Urteil
11 U 103/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:0220.11U103.08.0A
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Leitsätze
1. Dass der Sachverständige den bei einer Kostenschätzung naturgemäß gegebenen Unsicherheiten ausdrücklich dadurch Rechnung getragen hat, einen pauschalen Mehrbetrag von 10% in die Kostenkalkulation einzustellen, begegnet schon grundsätzlich keinen Bedenken, stellt die Angemessenheit dieser Kostenschätzung aber namentlich in Ansehung des seit der Gutachtenerstellung eingetretenen Zeitablaufs und der hiernach bis zu dem für die Beurteilung der Schadenshöhe maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen nicht infrage.(Rn.40)
2. Die für die geplante Mangelbeseitigung noch nicht gezahlte Umsatzsteuer ist dem Besteller zu ersetzen, wenn das Bauvorhaben bereits im Jahr 2001 und demnach vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB abnahmereif erstellt worden ist.(Rn.41)
3. Der Besteller kann bis zur Grenze eines Verstoßes gegen den das gesamte bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Schadensersatz auch dann verlangen, wenn dessen Kosten die mit dem Mangel verbundene Wertminderung des Werks übersteigen.(Rn.48)
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten werden, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel, das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 17, vom 30. Mai 2008, Geschäfts-Nr. 317 O 348/04, und das Schlussurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 17, vom 16. Juli 2010, Geschäfts-Nr. 317 O 348/04, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 98.016,03 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 55.701,34 seit dem 26. Januar 2005, auf weitere € 10.256,74 seit dem 19. September 2006, auf weitere € 21.557,95 seit dem 21. September 2007, auf weitere € 2.003,07 seit dem 16. Oktober 2007 sowie auf weitere € 8.496,93 seit dem 27. Oktober 2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 1.668,00 seit dem 9. Dezember 2004, auf weitere € 750,00 seit dem 17. Oktober 2005, auf weitere € 3.000,00 seit dem 8. Februar 2006, auf weitere € 1.000,00 seit dem 29. November 2006 sowie auf weitere € 2.000,00 sei dem 13. Juli 2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Schäden für die Beseitigung der nachstehenden Mängel des Grundstücks und des Gebäudes ... in Hamburg zu ersetzen, sofern sie der Höhe nach die nachstehenden Beträge übersteigen:
a) Tiefgaragenzufahrt:
€ 58.500,00
b) fehlende Belüftung der Tiefgarage:
€ 2.200,00
c) Sockelbereich im Bereich der Erdgeschosswohnung Nr. 2:
€ 3.800,00
d) Risse in den Außenwänden der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4:
€ 6.914,03
e) Gefälle der Balkone der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4:
€ 13.300,00
f) Entfernen eines Baumstumpfs vom Grundstück:
€ 160,00
g) Undichtigkeit der Tiefgarage im Bereich der Garagengrube
an der Außenwand zur Straße ... :
€ 10.500,00
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des vor dem Landgericht Hamburg geführten selbständigen Beweisverfahrens, Geschäfts-Nr. 317 OH 51/01, hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass der Sachverständige den bei einer Kostenschätzung naturgemäß gegebenen Unsicherheiten ausdrücklich dadurch Rechnung getragen hat, einen pauschalen Mehrbetrag von 10% in die Kostenkalkulation einzustellen, begegnet schon grundsätzlich keinen Bedenken, stellt die Angemessenheit dieser Kostenschätzung aber namentlich in Ansehung des seit der Gutachtenerstellung eingetretenen Zeitablaufs und der hiernach bis zu dem für die Beurteilung der Schadenshöhe maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen nicht infrage.(Rn.40) 2. Die für die geplante Mangelbeseitigung noch nicht gezahlte Umsatzsteuer ist dem Besteller zu ersetzen, wenn das Bauvorhaben bereits im Jahr 2001 und demnach vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB abnahmereif erstellt worden ist.(Rn.41) 3. Der Besteller kann bis zur Grenze eines Verstoßes gegen den das gesamte bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Schadensersatz auch dann verlangen, wenn dessen Kosten die mit dem Mangel verbundene Wertminderung des Werks übersteigen.(Rn.48) Auf die Berufungen der Beklagten werden, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel, das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 17, vom 30. Mai 2008, Geschäfts-Nr. 317 O 348/04, und das Schlussurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 17, vom 16. Juli 2010, Geschäfts-Nr. 317 O 348/04, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 98.016,03 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 55.701,34 seit dem 26. Januar 2005, auf weitere € 10.256,74 seit dem 19. September 2006, auf weitere € 21.557,95 seit dem 21. September 2007, auf weitere € 2.003,07 seit dem 16. Oktober 2007 sowie auf weitere € 8.496,93 seit dem 27. Oktober 2009 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 1.668,00 seit dem 9. Dezember 2004, auf weitere € 750,00 seit dem 17. Oktober 2005, auf weitere € 3.000,00 seit dem 8. Februar 2006, auf weitere € 1.000,00 seit dem 29. November 2006 sowie auf weitere € 2.000,00 sei dem 13. Juli 2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Schäden für die Beseitigung der nachstehenden Mängel des Grundstücks und des Gebäudes ... in Hamburg zu ersetzen, sofern sie der Höhe nach die nachstehenden Beträge übersteigen: a) Tiefgaragenzufahrt: € 58.500,00 b) fehlende Belüftung der Tiefgarage: € 2.200,00 c) Sockelbereich im Bereich der Erdgeschosswohnung Nr. 2: € 3.800,00 d) Risse in den Außenwänden der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4: € 6.914,03 e) Gefälle der Balkone der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4: € 13.300,00 f) Entfernen eines Baumstumpfs vom Grundstück: € 160,00 g) Undichtigkeit der Tiefgarage im Bereich der Garagengrube an der Außenwand zur Straße ... : € 10.500,00 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des vor dem Landgericht Hamburg geführten selbständigen Beweisverfahrens, Geschäfts-Nr. 317 OH 51/01, hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Tatbestände der beiden angefochtenen Urteile des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend hierzu wird festgestellt: Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt die Beklagte als Veräußerin der in dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Kaufverträge mit den Erwerbern noch zu errichtenden Wohngebäude ... in Hamburg-Wandsbek befindlichen Eigentumswohnungen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums auf Schadensersatz in Anspruch. Durch mehrere notarielle Kaufverträge, unter anderem mit der Erwerberin ... vom 6. Oktober 2000 (Anlage Ast. 1 der Beiakte 317 OH 51/01), verpflichtete sich die Beklagte zur Errichtung eines Wohngebäudes mit insgesamt sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück ... , nunmehr ... , in Hamburg-Wandsbek. Den mit den Erwerbern der noch zu errichtenden Wohneinheiten abgeschlossenen Kaufverträgen lag ebenso wie den beiden erst nach der Errichtung des Gebäudes über jeweils eine Wohneinheit zustande gekommenen Kaufverträgen aus dem Juni 2002 eine mehrseitige Baubeschreibung zu Grunde (Anlage K 1). Nach vorheriger Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin am 25. Januar 2005 unter anderem wegen Mängeln der Tiefgaragenzufahrt, wegen fehlender Belüftung der Tiefgarage, wegen der Kosten für die Entfernung eines Baumstumpfs vom Grundstück der Klägerin, wegen der mangelnden Entwässerung der Loggien der Wohnung Nr. 5, wegen der fehlenden Sockelverkleidung des Erkers der im Erdgeschoss belegenen Wohnung Nr. 2 sowie wegen der Kosten für die Neuanpflanzung einer Hecke gegen die Beklagte Klage erhoben, mit der sie wegen der betreffenden Mängel Schadensersatz in Höhe von € 50.000,00, € 1.858,90, € 466,32, € 2.955,91, € 1.040,44 und € 2.241,00 verlangt hat. Mit Schriftsatz vom 6. September 2006 hat die Klägerin ihre Klage unter anderem wegen Konstruktions- bzw. Planungsfehlern der Balkone der im Obergeschoss belegenen Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 um € 5.527,42 