mit der vertraglich gebotenen Aufmerksamkeit agierten – nicht wahrscheinlicher. cc) Ferner kann bezüglich der ersten Lkw-Ladung dahinstehen, ob der Klägerin die am Morgen des 22.10.2018 um 10.38 Uhr per E-Mail übersandte Mitteilung der Beklagten, bei H. wisse niemand etwas von der Sendung, Anlass geben musste, die Authentizität der Bestellung und der Ablieferungsanschrift zu prüfen. Jedenfalls ist nicht feststellbar, dass eine etwaige diesbezügliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin für den Eintritt des Schadens im Umfang dieser Ladung ursächlich geworden ist, weil davon auszugehen ist, dass die Ablieferung zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin misstrauisch werden musste und Aufklärung hätte bewirken können, bereits geschehen war (s. E-Mail U. an Beklagte am 22.10.2018, 10.56 Uhr: „… Dieser wird gerade entladen …“). dd) Anders liegt es jedoch bezüglich der weiteren Sendung (zweiter Lkw). Insoweit war eine Ablieferung frühestens für den Nachmittag desselben Tages (so die E-Mail des Disponenten U. an die Beklagte vom 22.10.2018, 10.56 Uhr) oder (erst) für den Folgetag um 8.00 Uhr vereinbart worden, wie sich aus der E-Mail der Mitarbeiterin E. der Klägerin vom 22.10.2018, 13.22 Uhr, ergibt. Die Klägerin hatte aufgrund der genannten Mitteilung der Beklagten vom Vormittag des 22.10.2018, wonach ein Kontaktversuch der Unterfrachtführerin bei H. ergeben habe, dass man dort „von gar nichts“ wisse, Anlass, ihre – vermeintliche – Geschäftsbeziehung zu H. kurzfristig zu prüfen und eine Ablieferung von einer sorgfältigen Prüfung des Empfangsortes bzw. der maßgeblichen Personen abhängig zu machen oder sie zunächst gänzlich zu verhindern, wozu ein Anruf bzw. eine E-Mail bei der Beklagten genügt hätte. Dies lag auch deshalb nahe, weil die Klägerin über die Gefahren eines Sendungsverlusts durch betrügerische Praktiken durchaus informiert war, wie sich daraus ergibt, dass sie vor der Beladung der Lkw auf ihrem Betriebsgelände noch eine Prüfung der Legitimation eines entsandten Fahrzeugs veranlasst hatte (E-Mail an Beklagte vom 19.10.2018, 12.06 Uhr). Für dieses Mitverschulden ist es, anders als die Klägerin meint, unerheblich, dass die vom Fahrer I. beobachteten Eigentümlichkeiten der Ablieferung bzw. der Entladung seines Lastzugs nicht an die Klägerin weitergeleitet wurden. Denn bereits die zitierte E-Mail der Beklagten vom 22.10.2018, 10.38 Uhr, bot der Klägerin ausreichenden Anlass für die – unterlassenen – Recherchen. Dass sie daraufhin die in ihrem eigenen Interesse objektiv gebotenen Nachforschungen eingeleitet hätte, behauptet sie auch nicht im Schriftsatz vom 24.7.2025. Der Senat gewichtet das Verschulden der Klägerin im Hinblick auf den Verlust der zweiten Sendung (im Sinne einer Obliegenheitsverletzung nach dem ergänzend anwendbaren deutschen Recht) gegenüber dem Verschulden der Beklagten (bzw. ihrer Unterfrachtführerinnen B. bzw. Z.) mit 1/3. Wie sich aus den uneingeschränkt glaubhaften Bekundungen des Zeugen I. ergab, lagen schon bei der ersten Anlieferung mehrere eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sendung nicht zu H. gelangen, sondern „verschwinden“ sollte, u.a. fehlte es an jeglicher Professionalität und Legitimation des Einweisungsvorgangs (nach der Bekundung des Zeugen erschienen Personen ohne jeglichen erkennbaren Bezug zu H. in einem Pkw, um ihm die Weisung zu erteilen, sich auf ein Grundstück „hinter dem Zaun“ zu begeben, damit dort die Entladung vorgenommen werde; auch die dortige Örtlichkeit sowie die mit der Entladung befassten Personen ließen keinen Bezug zu einem „Storage H.