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11 U 116/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29. November 1996, Seite 1) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 (ABl. L 199 I vom 7. August 2018, Seite 1).(Rn.16)
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L. 309 vom 29. November 1996, Seite 1) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 (ABl. L. 199 I vom 7. August 2018, Seite 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Findet Art. 5 Abs. 1 VO nur dann Anwendung, wenn an den handelnden EU-Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 11 VO seitens der Vereinigten Staaten von Amerika direkt oder indirekt behördliche oder gerichtliche Anweisungen ergangen sind, oder genügt es für die Anwendung, dass das Handeln des EU-Wirtschaftsteilnehmers auch ohne solche Anweisungen darauf gerichtet ist, Sekundärsanktionen zu befolgen? 2. Sollte der Gerichtshof Frage 1 im Sinne der zweiten Alternative beantworten: Steht Art. 5 Abs. 1 VO einem Verständnis des nationalen Rechts dahin entgegen, dass es dem Kündigenden möglich ist, auch jedwede Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses mit einem Vertragspartner, der vom us-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) auf der Specially-Designated-Nationals-Liste (SDN) geführt wird - und damit auch eine Kündigung mit der Motivation, US-Sanktionen zu befolgen - auszusprechen, ohne dass es hierfür eines Kündigungsgrundes bedürfte und deshalb ohne dass er in einem Zivilprozess darzulegen und zu beweisen hätte, dass der Grund für den Ausspruch der Kündigung jedenfalls nicht sei, US-Sanktionen zu befolgen? 3. Sollte der Gerichtshof Frage 2 bejahen: Ist eine ordentliche Kündigung, die gegen Art. 5 Abs. 1 VO verstößt, zwingend als unwirksam anzusehen, oder ist dem Zweck der Verordnung auch mit anderen Sanktionen, beispielsweise der Verhängung eines Bußgeldes, genügt? 4. Sollte der Gerichtshof Frage 3 im Sinne der ersten Alternative beantworten: Gilt dies in Ansehung von Art. 16 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf der einen und der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Art. 5 Abs. 2 VO auf der anderen Seite auch dann, wenn dem EU-Wirtschaftsteilnehmer mit der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zum gelisteten Vertragspartner erhebliche wirtschaftliche Verluste auf dem US-Markt drohen (hier: 50 Prozent des Konzernumsatzes)?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29. November 1996, Seite 1) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 (ABl. L 199 I vom 7. August 2018, Seite 1).(Rn.16) I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L. 309 vom 29. November 1996, Seite 1) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 (ABl. L. 199 I vom 7. August 2018, Seite 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Findet Art. 5 Abs. 1 VO nur dann Anwendung, wenn an den handelnden EU-Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 11 VO seitens der Vereinigten Staaten von Amerika direkt oder indirekt behördliche oder gerichtliche Anweisungen ergangen sind, oder genügt es für die Anwendung, dass das Handeln des EU-Wirtschaftsteilnehmers auch ohne solche Anweisungen darauf gerichtet ist, Sekundärsanktionen zu befolgen? 2. Sollte der Gerichtshof Frage 1 im Sinne der zweiten Alternative beantworten: Steht Art. 5 Abs. 1 VO einem Verständnis des nationalen Rechts dahin entgegen, dass es dem Kündigenden möglich ist, auch jedwede Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses mit einem Vertragspartner, der vom us-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) auf der Specially-Designated-Nationals-Liste (SDN) geführt wird - und damit auch eine Kündigung mit der Motivation, US-Sanktionen zu befolgen - auszusprechen, ohne dass es hierfür eines Kündigungsgrundes bedürfte und deshalb ohne dass er in einem Zivilprozess darzulegen und zu beweisen hätte, dass der Grund für den Ausspruch der Kündigung jedenfalls nicht sei, US-Sanktionen zu befolgen? 3. Sollte der Gerichtshof Frage 2 bejahen: Ist eine ordentliche Kündigung, die gegen Art. 5 Abs. 1 VO verstößt, zwingend als unwirksam anzusehen, oder ist dem Zweck der Verordnung auch mit anderen Sanktionen, beispielsweise der Verhängung eines Bußgeldes, genügt? 