Beschluss
1 Ws 120/14
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2014:1124.1WS120.14.0A
6mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Durch den Fortgang einer Hauptverhandlung kann eine vor Beginn der Beweisaufnahme bestehende Gefährdung des Untersuchungszwecks - auch sukzessiv - entfallen.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden die Verfügungen des Straf-kammervorsitzenden vom 17. und 18. November 2014 aufgehoben und den Nebenklägerinnen Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden die Verfügungen des Straf-kammervorsitzenden vom 17. und 18. November 2014 aufgehoben und den Nebenklägerinnen Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO). I. Dem Beschwerdeführer wird durch die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift vorgeworfen, in Hamburg in den Jahren 2013 und 2014 drei Frauen vergewaltigt zu haben (§ 177 Abs. 2 StGB). Zwei der mutmaßlichen Tatopfer hatten sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen und durch die ihnen bestellten anwaltlichen Nebenklagevertreter jeweils Akteneinsicht beantragt. Die Akteneinsicht gewährende Entscheidung des Strafkammervorsitzenden hatte der Angeklagte mit der Beschwerde angegriffen und der Senat mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 die Anordnung des Vorsitzenden in weiten Teilen aufgehoben. Unter dem 17. November 2014 beantragten die Beistände der beiden Nebenklägerinnen abermals umfassende Akteneinsicht. Die Nebenklägerin S. verweist zur Begründung ihres erneuten Gesuchs namentlich darauf, dass ihr Beistand den Inhalt der Verfahrensakten nach erfolgter Akteneinsicht ihr nicht zur Kenntnis geben werde. Die Nebenklägerin C. begründet ihr Einsichtsbegehren nunmehr mit dem Wegfall der vom Senat im vorgenannten Beschluss erkannten Ermessensreduktion auf null durch in die Hauptverhandlung eingeführte Inhalte polizeilicher und richterlicher Vernehmungen des Angeklagten. Überdies weist sie darauf hin, dass sie in der Hauptverhandlung selbst nicht anwesend sei, sondern solches erst nach ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vorhabe. Der Strafkammvorsitzende hat hierauf durch die in der Beschlussformel benannten Verfügungen die vollständige Akteneinsicht für beide Nebenklägerinnen bewilligt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte erneut mit seiner Beschwerde und einem hiermit verbundenen Antrag nach § 307 StPO. Er macht weiterhin den Versagungsgrund nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Anordnungen des Vorsitzenden aufzuheben. II. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Entscheidung vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 110/14, BeckRS 2014, 20813. 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es liegt auch weiterhin der Versagungsgrund des § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO vor (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.). Mildere Mittel zur Verhinderung einer Gefährdung des Untersuchungszwecks sind weiterhin weder ersichtlich noch vorgetragen. a) Der gegenwärtige Verfahrensstand hat an der bestehenden Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage - auch unter Berücksichtigung der in den Entwurf der Sitzungsniederschrift aufgenommenen Ausführungen (Bl. 79 f. SB Beschwerdeverfahren) - nichts geändert (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.). Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg in ihrer Zuschrift vom 20. November 2014 insoweit namentlich ausgeführt: „Der Umstand, dass drei einander unbekannte Frauen den Angeklagten beschuldigten, Sexualstraftaten zu ihrem Nachteil begangen zu haben ..., ist kein unmittelbar tatbezogenes Indiz, da jede der betroffenen Frauen sich zu einem jeweils anderen Tatvorwurf äußert.“ (Bl. 85 SB Beschwerdeverfahren) b) Die Gefährdung des Untersuchungszwecks ist durch die fortgeschrittene Beweisaufnahme hier noch nicht entfallen. Durch den Fortgang einer Hauptverhandlung kann eine vor Beginn der Beweisaufnahme bestehende Gefährdung des Untersuchungszwecks - auch sukzessiv - entfallen. Dies gilt namentlich dann, wenn Vernehmungsinhalte etwa im Wege des Urkundsbeweises vollständig in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und der Verletzte hiervon vollen Umfangs Kenntnis genommen hat. So liegt es hier allerdings nicht. aa) Zwar hat die Strafkammer ausweislich des Entwurfs der Sitzungsniederschrift die ermittlungsrichterliche Vernehmung des Angeklagten vom 11. Juni 2014 (Bl. 215 bis 254 d.A.) in der Hauptverhandlung gemäß § 254 StPO verlesen. Eine vollständige Kenntnis von den im Wege des Urkundsbeweises eingeführten Vernehmungsinhalten haben beide Nebenklägerinnen aber auch weiterhin nicht. Beide waren ausweislich des Protokollentwurfs an diesem Hauptverhandlungstag nicht anwesend. Eine überschlägige Unterrichtung über die Inhalte des Urkundsbeweises durch ihre Beistände erscheint möglich. Diese kann allerdings den Detailreichtum der Urkunde selbst nicht erreichen. bb) Gleichermaßen liegt es betreffend die Inhalte der polizeilichen Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten P.. Zwar ist der Vernehmungsbeamte P. einvernommen worden. Dieser hat - soweit aus den schriftsätzlichen Ausführungen der Nebenklägerinnen ersichtlich - als Zeuge vom Hörensagen auch zu den Inhalten der Vernehmung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren ausgesagt. Die Nebenklägerinnen waren aber beide auch bei diesem Sitzungstag - soweit aus dem Entwurf über die Sitzungsniederschrift vom 11. und 14. November 2014 ersichtlich - nicht anwesend. Überdies ist zweifelhaft, ob die Aussage des Zeugen P. als Bestandteil des Inbegriffs der Hauptverhandlung die schriftlich dokumentierten Vernehmungsinhalte vollständig wiedergegeben hat. Dies entzieht sich - anders als bei einer Vernehmungsersetzung nach § 251 Abs. 1, § 254 StPO - einer Nachprüfung durch den Senat. c) Schließlich erweist sich die Absichtserklärung des Beistands der Nebenklägerin S., die Inhalte der Verfahrensakten der Nebenklägerin selbst nicht zur Kenntnis bringen zu wollen, als unzureichend, um die Gefährdung des Untersuchungszwecks mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen. Die Erklärung ist rechtlich nicht bindend; ihre Einhaltung tatsächlich auch nicht überprüfbar. Zumindest Letzteres gilt - ungeachtet der hier zweifelhaften Anwendbarkeit - gleichermaßen für eine Verpflichtungserklärung nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (Verpflichtungsgesetz - BGBl. I S. 547; vgl. - freilich betreffend § 147 StPO - nur Schmoll, Videovernehmung kindlicher Zeugen im Strafprozess [1999], S. 129 f.)