“ erkennen; der von der „Empfängerin“ gesetzte Stempel auf dem Frachtbrief war kaum leserlich). Bei dieser Sachlage hatte die Beklagte, die sich das Fehlverhalten ihrer Unterfrachtführerinnen zurechnen lassen muss (Art. 3 CMR), Anlass, die Klägerin über die außergewöhnlichen Umstände unverzüglich zu informieren, wodurch eine Ablieferung der zweiten Ladung hätte verhindert werden können. Hinzu kommt, dass bezüglich der Ankunft des zweiten Lastwagens von einem entsprechenden Prozedere auszugehen ist, denn die betreffende (Unter-)Frachtführerin bzw. deren Fahrer war mit den identischen Kontaktdaten (in den Frachtpapieren) versehen wie P. bzw. ihr Fahrer I.. Die unterbliebene sachgerechte Reaktion dieser weiteren Unterfrachtführerin (Z.) bzw. ihres Fahrers stellt ein zusätzliches der Beklagten zuzurechnendes Fehlverhalten dar, ohne das es nicht zum Verlust dieser Sendung gekommen wäre. Das Unterlassen der Vornahme gebotener Prüfungen durch die Klägerin bereits auf die E-Mail vom 22.10.2018, 10.38 Uhr, wirkt sich gegenüber diesem „doppelten“ Fehlverhalten der Beklagten (einerseits durch die Nichtweiterleitung der Beobachtungen des Fahrers I., andererseits durch die erneute „Befolgung“ nicht autorisierter Weisungen bezüglich einer Änderung des Ablieferungsortes) nicht in gleichem Maß auf die Wahrscheinlichkeit des Verlusts der zweiten Sendung aus, vielmehr ist es angemessen, den Verursachungsanteil der Klägerin auf lediglich 1/3 zu bemessen. f) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, zwischen einer etwaigen sie treffenden Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt bestehe keine Kausalität, weil das Gut auch bei einer Abladung an der Anschrift 00 Q.-straße in Verlust geraten wäre. Diese Argumentation versagt bereits deshalb, weil nicht feststellbar ist, dass das Gut auch bei einer Anlieferung unter der Anschrift 00 Q.-straße „verschwunden“ wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Entladevorgang (mit entsprechenden Förderfahrzeugen) auch unter dieser Anschrift hätte „ungestört“ durchgeführt werden können; ferner ist unklar, ob die dort ansässigen Unternehmen einen noch weitergehenden Argwohn eines Fahrers bewirkt hätten, etwa weil sie nicht nur keinen Bezug zu „Storage H.“ aufwiesen, sondern – etwa wegen sichtbarer anderer Branchenzugehörigkeit – unvereinbar mit jeglicher Lagerhaltung für einen Lebensmittel-Discounter waren. Insoweit liegt der Fall anders als der vom OLG Frankfurt (Urt. vom 11.9.2019, Az. 5 U 196/18; RdTW 2020, S. 302) entschiedene. g) Die Beklagte, die selbst von einem betrügerisch erwirkten Kaufvertrag ausgeht, kann sich nicht auf die Klausel „ex works“ bzw. auf einen etwaigen Gefahrübergang an der Ware auf den Besteller bereits mit Beladung der Lkw berufen. Die Klägerin ist als Absenderin und Vertragspartnerin des Frachtführers (stets) aktivlegitimiert (so auch OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 32). Die Frage, ob der Klägerin Ansprüche gegen den – ohnehin nur vermeintlichen - Käufer zustanden, die ihren Schaden (nach deutschem Recht) möglicherweise entfallen ließen, stellt sich daher nicht. Desgleichen kann offenbleiben, ob die Beklagte die Abtretung von Schadensersatzansprüchen gem. § 255 BGB verlangen kann, denn die Beklagte macht kein Zurückbehaltungsrecht geltend. 5. Der Senat schätzt den Schaden der Klägerin wegen des Verlustes des Gutes – vorbehaltlich ihres anteiligen Mitverschuldens am Verlust der zweiten Sendung - auf die geltend gemachten 195.000,00 €. Entscheidend ist der Verkaufswert am Ort und zu der Zeit der Übernahme (Art. 23 Abs. 1 CMR) in der Absatzstufe (Groß- oder Einzelhandel) des Vertrags, der mit dem Transport erfüllt werden sollte. Der Fakturenwert ist ein wesentliches Indiz für den Marktwert oder gemeinen Wert (Ebenroth/Boujong/Boesche, 5. Aufl. 2024, CMR Art. 23 Rn. 5; Münchener Komm. HGB/Jesser-Huß, a.a.O., Art. 23 Rn. 12 unter Hinweis darauf, dass Anhaltspunkte für einen vom Fakturenwert abweichenden wirklichen Wert zu berücksichtigen seien). Im vorliegenden Fall ist die Handelsstufe Erzeuger- Großhandel maßgebend. Es liegt eine Rechnung der Klägerin („Fattura“ vom 19.10.2018, Anl. B2.4) vor, die für die im Einzelnen aufgelisteten Sorten einen Flaschenpreis von je 6,50 € ausweist. Die Klägerin hat ferner eine Preisliste aus 2018 vorgelegt, die bei Abnahmen ab 600 Flaschen einen Preis für das Produkt „S.