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Beschluss

1 W 30/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:0712.1W30.10.0A
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Leitsätze
Der Streitwert für den Antrag auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Sperrung der installierten Messeinrichtung ist in der Regel nach der Höhe der Abschlagszahlungen für einen Zeitraum von 6 Monaten zu bemessen (Rn.3) (Rn.6) .
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. März 2010 wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2010 (Az. 309 T 6/10) dahin abgeändert, dass auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Januar 2010 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 1. Dezember 2009 (Az. 814 C 186/09) abgeändert wird: Der Streitwert wird auf 408,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für den Antrag auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Sperrung der installierten Messeinrichtung ist in der Regel nach der Höhe der Abschlagszahlungen für einen Zeitraum von 6 Monaten zu bemessen (Rn.3) (Rn.6) . Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. März 2010 wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2010 (Az. 309 T 6/10) dahin abgeändert, dass auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Januar 2010 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 1. Dezember 2009 (Az. 814 C 186/09) abgeändert wird: Der Streitwert wird auf 408,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2010 seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegte weitere Beschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V. mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig, da das Landgericht sie in dem angefochtenen Beschluss wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die Beschwerdeführer sind als Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch beschwert, da sie bei höherem Streitwert eine höhere Vergütung zu erwarten haben, so dass auch insoweit keine Zulässigkeitsbedenken bestehen. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2010 (Az. 309 T 6/10) eingelegte weitere sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat auch in der Sache insofern Erfolg, als dieser Beschluss dahin abzuändern ist, dass auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 1. Dezember 2009 (Az. 814 C 186/09) abzuändern ist. Der Streitwert für das Klagverfahren zum Az. 814 C 186/09 ist nicht „auf unter 300,00 €“, sondern auf 408,00 € festzusetzen. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung eines Streitwertes von insgesamt 1.618,49 € verlangen, hat ihre weitere Beschwerde hingegen keinen Erfolg. Nach der weit überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung, insbesondere nach der der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 5.12.2005, 5 W 161/05, ZMR 2006, 208; OLG Braunschweig, Beschl. vom 20.06.2006, 7 W 24/06, NJW-RR 2006, 1584; HansOLG Hamburg, Beschl. vom 17.01.2008, 14 W 3/08, ZMR 2008, 891; OLG Schleswig, Beschl. vom 2.2.2009, 14 W 6/09, OLGR 2009, 234; OLG Oldenburg, Beschl. vom 22.10.2009, 5 W 54/09, NZM 2010, 135), der sich der Senat anschließt, richtet sich der Streitwert des Antrags auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Sperrung der installierten Messeinrichtung danach, welcher Wert der mit dieser Zielsetzung verfolgten Maßnahme, die in der Unterbindung der Entnahme weiterer Versorgungsleistungen liegt, beizumessen ist. Bei der Bewertung dieses Interesses ist auf den Zeitraum abzustellen, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und dem Vorliegen einer entsprechenden vollstreckbaren Entscheidung liegt. Der in dieser Zeit voraussichtlich anfallende Verbrauch, der in den festgesetzten Monatsabschlägen zum Ausdruck kommt, spiegelt das Interesse des Versorgungsunternehmens wieder und ist daher als Grundlage für den gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwert anzusehen. Die Streitwertbemessung richtet sich nicht nach § 6 ZPO, weil es den Versorgungsunternehmen nicht um die Herausgabe und den