und wegen im Bereich der Außenwände dieser beiden Wohnungen aufgetretener Risse um weitere € 4.729,32 erhöht. Schließlich hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 13. September 2007 unter anderem wegen Feuchtigkeitserscheinungen im Bereich einer Außenwand der Tiefgarage um weitere € 2.003,07 erhöht, die Verzinsung der von ihr im Verfahren vor dem Landgericht gezahlten Gerichtskostenvorschüsse beantragt und die Klageanträge insgesamt neu gefasst. Mit Teilurteil vom 30. Mai 2008 hat das Landgericht die Beklagte wegen mehrerer Mängel im Bereich der Tiefgaragenzufahrt, wegen fehlender Belüftungsmöglichkeit der Tiefgarage, wegen fehlender Verkleidung der Sockelflächen im Bereich der Erdgeschosswohnung Nr. 2, wegen Rissen in den Außenwänden der im Obergeschoss des Gebäudes belegenen Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 sowie wegen Mängeln im Bereich der Balkone dieser beiden Wohnungen in Höhe von € 89.700,00 nebst Zinsen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen weitergehenden Schaden zu ersetzen, der über die in Höhe der ausgeurteilten Teilbeträge auf die einzelnen Mängel entfallenden Mangelbeseitigungskosten hinausgeht. Gegen dieses ihr am 6. Juni 2008 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte am 30. Juni 2008 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 6. September 2008 mit am Montag, dem 8. September 2008 eingegangener Berufungsbegründung begründet hat. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing ... vom 4. September 2009 nebst Ergänzungsgutachten vom 6. Januar 2010 und ergänzender Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2010 hat das Landgericht die Beklagte mit Schlussurteil vom 16. Juli 2010 wegen der Kosten für die Beseitigung eines Baumstumpfs vom Grundstück der Klägerin, wegen der Kosten für eine Reparatur der Entwässerung der Loggien der Wohnung Nr. 5, wegen Feuchtigkeitseintritten im Bereich einer in der Tiefgarage des Gebäudes vorhandenen Garagengrube sowie wegen der Kosten für die Neuanpflanzung einer Hecke in Höhe von weiteren € 15.142,00 nebst Zinsen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Darüber hinaus hat es die Beklagte in im Einzelnen aus dem Urteilsausspruch zu Ziffer 2. ersichtlichem Umfang zur Zahlung von Zinsen auf die von der Klägerin aufgrund der Klageerhebung sowie wegen der Einholung von Sachverständigengutachten geleisteten Gerichtskostenvorschüsse verurteilt. Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat es ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die auf die Entfernung des Baumstumpfs bzw. auf die Undichtigkeit an der Außenwand zur Straße ... entfallen, sofern diese € 160,00 bzw. € 12.340,00 übersteigen. Gegen dieses ihr am 22. Juli 2010 zugestellte Schlussurteil hat die Beklagte am 12. August 2010 Berufung eingelegt, die sie nach bis zum 22. Oktober 2010 wiederum gewährter Fristverlängerung mit an diesem Tag eingegangener Berufungsbegründung begründet hat. Der Senat hat beide Berufungsverfahren mit Beschluss vom 11. Juli 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit ihren Berufungsbegründungen und ihren weiteren Schriftsätzen im Berufungsverfahren vom 26. Juli 2010 und vom 12. Dezember 2011 tritt die Beklagte den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts unter anderem unter Bezugnahme auf insgesamt elf von ihrem Ehemann nach dem Erlass der angefochtenen Urteile bzw. nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eingeholte Gutachten bzw. gutachtliche Stellungnahmen umfassend entgegen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um eine gutachtliche Stellungnahme der ... mbH vom 22. Mai 2008 (Anlage BK 1), eine Stellungnahme der ... vom 28. Mai 2008 (Anlage BK 2), ein Gutachten des Dipl.-Ing ... vom 6. Mai 2008 (Anlage BK 4), eine gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing ... vom 23. Mai 2008 (Anlage BK 5), eine gutachtliche Stellungnahme des Dipl.-Ing ... vom 8. März 2010 (Anlage BK 6), eine weitere Stellungnahme des Dipl.-Ing ... vom 23. November 2011 (Anlage BK 8), ein Gutachten des Dr.-Ing ... vom 7. Dezember 2011 (Anlage BK 9), eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing ... vom 17. November 2011 (Anlage BK 10), eine gutachterliche Stellungnahme eines ... vom 25. November 2011 (Anlage BK 11), ein weiteres Gutachten des Dipl.-Ing ... vom 24. November 2011 (Anlage BK 12) sowie ein Gutachten des Dipl.-Chem. ... vom 23. November 2011 (Anlage BK 13). Die Beklagte behauptet insbesondere, dass die Tiefgaragenzufahrt mit einem normalen Personenkraftwagen problemlos und namentlich ohne die Gefahr eines Anstoßes an die Seitenwände befahren werden könne. Entgegen den landgerichtlichen Feststellungen auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing ... sei nach den bereits in den Jahren 2002 und 2003 im Bereich der Tiefgaragenzufahrt durchgeführten Arbeiten zur Mängelbeseitigung auch die Unterfangung der Seitenwände praktisch vollzogen worden, auch eine Schiefstellung der Seitenwände sei tatsächlich nicht festzustellen. Die Beklagte ist ferner der Meinung, dass es sich bei der Tiefgarage um eine Kleingarage im Sinne der Garagenverordnung (GarVO) handele, weswegen auch eine Belüftungsmöglichkeit nicht vorzusehen gewesen sei, ihrer Behauptung zufolge sei eine derartige Belüftungsmöglichkeit auch nicht zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen erforderlich. Darüber hinaus ist die Beklagte der Meinung, dass der Klägerin wegen der fehlenden Sockelverkleidung im Bereich der Erdgeschosswohnung Nr. 2 keine Ansprüche zustünden, es handele sich ihrer Behauptung zufolge hierbei um eine rein optische Angelegenheit, überdies führe auch der vom Sachverständigen Dipl.-Ing ... vorgeschlagene Sanierungsweg nicht dazu, dass die angebliche Schwäche des Sockelbereichs gegenüber Einwirkungen beseitigt würde. Die Beklagte meint zudem, dass der Klägerin auch keine Ansprüche wegen der in den Außenwänden der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 aufgetretenen Rissbildungen zustünden. Ihrer Auffassung zufolge handele es sich bei diesen Rissen schon deshalb nicht um Mängel, weil, wie sie behauptet, das Auftreten dieser Risse konstruktiv unvermeidbar gewesen sei. Ansprüche der Klägerin wegen Mängeln der Balkone der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 hält die Beklagte deshalb nicht für gegeben, weil die Verlegung der Terrassenplatten richtliniengemäß erfolgt sei. Auch von einem fehlerhaften Gefälle der Balkonplatte könne auf der Grundlage der Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing ... nicht ausgegangen werden. Soweit das Landgericht sie wegen der Kosten für das Entfernen eines auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Baumstumpfs verurteilt hat, hält die Beklagte sich unter Berücksichtigung des aus der Baubeschreibung ersichtlichen Leistungsumfangs lediglich zur Freimachung des Baugeländes für verpflichtet, soweit dies für die Durchführung der Baumaßnahmen erforderlich gewesen sei, was für den in Rede stehenden Baumstumpf indes nicht gegolten habe. Der ausgeurteilten Erstattungsverpflichtung wegen der der Klägerin entstandenen Kosten für die Durchführung einer Reparatur der Entwässerung der Loggien der Wohnung Nr. 5 tritt die Beklagte mit der Behauptung entgegen, dass die dortige Verlegung der Terrassenplatten ebenso wie bei den Balkonen der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 fachgerecht erfolgt sei. Hinsichtlich des Eintritts von Feuchtigkeit im Bereich der Tiefgarage des Gebäudes ... hat die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2010 zunächst eingeräumt, dass es sich an einer Stelle um von außen eindringendes Wasser handele, an sämtlichen anderen Stellen könne es sich aber auch um durch Fahrzeuge eingetragenes Wasser handeln. