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IX ZR 148/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 148/13 vom 6. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Februar 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 56.000 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Das Berufungsge- richt ist zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) ausscheidet, weil die Beklagte die gläubigerbenachteiligende Rechts- handlung des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme (§ 140 InsO) nicht er- kannt hat. 1. Der von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenach- teiligung hervorrufende Rechtshandlung an. Spiegelbildlich muss der Anfech- tungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen 1 2 - 3 - Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Der Benach- teiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgeg- ner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuld- ners bezogen (BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 18; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 13). Der Anfechtungsgegner muss zum Zeitpunkt ihrer Vornahme (§ 140 InsO) ge- wusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger be- nachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1800). Maßgeblicher Beurteilungszeit- punkt ist derjenige der Vollendung des Rechtserwerbs (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 426), also der Akt, durch den die Masse endgültig geschmälert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, 274 f). Die anfechtungsrechtliche Schwä- che des Rechtserwerbs wird dadurch gerechtfertigt, dass wenigstens im ab- schließenden Erwerbszeitpunkt ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vorliegt und der Leistungsempfänger das auch weiß (BGH, Urteil vom 21. Ja- nuar 1999 - IX ZR 329/97, NZI 1999, 152, 153). Diese Auffassung wird im Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig geteilt (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 20; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 21; Bork in Küb- ler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 133 Rn. 54; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 133 Rn. 26; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 133 Rn. 20). 2. Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Entscheidung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Beklagten die Kaufpreis- zahlungen der Schuldnerin zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht bekannt. Bei dieser Sachlage hat sie nicht um die gläubigerbenachteiligende Rechtshand- lung der Schuldnerin und deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewusst. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2012 - 413 HKO 91/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2013 - 11 U 58/12 - 4