Urteil
1 U 292/15
Hanseatisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 11. November 2015, Az. 303 O 363/12, werden zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. 2 Die zulässige Berufung der Beklagten (dazu unter 1.) und die zulässige Anschlussberufung des Klägers (dazu unter 2.) haben keinen Erfolg. 3 1. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 18.545,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2012 zu zahlen. Dem Kläger steht ein Rückgewähranspruch aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO gegen die Beklagte in Höhe der zugesprochenen Hauptforderung zu, der gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in gesetzlicher Höhe ab dem auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Tag zu verzinsen ist. Im Einzelnen: 4 a. Anders als die Beklagte andeutet (S. 10 f. der Berufungsbegründung, Bl. 276 f. d.A.) unterliegen auch Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten, wie sie hier in Rede stehen, der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch verdrängt grundsätzlich die außerhalb der Insolvenz geltenden Regelungen etwa im Steuer- oder Abgabenrecht (BGH, Beschluss vom 24. März 2011, IX ZB 36/09, NJW 2011, 1365 f., hier zitiert nach juris, Rdn. 5). Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass man darüber streiten könnte, auf welchem Rechtsweg ein solcher Anspruch geltend zu machen ist (Ede/Hirte in: Uhlenbruck u.a., Insolvenzanfechtung, 14. Aufl. 2015, § 143 Rdn. 139 ff. m.w.N.), ist es dazu im Berufungsverfahren zu spät. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, § 17 a Abs. 5 GVG. 5 b. Die im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Zahlungen, nämlich 6 € 2.257,79 am 18.04.2011 € 2.521,14 am 19.05.2011 € 3.167,30 am 20.06.2011 € 5.292,48 am 22.08.2011 € 2.881,12 am 19.09.2011 € 2.425,18 am 20.10.2011, ------------------------------------ insgesamt also € 18.545,01, 7 beruhen unstreitig auf Überweisungen der Schuldnerin und damit - wie von §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzt - auf Rechtshandlungen der Schuldnerin. 8 c. Diese Rechtshandlungen haben zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO geführt. 9 Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, IX ZR 12/14, WM 2016, 553 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 6 m.w.N.). 10 Dies hat das Landgericht zu Recht festgestellt (S. 7 f. des angefochtenen Urteils, Bl. 232 f. d.A.). 11 Unstreitig sind durch die Überweisungen Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Bank vermindert worden. Dadurch verschlechterten sich die Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Insolvenzgläubiger, die es ausweislich der Insolvenztabelle (Anlage K 8) neben der Beklagten gibt. 12 Entgegen der Meinung der Beklagten (S. 6 f. der Berufungsbegründung, Bl. 272 f. d.A.) setzt die Feststellung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO ebenso wenig wie die Feststellung eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners voraus, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden waren, deren Forderungen infolge der Zahlungen an den Anfechtungsgegner nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten. Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt vielmehr eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Eine Vorsatzanfechtung ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, WM 2009, 1643 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 5 m.w.N.). Es bedarf daher nicht eines - von der Beklagten vermissten (S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 273 d.A.) - Vortrags des Klägers dazu, welche Gläubiger welche titulierte Forderung zur Zeit der einzelnen hier relevanten Zahlungen gegen die Schuldnerin hatten. 13 Der Einwand der Beklagten, die in § 129 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Kausalität sei schon nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 272 d.A.), greift nicht durch. Die Anfechtung ist zwar nur möglich, wenn die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt hat. Vorausgesetzt wird dabei aber lediglich ein ursächlicher Zusammenhang im natürlichen Sinne: Wird die Rechtshandlung hinweggedacht, so müsste ein entäußertes Vermögensobjekt noch uneingeschränkt den Insolvenzgläubigem haften, oder diese müssten mit einer geringeren Schuldsumme belastet sein (Kayser in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, Rdn. 169 m.w.N.). Ein solcher Kausalzusammenhang ist hier gegeben. Wenn die angefochtenen Überweisungen nicht erfolgt wären, stünde die hierfür verwendete Liquidität, namentlich ein Bankguthaben, für den Zugriff aller Insolvenzgläubiger zur Verfügung, und zwar unabhängig davon, ob die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen vor oder nach den angefochtenen Überweisungen erworben haben. Der Umstand, dass man sich die Begründung der Forderungen der später hinzugekommenen Gläubiger nicht hinwegdenken kann, ohne dass dies Einfluss auf die Befriedigungsmöglichkeiten jedes einzelnen Mitglieds der Gläubigergesamtheit hätte, steht der Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen den angefochtenen Rechtshandlungen und der objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen, denn die betreffende Rechtshandlung muss nicht die einzige Ursache für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gewesen sein (Kayser, a.a.O., § 129 Rdn. 171 m.w.N.). 