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 behauptet die Beklagte nunmehr, es seien im Anschluss an im September 2007 im Bereich der Garagengrube durchgeführte Mängelbeseitigungsarbeiten keine weiteren Schäden aufgetreten, das von der Klägerin behauptete Wasser sei Kondensat, das von den Fahrzeugen beim Abstellen bzw. Anlassen auslaufe. Wenn es überhaupt noch eine verbleibende Durchfeuchtung gebe, könne diese nur noch gering sein. Soweit sie schließlich wegen der Kosten für die Neuanpflanzung einer Hecke verurteilt worden sei, behauptet die Beklagte, die von ihr neu angepflanzte Hecke sei zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung Nr. 2 an deren Erwerber im August/September 2002 noch überhaupt nicht verdorrt gewesen, dies sei erst später teilweise der Fall gewesen, eine Gesamtauswechslung der Hecke sei aber ohnehin nicht gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang, als seinerzeitige Wohnungseigentümerin und Sondernutzungsberechtigte an der betreffenden Fläche habe es ihr ohnehin freigestanden, die ursprünglich vorhandene Hecke zu entfernen oder auszuwechseln. Darüber hinaus wendet die Beklagte sich hinsichtlich der auf die Tiefgaragenzufahrt, die Sockelverkleidung, die Risse in den Außenwänden der beiden Wohnungen im Obergeschoss sowie die Beseitigung von Durchfeuchtungen im Bereich der Tiefgarage entfallenden Mängelbeseitigungskosten auch gegen die landgerichtlichen Feststellungen zum im Hinblick auf die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten bestehenden Schadensumfang. Die Beklagte beantragt, das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.05.2008, Az. 317 O 348/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen, und das Schlussurteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juli 2010, Az. 317 O 348/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie wendet sich gegen die prozessuale Berücksichtigung des im Berufungsverfahren neuen Vorbringens der Beklagten und verteidigt die angefochtenen Urteile unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind nur in einem geringen Umfang begründet. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 635 a.F. BGB die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 98.016,03 nebst Zinsen beanspruchen. a) Wegen Mängeln im Bereich der Tiefgaragenzufahrt des streitgegenständlichen Bauvorhabens steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 58.500,00 zu. Nach den vom Gericht zu Grunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts, gegen deren Richtigkeit auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten keine erheblichen Zweifel bestehen, ist die gegenwärtig vorhandene Tiefgaragenzufahrt auch in Ansehung der von der Beklagten im Anschluss an das zwischen den Parteien geführte selbständige Beweisverfahren in der Zeit von November 2002 bis März 2003 dort vorgenommenen Nachbesserungsmaßnahmen in verschiedener Hinsicht mangelbehaftet mit der Folge, dass die Klägerin von der Beklagten die für die zumindest teilweise Neuerstellung der Tiefgaragenzufahrt erforderlichen Kosten ersetzt verlangen kann. aa) Es ist auch auf der Grundlage der eigenen Darlegungen der Beklagten im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 8. März 2010 (Anlage BK 6) davon auszugehen, dass die nach Maßgabe von § 9 Abs. 1a) Satz 2 GarVO in gewendelten Bereichen der Rampen von Tiefgaragen vorgeschriebene Fahrbahnbreite von 3,5 m vorliegend im oberen Ende der Wendelung um mindestens 20 bis 30 cm unterschritten wird. Soweit die Beklagte hierzu mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 ergänzend geltend macht, eine Fahrbahnbreite von 2,75 m sei deshalb ausreichend, weil nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. Januar 2003 (17 U 9/97, BauR 2003, 1591) nur dann von einer gewendelten Rampe auszugehen sei, wenn die Krümmung mehr als 70° betrage, lässt sich dies dem in Bezug genommenen Urteil einerseits schon nicht entnehmen und liegt andererseits die Tiefgaragenausfahrt an der Außenwand des streitgegenständlichen Gebäudes vorliegend im rechten Winkel (90°) zu der Stelle, an der die Tiefgaragenzufahrt im Bereich der Grundstücksgrenze in die Straße ... einmündet. Entgegen der Auffassung der Beklagten wiederum unter Bezugnahme auf die gutachtliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. ... vom 8. März 2010 findet die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 2 GarVO lediglich auf die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 GarVO betreffend die erforderliche Aufstellfläche von 3 m, nicht aber auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 1a) GarVO Anwendung, so dass schon hiernach auch auf der Grundlage der eigenen tatsächlichen Darlegungen der Beklagten im Hinblick auf die vorgeschriebene Fahrbahnbreite von einer Mangelhaftigkeit der Tiefgaragenzufahrt auszugehen ist. Soweit die Beklagte darüber hinaus unter Bezugnahme auf ein ergänzendes Schreiben des Di- pl.-Ing ... vom 23. November 2011 (Anlage BK 8) meint, die vorliegend gegebene Unterschreitung der Fahrbahnbreite am Ende der Wendelung sei als unerheblich einzustufen, findet diese Rechtsauffassung in der GarVO keine Grundlage. Insofern die Klägerin im Rahmen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs schon hiernach die Kosten für die Neuerstellung der Tiefgaragenzufahrt von der Beklagten beanspruchen kann, ist die Klägerin nicht darauf verwiesen, die Innenwand der Tiefgaragenzufahrt, also von deren Einmündung in die Straße ... aus gesehen die rechte Stützmauer, abzubrechen und neu errichten zu lassen. Wie sich den seitens der Beklagten insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... in dessen schriftlichem Gutachten vom 27. Juli 2007 entnehmen lässt (dort S. 36, Bl. 256 d. A.), wird nämlich auch der erforderliche Halbmesser des inneren Fahrbahnrands von 5,0 m schon gegenwärtig nicht eingehalten. Dies stellt gemäß § 9 Abs. 1a) Satz 3 GarVO bereits für sich genommen ebenfalls einen Mangel der Tiefgaragenzufahrt dar, der durch einen nach innen zurückversetzten Neuaufbau der inneren Stützmauer, durch den nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. April 2008 (S. 2 f. des Terminsprotokolls, Bl. 472 f. d. A.) der Halbmesser des inneren Fahrbahnrands noch weiter verkürzt würde, gerade nicht behoben werden kann. Außerdem gilt nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... in dessen schriftlichem Gutachten vom 27. Juli 2007 (dort S. 35, Bl. 255 d. A.), dass auch der zurzeit vorhandene Außenradius der Tiefgaragenzufahrt die erforderliche Breite von mindestens 8,5 m unterschreitet, woraus sich in Ansehung des § 9 Abs. 1a) Satz 2 und Satz 3 GarVO die Mangelhaftigkeit der Tiefgaragenzufahrt ebenfalls selbständig erschließt. bb) Die Mangelhaftigkeit der Tiefgaragenzufahrt folgt zusätzlich zu der Nichteinhaltung der Vorgaben der Garagenverordnung überdies daraus, dass auch der bauliche Zustand der derzeit vorhandenen Tiefgaragenzufahrt in verschiedener Hinsicht mangelbehaftet ist. Es ergibt sich insofern wiederum aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten mit der Berufungsbegründung vom 8. September 2008 unter Bezugnahme auf ein Schreiben der ... vom 28. Mai 2008 (Anlage BK 2), dass die erforderliche Abfangung der beiderseitigen Stützwände der Tiefgaragenzufahrt nur durch den nachträglichen Einbau eines Stahlrohrs als zusätzliche Drucksteife, das 1,2 m vom Gebäude zurückversetzt einzubauen sei, erreicht werden kann, der im Zuge der in den Jahren 2002/2003 von der Beklagten durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten indes noch nicht erfolgt ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 geltend macht, sie habe eine derartige Drucksteife einbauen wollen, die Klägerin habe eine derartige Drucksteife indes nicht eingebaut wissen wollen, ist dieses tatsächliche Vorbringen der Beklagten, das ersichtlich bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können, gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Auf die mit der Berufungserwiderung der Klägerin vom 25. November 2008 angedeutete Frage, ob die Klägerin sich überhaupt auf eine in der in Rede stehenden Weise nachträgliche, optisch nachteilige Sicherungsmaßnahme hätte verweisen lassen müssen, kommt es hiernach nicht mehr an. