Beschluss
Ausl 63/22
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:0817.AUSL63.22.00
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Leitsätze
1. Eine Auslieferung ist abzulehnen, wenn nicht gesichert ist, dass die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch den ersuchenden Staat beachtet wird (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17).(Rn.14)
2. Art. 22 AuslV D-USA ist dahingehend auszulegen, dass es nach dieser Vorschrift untersagt ist, Straftaten strafschärfend zu berücksichtigen, für die die Auslieferung wegen fehlender beiderseitiger Strafbarkeit für unzulässig erklärt worden ist.(Rn.21)
3. Auch im Falle einer mit der Zulässigkeitsentscheidung verbundenen Bedingung würden erhebliche Zweifel bestehen, ob der Grundsatz der Spezialität von den US-amerikanischen Gerichten vollumfänglich beachtet werden würde.(Rn.30)
Tenor
1. Die mit Verbalnote Nr. der US-amerikanischen Botschaft in Berlin vom 22.11.2022 ersuchte Auslieferung des Verfolgten an die Vereinigten Staaten von Amerika ist unzulässig.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.
3. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Auslieferung ist abzulehnen, wenn nicht gesichert ist, dass die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch den ersuchenden Staat beachtet wird (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17).(Rn.14) 2. Art. 22 AuslV D-USA ist dahingehend auszulegen, dass es nach dieser Vorschrift untersagt ist, Straftaten strafschärfend zu berücksichtigen, für die die Auslieferung wegen fehlender beiderseitiger Strafbarkeit für unzulässig erklärt worden ist.(Rn.21) 3. Auch im Falle einer mit der Zulässigkeitsentscheidung verbundenen Bedingung würden erhebliche Zweifel bestehen, ob der Grundsatz der Spezialität von den US-amerikanischen Gerichten vollumfänglich beachtet werden würde.(Rn.30) 1. Die mit Verbalnote Nr. der US-amerikanischen Botschaft in Berlin vom 22.11.2022 ersuchte Auslieferung des Verfolgten an die Vereinigten Staaten von Amerika ist unzulässig. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt. I. Die Vereinigten Staaten von Amerika ersuchen um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. 1. Das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika hat mit Schreiben an das Bundesamt für Justiz vom 04.10.2022 um vorläufige Inhaftierung des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung ersucht. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, sich in den Jahren 2018 bis 2022 im Zusammenwirken mit Anderen ohne die erforderliche Genehmigung und unter Täuschung der zuständigen US-amerikanischen Stellen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Güter mit „sensitiver militärischer Technologie“ in den Vereinigten Staaten verschafft bzw. dies versucht und/oder sich dazu verabredet zu haben, um die Güter an Endabnehmer in Russland zu liefern, wozu es im Einzelfall auch gekommen sein soll. Daneben wird dem Verfolgten vorgeworfen, in den Jahren 2020 bis 2022 Öl im Wert von Hunderten von Millionen US-Dollar aus Venezuela, das unter einem US-Embargo stand, geschmuggelt und US-Finanzinstitute unter falschen Angaben unrechtmäßig dazu veranlasst zu haben, Transaktionen in Millionenhöhe durchzuführen. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat am 07.10.2022 die vorläufige und nach Eingang der formellen Auslieferungsunterlagen am 29.12.2022 die formelle Auslieferungshaft wegen lediglich fünf konkreter Taten angeordnet. Danach wird dem Verfolgten zur Last gelegt, in den Jahren 2018 und 2019 gemeinschaftlich handelnd mit Anderen versucht zu haben, unter falschen Angaben Rüstungsgüter bzw. dual-use-Güter von US-amerikanischen Unternehmen zu beschaffen, um sie ohne die erforderliche Genehmigung an Endabnehmer in der Russischen Föderation zu liefern bzw. sich dazu mit seinen Mittätern verabredet zu haben, wobei in nur einem Fall Güter – neun Flash-Memory-Geräte im Gesamtwert von $ 26.307 – tatsächlich in die Russische Föderation geliefert wurden. Der Verfolgte wurde am 17.10.2022 verhaftet und befindet sich bis zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls am 16.08.2023 in Auslieferungshaft. 