14 Die Verminderung des Aktivvermögens der Schuldnerin ist entgegen der Meinung der Beklagten (S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 273 d.A.) nicht dadurch ausgeglichen worden, dass die Schuldnerin Schadensersatzansprüche gegen ihre Geschäftsführerin gemäß § 64 GmbHG bzw. gemäß § 43 GmbHG in Verbindung mit dem Anstellungsvertrag erworben hätte. Wenn überhaupt, könnte es bei einem solchen „Passivtausch“ nur dann an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn der Anspruch der Schuldnerin gegen ihre Geschäftsführerin ebenso werthaltig wäre wie es der Anspruch der Schuldnerin gegen ihre Bank war (vgl. Kayser, a.a.O., § 129 Rdn. 122 m.w.N.), was hier nicht anzunehmen ist. Nach dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag des Klägers (S. 7 des Schriftsatzes des Klägers vom 22. April 2014, Bl. 100 d.A.) war und ist die Geschäftsführerin der Schuldnerin vermögenslos. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Soweit sie sich auf S. 4 f. ihres Schriftsatzes vom 7. Mai 2014 (Bl. 112 f. d.A.). mit dem Schriftsatz des Klägers vom 22. April 2014 auseinandergesetzt hat, ist sie nicht auf die o.g. Behauptung eingegangen. Bei ihrem an anderer Stelle erhobenen Einwand, der Kläger kenne die wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschäftsführerin der Schuldnerin nicht (S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. September 2015, Bl.193 d.A.), handelt es sich nicht um ein erhebliches Bestreiten seines Vorbringens. Soweit ersichtlich, entspricht der Vortrag des Klägers den Erkenntnissen, die er im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gewonnen hat. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin dem Kläger ihre Vermögensverhältnisse nicht vollständig und zutreffend offenbart haben könnte. Es bleibt einer Partei aber grundsätzlich unbenommen, entsprechend ihrer Darlegungspflicht eine Tatsache vorzutragen, von der sie keine gesicherte Kenntnis haben kann (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rdn. 8d m.w.N.). Die Ausführungen der Beklagten, wonach das Risiko der Wertlosigkeit eines Anspruchs der Schuldnerin gegen deren Geschäftsführerin nicht auf sie, die Beklagte, abgewälzt werden könne (S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. September 2015, Bl. 193 d.A.), gehen fehl. Es geht hier darum, den Umfang des für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehenden Schuldnervermögens mit und ohne die anfechtbaren Rechtshandlungen objektiv festzustellen. Dass bei einer die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligenden Rechtshandlung unter Umständen das Risiko einer Insolvenzanfechtung besteht, entspricht der in §§ 129 ff. InsO getroffenen gesetzlichen Regelung. 15 d. Zu Recht hat das Landgericht ferner festgestellt, dass die Schuldnerin bei den angefochtenen Überweisungen mit dem Vorsatz einer Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO handelte (S. 8 ff. des angefochtenen Urteils, Bl. 233 ff. d.A.). 16 Der Einwand der Beklagten, dass das Verhalten der Schuldnerin außerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht pflichtwidrig gewesen sei und deshalb keine Grundlage für die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin bestehe (S. 9 der Berufungsbegründung, Bl. 275 d.A.), ist nicht stichhaltig. Das anfechtungsrechtlich zu missbilligende Verhalten des Schuldners liegt in der Bevorzugung einzelner Gläubiger unter Inkaufnahme der Benachteiligung anderer Gläubiger (BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, IX ZR 31/12, WM 2014, 272 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 16). Ein solches Verhalten wird innerhalb des gesamten, von § 133 Abs. 1 InsO umfassten Zehnjahreszeitraum missbilligt. Aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des BGH vom 16. Januar 2014 (IX ZR 31/12, a.a.O.) folgt nichts Anderes. Es heißt dort nur, dass der Schuldner außerhalb des „kritischen“ Dreimonatszeitraums vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dem der insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz das die Einzelvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip verdrängt, anfechtungsrechtlich nicht dazu verpflichtet sei, Maßnahmen zum Schutz einer gleichen Befriedigungsmöglichkeit aller Gläubiger einzuleiten, so dass ein Unterlassen solcher Maßnahmen mangels einer Garantenpflicht nicht gemäß § 129 Abs. 2 InsO einer Rechtshandlung gleichsteht (BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, IX ZR 31/12, a.a.O., Rdn. 17). Für die Annahme einer anfechtbaren Rechtshandlung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO, um die es vorliegend geht, bedarf es einer derartigen Garantenpflicht nicht. 