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 nunmehr, abweichend von ihrer Berufungsbegründung, geltend macht, des Einbaus einer Drucksteife bedürfe es ohnehin nicht, äußert sich die von der Beklagten in diesem Zusammenhang in Bezug genommene gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing ... vom 17. November 2011 (Anlage BK 10) zu der Frage der Erforderlichkeit einer derartigen Drucksteife im Übrigen nicht. Es kommt als weiterer eigenständiger Mangel des gegenwärtigen baulichen Zustands der Tiefgaragenzufahrt hinzu, dass nach den von der Beklagten in den Jahren 2002 und 2003 durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten auch die Wandunterfangung der seitlichen Stützwände nicht regelgerecht wiederhergestellt worden ist. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil hierzu auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... in dessen schriftlichem Gutachten vom 27. Juli 2007 (dort S. 37 f., 47 f., Bl. 257 f., 267 f. d. A.) sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. April 2008 (S. 4 des Terminsprotokolls, Bl. 474 d. A.) festgestellt, dass die Wandunterfangung insofern nicht fachgerecht hergestellt worden ist, als dass einerseits die Bewehrungseisen nicht konstruktiv zusammengeführt und andererseits durch den Sachverständigen in der Wand Hohlräume vorgefunden worden seien (Urteilsausfertigung S. 14). Diese Feststellungen greift die Beklagte mit der Berufung nicht erheblich an, soweit sie sich hiermit wiederum auf das Schreiben der ... vom 28. Mai 2008 bezieht. Diesem Schreiben lässt sich im hier interessierenden Zusammenhang nämlich lediglich entnehmen, dass nach dem Entfernen der alten Sohlplatte die senkrechte Wandbewehrung in die neue Sohlplatte abgebogen wurde und daher eine waagerechte Halterung der Wand gegeben sei. Mit dieser Äußerung sind die darüber hinausgehenden Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Teilurteil, es seien im Bereich der Rampenwände Hohlräume aufgetreten, diese seien dementsprechend nicht fachgerecht mit Beton unterfangen worden, eben deshalb fehle es an der Wiederherstellung einer schub- und druckfesten Verbindung von Wand und Sohle, indes noch nicht in erheblicher Weise angegriffen worden. Zu diesen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts lässt sich auch der mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 eingereichten gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing ... vom 17. November 2011 (Anlage BK 10) von vornherein deshalb nichts entnehmen, weil durch diesen - anders als durch den Sachverständigen Dipl.-Ing ... - eine Bauteilöffnung nicht vorgenommen worden ist. Auch hinsichtlich der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing ... in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. Juli 2007 (dort S. 38, Bl. 258 d. A.) festgestellten und insbesondere durch das Foto 31 dieses Gutachtens (Bl. 354 d. A.) nachvollziehbar belegten Neigung der linken Rampenwand der Tiefgaragenzufahrt lassen sich der Stellungnahme des Dipl.-Ing ... keine in gleicher Weise aussagekräftigen entgegenstehenden Feststellungen entnehmen, die konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen könnten. Bei der den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... entgegenstehenden Einschätzung des Dipl.-Ing ... , es handele sich statt um eine teilweise Verschiebung um einen von vornherein entstandenen Versatz, der dadurch bedingt sei, dass die nachträglich an das Gebäude angesetzte Schalung für die Rampenwand nicht exakt bündig an das Gebäude angeschlossen habe, handelt es sich um eine nicht weiter begründete Behauptung, der das Gericht gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... keine höhere Überzeugungskraft beizumessen vermag. Soweit die Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... im Übrigen auf tatsächliche Umstände gestützt wird, die sich auf das bauhandwerkliche Vorgehen anlässlich der seinerzeitigen Erstellung der Rampenwand beziehen, handelt es sich hierbei wiederum um tatsächliches Vorbringen der Beklagten, das die Beklagte den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... auch schon ohne die vorherige Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens hätte entgegenhalten können, so dass dieses erstmals im Berufungsrechtszug unterbreitete Vorbringen wiederum nach Maßgabe von § 531 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht mehr zuzulassen ist. Es ist auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu den im Bereich der Tiefgaragenzufahrt vorhandenen baulichen Mängeln zudem auch noch davon auszugehen, dass es im Rampenbereich auf einer Länge von 2,5 m über eine offene Fuge zu Wasseraustritten kommt, die nach der Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing ... schon für sich genommen einen hinreichenden Grund für den Abbruch und die Neuerrichtung der linken Rampenwand darstellen (S. 38, 61 des Gutachtens vom 27. Juli 2007, Bl. 258, 281 d. A.). Gegen die hierauf beruhende Tatsachenfeststellung des Landgerichts (Urteilsausfertigung S. 14) hat die Beklagte auch in Ansehung der diesbezüglich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2011 an sie ergangenen Hinweise im Berufungsverfahren unverändert keine Einwendungen mehr erhoben. cc) Zum Umfang des der Klägerin wegen der Mangelhaftigkeit der Tiefgaragenzufahrt zustehenden Schadensersatzanspruchs gilt, dass die Beklagte die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, die ihrerseits auf der Kostenkalkulation des Sachverständigen Dipl.-Ing ... in dessen schriftlichem Gutachten vom 27. Juli 2007 beruhen (dort. S. 64, Bl. 284 d. A.), lediglich hinsichtlich des Einschlusses der Position "Unvorhergesehenes", die vom Sachverständigen mit 10 % der im Übrigen einzeln aufgeschlüsselten Kosten in Ansatz gebracht worden ist, sowie hinsichtlich der zu Gunsten der Klägerin in die Kostenkalkulation eingeflossenen Berücksichtigung der Umsatzsteuer angreift. Dieses Vorbringen rechtfertigt indes keine auch nur teilweise Abweichung von dem durch das Landgericht insoweit festgestellten Schadensumfang. Soweit es zunächst die Berücksichtigung unvorhergesehener Kosten betrifft verkennt die Beklagte, dass in dem dem von ihr in Bezug genommenen Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 (VII ZR 99/01, NJW-RR 2004, 95 f.) zu Grunde liegenden Fall die dortigen Beklagten einen Zuschlag für "Unvorhergesehenes" noch zusätzlich auf den Betrag der durch einen Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten verlangt haben. Vorliegend ist ein prozentualer Mehrbetrag für unvorhergesehene Mehraufwendungen demgegenüber aber bereits Teil der Kostenschätzung des Sachverständigen selbst, eine Abweichung von dieser Kostenschätzung zu ihren Gunsten strebt die Klägerin gerade nicht an. Dass der Sachverständige den bei einer Kostenschätzung naturgemäß gegebenen Unsicherheiten in der vorliegenden Weise ausdrücklich dadurch Rechnung getragen hat, einen pauschalen Mehrbetrag in die Kostenkalkulation einzustellen, begegnet schon grundsätzlich keinen Bedenken, stellt die Angemessenheit dieser Kostenschätzung vorliegend aber namentlich in Ansehung des seit der Gutachtenerstellung eingetretenen Zeitablaufs und der hiernach bis zu dem für die Beurteilung der Schadenshöhe maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen nicht infrage. Auch gegen die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Berücksichtigung der seitens der Klägerin bislang nicht gezahlten Umsatzsteuer bestehen im Ergebnis keine Bedenken. In dem von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogenen Urteil vom 22. Juli 2010 (VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 ff.) stellt der Bundesgerichtshof für die von ihm mit dieser Entscheidung vorgenommene Änderung seiner Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar auf die Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wohl aber auf die dieser Änderung zu Grunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers ab. Im Hinblick darauf, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben von der Beklagten vorliegend bereits im Jahr 2001 abnahmereif erstellt worden ist, finden die Bestimmungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 nach Maßgabe von Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB auf die