Beschluss
1 Ws 496/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1218.1WS496.24.00
10Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. a) Strebt ein Verurteilter eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung an und leugnet er die Anlasstat, spricht dies für sich genommen nicht gegen eine positive Prognose, da eine erfolgreiche Aufarbeitung der Tat nicht ausnahmslos ein Schuldbekenntnis voraussetzt.
1. b) Wenn allerdings die Leugnung der Tat die erfolgreiche Aufarbeitung der Ausgangsdelinquenz verhindert, ohne die der Verurteilte nicht in die Lage versetzt wird, erneute deliktsnahe Situationen zu erkennen und Strategien für eine Bewältigung zu entwickeln, ist die im Rahmen des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB vorzunehmende Legalprognose negativ.
2. Will die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung eines Strafrestes einer Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aussetzen, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO in den Fällen entbehrlich, in denen die Strafaussetzung aufgrund besonderer Umstände nicht verantwortet werden kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal - Strafkammer 8 als auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg - vom 18. Oktober 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. a) Strebt ein Verurteilter eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung an und leugnet er die Anlasstat, spricht dies für sich genommen nicht gegen eine positive Prognose, da eine erfolgreiche Aufarbeitung der Tat nicht ausnahmslos ein Schuldbekenntnis voraussetzt. 1. b) Wenn allerdings die Leugnung der Tat die erfolgreiche Aufarbeitung der Ausgangsdelinquenz verhindert, ohne die der Verurteilte nicht in die Lage versetzt wird, erneute deliktsnahe Situationen zu erkennen und Strategien für eine Bewältigung zu entwickeln, ist die im Rahmen des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB vorzunehmende Legalprognose negativ. 2. Will die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung eines Strafrestes einer Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aussetzen, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO in den Fällen entbehrlich, in denen die Strafaussetzung aufgrund besonderer Umstände nicht verantwortet werden kann. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal - Strafkammer 8 als auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg - vom 18. Oktober 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Juli 2021 wegen schwerer Vergewaltigung und wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Geschädigte sämtlicher Taten sowie eines erheblichen, nicht zur Verurteilung gekommenen Stalkings des Verurteilten war seine frühere Ehefrau. Der Verurteilte befindet sich seit dem 5. September 2022 in Haft. Zwei Drittel der Strafe waren am 23. November 2024 verbüßt. Das Strafende ist auf den 3. Januar 2026 notiert. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Vollstreckung des Restes der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen. Zuvor hatte sie den Verurteilten persönlich angehört. Gegen den Beschluss, der seinem Verteidiger am 1. November 2024 zugestellt wurde, hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. November 2024, der am selben Tag beim Landgericht Stendal einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Zuschrift vom 28. November 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Dem Verurteilten wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt, das er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. November 2024 wahrnahm. II. Die nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die beantragte Strafaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die zunächst verwiesen wird, abgelehnt. 1. Im Hinblick auf das bisherige Vorbringen des Verurteilten, der sich zu Unrecht verurteilt sieht, verweist der Senat zunächst darauf, dass die im Vollstreckungsverfahren tätigen Gerichte sich nicht über die Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung hinwegsetzen dürfen. Sie haben vielmehr zwingend davon auszugehen, dass der Verurteilte die in dem rechtskräftigen Urteil festgestellte Tat begangen hat und auf dieser Grundlage ihre Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 1 Ws 227/20 –, Rn. 26; KG Berlin, Beschluss vom 2. August 2013 – 2 Ws 385/13 –, Rn. 9; jeweils zitiert nach juris). 2. Eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes ist auch nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Bei dieser Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Entscheidend für die Prognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Isolierte Aussagen über die Wahrscheinlichkeit künftiger Straflosigkeit des Verurteilten sind wenig hilfreich. Vielmehr muss stets der Bezug zu den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Auge behalten werden. Dies bedeutet, dass je nach der Schwere der Straftaten, die von dem Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten sind, unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben der Verurteilten zu stellen sind. Das Gewicht der bei einem Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wird im Regelfall wiederum nach Art und Schwere der Straftaten zu beurteilen sein, die der Verurteilte bereits begangen hat (BGH, Beschluss vom 25. April 2003, StB 4/03, Rn 5 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2020, 3 Ws 67/20, Rn 8 m. w. N.; jeweils zitiert nach juris). Verbüßt der Verurteilte – wie hier – erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen, so kann zwar im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003, StB 4/03, Rn 4, zitiert nach juris). Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist – wie hier – das Gewicht der betroffenen Rechtsgüter als besonders hoch einzustufen, reichen allgemeine Erfahrungssätze hinsichtlich der Wirkung von Strafvollzug nicht aus, um eine hinreichend zweifelsfreie günstige Prognose stellen oder auch nur entscheidend mitprägen zu können (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 1 Ws 97/21 –, Rn. 48; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2021 – 1 Ws 171/21 –, Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). Die Strafaussetzung ist damit erst zu verantworten, wenn aufgrund von Tatsachen eine günstige Prognose gestellt werden kann. Die dafür erforderlichen Tatsachen müssen feststehen und ein entsprechendes Gewicht haben. Sie dürfen sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen, sondern müssen vor allem die Ursachen betreffen, die zu der Tat geführt haben. Diese müssen soweit behoben sein, dass für ein positives Ergebnis der Erprobung in Freiheit eine naheliegende Chance besteht. Dazu sind zum einen die aktive Auseinandersetzung mit der Tat und ihre erfolgreiche Aufarbeitung erforderlich. Zum anderen muss sich der Verurteilte in einem Erkenntnisprozess erarbeiten, welche Charakterschwächen zu seinem Versagen geführt haben und er muss Tatsachen schaffen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er die Charakter- und Persönlichkeitsmängel weitestgehend behoben hat, um künftigen gleichgelagerten Ausgangssituationen zu widerstehen, ohne straffällig zu werden. Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht für sich genommen ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 Ws 60/22 –, Rn. 9, zitiert nach juris). Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt hier eine Aussetzung des Strafrestes auch nach Ansicht des Senats derzeit nicht in Betracht. Der Verurteilte leugnet nach wie vor die Taten, derentwegen er verurteilt wurde. Zwar spricht das bloße Leugnen der Tat für sich genommen nicht bereits gegen eine positive Prognose, da die erfolgreiche Aufarbeitung der Tat nicht ausnahmslos ein Schuldbekenntnis voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 – StB 33/17 –, Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 Ws 88/21 –, Rn. 23; jeweils zitiert nach juris). Hier hindert die Tatleugnung, insbesondere die der Vergewaltigung, jedoch die erforderliche Auseinandersetzung des Verurteilten mit den Taten und den deliktsursächlichen Faktoren. Wie sich aus der aktuellen Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Burg vom 10. Juli 2024 ergibt, konnten im Rahmen der Sozialtherapie, in deren Rahmen der Verurteilte lediglich eine Behandlung in Bezug auf das von ihm eingeräumte Stalking zulassen möchte, aufgrund der Leugnung der Vergewaltigung bisher unveränderte deliktsursächliche Defizite in der Persönlichkeit des Verurteilten nicht behoben werden. Nachvollziehbar wird in der genannten Stellungnahme dargelegt, dass sich die Leugnung als ausgeprägte psychodynamische Abwehr darstelle, zudem seien kognitive Verzerrungen, fehlende Verantwortungsübernahme, mangelnde Opferempathie, eine massive Externalisierung und ein defizitärer Umgang mit Kränkungssituationen zu verzeichnen. Zur Vermeidung erneuter vergleichbarer Taten sei es wichtig, die genannten Persönlichkeitsdefizite in das gesamte Persönlichkeitsbild zu integrieren, um den Verurteilten in die Lage zu versetzen, deliktnahe Situationen als Gefahr zu erkennen und Vermeidungsstrategien zu entwickeln. Aus allem folgt, dass hier die Leugnung der Tat insbesondere der Vergewaltigung die erfolgreiche Aufarbeitung der Ausgangsdelinquenz verhindert, ohne die der Verurteilte nicht in die Lage versetzt wird, erneute deliktsnahe Situationen als Gefahr zu erkennen und Strategien für eine Bewältigung zu entwickeln. Mit Blick auf die zu schützenden hochrangigen Rechtsgüter kann – auch in der Gesamtschau – das Wagnis einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten derzeit nicht eingegangen werden. Sonstige Gründe, die der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Einwand des Verurteilten, seine Straftaten bezögen sich allein auf seine frühere Ehefrau, weswegen eine Wiederholung nicht zu erwarten sei, verfängt nicht. Nach den Feststellungen der Ausgangsverurteilung war Hintergrund der Taten die von der Ex-Ehefrau ausgegangene, vom Verurteilten nicht akzeptierte Trennung des Paares. In Anbetracht dessen teilt der Senat – auch vor dem Hintergrund des darauffolgenden, vom Verurteilten zugestandenen erheblichen Stalkings – die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer, dass die Anlasstaten vor allem Folge eines massiven narzisstischen Kränkungserlebens des Verurteilten waren. Damit waren letztlich Aspekte der Persönlichkeit des Verurteilten tatursächlich, die ohne ausreichende Aufarbeitung in einer vergleichbaren Situation erneut zum Tragen kommen können. Anders als der Verurteilte meint, war auch die Einholung einer aktuelleren Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt nicht erforderlich. Die Stellungnahme vom 10. Juli 2024 erfolgte explizit zu der hier zu beurteilenden Rest-Strafaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe. An der einem Behandlungserfolg in der Sozialtherapie entgegenstehenden Leugnung der Taten hat sich seit der Fertigung der Stellungnahme ersichtlich nichts geändert. Die Strafvollstreckungskammer hat zudem zutreffend darauf verwiesen, dass sich auch noch im Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten am 15. Oktober 2024 in dessen Äußerungen mangelnde Opferempathie und erhebliche Externalisierungstendenzen gezeigt haben. Anhaltspunkte dafür, dass die zuletzt erfolgte Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt überholt sein könnte, haben sich demnach nicht ergeben. Die Strafvollstreckungskammer hat es auch zutreffend unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten einzuholen. Gemäß § 454 Abs. 2 StPO ist ein solches Gutachten nur einzuholen, wenn die Kammer erwägt, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Will sie dagegen den Strafrest nicht zur Bewährung aussetzen, ist die Einholung eines Gutachtens in den Fällen entbehrlich, in denen die Strafaussetzung aufgrund besonderer Umstände offensichtlich nicht verantwortet werden kann (BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – StB 50/22 –, Rn. 6, zitiert nach juris). In Anbetracht des offensichtlich unzureichenden Behandlungsstandes des Verurteilten konnte die Kammer hiervon ausgehen. III. Die Kostenfolge beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.