17 Wie das Landgericht entgegen der von der Beklagten geübten Kritik (S. 9 f. der Berufungsbegründung, Bl. 275 f. d.A.) richtig angenommen hat (S. 8 des angefochtenen Urteils, Bl. 233 d.A.), kommt auch bei einer - wie hier - kongruenten Deckung eine Vorsatzanfechtung in Betracht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, WM 2008, 452 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 18 f.). Gewährt der Schuldner dem Gläubiger mit der angefochtenen Rechtshandlung nur das, worauf dieser einen Anspruch hatte, so sind an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zwar erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Benachteiligungsvorsatz ist aber gleichwohl zu vermuten, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, a.a.O.). In einem solchen Fall handelt der Schuldner in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er Forderungen einzelner Gläubiger erfüllt, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch dann, wenn der Schuldner lediglich seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt, ist ein Benachteiligungsvorsatz zu vermuten, wie sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ergibt (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 8 m.w.N.). 18 Die Feststellung des Landgerichts, dass die Voraussetzungen einer solchen Vermutung gegeben sind, ist nicht zu beanstanden. Im Streitfall ist von einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin auszugehen, derentwegen in der Regel Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Eine solche Zahlungseinstellung liegt im allgemeinen vor, wenn zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, a.a.O., Rdn. 12). So war es hier. Gemäß dem Steuerbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2011 bestanden zum Zeitpunkt der ersten der noch in Rede stehenden Zahlungen (18. April 2011) Steuerforderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von Höhe von € 376.879,23 (Anlage K 2), die mit Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2011 (Anlage K 3) auf € 144.214,93 reduziert wurden. Auf die jedenfalls in letzterer Höhe begründeten, nicht unbeträchtlichen Forderungen wurde unstreitig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nichts gezahlt. Soweit in erster Instanz darüber gestritten worden ist, ob die Steuerforderungen in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ernsthaft eingefordert worden und damit im insolvenzrechtlichen Sinne fällig gewesen sind, kann auf die zutreffenden Argumentation des Landgerichts (S. 9 des angefochtenen Urteils, Bl. 234 d.A.) Bezug genommen werden, auf die die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht konkret eingegangen ist, so dass keine Veranlassung für ergänzende Ausführungen besteht. Unstreitig kannte die Schuldnerin die die Vermutung einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen. 19 Der Meinung der Beklagten, wonach nur Zahlungen auf die Steuernachforderungen, die nicht hätten „gestemmt" werden können, die Gläubiger hätten benachteiligen können, nicht aber Zahlungen auf laufende steuerliche Verpflichtungen, wie sie hier in Rede stünden (S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 274 d.A.), ist nicht zu folgen. Entscheidend ist, dass die vorhandenen finanziellen Mittel der Schuldnerin nicht ausreichten, um alle fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. In Kenntnis dieser Situation hätte nichts mehr an die Beklagte gezahlt werden dürfen, sondern Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden müssen. 20 Darauf, ob sich die Geschäftsführerin der Schuldnerin eine - wie auch immer geartete - Relation zwischen den einzelnen Zahlungen an die Beklagte und dem Befriedigungsinteresse anderer Gläubiger vorgestellt hat, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet (S. 7, 10 der Berufungsbegründung, Bl. 273, 276 d.A.), kommt es nicht an. Es reicht aus, dass die Schuldnerin die tatsächlichen Umstände kannte, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt, was keinem konkreten Zweifel unterliegt. 