klagegegenständlichen Schadensersatzansprüche der Klägerin aber von vornherein keine Anwendung (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, Art. 229 § 8 Rdn. 2 EGBGB). In Ansehung dessen lässt es sich der in Rede stehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die ausdrücklich zu §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht aber zu dem vorliegend gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren § 635 a.F. BGB ergangen ist, nach Auffassung des Gerichts nicht entnehmen, dass die auf den dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften zu Grunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers beruhende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Streitfall, insofern rückwirkend, Anwendung sollte finden können. b) Die Klägerin kann von der Beklagten darüber hinaus auch in Höhe von € 2.200,00 die Kosten für die Nachrüstung der Tiefgarage des streitgegenständlichen Bauvorhabens mit einer Belüftungsmöglichkeit verlangen. Ausweislich des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Juli 2010 im Berufungsverfahren eingereichten Schreibens der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Wandsbek, vom 3. Mai 2002 (Anlage BK 7) errechnet sich die gemäß § 2 Abs. 3 GarVO für die Einstufung der Tiefgarage als Klein- oder Mittelgarage maßgebliche Nutzfläche der streitgegenständlichen Tiefgarage auf 100,8 m2 Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GarVO ist eine Garage mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1000 m2 eine Mittelgarage, für die nach § 14 Abs. 2 GarVO mindestens Lüftungsöffnungen erforderlich sind. Die dem entgegenstehende Auffassung der Beklagten, ungeachtet einer sich rechnerisch mit 100,8 m2 ergebenden Nutzfläche der Tiefgarage handele es sich vorliegend deshalb um eine Kleingarage, weil nur volle m2 gerechnet würden, findet in der GarVO keine Grundlage. Auch der Umstand, dass das zuständige Bauamt ausweislich der Schreiben der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Wandsbek vom 3. Mai 2002 und vom 26. Mai 2008 (Anlage BK 3) bislang ersichtlich davon abgesehen hat, die Klägerin wegen der erforderlichen Nachrüstung der Tiefgarage bauordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen, berührt den der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten bestehenden Schadensersatzanspruch nicht. Die Beklagte haftet der Klägerin im Rahmen der zwischen ihnen bestehenden privatrechtlichen Rechtsbeziehungen auch dann für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Baurechtsnormen, wenn die zuständigen Behörden die hiernach bestehenden Anforderungen im Einzelfall, aus welchen Gründen auch immer, nicht durchzusetzen beabsichtigen. Zur Höhe des auf die Umrüstung des Tiefgaragentors entfallenden Mängelbeseitigungsaufwands hat die Beklagte weder erstinstanzlich noch mit ihrer Berufung Einwendungen erhoben, Bedenken gegen die auch insoweit auf dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 27. Juli 2007 (dort S. 65, Bl. 285 d. A.) beruhenden Feststellungen des Landgerichts bestehen nicht. c) Die Klägerin kann von der Beklagten als Schadensersatz für die Verkleidung der Sockelflächen im Bereich der Erdgeschosswohnung Nr. 2 des streitgegenständlichen Bauvorhabens die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von € 3.800,00 beanspruchen. Nach Maßgabe von Nr. IV.4. der in die Kaufverträge mit sämtlichen Erwerbern der im streitgegenständlichen Bauvorhaben belegenen bzw. erst noch zu errichtenden Eigentumswohnungen einbezogenen Baubeschreibung (Anlage K 1) ist ein Verblend der Außenfassade und der Sockelausbildung geschuldet, der im Sockelbereich der Wohnung Nr. 2 tatsächlich nicht zur Ausführung gelangt ist. Soweit der Sachverständige Dipl.-Ing ... ausweislich seines schriftlichen Gutachtens vom 27. Juli 2007 (dort S. 18, Bl. 238 d. A.) zu der Einschätzung gelangt ist, eine nachträgliche Verblendung mit Verblendriemchen führe zu einem Überstand von ca. 3 cm, weswegen aus seiner Sicht stattdessen eine Kupferblechverkleidung eine auch optisch ansprechende Lösung darstelle, hat das Landgericht hierzu wiederum auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen (S. 7 des Terminsprotokolls vom 4. April 2008, Bl. 477 d. A.) festgestellt, dass diese Art der Mängelbeseitigung gegenüber einer Verkleidung mit Verblend zu keinen höheren Kosten führt. Gegen die diesen Feststellungen des Landgerichts zu Grunde liegenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... hat die Beklagte entgegen § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO erstinstanzlich keine Einwendungen erhoben. Das Landgericht musste sich deshalb im Rahmen des ihm gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohnehin eröffneten Ermessens auch nicht veranlasst sehen, dem Sachverständigen hierzu oder zu den von ihm auf € 3.800,00 geschätzten Sanierungskosten noch weitergehende Darlegungen abzuverlangen. Namentlich war das Landgericht auch nicht gehalten, den der Klägerin hinsichtlich der fehlenden Sockelverkleidung zustehenden Schadensersatzanspruch auf den aus dem Angebot der ... GmbH vom 4. Dezember 2003 (Anlage K 15) ersichtlichen Betrag zu beschränken. Gerade deshalb, weil die Beklagte die Angemessenheit und Richtigkeit der diesem Angebot zu Grunde liegenden Kalkulation bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 15. Februar 2005 (dort S. 12, Bl. 26 d. A.) bestritten hatte, war insoweit überhaupt erst die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst, dessen für sie günstigeres Ergebnis sich die Klägerin im weiteren erstinstanzlichen Verfahren sodann in zulässiger Weise zu Eigen gemacht hat. Soweit die Beklagte zum Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 behauptet, eine nachträgliche Verblendung mit Riemchen im Sockelbereich führe gegenüber dem im aufgehenden Wandbereich vorhandenen Verblendmauerwerk entgegen den Feststellungen des Landgerichts zu keinem Überstand, eine derartige Verblendung sei gegenüber dem vom Sachverständigen Dipl.-Ing ... favorisierten Anbringen einer Kupferblechabdeckung auch erheblich kostengünstiger, ohnehin sei die Kostenschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing ... unzureichend, hätte die Beklagte dieses Vorbringen dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits erstinstanzlich entgegenhalten können. Dementsprechend ist die Beklagte mit diesem erstmals im Berufungsverfahren neu unterbreiteten Vorbringen wiederum nach Maßgabe von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Dem steht es nicht entgegen, dass die Beklagte bereits mit ihrer Berufungsbegründung vom 8. September 2008 geltend gemacht hatte, der Ausgleichsbetrag für den Wertverlust des Werks gegenüber einem mangelfreien Werk läge weit unter den gutachterlich festgestellten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von € 3.800,00. Darauf kommt es im Anwendungsbereich des § 635 a.F. BGB, anders als im Fall der Wandelung gemäß § 634 Abs. 3 a.F. BGB, nämlich von vornherein nicht an, vielmehr kann der Besteller bis zur Grenze eines Verstoßes gegen den das gesamte bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Schadensersatz auch dann verlangen, wenn dessen Kosten die mit dem Mangel verbundene Wertminderung des Werks übersteigen (Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl. 2002, § 635 Rdn. 5). Darauf, ob es sich bei der fehlenden Verkleidung des Sockelbereichs um eine "rein optische Angelegenheit" handelt, wie die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dipl.