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Beschluss

3 Ws 356/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0918.3WS356.25.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung dient auch der Verbesserung der Qualität von Zeugenaussagen durch Abbau von Ängsten und Stabilisierung des Zeugen sowie der Stärkung der Aussagetüchtigkeit des Verletzten und beachtet damit auch die Belange der Justiz.

  • 2.

    Wenn der Antrag eines Zeugen auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung abgelehnt worden ist, können sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung dient auch der Verbesserung der Qualität von Zeugenaussagen durch Abbau von Ängsten und Stabilisierung des Zeugen sowie der Stärkung der Aussagetüchtigkeit des Verletzten und beachtet damit auch die Belange der Justiz. 2. Wenn der Antrag eines Zeugen auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung abgelehnt worden ist, können sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen. Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Essen erhob gegen den Angeklagten am 5. September 2024 Anklage zum Landgericht Essen wegen zwei Fällen der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 6 Nr. 1 StGB) sowie wegen zwei Fällen der (vorsätzlichen) Körperverletzung (§ 223 StGB) jeweils zum Nachteil seiner als Zeugin benannten Ehefrau U.. Mit Beschlüssen des Landgerichts vom 30. Oktober 2024 und des Senats vom 28. Januar 2025 wurde letztlich die Anklage mit Ausnahme eines der beiden Vergewaltigungsvorwürfe zugelassen und das Hauptverfahren vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Essen eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. April 2025 lehnte die 6. große Strafkammer des Landgerichts Essen im dort geführten Strafverfahren 26 KLs 28/24 den Antrag der Zeugin U. auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung ab. Dagegen wendete sich die Staatsanwaltschaft Essen mit ihrer Beschwerde vom 5. Mai 2025, welche sie mit Verfügung vom 9. Mai 2025 näher begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist der Beschwerde beigetreten und hat unter dem 29. August 2025 zunächst beantragt, den Beschluss vom 11. April 2025 aufzuheben und der Verletzten eine psychosoziale Prozessbegleitung beizuordnen. Nachdem indes schon am 13. August 2025 die Hauptverhandlung vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Essen stattgefunden und nach eingehender Vernehmung der Zeugin U. mit einem – auch von der Staatsanwaltschaft beantragten – Freispruch des dortigen Angeklagten geendet hatte, sieht die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr die Beschwerde als gegenstandslos an (Schreiben vom 8. September 2025). II. Die Beschwerde war, wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, ohne Kostenentscheidung für gegenstandslos zu erklären (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, Vor § 296 Rn. 17 a.E. m.w.N.). 1. Das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel, der Zeugin eine psychosoziale Prozessbegleitung beizuordnen, besteht nicht mehr, weil die Zeugin bereits ohne einen solchen Beistand im Hauptverhandlungstermin am 13. August 2025 vernommen worden und das Strafverfahren beendet ist. Daher ist nach Einlegung der Beschwerde prozessuale Überholung eingetreten, mit der Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist. 2. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war ursprünglich gem. § 304 StPO zulässig. Die Entscheidung über die Beiordnung gem. § 406g Abs. 3 StPO ist nach den allgemeinen Regeln anfechtbar (BeckOK StPO/Weiner, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 406g Rn. 26). a) Mangels eigener Beschwer steht zwar weder dem Beschuldigten noch dem psychosozialen Prozessbegleiter selbst ein Beschwerderecht zu (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 3.4.2018 – 20 Ws 70/18, BeckRS 2018, 4562 Rn. 4). Etwas anderes gilt indes für die Staatsanwaltschaft, denn zu deren Aufgaben gehört auch die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs. Deshalb können, wenn der Antrag eines Nebenklägers auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands abgelehnt worden ist, sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen (OLG Hamm, Beschluss v. 22.10.2020 – 5 RVs 83/20, BeckRS 2020, 29548 Rn. 28; MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2024, StPO § 397a Rn. 52; Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 397a StPO, Rn. 47). b) Es ist davon auszugehen, dass diese für § 397a StPO anerkannte Überlegung auch für die Beiordnungsentscheidung gem. § 406g Abs. 3 StPO zu gelten hat, denn dort werden die in § 397a Abs. 1 StPO aufgeführten Voraussetzungen ausdrücklich in Bezug genommen, wobei Ziel der Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung neben der Stärkung des Opferschutzes und der Schaffung von Rechtssicherheit auch die Verbesserung der Qualität von Zeugenaussagen durch Abbau von Ängsten und Stabilisierung des Zeugen sowie durch die Stärkung der Aussagetüchtigkeit des Verletzten ist. Sie beachtet damit auch die Belange der Justiz (BT-Drucks. 18/6906, S. 25; vgl. auch: KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO § 406g Rn. 1; MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024, StPO § 406g Rn. 1). Da eine Aufklärungsrüge im Falle einer unterbliebenen Beiordnung zur Herstellung einer optimalen Vernehmungssituation und einer bestmöglichen Aussagetüchtigkeit für denkbar gehalten wird (BeckOK StPO/Weiner, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 406g Rn. 26), erscheint es sachgerecht, der Staatsanwaltschaft zwecks Sicherstellung einer bestmöglichen Sachaufklärung insofern ein eigenes Beschwerderecht zuzubilligen. 3. Im Falle prozessualer Überholung nach Einlegung des Rechtsmittels ist es durch Beschluss für erledigt bzw. gegenstandslos zu erklären. In diesem Fall ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 7.4.2015 – 5 Ws 114 u. 115/15, BeckRS 2015, 09028 Rn. 24).