2. Im Verlauf des Auslieferungsverfahrens haben die Behörden der Vereinigten Staaten aufgrund zunächst unzureichender Informationen nach Aufforderung durch den Senat mehrfach ergänzende Auskünfte erteilt, die sich u.a. auf die Konkretisierung der in der US-amerikanischen Anklageschrift vom 26.09.2022 aufgeführten Güter bezog. Nach erfolgter Konkretisierung und Einholung einer fachtechnischen Bewertung (Gütereinstufung) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 25.04.2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 27.04.2023 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Vereinigten Staaten von Amerika in einem – im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft konkret angegebenen – geringen Teilumfang (drei Taten der Verabredung zur Ausfuhr von insgesamt fünf verschiedenen Gütern) für zulässig und im Übrigen für unzulässig zu erklären. 3. Bereits mit Verfügung vom 30.01.2023 hatte der Senat die US-amerikanischen Behörden gebeten, Erklärungen zum Grundsatz der Spezialität abzugeben. Mit Verfügung vom 29.03.2023 hat der Senat an die Beantwortung der erbetenen Erklärungen erinnert. Mit Schreiben vom 11.05.2023 hat der Senat die US-amerikanischen Behörden gebeten, detaillierte Fragen zum Spezialitätsgrundsatz zu beantworten. Die US-amerikanische Botschaft hat mit Verbalnoten vom 30.03.2023 und 20.06.2023 und mit Schreiben des Justizministeriums vom 30.06.2022 geantwortet. Zuletzt hat der Senat mit Verfügung vom 12.07.2023 die Generalstaatsanwaltschaft ersucht, über die Justizbehörde, das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt die US-amerikanischen Behörden zu bitten, eine Zusicherung im Hinblick darauf abzugeben, dass Straftaten, die von einer deutschen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht erfasst sind, keine strafschärfende Berücksichtigung in den Verfahren wegen der Taten finden, für die die Auslieferung für zulässig erklärt worden ist. Die US-amerikanischen Behörden haben darauf mit Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. .... vom 3. August 2023 geantwortet und auf ihr Verständnis von der Bedeutung und des Umfanges des in Art. 22 AuslV D-USA vereinbarten Spezialitätsgrundsatzes, ihre langjährige Rechtsprechung, ihre Straf-zumessungspraxis und die Unabhängigkeit der Gerichte hingewiesen. Insoweit haben sie u.a. der Sache nach ausgeführt, dass ein „wiederholtes kriminelles Verhalten“, welches auch in Taten liegen könne, für die eine Auslieferung nicht bewilligt worden sei, nach US-amerikanischem Recht ein maßgeblicher Strafzumessungsgesichtspunkt sei und die „Berücksichtigung der Durchführung außerhalb der zur Last gelegten Straftat“ im Rahmen der Strafzumessung für die angeklagte Straftat im Einklang mit den US-Rechtsvorschriften stehe und keine Vergeltung der berücksichtigten, aber nicht angeklagten Tat darstelle, sondern eine Vergeltung allein der angeklagten Tat. Der Grundsatz der Spezialität werde deswegen durch die strafschärfende Berücksichtigung nicht verletzt. Die Exekutive wiederum sei nicht befugt, ein unabhängiges Gericht an der Anwendung der vorgenannten Strafzumessungserwägungen zu hindern. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 11.08.2023 an ihrem Zulässigkeitsantrag vom 27.04.2023 festgehalten. Zwar hätten die amerikanischen Behörden die erbetene Zusicherung nicht abgegeben. Auch hätten sie eine solche im Hinblick auf die Unabhängigkeit der amerikanischen Gerichte und das dortige Rechtsverständnis, wonach der Spezialitätsgrundsatz einer strafschärfenden Berücksichtigung von Taten, für die die Auslieferung nicht bewilligt worden sei, nicht erfasse, nicht abgeben können. Jedoch komme es auf die allgemeine Zumessungspraxis der US-amerikanischen Gerichte vorliegend nicht an. Es müsse lediglich die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nach deutschem Recht im konkreten Fall sichergestellt werden. Dies könne hier dadurch