-Ing ... vom 6. Mai 2008 (Anlage BK 4) geltend macht, oder ob die Ausführung der Sockelverkleidung durch Abdeckung mit Kupferblech gegenüber dem derzeitigen Zustand des Sockelbereichs überhaupt eine fachlich höherwertige Lösung darstellt, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme des Dr ... vom 25. November 2011 (Anlage BK 11) in Abrede nimmt, kommt es entscheidungserheblich ebenfalls nicht an. Es stellt insoweit das eigene Risiko der Klägerin als Eigentümerin dar, sofern der von ihr im Anschluss an das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht favorisierte Weg zur Herstellung eines optisch mangelfreien Zustands des Sockelbereichs sich im Nachhinein als technisch unzulänglich und minderwertig herausstellen sollte. d) Fernerhin kann die Klägerin von der Beklagten wegen der in den Außenwänden der im ersten Obergeschoss des streitgegenständlichen Bauvorhabens belegenen Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 unstreitig aufgetretenen Rissbildungen in Höhe von € 6.914,03 Schadensersatz verlangen. Das Landgericht hat hierzu auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... (S. 44, 57 des schriftlichen Gutachtens vom 27. Juli 2007, Bl. 264, 277 d. A.; S. 8 des Terminsprotokolls vom 4. April 2008, Bl. 478 d. A.) entscheidungstragend festgestellt, dass die in Rede stehenden Rissbildungen durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der Bauausführung hätten vermieden werden können, wenn die Stahlbetondecke nicht direkt auf die Mauerwerksschicht aufbetoniert worden wäre. Diesen Feststellungen des Landgerichts ist die Beklagte mit der von ihr eingereichten gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing ... vom 23. Mai 2008 (Anlage BK 5) noch nicht erheblich entgegengetreten, soweit dort ausgeführt wird, es zeige sich in der Literatur, dass trotz Einhaltung der konstruktiven Vorgaben der Normen DIN 1053-1, DIN 18530 [7], DIN 1045 [3] bzw. DIN 1045-1 [4] unter bestimmten Bedingungen Risse in den Mauerwerkswänden im Bereich des Deckenanschlusses auftreten. Mit dieser sachverständigen Einschätzung ist nämlich noch keine der Beurteilung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. ... , den Rissbildungen hätte gleichwohl durch entsprechende bauliche Maßnahmen entgegengewirkt werden können, entgegenstehende Stellungnahme verbunden, die dem Gericht dazu Veranlassung geben müsste, die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme in dieser Hinsicht fortzusetzen. Die Einhaltung einschlägiger technischer Regelwerke bildet insoweit lediglich einen Mindeststandard ab, durch den dem jeweiligen Stand der Technik indes nicht schon ausnahmslos ausreichend Rechnung getragen wird. Dies gilt insbesondere für die von Prof. Dr.-Ing ... näher angesprochene DIN 18530, die nach dem wiederum eigenen Vorbringen der Beklagten insoweit unter Bezugnahme auf die weitere gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing ... vom 17. November 2011 (Anlage BK 10) ohnehin überholt und widerrufen worden sei. Hiernach ist aber auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. ... nicht schon die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die aufgetretenen Rissbildungen schlechterdings nicht hätten vermieden werden können, wenn im Rahmen der Bauausführung davon abgesehen worden wäre, Wand und Decke statisch miteinander zu verbinden. Auch auf die durch Dipl.-Ing ... in dessen Stellungnahme vom 17. November 2011 ausschließlich näher diskutierte Anordnung von gesonderten Ringbalken, die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing ... lediglich als eine von mehreren denkbaren konstruktiven Lösungen angesprochen worden ist, kommt es insofern nicht als allein ausschlaggebend an. Nach alledem begegnet die Überzeugungsbildung des Landgerichts, die bautechnische Ausführung im Anschlussbereich zwischen den aufgehenden Mauerwerkswänden des ersten Obergeschosses und der hierauf aufliegenden Stahlbetondecke zum Dachgeschoss des streitgegenständlichen Bauvorhabens sei deshalb unzureichend, weil durch eine zwischen den Bauteilen dort vorhandene feste Verbindung die naheliegende Möglichkeit von Rissbildungen geschaffen worden sei, die bei späteren Erschütterungen zwangsläufig einträten, auch in Ansehung des Berufungsvorbringens der Beklagten weiterhin keinen Bedenken. Insofern die zwischenzeitlich unstreitig aufgetretenen Rissbildungen mithin nicht schlechterdings unvermeidbar gewesen sind, stellen diese sich auch im Sinne von § 635 a.F. BGB rechtlich als Mangel des streitgegenständlichen Bauvorhabens dar und ziehen mithin einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach sich. Zur Höhe dieses Anspruchs gilt, dass die Beklagte die hierauf bezogene Kostenschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing ... (S. 58 des schriftlichen Gutachtens vom 27. Juli 2007, Bl. 278 d. A.) erstinstanzlich lediglich mit dem Einwand angegriffen hat, die Klägerin sei auf eine bloße Nacharbeitung im Zuge später ohnehin durchzuführender Wohnungsrenovierungen zu verweisen, die pro Riss mit einem Aufwand von lediglich € 15,00 verbunden sei. Dass eine derartige bloße Nachspachtelung ohne Einbringung der vom Sachverständigen Dipl.-Ing ... insoweit vorgesehenen Bewehrungsgaze deshalb keine nachhaltige Mangelbeseitigung darstellen kann, weil an den betroffenen Stellen alsbald mit neu auftretenden Rissbildungen zu rechnen wäre, kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen. Qualifiziertere Einwendungen gegen die Kostenschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing ... hat die Beklagte wiederum entgegen § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO erstinstanzlich nicht erhoben, so dass sie hiermit im Berufungsverfahren wiederum gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen ist. Zutreffend ist allerdings der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 in rechtlicher Hinsicht erhobene Einwand, dass die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing ... zu Grunde gelegten Arbeiten zur Mängelbeseitigung zum Teil nicht das Gemeinschaftseigentum, sondern das Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer betreffen. Dies betrifft nach Maßgabe von § 2 Ziffer 4. Buchst. c) der Teilungserklärung (K 18) allerdings lediglich die Wandverkleidung bzw. den Wandputz und mithin vorliegend, da nicht von bloß verputzten, sondern stattdessen von tapezierten Wänden auszugehen ist, die Neutapezierung und den nachfolgenden Anstrich der betroffenen Wände, die mit Beträgen von € 1.799,28 und € 2.249,10 in die Kostenschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing ... Eingang gefunden haben. Hierdurch verringert sich die veranschlagte Gesamtsumme für die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten von € 9.660,42 auf € 5.612,04, so dass sich unter Berücksichtigung aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstandender Beträge für Unvorhergesehenes in Höhe von 10 % und für Planung und Durchführung in Höhe von 12 % ein zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigender Gesamtbetrag in Höhe von € 6.914,03 ergibt. e) Der Klägerin steht zusätzlich auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 13.300,00 wegen Mängeln im Bereich der Balkone der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 zu. Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... in dessen schriftlichem Gutachten vom 27. Juli 2007 (dort S. 42 f., 52 f., Bl. 262 f., 272 f. d. A.) unter anderem festgestellt, dass die betreffenden Balkone auf den Rohdecken bzw. der Abdichtung ein unzureichendes Gefälle aufweisen und auch die Bodeneinläufe mangelhaft ausgeführt worden sind, es fehle zudem der erforderliche Höhenversatz zu dem an den Balkon angrenzenden Wohnraum. Mit ihrer Berufungsbegründung vom 8. September 2008 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Dipl.-Ing ... vom 6. Mai 2008 (Anlage BK 4) lediglich geltend gemacht, die Verlegung der Balkonplatten sei sach- und fachgerecht erfolgt. Mit diesem Berufungsangriff hat die Beklagte die Feststellungen des Landgerichts indes ersichtlich noch nicht erschöpfen können. Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den diesbezüglich im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren an sie ergangenen Hinweis nunmehr mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 unter Bezugnahme auf ein zusätzliches Gutachten des Dipl.-Ing. ... vom 24. November 2011 (Anlage BK 12) weitere Angriffe gegen die den Feststellungen des Landgerichts zu Grunde liegenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... erhebt, ist das hierauf gestützte Vorbringen der Beklagten gemäß §§ 296 Abs. 1, 530 ZPO nicht mehr zuzulassen. Die Zulassung dieses Vorbringens noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung müsste nämlich zumindest die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Folge haben und stünde mithin der Entscheidungsreife des Rechtsstreits entgegen. Entschuldigungsgründe (§ 296 Abs. 4 ZPO) sind seitens der Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich, namentlich ist nicht zu erkennen, warum die Beklagte, sofern sie sich in Ansehung des erstinstanzlich von ihr noch hingenommenen Ergebnisses der die Mängel im Bereich der Balkone betreffenden Beweisaufnahme überhaupt veranlasst gesehen hat, den Feststellungen des Landgerichts mit der Berufung unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten entgegenzutreten, das erstinstanzliche Beweisergebnis binnen der Frist zur Berufungsbegründung nicht umfassend angegriffen hat. Zur Höhe des auf die Sanierung der betreffenden Balkone entfallenden Mängelbeseitigungsaufwands beschränkt die Beklagte sich im Berufungsverfahren auf den Einwand, dass die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing ... mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand in Höhe von € 13.300,00 vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen nur an nicht konstruktiven Teilen der Balkone erfolgen sollen, die nach Maßgabe von § 2 Ziffer 4. Buchst. d) der Teilungserklärung Gegenstand des Sondereigentums der betreffenden Wohnungseigentümer sind. Hierauf kommt es indes schon im rechtlichen Ausgangspunkt deshalb nicht an, weil es sich bei den von der Mangelhaftigkeit der Balkone betroffenen Teilen, nämlich den Balkonrohdecken, den Bodeneinläufen und den Gebäudeteilen im Übergangsbereich zwischen Balkonen und angrenzenden Wohnräumen, um Gemeinschaftseigentum handelt. Steht hiernach der aufgrund der mangelhaften Bauausführung bestehende Schadensersatzanspruch aber allein der Klägerin zu, so steht es der Anerkennung des durch den Sachverständigen Dipl.-Ing ... ermittelten Sanierungsaufwands nicht entgegen, dass von den Sanierungsmaßnahmen, durch die ein mangelfreier Zustand des Gemeinschaftseigentums erreicht werden kann, zugleich auch im Sondereigentum stehende Gebäudeteile berührt werden, wie dies vorliegend im Übrigen lediglich im Hinblick auf den zwischenzulagernden und nach Durchführung der übrigen Mängelbeseitigungsarbeiten neu einzubringenden Plattenbelag der Balkone anzunehmen ist. Auch im Zusammenhang mit der Entfernung eines Baumstumpfs vom Grundstück der Klägerin ist die Beklagte einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt, der sich nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts auf € 160,00 beläuft. Die schlichte Belassung eines aus einer Vielzahl von Einzelstümpfen bestehenden großvolumigen Baumstumpfs auf dem Baugrundstück, wie diese sich den Fotos 3 bis 6 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing ... vom 4. September 2009 (Bl. 659 f. d. A.) entnehmen lässt, ist mit der nach Maßgabe von Ziffer V.13. der Baubeschreibung (Anlage K 1, dort S. 7) bestehenden Verpflichtung der Beklagten zur geordneten Herstellung von Außenanlagen grundsätzlich unvereinbar und muss deshalb von der Klägerin nicht hingenommen werden. Der Klägerin steht auch der vom Landgericht mit dem Schlussurteil vom 16. Juli 2007 in Höhe von € 500,00 zugesprochene Schadensersatzanspruch für von der Klägerin im Bereich der Loggien der Wohnung Nr. 5 im Dachgeschoss des streitgegenständlichen Bauvorhabens an den Balkonrändern mit Kupferabdeckung bereits durchgeführte Mängelbeseitigungsarbeiten zu. Ausgehend von der von der Beklagten als unstreitig hingenommenen Feststellung des Landgerichts, dass die Ausführung der Loggien derjenigen auf den Balkonen der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 entspricht, haben zumindest die von der Klägerin im Bereich der Kupferabdeckungen veranlassten Mängelbeseitigungsarbeiten, wie diese sich den Positionen 4, 5, 6 und 9 der Rechnung der ... GmbH vom 22. August 2004 (Anlage K 12) entnehmen lassen, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... in dessen schriftlichem Gutachten vom 27. Juli 2007 (dort S. 83, Bl. 303 d. A.) geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung im Bereich des Gemeinschaftseigentums dargestellt. Insofern die Beklagte sich mit ihrer Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2010 auch in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Dipl.-Ing ... vom 6. Mai 2008 (Anlage BK 4) bezieht, ist das hierauf gestützte Vorbringen im Hinblick auf die Feststellungen des Landgerichts in dessen Schlussurteil nach Maßgabe von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO schon deshalb nicht zuzulassen, weil das auf dieses Gutachten gestützte Vorbringen ersichtlich schon vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 18. Juni 2010 in den Rechtsstreit hätte eingeführt werden können. Es gilt aber ohnehin, dass dieses von der Beklagten mit der Berufungsbegründung in Bezug genommene Gutachten sich lediglich zur Frage der sach- und fachgerechten Verlegung des Plattenbelags der Balkone der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 verhält und im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Beurteilung einer unzureichenden Abdeckung der Randeinfassungen der Loggien der Wohnung Nr. 5 mithin von vornherein unerheblich ist. h) Für die Beseitigung von in Gestalt von Feuchtigkeitserscheinungen aufgetretenen Mängeln im Bereich der in der Tiefgarage des streitgegenständlichen Bauvorhabens vorhandenen Garagengrube steht der Klägerin in Höhe von € 10.500,00 ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang mit ihrer Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2010 (dort S. 4, Bl. 836 d. A.) eingeräumt, dass es an jedenfalls einer Stelle der Garagengrube zu einem Feuchtigkeitseintritt von außen kommt. Soweit die Beklagte demgegenüber nunmehr mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Dipl.-Chem. ... vom 23. November 2011 (Anlage BK 13) von diesem eigenen Vorbringen mit der Berufungsbegründung abzurücken beabsichtigten sollte, wäre dieses Vorbringen wiederum nach Maßgabe von §§ 296 Abs. 1, 530 ZPO nicht mehr zuzulassen. Im Übrigen erschöpft sich das Gutachten des Dipl.-Chem. ... aber ohnehin in der Einschätzung, "dass im Wesentlichen kein Feuchtedurchtritt in das Gebäude hinein erfolgt", der vorgefundene Zustand spreche "eher gegen einen Wassereintritt in letzter Zeit". Mit diesem nur vagen Begutachtungsergebnis steht das hierauf gestützte Vorbringen der Beklagten den Feststellungen des Landgerichts zu einer Undichtigkeit im Bereich der Garagengrube noch nicht erheblich entgegen. Der Sachverständige Dipl.-Ing ... hat in diesem Zusammenhang nämlich ausgeführt, dass es infolge der Undichtigkeit der Garagengrube lediglich in Abhängigkeit vom jeweiligen Schichtenwasserstand zum Eintritt von Feuchtigkeit kommt (S. 3 f. des Terminsprotokolls vom 18. Juni 2010, Bl. 775 f. d. A.). Hiernach berührt der Umstand, dass der durch den Ehemann der Beklagten beauftragte Di- pl.-Chem ... aktuell keine Feuchtigkeit im Bereich der Garagengrube festgestellt hat, die Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts, dass die Garagengrube undicht ist, für sich genommen noch nicht. Insofern hiernach auch für die Entscheidung über die Berufung der Beklagten davon auszugehen ist, dass die Garagengrube jedenfalls nicht vollständig dicht ist und mithin Feuchtigkeitseintritte von außen zulässt, steht es dem insoweit zu Gunsten der Klägerin bestehenden Schadensersatzanspruch insbesondere nicht entgegen, dass, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 versucht darzulegen, bereits am 21. September 2007 Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchgeführt worden seien. Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... zum Zustand der Garagengrube auf einer am 20. August 2009 durchgeführten Ortsbesichtigung beruhen und sich aus dem zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen Schadensbild gerade die Unzulänglichkeit der schon zuvor von der Beklagten durch die ... GmbH veranlassten Mängelbeseitigungsversuche durch Nachverpressen der Fuge der im Bereich der Garagengrube liegenden Außenwände ableiten lässt. Der nach den Feststellungen des Landgerichts unzureichend gebliebene Versuch der Beklagten, die vollständige Dichtigkeit der Garagengrube durch Verpressen der betreffenden Fugen im Wege der Mängelbeseitigung nachträglich herzustellen, rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts die Durchführung der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing ... vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen, durch die eine insgesamt dauerhafte Abdichtung der Garagengrube gegen von außen eindringende Feuchtigkeit erreicht werden kann. Dies gilt umso mehr mit Rücksicht darauf, dass die auf die Durchführung der von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen entfallenden Kosten zu einem Großteil durch die für die Durchführung der Verpressung vorauszusetzende Demontage und den anschließenden Wiedereinbau des im Bereich der Garagengrube vorhandenen Parkautomaten bedingt sind. In Anbetracht des hiermit verbundenen Kostenaufwands erscheint es ausgehend von dem technisch unzureichenden Ergebnis des im September 2007 auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten Nachbesserungsversuchs sowohl als sachgerecht als auch als wirtschaftlich vertretbar, die Fuge zwischen der Betonsohle und der Betonaußenwand nunmehr vollständig neu zu verpressen. Durch das hierdurch erreichbare Arbeitsergebnis einer vollständig dichten Fuge kann nämlich zugleich der anderenfalls drohende Kostenaufwand vermieden werden, der mit einer späteren Sanierung an weiteren Stellen zukünftig auftretender Durchfeuchtungserscheinungen wegen des dann erforderlichen neuerlichen Ein- und Ausbaus des Parkautomaten wiederum verbunden wäre. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, ihr müsse mindestens die Gelegenheit zu einem zweiten Nachbesserungsversuch eingeräumt werden, besteht für diese der Sache nach auf die Regelung des § 440 Satz 2 BGB gestützte Auffassung der Beklagten im hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 635 a.F. BGB von vornherein keinerlei Raum. Der Sachverständige Dipl.-Ing ... hat die Kosten der von ihm vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Garagengrube in seinem Gutachten vom 6. Januar 2010 auf insgesamt € 10.500,00 geschätzt (dort S. 3 ff., Bl. 713 ff. d. A.). Für einen darüber noch hinausgehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin fehlt es mithin an einer ausreichenden Grundlage. Soweit demgegenüber die Beklagte unter Bezugnahme auf eine E-Mail der ... GmbH vom 4. Dezember 2009 (Anlage BK 14) daran festhält, für die Durchführung der in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen sei ein vorheriger Ausbau und anschließender Wiedereinbau des Parkautomaten nicht erforderlich, ist die Beklagte mit diesem Vorbringen in der Berufung nach Maßgabe von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen, da ihr das hierauf gestützte Vorbringen ersichtlich auch bereits erstinstanzlich möglich gewesen wäre. Hiernach hat es auch insoweit bei den auf die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... (S. 3 f. des Gutachtens vom 6. Januar 2010, Bl. 713 f. d. A.; S. 6 des Terminsprotokolls vom 18. Juni 2010, Bl. 778 d. A.) gestützten Feststellungen des Landgerichts zu verbleiben, gegen die durchgreifende Einwendungen seitens der Beklagten erstinstanzlich nicht erhoben worden sind. i) Die Klägerin kann von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes schließlich diejenigen Kosten in Höhe von € 2.142,00 erstattet verlangen, die ihr wegen der erforderlich gewordenen Neuanpflanzung einer Hecke auf dem Grundstück der Klägerin entstanden sind. Unbeschadet der Frage, ob auch die im gemeinschaftlichen Eigentum der Klägerin stehende Hecke deswegen einem Sondernutzungsrecht der jeweiligen Eigentümer der Erdgeschosswohnungen Nr. 1 und Nr. 2 unterfällt, weil diese Hecke sich auf einer Gartenfläche befindet, an der ein diesen beiden Wohnungen zugeordnetes Sondernutzungsrecht besteht, war die Beklagten schon deshalb einer individualvertraglich gesicherten Erwartung sämtlicher Erwerber der Wohnungen des streitgegenständlichen Bauvorhabens hinsichtlich des Vorhandenseins einer derartigen Hecke ausgesetzt, weil diese Hecke unter Ziffer 13. der Baubeschreibung ausdrücklich als in ihrem Bestand zu erhalten aufgeführt worden ist. Hiernach bestand auch noch zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 an deren jeweilige Erwerber im August bzw. September 2002 die der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegende Verpflichtung, eine Hecke bestandsfähig zu erhalten bzw. ggf. neu anzupflanzen. Zu diesem Zeitpunkt war die von der Beklagten nach dem Entfernen der ursprünglich vorhandenen neu angepflanzte Hecke nach dem insoweit erstinstanzlich unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin bereits mit der Klageschrift vom 9. Dezember 2004 indes mindestens zum Teil bereits vertrocknet. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 9. August 2005 (dort S. 10, Bl. 74 d. A.) geltend gemacht, die Verwaltung habe die Hecke "offenbar im Sommer 2002 verkommen lassen". Soweit die Beklagte demgegenüber nunmehr mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 behauptet, es sei schlicht unrichtig, dass die Hecke im August/September 2002 bereits verdorrt gewesen sei, ist die Beklagte mit diesem ihrem bisherigen Vorbringen entgegenstehenden und damit neuen Tatsachenvorbringen wiederum nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Unbeschadet etwaiger Versäumnisse im Zuge der Anpflanzung und nachfolgenden Pflege der von der Beklagten neu angepflanzten Hecke war die Beklagte hiernach zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 an die jeweiligen Erwerber einem gemeinschaftsbezogenen Anspruch auf Wiederherstellung bzw. Neuanpflanzung einer das Grundstück der Klägerin umgebenden Heckenbepflanzung ausgesetzt. Nachdem die Beklagte diesem Anspruch trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unstreitig nicht nachgekommen ist, ist auch insoweit die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz gemäß § 635 a.F. BGB begründet. Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten für die sodann von der Klägerin vorgenommene Neuanpflanzung ist die Beklagte den diesbezüglich ergänzenden Darlegungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. April 2005 (dort S. 8, Bl. 39 d. A.) erstinstanzlich nicht mehr erheblich entgegengetreten, so dass das Landgericht die entsprechenden Darlegungen der Klägerin seiner Entscheidung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zutreffend ohne weitergehende Sachaufklärung hat zu Grunde legen können. Soweit die Beklagte die Höhe dieser Kosten nunmehr wiederum erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 anzugreifen beabsichtigt, besteht für die Berücksichtigung dieses bestreitenden Vorbringens wiederum nach Maßgabe von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO prozessual kein Raum. 2. Der Ausspruch über die Verzinsung der seitens der Klägerin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens geleisteten Gerichtskostenvorschüsse rechtfertigt sich ebenfalls aus § 635 a.F. BGB. Die von der Klägerin insoweit aufgewandten Kosten stellen sich als Mangelfolgeschäden der in verschiedener Hinsicht mangelhaften Werkleistung der Beklagten dar, die unbeschadet ihrer Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO einer Verzinsung nach materiellem Recht zugänglich sind (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 104 Rdn. 6). 3. Die zu Gunsten der Klägerin ergangenen Aussprüche über die Feststellung einer die ausgeurteilten Mängelbeseitigungsbeträge ggf. noch übersteigenden Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz rechtfertigen sich insbesondere mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich möglicherweise eingetretene Erhöhung der nach den den Feststellungen des Landgerichts zu Grunde liegenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing ... für eine Mängelbeseitigung auskömmlichen Mängelbeseitigungskosten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 96 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.