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Beschluss

14 W 6/09

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Klagen von Energieversorgern auf Duldung der Unterbrechung der Versorgung ist der Streitwert nicht nach dem Wert der Messgeräte (§ 6 ZPO) zu bemessen, sondern nach dem Interesse des Versorgers, die weitere Energieabnahme zu verhindern. • Zur Bemessung des Streitwerts nach § 3 ZPO ist der Zeitraum maßgeblich, der üblicherweise bis zur Erlangung einer vollstreckbaren Entscheidung vergeht, sowie der in dieser Zeit voraussichtlich anfallende Verbrauch. • Für vergleichbare Verfahren ist ein durchschnittlicher Zeitraum von sechs Monaten zur Erlangung eines erstinstanzlichen Urteils angemessen; der Streitwert bemisst sich daher nach den in diesem Zeitraum zu erwartenden Vorauszahlungen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Anspruch auf Duldung der Unterbrechung der Energieversorgung • Bei Klagen von Energieversorgern auf Duldung der Unterbrechung der Versorgung ist der Streitwert nicht nach dem Wert der Messgeräte (§ 6 ZPO) zu bemessen, sondern nach dem Interesse des Versorgers, die weitere Energieabnahme zu verhindern. • Zur Bemessung des Streitwerts nach § 3 ZPO ist der Zeitraum maßgeblich, der üblicherweise bis zur Erlangung einer vollstreckbaren Entscheidung vergeht, sowie der in dieser Zeit voraussichtlich anfallende Verbrauch. • Für vergleichbare Verfahren ist ein durchschnittlicher Zeitraum von sechs Monaten zur Erlangung eines erstinstanzlichen Urteils angemessen; der Streitwert bemisst sich daher nach den in diesem Zeitraum zu erwartenden Vorauszahlungen. Die Klägerin versorgt die Beklagte mit Strom und Gas und verlangt Zahlung offener Forderungen in Höhe von 4.891,10 Euro sowie Duldung des Zutritts zur Verbrauchsstelle und der Unterbrechung der Versorgung, nachdem Zahlungen ausblieben und ein Netzbetreiber den Zutritt verweigert wurde. In der Klage wurde der Antrag auf Duldung der Wegnahme des Strom- und Gaszählers mit 150,00 Euro bewertet. Das Amtsgericht setzte den Streitwert für diesen Antrag jedoch nach einer Berechnung der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens und den monatlichen Vorauszahlungen von 920,00 Euro auf 8.280,00 Euro an. Nach Verweisung an das Landgericht erging ein Anerkenntnisurteil zugunsten der Klägerin; das Landgericht bestimmte den Gesamtstreitwert auf 13.171,10 Euro. Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Höhe des Streitwerts ein und beantragte für den Antrag auf Duldung der Versorgungssperre einen Wert von 500 bis 1.000 Euro. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 3 ZPO für die freie Bemessung des Streitwerts unter Berücksichtigung des Prozessinteresses der Klägerin; § 6 ZPO (Wert nach Sache/Besitz) greift nicht, weil es nicht um den Besitz der Zähler, sondern um die Durchsetzung der Unterbrechung geht. • Das Interesse des Energieversorgers bemisst sich an dem Schaden, der bei Fortsetzung der Lieferung in der Zeit bis zu einer vollstreckbaren Entscheidung entstehen würde; maßgeblich sind die voraussichtlichen Vorauszahlungen für diesen Zeitraum. • Bei der Festlegung des zugrunde zu legenden Zeitraums hat die Kammer vertreten, dass in diesen Fällen durchschnittlich mit einer Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zu einem erstinstanzlichen Urteil zu rechnen ist; längere Schätzungen (z.B. neun Monate) sind im Regelfall zu großzügig. • Auf dieser Grundlage ist der Streitwert für den Antrag auf Duldung der Unterbrechung mit dem Sechsfachen der monatlichen Vorauszahlungen zu bemessen: 6 x 920,00 Euro = 5.520,00 Euro. • Damit ergibt sich ein insgesamt festgesetzter Streitwert von 10.411,10 Euro; die Beschwerde war teilweise erfolgreich, weshalb der angefochtene Beschluss entsprechend zu ändern war. • Die Kostenentscheidung erfolgte auf Grund des § 68 Abs. 3 GKG; der Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Differenzbetrag der streitigen Streitwerte und wurde auf bis zu 1.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Beklagten hatte teilweisen Erfolg; der angefochtene Streitwertbeschluss wurde geändert. Der Streitwert für den Antrag auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Unterbrechung der Energieversorgung wurde auf 5.520,00 Euro festgesetzt (6 x monatlicher Abschlag von 920,00 Euro). Damit beträgt der Gesamtstreitwert 10.411,10 Euro. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Für das Beschwerdeverfahren wurde ein Wert von bis zu 1.500,00 Euro angesetzt, da sich dieser aus dem Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neu festgesetzten Streitwert ergibt.