21 Dass die Schuldnerin im Hinblick auf die Steuernachforderungen nur zahlungsunwillig, nicht aber zahlungsunfähig gewesen sein könnte, kann ihr nicht zu Gute gehalten werden. Eine im Insolvenzrecht unerhebliche Zahlungsunwilligkeit liegt nur vor, wenn gleichzeitig Zahlungsfähigkeit gegeben ist. Ist es - wie hier - zu einer Zahlungseinstellung gekommen, so wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet, dass dem nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit zugrunde liegt. Zwar kann diese Vermutung vom Prozessgegner widerlegt werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014, IX ZR 287/13, ZInsO 2014, 1661 f., hier zitiert nach juris, Rdn. 6). Hierfür fehlen jedoch ein erheblicher Vortrag und ein Beweisantritt der Beklagten. Insbesondere hat sie keinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder auf Vernehmung von Zeugen dafür gestellt, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgeblichen Zeitraum für die Schuldnerin eine Deckungslücke von weniger als 10 % ausweise. Soweit sie geltend macht, dass die Schuldnerin in der Vergangenheit Schwarzgeld erwirtschaftet habe (S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 274 d.A.), wäre es angesichts der für den Kläger sprechenden Vermutung ihre Sache gewesen, konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass dieses Geld zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen noch vorhanden gewesen sei. Dies hat sie nicht getan. Vielmehr hat sie vorgetragen, dass sich der unversteuerte Gewinn nicht mehr im Vermögen der Schuldnerin befunden habe, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen worden seien (S. 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 3. Februar 2015, Bl. 141 d.A.). Weiter hat sie angenommen, dass die in der Einzelfirma des Ehemanns der Geschäftsführerin der Schuldnerin festgestellten Einlagen wenigstens teilweise aus nicht versteuerten Einnahmen der Schuldnerin stammten (S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 3. Februar 2015, Bl. 142 d.A.). Wenn überhaupt, könnten somit zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen noch Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Geschäftsführerin und deren Ehemann im Zusammengeld mit erwirtschaftetem Schwarzgeld bestanden haben. Dass solche Forderungen werthaltig gewesen wären, hat der Kläger jedoch in Abrede genommen (S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 13. Februar 2015, Bl. 148 d.A.). Dem ist die Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht hinreichend entgegengetreten. 22 e. Zutreffend hat das Landgericht schließlich angenommen, dass die Beklagte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte (S. 10 f. des angefochtenen Urteils, Bl. 235 f. d.A.). Eine solche Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (zumindest) drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Hierfür reicht es aus, dass der Beklagten das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber bekannt war und dass sie wusste, dass es sich bei der Schuldnerin um ein im Gastgewerbe tätiges Unternehmen handelte, bei dem mit weiteren Gläubigern zu rechnen war, was mit der Berufung nicht in Abrede genommen wird. 23 Der Einwand der Beklagten, eine entsprechende Kenntnis habe bei den nicht angekündigten bargeldlosen Zahlungen schon deshalb nicht vorgelegen, weil die betreffenden Rechtshandlungen in dem Moment abgeschlossen gewesen seien, in dem die Gläubigerbank in die Lage versetzt worden sei, den Überweisungsbetrag dem Gläubigerkonto gutzuschreiben und ihr zu diesem Zeitpunkt nicht einmal die Zahlungen selbst bekannt gewesen seien (S. 10 der Berufungsbegründung, Bl. 276 d.A.), ist nicht erheblich. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 6. Februar 2014, IX ZR 148/13, ZInsO 2014, 495 f.), welcher der Senat folgt, muss die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zwar zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung vorliegen. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, kann dies jedoch nicht dazu führen, dass unangekündigte Zahlungen mittels Überweisung nicht anfechtbar wären. Auf den in der Sache 1 U 136/14 ergangenen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 31. Oktober 2014 und den zugrundeliegenden Hinweisbeschluss vom 8. Oktober 2014 wird beispielsweise verwiesen. Dort heißt es u.a.: 24 „... Dass die Beklagte bei einer Zahlung an den Vollziehungsbeamten des Hauptzollamtes zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung gem. § 140 InsO in der Regel keine Kenntnisse über die Person des Zahlenden, die Herkunft des Geldes und über weitere Hintergründe der Zahlung und noch nicht einmal über die Zahlung selbst hat, steht einer Anfechtung nach § 133 InsO nicht entgegen. Es handelt sich insoweit nicht um eine Besonderheit bei Barzahlungen an Vollstreckungsbeamte, sondern die vorgenannten Umstände treffen generell zu, wenn nicht Bargeld vom Schuldner an den Gläubiger übergeben wird, so etwa auch für bargeldlose Überweisungen. Der Empfänger einer Überweisung erlangt vom Zahlungseingang und weiteren Einzelheiten regelmäßig erst Kenntnis durch die der Handlung im Sinne des § 140 InsO nachfolgende Gutschrift auf seinem Konto. Würde man, wie von der Beklagten gefordert, für eine Anfechtung i.S.v. § 133 InsO verlangen, dass der Anfechtungsgegner neben der Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht durch jedwede zu einer Vermögensverlagerung führenden Rechtshandlung des Schuldners auch positive Kenntnis von der konkreten dem Schuldner zurechenbaren Handlung i.S.v. § 140 InsO zum Zeitpunkt der Vornahme derselben haben müsste, hätte dies zur Folge, dass eine Anfechtung von Zahlungen, die nicht