4. Sollte der Gerichtshof Frage 3 im Sinne der ersten Alternative beantworten: Gilt dies in Ansehung von Art. 16 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf der einen und der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Art. 5 Abs. 2 VO auf der anderen Seite auch dann, wenn dem EU-Wirtschaftsteilnehmer mit der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zum gelisteten Vertragspartner erhebliche wirtschaftliche Verluste auf dem US-Markt drohen (hier: 50 Prozent des Konzernumsatzes)? I. Die Klägerin ist eine iranische Bank, errichtet nach iranischem Recht, und unterhält in Deutschland eine Zweigniederlassung mit Sitz in Hamburg, in der 36 Mitarbeiter beschäftigt sind. Das Kerngeschäft der Klägerin ist die Abwicklung des Außenhandels mit dem Iran. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG und eines der größten deutschen Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Bonn. Der Konzern beschäftigt weltweit mehr als 270.000 Mitarbeiter, mehr als 50.000 davon in den USA, wo ca. 50 Prozent des Umsatzes erwirtschaftet werden. Zwischen den Parteien besteht ein Rahmenvertragsverhältnis, das der Klägerin gestattet, alle Anschlüsse ihres Unternehmens an verschiedenen Standorten in Deutschland in einem Vertrag zusammenzufassen. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses hat die Klägerin mehrere Produkte bei der Beklagten beauftragt, welche die Beklagte sodann auch bereit und in Rechnung gestellt hat. Diese Verträge bilden die ausschließliche Grundlage der internen und externen Kommunikationsstrukturen der Klägerin in Deutschland. Ohne die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen ist es der Klägerin – jedenfalls derzeit – nicht möglich, mittels ihrer deutschen Niederlassung am Geschäftsverkehr teilzunehmen. Die mit der Klägerin erzielten monatlichen Umsätze der Beklagten belaufen sich auf etwas mehr als 2.000,00 Euro. Die Klägerin erfüllte gegenüber der Beklagten ihre Zahlungsverpflichtungen stets fristgerecht und vollständig. Nachdem die USA im Jahr 2018 das Iran-Abkommen vom 14. Juli 2015 (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPA) aufkündigten und damit die ursprünglichen Sanktionen (Iran Transactions and Sanctions Regulations - ITSR) wieder in Kraft traten, ist die Klägerin auf der Sanktionenliste (Specially Designated Nationals and Blocked Person List - SDN) der OFAC (Office of Foreign Assets Control) gelistet. Teil des Sanktionsregimes sind sog. Sekundärsanktionen (secondary sanctions), die Nicht-US-Bürgern jegliche Geschäfte mit auf der SDN-Liste gelisteten iranischen Personen und Unternehmen verbieten. Mit Wirkung zum 5. November 2018 traten gegen den Iran neue US-Sanktionen in Kraft, die sich vor allem gegen den Finanz-, Banken- und Ölsektor richten. Die Klägerin ist hiervon betroffen und wurde daraufhin mit Wirkung zum 12. November 2018 vom Telekommunikationsnetz der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT), einer Genossenschaft nach belgischem Recht, suspendiert. Mit Schreiben vom 16. November 2018 kündigte die Beklagte sämtliche Verträge mit sofortiger Wirkung (Anlage K 14). Unter demselben Datum verschickte die Beklagte an mindestens vier weitere Kunden mit Iran-Bezug und Sitz in Deutschland gleichlautende Kündigungsschreiben. Allen Gesellschaften ist gemein, dass sie ebenfalls auf der SDN-Liste der USA gelistet sind. Insgesamt kündigte die Beklagte zehn Unternehmen mit Verbindungen in den Iran. In einem von der Klägerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren erließ das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 28. November 2018 (319 O 265/18) eine einstweilige Verfügung, mit der es der Beklagten auferlegte, die laufenden Verträge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu erfüllen. Die hiergegen gerichtete Berufung nahm die Beklagte nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 6. Juni 2019 (11 U 257/18, juris) zurück. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 (Anlage K 18) erfolgte eine weitere Kündigung durch die Beklagte. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: „(…) mit Schreiben vom 16.11.2018 hatten wir unten aufgeführte Leistungen mit sofortiger Wirkung gekündigt. Rein vorsorglich kündigen wir diese hiermit darüber hinaus ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Die ordentlichen Kündigungsfristen endeten bezüglich einiger Verträge bereits zum 25. Januar 2019, 10. Februar 2019, 13. März 2019, 10. und 25. September 2019 sowie zum 30. Januar 2020. Die übrigen Verträge laufen noch bis zum 22. August 2020 bzw. 7. Januar 2021. Die Klägerin hat erstinstanzlich begehrt, die Beklagte zu verurteilen, sämtliche vertraglich vereinbarten Leitungen freigeschaltet zu lassen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Verträge bis zum Ablauf der jeweiligen ordentlichen Kündigungsfrist zu erfüllen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die ordentliche Kündigung der streitgegenständlichen Verträge durch die Beklagte als wirksam erachtet. Sie verstoße insbesondere nicht gegen Artikel 5 VO. Gegen den klageabweisenden Teil dieses Urteils hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung gegen Art. 5 VO verstoße und deshalb unwirksam sei. Nach Verkündung des Urteils des Landgerichts hat die Beklagte eine der streitgegenständlichen Leitungen aufgrund des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist am 10. Februar 2019 abgeschaltet. Alle anderen Leitungen sind derzeit noch freigeschaltet. II. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L. 309 vom 29. November 1996, Seite 1) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 (ABl. L. 199 I vom 7. August 2018, Seite 1) ab. Vor einer Entscheidung über die Berufung der Klägerin ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 11. Dezember 2018 (Anlage K 18), mit der die Beklagte ihre Geschäftsbeziehung zur Klägerin beenden möchte. Das Recht zur ordentlichen Kündigung der Verträge, auf die deutsches Recht anwendbar ist, ergibt sich unstreitig aus den Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kündigung verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 VO und sei deshalb unwirksam. Die Beklagte meint, ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 VO liege nicht vor. 1. a) Zur ersten Vorlagefrage: Die Klägerin behauptet, dass die Kündigung durch die Beklagte allein aus der Motivation heraus erfolgt sei, nicht gegen die von den Vereinigten Staaten von Amerika verhängten Sekundärsanktionen zu verstoßen. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass der Kündigung direkte oder indirekte behördliche oder gerichtliche Anweisungen aus den USA vorangegangen seien. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 7. Februar 2020 (Anlage BB 2) die Auffassung vertreten, dass in einer solchen Konstellation Art. 5 Abs. 1 VO schon gar nicht anwendbar sei. Der Senat teilt diese Auffassung nicht, sondern hält allein die Existenz der Sekundärsanktionen für ausreichend, weil nur so das mit Art. 5 Abs. 1 VO verfolgte Verbot, solche Sanktionen zu befolgen, effektiv umgesetzt werden kann. b) Zur zweiten Vorlagefrage: Das Recht zur ordentlichen Kündigung, auf das sich die Beklagte beruft, setzt keinen Kündigungsgrund voraus. Die Beklagte meint, hieran ändere Art. 5 Abs. 1 VO nichts, denn die Vorschrift lasse ihr die unternehmerische Freiheit, jederzeit die Geschäftsbeziehung zur Klägerin zu beenden. Auf ihre Motive komme es hierfür nicht an. Dabei stützt sie sich auf den „Leitfaden - Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung“ der Kommission vom 7. August 2018 (C/2018/5344, ABl. C 277 I vom 07.08.2018, S. 4-10). Dort heißt es unter Ziff 5.: „Sind EU-Wirtschaftsteilnehmer nach der Blocking-Verordnung verpflichtet, Geschäfte mit Iran oder Kuba zu tätigen? Wie sollen sie sich zwischen den gelisteten extraterritorialen Rechtsakten einerseits und der Blocking-Verordnung andererseits positionieren? EU-Wirtschaftsteilnehmer können ihre Geschäftstätigkeit unter Achtung des EU-Rechts und der geltenden nationalen Gesetze nach eigenem Ermessen ausüben. Dies bedeutet, dass sie frei entscheiden können, eine Geschäftstätigkeit in Iran oder Kuba aufzunehmen, fortzusetzen oder einzustellen und auf der Grundlage ihrer Bewertung der wirtschaftlichen Lage in einem Wirtschaftszweig tätig zu werden oder nicht. Die Blocking-Verordnung soll gerade sicherstellen, dass Geschäftsentscheidungen weiterhin frei getroffen werden können und EU-Wirtschaftsteilnehmern nicht durch die gelisteten extraterritorialen Rechtsakte, deren Anwendbarkeit auf EU-Wirtschaftsteilnehmer im Unionsrecht nicht anerkannt wird, aufgezwungen werden.“ Mehrere deutsche Gerichte verstehen diese Antwort mit der Beklagten dahin, dass diese ihr vertraglich vereinbartes Recht zur ordentlichen Kündigung der Verträge ohne Angabe von Gründen jederzeit ausüben darf. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Hinweisbeschluss vom 1. Oktober 2019 (Anlage BB 1) ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass diese Vertragsbeendigung auch aus „durch die US-Außenpolitik geprägten Motiven“ erfolgen könne. Der Senat hält dieses Verständnis des Art. 5 Abs. 1 VO nach der Antwort der Kommission für möglich, meint aber auch an dieser Stelle, dass die Norm dann ihren Zweck nicht erfüllt. Sinnvoller erscheint deshalb eine Auslegung, nach der eine Kündigung, deren ausschlaggebendes Motiv es ist, die US-Sanktionen zu befolgen, gegen Art. 5 Abs. 1 VO verstößt. Beruht die Handlung dagegen auf rein wirtschaftlichen Erwägungen ohne konkreten Bezug zu den Sanktionen, verstößt sie nicht gegen Art. 5 Abs. 1 VO, da andernfalls niemals Geschäftsbeziehungen