“ des Jahrgangs 2011 von 8,00 € (netto, pro Flasche) nennt. Der Endverkaufspreis des Portals W. liegt ausweislich eines von der Klägerin vorgelegten Ausdrucks aus dem Internet bei 16,89 € pro Flasche. Auf dieser Grundlage kann der Schaden der Klägerin gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf die geltend gemachten 6,50 €/Flasche geschätzt werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die die indizielle Bedeutung dieser Rechnung für den „Marktwert“ des Weins schmälern. Auch die Beklagte behauptet nicht, die Klägerin habe die Rechnung nur zum Schein ausgestellt; dass sie – gemäß den Feststellungen des Landgerichts – nicht auf einem realen Geschäft mit H., sondern mit Betrügern beruht, gibt keinen Anlass für die Annahme, die „Scheinkäufer“ hätten sich auf einen Preis eingelassen, den die Klägerin sonst am Markt nicht hätte durchsetzen können. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens von 1/3 für die zweite Sendung ergibt sich damit ein zu ersetzender Schaden wegen des Güterverlustes in Höhe von insgesamt 162.500,00 € (Schadensersatz von 97.500,00 € in Bezug auf die erste Sendung und von 65.000,00 € in Bezug auf die zweite Sendung). Dieser Schaden liegt, worauf es außerhalb qualifizierter Haftung (s. unter Ziff. II.) ankommt, auch innerhalb der Haftungshöchstgrenze des Art. 23 Abs. 3 CMR, die – ausgehend von dem Wert eines SZR von 1,18421 € (per 20.6.2025) – bei einem Bruttogewicht von 41.000 kg bei (41.000 x 8,33 x 1,18421 € =) 404.443,24 € läge. 6. Die Klägerin kann ferner Zinsen seit dem 10.4.2019 aus Art. 27 Abs. 1 CMR in Höhe von 5 Prozentpunkten („jährlich“) verlangen. Eine schriftliche Reklamation ist der Beklagten bereits zuvor – jedenfalls in Gestalt des Anwaltsschriftsatzes – zugegangen. Darüber hinaus stehen der Klägerin aufgrund der qualifizierten Haftung der Beklagten (s. unter Ziff. II.) Zinsen vom Verzugseintritt, hier ebenfalls am 10.4.2019, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, soweit sich daraus gem. §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB (hier also seit dem 1.1.2023) eine höhere Verzinsung ergibt (u.a. BeckOGK/Motter, Art. 27 CMR, Rn. 14; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. vom 23.8.2005, Az. 15 U 37/03, BeckRS 2006, 237 unter Ziff. 3. b). Anspruch auf die von der Klägerin begehrten Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten (über dem Basiszinssatz) besteht hingegen nicht, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt. II. Der Klägerin stehen ferner vorgerichtliche Anwaltskosten gegen die Beklagte in Höhe von (lediglich) 2.415,90 € zu. 1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils lagen in Bezug auf diesen Klageantrag nicht vor, denn die Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten stand nicht in Streit. Das Einverständnis der Anwälte mit einer Entscheidung des Senats zur Höhe der geltend gemachten Forderungen bezieht sich auch auf diesen Antrag. 