mittels Bargeldübergabe an den Anfechtungsgegner vorgenommen worden sind, im Regelfall nicht in Betracht käme. Ein solches Verständnis kann dem Sinn und Zweck der Regelung in § 133 InsO hingegen nicht beigemessen werden, weil sonst die Anfechtbarkeit nach § 133 InsO weitgehend leer liefe. Jedenfalls dann, wenn der Zahlungsempfänger sich der Kenntnis nicht verschließen kann, dass die an ihn mit Benachteiligungsvorsatz bewirkten Zahlungen auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners beruhten, ist eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO auch dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung keine positive Kenntnis von einer Rechtshandlung des Schuldners beim Zahlungsempfänger vorlag (BGH, Urteil vom 24.10.2013, IX ZR 104/13, juris, Rn. 15). Allein der Umstand, dass Sachverhaltsvarianten denkbar sind, nach der die Zahlungen nicht auf Rechtshandlungen des Schuldners beruhen, steht einer Kenntnis der Rechtshandlung und der durch sie bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 24.10.2013, IX ZR 104/13, juris, Rn. 17). Vielmehr hat derjenige allgemeine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, der im Wissen um die Willensrichtung des Schuldners auf der Grundlage einer von diesem tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuldner zurückgehen kann. Eine fehlende Kenntnis kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen der Anfechtungsgegner über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grundlage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts - etwa im berechtigten Vertrauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg - bei unvoreingenommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners zuverlässig ausschließen darf (BGH, Urteil vom 24.10.2013, IX ZR 104/13, juris, Rn. 19).“ 25 Für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls hat in der Sache 1 U 136/14 nichts gesprochen und spricht auch hier nichts. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2014 ist mit Beschluss des BGH vom 21. April 2016 (IX ZR 269/14) zurückgewiesen worden. 26 Aus dem Beschluss des BGH vom 6. Februar 2014 (IX ZR 148/13, ZInsO 2014, 495 f.) und dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2013 (11 U 58/12) ergibt sich nichts Anderes. In diesem Fall ging es nicht - wie hier - um bargeldlose Zahlungen der Schuldnerin an die Anfechtungsgegnerin, sondern um Zahlung der Schuldnerin an eine Dritte (Hauptschuldnerin), für deren Verbindlichkeiten sich die Anfechtungsgegnerin verbürgt hatte, wobei letztere von den Zahlungen und den insofern getroffenen Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und der Dritten (Hauptschuldnerin) nichts wusste. Diese Konstellation lässt sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen. 27 2. Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 18.545,01 für den 13. März 2012 gegen die Beklagte zu. 28 Der Kläger hat seine Zinsforderung auf das Urteil des BGH vom 1. Februar 2007 (IX ZR 96/04, NZI 2007, 230 f.) gestützt (S. 7 der Klagschrift, Bl. 36 d.A.; S. 2 f. der Anschlussberufungsschrift, Bl. 259 f. d.A.). Danach hat der Anfechtungsgegner gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB bei anfechtbarem Erwerb von Geld Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten (Rdn. 14). Die Zinspflicht beginnt gemäß § 291 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB mit der Fälligkeit der in Rede stehenden Geldschuld (Rdn. 19). Der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig (Rdn. 20), die hier mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. März 2012 (Anlage K 1) erfolgte. 29 Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, § 187 Abs. 1 BGB. Bei Rechtshängigkeit (und Verzug) gilt § 187 Abs. 1 BGB für den Zinsbeginn entsprechend (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990, VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518 f., hier zitiert nach juris, Rdn. 25; weitere Nachweise bei Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 187 Rdn. 1). Für die Verzinsung des hier in Rede stehenden Rückgewähranspruchs, der wie ein rechtshängiger Anspruch zu behandeln ist, kann nichts Anderes gelten. Daraus ergibt sich, dass die Verzinsung mit dem auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Tag beginnt (so auch BAG, Urteil vom 3. Juli 2014, 6 AZR 296/13, ZInsO 2014, 2040 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 20), also hier ab dem 14. März 2012. 30 Soweit in den vom Kläger zitierten Entscheidungen des BGH und verschiedener Oberlandesgerichte ohne eine Auseinandersetzung mit § 187 Abs. 1 BGB Zinsen gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB bereits ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugesprochen worden sind, ist dies als eine Ungenauigkeit in einem zu vernachlässigenden Nebenpunkt und nicht als Ausdruck einer abweichenden Rechtsauffassung anzusehen. 31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO begründet.