zum Iran beendet werden könnten. Diese Auffassung wird im deutschen Schrifttum geteilt (Krenzler/Herrmann/Niestedt/Niestedt/Göcke, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, 13. EL Mai 2019, VO (EG) 2271/96 Art. 5, Rn. 3, 4, 11, beck-online Lieberknecht IPRax 2018, 573, 578 Walter RIW 2018, 735, 738). Als Konsequenz dieser Sichtweise müsste die Beklagte ausnahmsweise ihre Motive für die Kündigung erläutern, jedenfalls aber darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Entscheidung, den Vertrag zu beenden, nicht deshalb getroffen wurde, weil andernfalls Nachteile auf dem US-Markt befürchtet werden. Ohne diese Erläuterungen ließe sich nicht feststellen, ob die Kündigung gegen Art. 5 Abs. 1 VO verstößt. c) Zur dritten Vorlagefrage: Der Senat ist der Auffassung, dass eine Kündigung, die gegen Art. 5 Abs. 1 VO verstößt, unwirksam ist. Im deutschen Zivilrecht würde sich das aus § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben. Die Norm hat folgenden Wortlaut: Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Der Senat sieht Art. 5 Abs. 1 VO als Verbotsgesetz in diesem Sinne an. Allerdings regelt Art. 9 VO, dass jeder Mitgliedstaat wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen einschlägige Vorschriften der Verordnung festlegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit § 82 Abs. 2 S. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) i.V.m. § 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Abs. 6 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 VO als Ordnungswidrigkeit qualifiziert und mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € bewehrt. Angesichts der drohenden wirtschaftlichen Schäden für die Beklagte bei Ausschluss vom US-Markt könnte es deshalb als unverhältnismäßig anzusehen sein, sie an der Beendigung der Vertragsbeziehung zur Klägerin zu hindern, statt ihr (nur) ein Bußgeld aufzuerlegen. Hinzu kommt, dass die Verordnung nach dem Verständnis des Senats nicht unmittelbar dem Schutz der Klägerin dient. d) Zur vierten Vorlagefrage: Die vierte Vorlagefrage hängt mit dem zuletzt Gesagten zusammen. Nach dem Verständnis des Senats führt das Verbot der Befolgung von Sekundärsanktionen zu einem Dilemma für EU-Wirtschaftsteilnehmer wie der Beklagten, deren Schutz die Verordnung nach ihrer Präambel dienen soll. Befolgen sie das EU-Recht, droht ihnen der Ausschluss vom US-Markt, befolgen sie die Sanktionen, verstoßen Sie gegen EU-Recht. Angesichts der faktischen Durchsetzungskraft der US-Sanktionen drohen den EU-Wirtschaftsteilnehmern deshalb bei Befolgung des EU-Rechts unter Umständen erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Der Telekom-Konzern macht 50 Prozent seines Umsatzes auf dem US-Markt. Nach Auffassung des Senats wird dieses Risiko mit dem in Art. 6 VO geregelten Schadensersatzanspruch nicht hinreichend ausgeglichen. Dasselbe gilt für die in Art. 5 Abs. 2 VO eingeräumte Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Angesichts des Zwecks der Verordnung, eine Durchsetzung von Sekundärsanktionen gegenüber EU-Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern, müsste die Genehmigungspraxis eher restriktiv ausgestaltet sein, so dass einiges dafür sprechen dürfte, dass allein drohende wirtschaftliche Einbußen hierfür nicht ausreichen werden. Vor diesem Hintergrund hat der Senat Zweifel, dass im Falle der Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Einbußen auf dem US-Markt ein generelles Verbot, sich zur Abwehr dieser Gefahren von einem – wirtschaftlich zudem unbedeutenden – Geschäftspartner zu trennen, mit der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten unternehmerischen Freiheit und dem in Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. 2. Relevanz der Vorlagefragen für den Ausgangsfall: Die Beantwortung der Vorlagefragen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Senat maßgeblich, da von ihr abhängt, ob die ordentliche Kündigung der Beklagten wirksam oder unwirksam ist. Der von der Klägerin ebenfalls ins Feld geführte § 7 Satz 1 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kann zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht herangezogen werden. § 7 Satz 1 AWV lautet: Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. Unabhängig davon, ob es sich bei der Kündigungserklärung überhaupt um eine Boykotterklärung im Sinne dieser Vorschrift handelt, geht ihr Anwendungsbereich nach dem Verständnis des Senats nicht über denjenigen des Art. 5 Abs. 1 VO hinaus, das heißt, sollte die ordentliche Kündigung der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 VO wirksam sein, verstößt sie auch nicht gegen § 7 Satz 1 AWV.