2. Der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten der Klägerin ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1, 2, Art. 3 CMR. a) Die Anwaltskosten sind nicht bereits unter dem Aspekt eines Verzugsschadens zu ersetzen, bezüglich dessen Art. 23 Abs. 4 CMR nicht den Rückgriff auf das nationale Recht versperrt (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 38. Aufl., Art. 23 CMR Rn. 1 a.E.; Koller, a.a.O., Art. 23 CMR Rn. 11). Doch ist die Beklagte erst durch das anwaltliche Schreiben vom 26.3.2019 in Verzug geraten. b) Der Beklagten fiel jedoch bei der Ablieferung des Gutes an die unberechtigten Empfänger ein Verschulden zur Last, das nach deutschem Recht dem Vorsatz gleichsteht, nämlich Leichtfertigkeit im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 BGB). aa) Wie bereits ausgeführt, bestand keine Weisung der Klägerin, Änderungen des Ablieferungsortes, die seitens der Kontaktperson „X.“ bestimmt würden, Folge zu leisten. Ferner ergaben sich aus der konkreten Kontaktaufnahme und dem folgenden Geschehensablauf (Weisungen durch Personen, die mit einem Empfänger „Storage H.“ nichts zu tun hatten; Ablieferung auf einem nicht unter der Anschrift 00 Q.-straße belegenen Gelände ohne Bezug auf „H.“) Umstände, die offensichtlich auf eine vom Absender nicht gewollte Übergabe des Gutes an Unberechtigte hinwiesen. Indem die Beklagte bzw. die Unterfrachtführerin dies nicht zum Anlass nahm, gem. Art. 15 Abs. 1 CMR unter Darlegung des Ablieferungshindernisses konkrete Weisungen der Klägerin einzuholen, und dem jeweiligen Abliefervorgang seinen Lauf ließ, missachtete sie, was jedem Frachtführer hätte einleuchten müssen; dabei war ihr – jedenfalls in Person des Fahrers I. - die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auch bewusst. Das galt auch für die zweite Anlieferung, die, wie die Beklagte bzw. ihre Unterfrachtführerin wusste bzw. leichtfertig ignorierte, unter denselben Voraussetzungen stattfand. bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten ferner auch daraus ergibt, dass sie ihrer Darlegungslast zu den genauen Umständen der Ablieferung nicht hinreichend nachgekommen ist, indem sie nicht mitgeteilt hat, welcher Fahrer zu welcher Zeit von welchem Ort aus die betreffende Telefonnummer angerufen hat und welche Informationen er von dort erhalten hat, und auch die Ablieferungsorte nicht konkret dargestellt hat (die vorgelegten Luftbilder von Hallenkomplexen nebst Einzeichnung von Fahrstrecken (Bl. 290) sind ohne nähere Erläuterung unverständlich, worauf hingewiesen worden ist). cc) Wegen dieses pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten bzw. ihrer Unterfrachtführer durfte die Klägerin zur Geltendmachung der sich daraus ergebenden Schäden gegen die in Deutschland ansässige Beklagte auch ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftragen, weil ihr eine Geltendmachung ohne anwaltliche Hilfe nicht möglich und nicht zumutbar war. Dies folgt jedenfalls aus den ergänzend anwendbaren §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. c) Die Höhe der Anwaltskosten bemisst sich allerdings – unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin – lediglich nach einem Gegenstandswert von bis zu 170.000,00 €. Bei Anwendung des RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung ergibt sich eine 1,3fache Gebühr nebst Auslagenpauschale in Höhe von 2.415,90 € (netto). 3. Die Klägerin kann die Verzinsung der Anwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2019 aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen (Art. 27 Abs. 1 CMR ist nicht anwendbar, weil er nur den eigentlichen Güterschaden betrifft). Die Beklagte ist ab dem 10.4.2019 auch insoweit in Verzug geraten, denn die Darstellung der Klägerin ist dahin zu verstehen, dass sie der Beklagten auch die Zahlung der Anwaltskosten bis zum 9.4.2019 aufgegeben hat. III. Die Klägerin kann schließlich die Feststellung verlangen, dass ihr die Beklagte zum Ersatz von 5/6 aller Schäden aus dem Verlust des Gutes (30.000 Flaschen des näher bezeichneten Weins) aus dem Transportauftrag vom 17.10.2018 verpflichtet ist, soweit sie nicht bereits Gegenstand der Zahlungsanträge sind und soweit – einschließlich der mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. verfolgten Schäden – ein Gesamtbetrag von 294.133,30 € nicht überschritten wird. 1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Grundurteil (auch) über den Feststellungsantrag lagen nicht vor. Ein Grundurteil über einen Feststellungsantrag ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll (BGH, Urt. vom 20.9.2023, Az. VIII ZR 432/21, NJW 2024, 149 Rn. 29). Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Doch ist davon auszugehen, dass das Landgericht insoweit per (Teil-)Endurteil entscheiden wollte (BGH, a.a.O., Rn. 33, s.a. BGH NJW 2008, S. 2814 Tz. 11). Denn es hat erkennbar die Feststellung zusprechen wollen, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt (s. Urteilsgründe unter Ziff. 4: „Der Feststellungsantrag ist begründet.“). Die Frage, ob diese als Teil-Endurteil zu verstehende Entscheidung neben einem Grundurteil (bezüglich der Zahlungsanträge zu 1. und 2.) Bestand haben kann, stellt sich nicht, weil die Parteien mit einer Bescheidung der übrigen Anträge auch zur Höhe einverstanden sind (s.o.). a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage bestand jedenfalls insoweit ein Feststellungsinteresse, als die Klägerin – von der Beklagten nicht konkret in Abrede gestellt - damit rechnen musste, mit der Einfuhr-Umsatzsteuer wegen des Imports des Weins nach Frankreich belastet zu werden, wenn und insoweit der Empfänger der Ware als Steuerschuldner ausfiel, und weil diesbezügliche Schadensersatzansprüche der Verjährung (Art. 32 Abs. 1 CMR) ausgesetzt waren. Soweit die Klägerin den Feststellungsantrag auch auf (weitere) Kosten für Anwälte in Italien stützt, kommt es darauf für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht an. b) Der Feststellungsanspruch ist auch begründet. Da die Beklagte, wie dargelegt, nach Art. 29 Abs. 1, 2, Art. 3 CMR haftet, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung etwa von ihr noch (an die Republik Frankreich) zu entrichtender Einfuhr-Umsatzsteuer bereits gem. Art. 23 Abs. 4 CMR („Zölle, Kosten“) hätte (s. Koller, a.a.O., Art. 23 CMR Rn. 10, ev. anders Ebenroth/Boujong/Boesche, a.a.O., Art. 23 CMR einerseits Rn. 12: Erstattungsfähig sind nur solche mit der Beförderung verbundenen Kosten, die … bei vertragsgemäßer Beförderung gleichermaßen in derselben Form und Höhe entstanden wären, andererseits Rn. 13: Bei Abgaben und Steuern ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob sie dem Absender oder dem Empfänger belastet worden wären, wenn sie nur bei einem der Verfügungsberechtigten angefallen wären). Auch die erwähnten weiteren Anwaltskosten können über Art. 29 CMR ersatzfähig sein. c) Der Feststellungsantrag ist jedoch inhaltlich anzupassen. Bereits die Auslegung ergibt, dass nicht diejenigen Schäden Gegenstand der Feststellung sein sollen, die bereits mit den (Zahlungs-)Anträgen zu 1. und 2. verfolgt werden. Ferner sind nur solche Schäden zu ersetzen, die sich aus dem Verlust derjenigen 30.000 Flaschen ergeben, die Gegenstand des Transportauftrags mit der Beklagten aus Oktober 2018 waren. Schließlich ist die Begrenzung auf 294.166,30 € wegen § 308 Abs. 1 ZPO beizubehalten, auch wenn diese Grenze dem – wegen Art. 29 CMR irrelevanten – Haftungshöchstbetrag (Art. 23 Abs. 3 CMR) geschuldet sein sollte. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangen eine Befassung des Bundesgerichtshofs nicht. Dem Urteil des OLG Frankfurt (a.a.O.) liegt ein Sachverhalt zugrunde, der von dem vorliegenden in maßgeblicher Hinsicht abweicht.