Beschluss
20 Ws 70/18
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein psychosozialer Prozessbegleiter ist nicht beschwerdeberechtigt, wenn er ein Rechtsmittel im eigenen Namen einlegt.
• Die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin richtet sich ausschließlich nach dem Rechtskreis der verletzten Person; der Prozessbegleiter hat keine eigenständige prozessuale Vertretungsmacht.
• Bei unzulässiger Einlegung des Rechtsmittels im eigenen Namen hat der Prozessbegleiter die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde eines psychosozialen Prozessbegleiters wegen fehlender Beschwerdebefugnis • Ein psychosozialer Prozessbegleiter ist nicht beschwerdeberechtigt, wenn er ein Rechtsmittel im eigenen Namen einlegt. • Die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin richtet sich ausschließlich nach dem Rechtskreis der verletzten Person; der Prozessbegleiter hat keine eigenständige prozessuale Vertretungsmacht. • Bei unzulässiger Einlegung des Rechtsmittels im eigenen Namen hat der Prozessbegleiter die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beteiligte D., psychosoziale Prozessbegleiterin, legte gegen einen Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 08.01.2018 Beschwerde ein. Der angegriffene Beschluss hatte den Antrag der verletzten Person auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin abgelehnt. D. begehrte nachträglich ihre Beiordnung und argumentierte zugleich, die nachträgliche Beiordnung ermögliche ihr, erbrachte Leistungen abzurechnen. Das Rechtsmittel wurde vom Senat als Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO behandelt. Es wurde geprüft, ob D. das Rechtsmittel im eigenen Namen oder für die Verletzte eingelegt hatte und ob ihr eine Beschwerdebefugnis zusteht. • Verhältnis des Rechtsmittels: Der Senat wertete die Eingabe als nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde, stellte aber fest, dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel im eigenen Namen erhoben hat, nicht als Vertreterin der Verletzten. • Fehlende Vertretungsmacht: Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass D. für sich selbst die nachträgliche Beiordnung begehrte, insbesondere um Leistungen in Rechnung zu stellen; damit fehlt die erforderliche Erklärung, für die Verletzte zu handeln. • Rechtliche Stellung des Prozessbegleiters: Psychosoziale Prozessbegleiter gehören nicht zum Berufsbild, die verletzte Person im Strafprozess prozessual zu vertreten; ihre Tätigkeit ist nicht-rechtlicher, unterstützender Natur (§ 406g StPO/Entsprechende Literatur und Rechtsprechung). • Beschwerdebefugnis: Wegen der rein akzessorischen Rechtsstellung des Prozessbegleiters fehlt es an einer eigenen Beschwerdebefugnis gegen die Versagung der Beiordnung; der Prozessbegleiter wirkt im Rechtskreis der Geschädigten und kann daher kein eigenes Rechtsmittelrecht geltend machen. • Kostenentscheidung: Nach § 473 StPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens derjenigen Partei aufzuerlegen, die das Rechtsmittel unzulässig in eigenem Namen eingelegt hat; daher trägt D. die Kosten. Die Beschwerde der Beteiligten D. gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 08.01.2018 wurde als unzulässig verworfen, weil D. das Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt hat und ihr als psychosozialem Prozessbegleiter eine eigene Beschwerdebefugnis fehlt. Die Beiordnung kann nur im Rechtskreis der verletzten Person entschieden werden; ein Prozessbegleiter ist nicht befugt, diese Entscheidung für sich selbst prozessual geltend zu machen. Da die Beschwerde unzulässig war, wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens D. auferlegt. Damit bleibt der angefochtene Beschluss des Landgerichts in der Sache bestehen; die verletzte Person müsste gegebenenfalls selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter weitergehende Rechtsbehelfe verfolgen.