geschehen, dass die Zulässigkeitsentscheidung des Senats mit einer entsprechenden Bedingung versehen werde, die dann zwangsläufig auch Bestandteil der nachfolgenden Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung und damit völkerrechtlich verbindlich werden würde. Davon, dass die amerikanischen Gerichte einen solchen Spezialitätsvorbehalt beachten würden, sei auszugehen. Der Rechtbeistand des Verfolgten hat wiederholt, zuletzt mit Schriftsatz vom 11.08.2023 beantragt, die Auslieferung insgesamt für unzulässig zu erklären. II. Die von den Vereinigten Staaten von Amerika ersuchte Auslieferung des Verfolgten ist insgesamt unzulässig. Die Voraussetzungen für die ersuchte Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung sind entsprechend den hier anwendbaren rechtlichen Maßgaben der §§ 29, 32 S. 1 IRG nicht gegeben. Der Auslieferung des Verfolgten ist in einem erheblichen Umfang wegen fehlender beiderseitiger Strafbarkeit unzulässig. Dies gilt jedenfalls für den umfangreichen Tatkomplex des Schmuggels von Öl aus Venezuela im Wert von Hunderten von Millionen US-Dollar, die dem Verfolgten in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Geldtransaktionen und das dem Verfolgten in diesem Zusammenhang durch falsche Angaben veranlassten Handeln US-amerikanischer Banken (vgl. bereits den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 07.10.2022 und den Beschluss vom 08.12.2022, S. 18). Bei weiteren Vorwürfen fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung einzelner Taten (vgl. den Beschluss des Senats vom 08.12.2022, S. 13-17). Soweit hinsichtlich einiger Güter eine hinreichende Konkretisierung und eine beiderseitige Strafbarkeit (Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz) vorliegt, erweist sich die Auslieferung gleichwohl als unzulässig. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn nicht gesichert ist, dass die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch den ersuchenden Staat beachtet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.2016 – 2 BvR 175/16; Beschl. v. 17.05.2017 – 2 BvR 893/17). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Vielmehr bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Verstöße des ersuchenden Staates gegen den Spezialitätsgrundsatz nach Art. 22 Abs. 1 des AuslV D-USA in der Fassung des Gesetzes vom 16.10.2007 (BGBl. 2007 II 1618,1637) i.V.m. § 11 Abs. 1 IRG zu besorgen sind. 1. Nach Art. 22 Abs. 1 des AuslV D-USA ist für Auslieferungen Deutschlands an die USA der Grundsatz der Spezialität zwischenstaatlich vereinbart, gemäß des Zustimmungsgesetzes vom 16.10.2007 (BGBl. 2007 II 1618,1637) ist die Einhaltung eben dieses Grundsatzes Voraussetzung der Auslieferung, vgl. § 1 Abs. 3 IRG. Ausnahmen von dem Grundsatz der Spezialität finden sich lediglich in Art. 22 Abs. 1 des AuslV D-USA. 2. Die Auslegung des Art. 22 AuslV D-USA ergibt, dass es nach dieser Vorschrift untersagt ist, Straftaten strafschärfend zu berücksichtigen, für die die Auslieferung wegen fehlender beiderseitiger Strafbarkeit für unzulässig erklärt worden ist. a) Die Auslegung der Regelung hat sich primär am Völkerrecht zu orientieren. Unabhängig davon, ob das Zustimmungsgesetz zur Vollzugsanordnung des Auslieferungsübereinkommens geführt oder im Wege der Transformation (vgl. BVerfGE 111, 307-332, Rn. 31; BVerwGE 95, 42, 49) ausschließlich eigenes neues Recht gesetzt hat (vgl. hierzu Dürig/Herzog/Scholz/Nettesheim GG Art. 59 Rn. 96/ 166ff), ist jedenfalls aufgrund des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes davon auszugehen, dass Zustimmungs- bzw. Transformationsgesetze nach Möglichkeit so auszulegen sind, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, BVerfGE 111, 307-332, Rn. 33; BVerfG, Beschl. v. 26.031987 – 2 BvR 589/79 –, BVerfGE 74, 358-380, Rn. 35; BeckOK GG/Pieper GG Art. 59 Rn. 44; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. 