Besitz der Messgeräte geht, sondern um die Durchsetzung ihres Zurückbehaltungsrechts durch Unterbrechung der Strom- und/oder Gasversorgung. Auch sind aufgelaufene Rückstände kein Faktor für die Bemessung des Streitwerts des auf zukünftige Unterbindung der Versorgung abzielenden Antrags. Der Umfang des Rückstandes findet ggfls. in einem entsprechenden Zahlungsantrag seinen Niederschlag. Dass die Sperrung der weiteren Versorgung zur Durchsetzung auch dieser Altforderungen dienen soll, kann nicht als streitwertbestimmend für diesen Antrag auf Duldung der Sperrung angesehen werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Zeitraum, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und der Erlangung einer vollstreckbaren Entscheidung liegt, nicht danach zu bemessen, welche durchschnittliche Verfahrensdauer im jeweiligen Gerichtsbezirk gegeben ist. Vielmehr ist im Interesse einer Rechtsklarheit eine generalisierende und zugleich auch vereinfachende Betrachtungsweise geboten. Dies steht im Einklang mit den oben genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wobei allerdings Uneinigkeit besteht, ob insoweit ein Zeitraum von 6 Monaten (so OLG Braunschweig, Beschl. vom 20.06.2006, 7 W 24/06, NJW-RR 2006, 1584; OLG Schleswig, Beschl. vom 2.2.2009, 14 W 6/09, OLGR 2009, 234; OLG Oldenburg, Beschl. vom 22.10.2009, 5 W 54/09, NZM 2010, 135) oder von 12 Monaten (so OLG Köln, Beschl. vom 5.12.2005, 5 W 161/05, ZMR 2006, 208; HansOLG Hamburg, Beschl. vom 17.01.2008, 14 W 3/08, ZMR 2008, 891; in diesem Sinne auch LG Hamburg, Beschl. vom 16.04.2004, 309 T 39/04, ZMR 2004, 586) anzunehmen ist. In Ansehung der in den verschiedenen Entscheidungen zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Zeitdauer angeführten Gründe ist der Senat der Auffassung, dass der Zeitraum von 6 Monaten den tatsächlichen Gegebenheiten besser gerecht wird als die Frist von einem Jahr. Die durchschnittliche Dauer amtsgerichtlicher Verfahren liegt nach den vorliegenden Statistiken mehr oder weniger deutlich unter sechs Monaten, wobei Rechtsstreitigkeiten der hier in Rede stehenden Art eher zügiger als der Durchschnitt beendet sein dürften. Selbst wenn man bei der Ermittlung des Zeitraums einen gewissen Vorlauf bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Duldungsanspruchs und auch eine allerdings kurz zu bemessende Frist für den Zeitraum zwischen Vorliegen des Titels und seiner Vollstreckung einbezieht, so erweist sich ein Zeitraum von 6 Monaten als sachgerecht. Dass für die Erlangung eines Vollstreckungstitels zur Unterbindung der Energiezufuhr im Durchschnitt ein Jahr zu veranschlagen sei, wie es in der Entscheidung des OLG Köln (Beschl. vom 5.12.2005, 5 W 161/05, ZMR 2006, 208) heißt, erscheint demgegenüber nicht realistisch. Auch der Verweis auf den Jahreswert des § 41 GKG führt nicht weiter, weil es hier nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geht und auch kein Herausgabeanspruch in Rede steht, sondern ein konkretes Interesse der klagenden Partei zu bewerten ist, das sich mit einem Zeitraum von 6 Monaten geringer als ein Jahresentgelt darstellt (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschl. vom 20.06.2006, 7 W 24/06, NJW-RR 2006, 1584). Ein Abschlag auf diesen innerhalb von 6 Monaten zu erwartenden Verbrauch im Hinblick darauf, dass das Ausfallrisiko für die Versorgungsunternehmen nur einen Bruchteil des insoweit geschuldeten Entgelts ausmache, ist nicht gerechtfertigt, weil das Ausmaß der Gefahr, in der Zwangsvollstreckung auszufallen, grundsätzlich auf die Streitwertbemessung keinen Einfluss hat. Ist demnach die Höhe der Abschlagszahlungen für einen Zeitraum von 6 Monaten für den nach § 3 ZPO zu ermittelnden Streitwert maßgeblich, so führt dies vorliegend zu einem Streitwert von 408,00 € (6 x 68,00 €). Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Zeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt und den aufgelaufenen Rückstand von insgesamt 802,49 € eingerechnet wissen wollen, hat ihre Beschwerde hingegen keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG