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Beschluss

2 BvR 828/19

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einseitige Annahme in der Auslieferungsbewilligung ersetzt nicht die verbindende Zusicherung des ersuchenden Staates, wenn damit die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat zu begegnen versucht wird. • Gerichte haben im Zulässigkeitsverfahren eigenständig und umfassend zu prüfen, ob die Auslieferung verfassungsrechtliche Grundsätze oder völkerrechtliche Mindeststandards verletzt; auf exekutive Zusicherungen darf nicht allein abgestellt werden. • Völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen des ersuchenden Staates können Bedenken ausräumen, sind aber auf ihre Belastbarkeit hin zu prüfen; bloße einseitige Formulierungen oder Annahmen in Bewilligungsnoten sind hierfür regelmäßig nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Auslieferung und Zusicherungen: Einseitige Annahmen in Bewilligungsnoten genügen nicht • Eine einseitige Annahme in der Auslieferungsbewilligung ersetzt nicht die verbindende Zusicherung des ersuchenden Staates, wenn damit die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat zu begegnen versucht wird. • Gerichte haben im Zulässigkeitsverfahren eigenständig und umfassend zu prüfen, ob die Auslieferung verfassungsrechtliche Grundsätze oder völkerrechtliche Mindeststandards verletzt; auf exekutive Zusicherungen darf nicht allein abgestellt werden. • Völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen des ersuchenden Staates können Bedenken ausräumen, sind aber auf ihre Belastbarkeit hin zu prüfen; bloße einseitige Formulierungen oder Annahmen in Bewilligungsnoten sind hierfür regelmäßig nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft und wird von Russland wegen eines Raubüberfalls aus 2001 per Interpol zur Auslieferung begehrt. Er floh 2005 aus Russland, erhielt in Polen subsidiären Schutz und stellte 2014 in Deutschland Asyl, dessen Ablehnung und Rückführung nach Polen angeordnet ist. Das Brandenburgische Oberlandesgericht erklärte die Auslieferung zulässig, knüpfte dies aber an die Voraussetzung, dass Verfahren, Haft und Strafvollstreckung nicht im nordkaukasischen Föderalbezirk (Tschetschenien) stattfinden. Russland gab Zusicherungen zu Haft- und Verfahrensbedingungen, jedoch erklärte es zugleich, eine formelle Zusicherung zur Verlegung des Gerichtsstandes aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geben zu können. Die Bundesregierung übermittelte die Bewilligung mit einseitiger Annahme, das Verfahren werde außerhalb des Nordkaukasus stattfinden. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass eine solche einseitige Bedingung keine verlässliche Zusicherung ersetze und seine Gefahr politischer Verfolgung nicht ausreichend ausschließe. • Gerichte müssen im Zulässigkeitsverfahren eigenständig und vollständig aufklären, ob Auslieferung verfassungsrechtliche Grundsätze oder völkerrechtliche Mindeststandards verletzt; sie dürfen sich nicht allein auf exekutive Bewilligungspraktiken verlassen (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 25 GG, § 6 Abs. 2 IRG). • Bestehen ernstliche Anhaltspunkte für politische Verfolgung, ist die Auslieferung grundsätzlich unzulässig; die Gefahr ist unabhängig vom Asylverfahren zu prüfen und die gewichtige Indizwirkung eines in einem anderen Staat gewährten subsidiären Schutzes zu berücksichtigen (Art. 16a GG, Art. 19 Abs. 4 GG). • Völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen des ersuchenden Staates können Zweifel an der Zulässigkeit ausräumen, müssen aber auf Belastbarkeit geprüft werden; Kriterien hierfür folgen auch aus der Rechtsprechung des EGMR (z. B. Bindungsfähigkeit der abgebenden Stelle, Konkretisierung, Einhaltungspraxis). • Eine einseitige Annahme oder Bedingung in einer Bewilligungsnote stellt nur dann gleichwertig zu einer Zusicherung, wenn sie zweifelsfrei in den Auslieferungsvertrag einbezogen und damit rechtlich verbindlich geworden ist; hierfür lagen im vorliegenden Bewilligungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. • Die russische Seite hatte ausgeführt, dass eine formelle Zusicherung zur Verlegung des Gerichtsstandes aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich sei und die Entscheidung über Verlegung dem örtlich zuständigen Tatgericht zukomme; soweit in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die deutsche Erwartung nicht konsistent erfüllt wurde, mindert dies die Belastbarkeit einseitiger Annahmen. • Vor diesem Hintergrund genügte die einseitige Annahme in der Bewilligungsnote nicht, um die vom Oberlandesgericht für möglich gehaltene Gefahr politischer Verfolgung hinreichend auszuräumen; deshalb ist die Zulässigkeitserklärung verfassungswidrig hinsichtlich des Art. 2 Abs. 2 GG-Schutzes. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise erfolgreich. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2019, der die Auslieferung für zulässig erklärte, verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 S.1 und 2 GG und wird in diesem Umfang aufgehoben; der spätere Beschluss vom 29. Juli 2019 wird gegenstandslos. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das die Zulässigkeit der Auslieferung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und unter eingehender, eigenständiger Aufklärung der Gefahr politischer Verfolgung neu zu prüfen hat. Das Land Brandenburg erstattet die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren; damit entfällt das Bedürfnis der beantragten Prozesskostenhilfe.