061969 – I ZR 15/67 –, BGHZ 52, 216-228, Rn. 13). Gemäß Art. 31 Abs. 1 der Wiener Vertragskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 4.05.1955 – 1 BvF 1/55 –, BVerfGE 4, 157-178, Rn. 36). b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verbietet Art. 22 des AuslV D-USA eine strafschärfende Berücksichtigung von Taten, hinsichtlich derer die Auslieferung abgelehnt worden ist. aa) Nach Art. 22 des AuslV D-USA darf ein auf Grund des Vertrages Ausgelieferter wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Straftat als derjenigen, derentwegen er ausgeliefert worden ist, nicht verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. bb) Über den unmittelbaren Wortlaut hinaus ist es hiernach auch untersagt, den Ausgelieferten wegen einer anderen Straftat zu bestrafen. Dass nicht nur die Aburteilung, sondern auch eine Bestrafung nicht zugelassener Taten durch den Spezialitätsgrundsatz untersagt ist, versteht sich von selbst und gehört zum anerkannten Kernbestand des Spezialitätsgrundsatzes. Vor diesem Hintergrund wird im Regelfall in internationalen Vereinbarungen darauf verzichtet, bei der Beschreibung der Spezialität ein ausdrückliches Bestrafungsverbot aufzunehmen (vgl. etwa Art. 27 des RBEuHB; Art. 14 des Muster-Auslieferungsvertrages der UN). Gleichwohl ist ein solches anerkannt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.02.1969 – 2 StR 612/68 –, BGHSt 22, 318-321, Rn. 8; BGH, Beschl. v. 28.03.2012 – 5 StR 49/12 –, juris, Rn. 8) und wird auch vom ersuchenden Staat, den USA, nicht in Abrede gestellt. cc) Zudem ist – entgegen der Ansicht der Vertreter des ersuchenden Staates – davon auszugehen, dass auch die strafschärfende Berücksichtigung nicht zugelassener Taten bei der Aburteilung von Auslieferungstaten einen Verstoß gegen das Bestrafungsverbot und damit gegen den Spezialitätsgrundsatz des Art. 22 des AuslV D-USA darstellt. Dagegen mag zwar auf den ersten Blick sprechen, dass die strafschärfende Berücksichtigung einer anderen Tat etwa bei systematischer Betrachtung im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot in einem engeren Sinne nicht als Bestrafung der nicht zugelassenen Tat, sondern als Teil der Bestrafung der Auslieferungstat aufzufassen ist. Diese Erwägungen lassen sich indes nicht auf den Spezialitätsgrundsatz übertragen. Dessen Reichweite wird maßgeblich durch den ihm innewohnenden Zweck und seine im Völkerrecht übliche und anerkannte Ausgestaltung bestimmt. Ausgangspunkt für ein Verbot strafschärfender Berücksichtigung ist dabei die sich aufdrängende Überlegung, dass das eine Tat betreffende Bestrafungsverbot unschwer umgangen werden könnte, wenn die Tat zu einer Straferhöhung für eine andere Tat führen könnte. Eine solche Erhöhung würde – für alle Parteien des Auslieferungsvertrages ohne weiteres erkennbar – dem Sinngehalt des Spezialitätsgrundsatzes widersprechen (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 72 IRG Rn. 20). Das gilt erst recht, wenn – wie im Falle der USA – erhebliche Strafschärfungen sogar für Taten zu befürchten wären, die nach dem Recht des ersuchten Staates straflos bleiben sollen. Vor diesem Hintergrund ist das Verbot strafschärfender Berücksichtigung zumindest ganz überwiegend als Teil des Spezialitätsgrundsatzes anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 13.04.1983 – 1 BvR 866/82, 1 BvR 890/82 – juris; BGH, Beschl. v. 28.03.2012 – 5 StR 49/12 – NStZ-RR 2012, 260, m.w.N.; BGH, Urt. v. 12.01.2012 - 4 StR 499/11 -, juris; BGH, Urt. v. 15.04.1987 - 2 StR 697/86 – m.w.N., juris (= BGHSt 34, 352); BGH, Urt. v. 19.02.1969 - 2 StR 612/68 -, juris (= BGHSt 22, 318), Rn. 8; Murschetz in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, S. 630, Rn. 1198; Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 07.2011, b) § 11 IRG Rn.50; Schneider in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vorb. zu §§ 46 bis 50 Rn. 3) und deswegen auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Zweifel in einen Auslieferungsvertrag hineinzulesen (so BVerfG, Beschl. v. 13.04.1983 – 1 BvR 866/82 –, BVerfGE 64, 46-67, Rn. 72; vgl. auch BGH, Besch. v. 28.032012 – 5 StR 49/12 –, juris, Rn. 8). dd) Die entsprechende Ausgestaltung des Spezialitätsgrundsatzes ist zwar nicht durch zwingendes Völkerrecht vorgegeben, sondern unterliegt der Vertragsfreiheit der beteiligten Staaten (vgl. hierzu etwa BeckOK GG/Heintschel von Heinegg/Frau GG Art. 25 Rn. 10). Die Reichweite des Spezialitätsgrundsatzes kann deswegen im Einzelfall anders bestimmt werden (vgl. Hackner a.a.O. Rn. 20), was wiederum dazu führte, dass auch der als allgemeine Regel des Völkerrechts verstandene Spezialitätsgrundsatz (vgl. hierzu BVerfG, Stattgebender Beschl. v. 24.03.2016 – 2 BvR 175/16 –, juris, Rn. 45 m.w.N.) verdrängt werden würde (vgl. Talmon JZ 2013, 12, 14). Angesichts des sich teleologisch aufdrängenden und üblichen Verständnisses der Spezialität im Hinblick auf das Strafschärfungsverbot ist allerdings zu verlangen, dass ein Staat, der hiervon im Rahmen eines Auslieferungsvertrages abweichen will, dies in aller Deutlichkeit klarzustellen hat. Im Rahmen des AuslV D-USA ist derlei nicht erfolgt. Stattdessen hat man sich in Gestalt der Regelung des Art. 22 des AuslV D-USA im Wesentlichen, teilweise unter Angleichung an die US-amerikanische Rechtsprache, an Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 orientiert (Denkschrift zum AuslV D-USA, BT-Drucks. 8/3107, Seite 22) und damit eine Beschreibung des Spezialitätsgrundsatzes übernommen, die dem Regelfall entspricht (vgl. Art. 14 des Muster-Auslieferungsvertrages der UN), keine Hinweise auf ein ungewöhnlich enges Verständnis der Spezialität enthält und deswegen zutreffend ebenfalls dahingehend ausgelegt wird, dass eine strafschärfende Berücksichtigung von Straftaten, für die die Auslieferung nicht für zulässig erklärt worden ist, untersagt ist (BGH, Urt. v. 15.04.1987 – 2 StR 697/86 – Rn. 11, juris). 3. Eine Auslieferung im vertraglosen Bereich setzt ebenso die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes im zuvor beschriebenen Sinne voraus, da der insoweit anwendbare § 11 Abs. 2 IRG ebenfalls von dem beschriebenen Begriffsverständnis ausgeht. 4. Es ist konkret zu besorgen, dass nach Auslieferung des Verfolgten der Grundsatz der Spezialität nicht ausreichend beachtet werden würde. Es liegen stichhaltige Anhaltpunkte (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschl. v. 17.05.2017 – 2 BvR 893/17 – m.w.N.) dafür vor, dass die Vereinigten Staaten nach der Auslieferung den Spezialitätsgrundsatz nicht beachten würden. Die von den Vereinigten Staaten insoweit abgegebenen Erklärungen sind im vorliegenden Fall trotz des gegenüber den Vereinigten Staaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nicht ausreichend. a) Insoweit kann unentschieden bleiben, ob sich die Befürchtung, dass sich die USA nach der Auslieferung des Verfolgten nicht an den Spezialitätsgrundsatz halten würden, bereits aus der sog. Suarez-Entscheidung des US-Berufungsgerichts des Zweiten Gerichtsbezirks vom 30.10.2015 – U.S. v. Suarez ergibt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 17.05.2017 – 2 BvR 893/17 – m.w.N.). b) Im vorliegenden Fall droht der Grundsatz der Spezialität jedenfalls durch die Strafzumessungspraxis der US-amerikanischen Gerichte mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret verletzt zu werden. Nach den Entscheidungen des United States Court of Appeals, Ninth Circuit, United States v. Lazarevich vom 23.06.1998 (No. 9750282) und des United States Court of Appeals, Eighth Circuit, United States v. Lomeli vom 25.02.2010 (No 09-1366), bestätigt und ergänzt durch die von den US-amerikanischen Behörden mit Verbalnote Nr. 487 abgegebene Erklärung, ist zu befürchten, dass der Verfolgte im Falle einer Verurteilung nicht nur für die ausgelieferten Straftaten, sondern auch für die Taten bestraft werden wird, für die die ersuchte Auslieferung wegen fehlender Strafbarkeit nach deutschem Recht unzulässig ist. Die US-amerikanischen Behörden haben im Ergebnis unmissverständlich mitgeteilt, dass es nach US-amerikanischem Rechtsverständnis keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität darstellt, wenn im Rahmen der Strafzumessung für die ausgelieferte Taten auch weitere Taten des Verfolgten straferhöhend berücksichtigt werden. Aus der Auskunft ergibt sich ferner, dass weitere Taten – im Einklang mit den dezidierten US-amerikanischen Strafzumessungsrichtlinien – regelmäßig straferhöhend zu berücksichtigen sind. c) Die konkrete Gefahr, dass die US-amerikanischen Gerichte im Falle einer Verurteilung des Verfolgten den Grundsatz der Spezialität nicht beachten würden, kann nicht dadurch ausgeräumt werden, dass die Zulässigkeitsentscheidung unter die Bedingung gestellt wird, dass Taten, für die die Auslieferung für unzulässig erklärt worden ist, (auch) bei der Festsetzung der Höhe der Strafen für die auslieferungsfähigen Taten nicht berücksichtigt werden dürfen. Ein solcher einseitiger Vorbehalt des ersuchten Staates ist nur in engen Grenzen möglich (vgl. Riegel in Schomburg/Lagodny, a.a.O.,§ 32 Rn. 18). Er kann nur dann einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung des Zielstaates gleichgestellt werden, wenn dieser Vorbehalt ohne Zweifel in den durch die konkrete Bewilligung jeweils geschlossenen völkerrechtlichen Auslieferungsvertrag einbezogen wird und demnach rechtlich in gleicher Weise Verbindlichkeit erlangt, wie eine von dem ersuchenden Staat abgegebene rechtsverbindliche Zusicherung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.11.2019 – 2 BvR 517/19 – Rn. 42; Beschl. v. 30.10.2019 – 2 BvR 828/19 – Rn. 48, jeweils zitiert nach juris). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Auch im Falle einer mit der Zulässigkeitsentscheidung verbundenen Bedingung würden erhebliche Zweifel bestehen, ob der Grundsatz der Spezialität von den US-amerikanischen Gerichten vollumfänglich beachtet werden würde. Der Senat hat die US-amerikanischen Behörden mit Verfügung vom 12.07.2023 gebeten, eine Zusicherung im Hinblick darauf abzugeben, dass Straftaten, die von einer deutschen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht erfasst werden, keine strafschärfende Berücksichtigung in den Verfahren wegen der Taten finden, für die die Auslieferung für zulässig erklärt worden ist. Eine solche Erklärung haben die US-amerikanischen Behörden abgelehnt und zur Begründung auf ihre entgegenstehende Überzeugung zum Umfang und Bedeutung des Spezialitätsgrundsatzes, der ständigen Praxis der US-amerikanischen Gerichte und der Unabhängigkeit der Gerichte hingewiesen. Aufgrund dieser klaren Auskunft und der darin enthaltenen eindeutigen Position hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft angeregte Bedingung eine ausreichende Gewähr dafür bieten würde, dass die US-amerikanischen Gerichte entgegen der US-amerikanischen Rechtsauffassung und der ständigen Praxis Taten, für die die Auslieferung für unzulässig erklärt worden ist, nicht strafschärfend berücksichtigen werden. Nach alledem wird die Auslieferung insgesamt für unzulässig zu erklären sein, so dass der Auslieferungshaftbefehl gemäß § 24 Abs. 1 IRG aufzuheben ist. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. 2. Dem Verfolgten ist keine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu bewilligen. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht entgegen, dass der Anwendungsbereich des StrEG nicht eröffnet ist, da es sich bei Auslieferungshaft auf Ersuchen ausländischer Behörden grundsätzlich um keine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG handelt (BGH, Beschluss v. 16. Dez. 2020 – 2 ARs 238/20 – m.w.N., juris). Eine entsprechende Anwendung des StrEG auf die Auslieferungshaft ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGH a.a.O.; BGHSt 32, 221 f; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.022021 – Ausl 301 AR 167/20). Besondere Umstände, nach denen ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGHSt 30, 152), liegen hier nicht vor. Die – nach deutschem Recht – unberechtigte Inhaftierung des Verfolgten, ist von den deutschen Behörden nicht zu vertreten (vgl. dazu BGHSt 32; BVerfG, Beschl. v. 05.06.1992 – 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.).