Beschluss
13 W 45/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2010:1029.13W45.10.0A
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Leitsätze
1. Hat eine Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 InvG die alleinige Verfügungsbefugnis über ein im Eigentum des Kapitalanlegers stehenden Grundstück und bedürfen Verfügungen der Zustimmung der jeweiligen Depotbank, so sind die Verfügungsbefugnis und der Depotbanksperrvermerk in Abteilung II des Grundbuches eintragungsfähig.(Rn.11)
2. Zwingend erforderlich ist die konkrete Bezeichnung der Depotbank, damit aus dem Grundbuch ersichtlich wird, wessen Zustimmung für eine wirksame Verfügung eingeholt werden muss.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Grundbuchamt – vom 23.09.2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 500.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 InvG die alleinige Verfügungsbefugnis über ein im Eigentum des Kapitalanlegers stehenden Grundstück und bedürfen Verfügungen der Zustimmung der jeweiligen Depotbank, so sind die Verfügungsbefugnis und der Depotbanksperrvermerk in Abteilung II des Grundbuches eintragungsfähig.(Rn.11) 2. Zwingend erforderlich ist die konkrete Bezeichnung der Depotbank, damit aus dem Grundbuch ersichtlich wird, wessen Zustimmung für eine wirksame Verfügung eingeholt werden muss.(Rn.20) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Grundbuchamt – vom 23.09.2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 500.000,- festgesetzt. I. Als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundstücks ist im Grundbuch die Ärztekammer Hamburg – Versorgungswerk – eingetragen. Diese hat das Grundstück – neben anderen – in das von der Beteiligten zu 1 verwaltete Sondervermögen „I...-H...-Fonds“ als Sacheinlage eingebracht, wobei das Grundstück gem. §§ 30 Abs. 1, 75, 91 Abs. 3 Nr. 1 InvG in ihrem Eigentum verblieben ist. Depotbank im Sinne des § 26 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 InvG ist derzeit die Sal. O... jr. & C…. KGaA. Mit Schriftsatz vom 30.07.2010 haben die Beteiligten ihre Eintragungsbewilligung vom 02.12.2009 beim Amtsgericht Hamburg – Grundbuchamt – vorgelegt und die Vollziehung der Anträge zu 1 und 2 dieser Urkunde erbeten, die den folgenden Inhalt haben: „Wir, das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, unselbständiges Sondervermögen der Ärztekammer Hamburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und die IVG I... F…. GmbH bewilligen und beantragen daher im Grundbuch einzutragen: 1.) Gem. § 31 Abs. 1 InvG ist die I…. I... F…. GmbH mit Sitz in Wiesbaden über die Grundstücke verfügungsberechtigt. 2.) Verfügungen über die Grundstücke bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Depotbank für das Sondervermögen „H…..-I...-Fonds.“ Das Grundbuchamt hat beide Anträge mit Beschluss vom 23.09.2009 zurückgewiesen. Den Antrag zu 1, da die sachenrechtliche Verfügungsbefugnis einer anderen Person als des Eigentümers im Grundbuch nicht positiv verlautbart werden könne, den Antrag zu 2, da das InvG den Depotbanksperrvermerk nicht vorsehe, soweit der Anleger selbst Eigentümer des Grundstücks ist. Hiergegen wenden sich die Beteiligten, deren Beschwerde das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Sie sind der Auffassung, dass die Eintragung der Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1 erforderlich sei, um einen gutgläubigen Erwerb bei Verfügungen der Beteiligten zu 2 auszuschließen. Die Eintragung allein des Depotbanksperrvermerks genüge nicht, da § 26 Abs. 1 InvG die Zustimmung der Depotbank eben nur bei Verfügungen der Kapitalanlagegesellschaft, nicht aber des Eigentümers erfordere. II. Der Senat folgt weitgehend der Argumentation der Beschwerde (1), gleichwohl können die beantragten Eintragungen nicht erfolgen (2), weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist. (1) Die unter Ziffer 1 des zurückgewiesenen Antrages genannte Verfügungsberechtigung der Beteiligten zu 1 ist in Abteilung II des Grundbuchs eintragungsfähig. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (20 W 85/10 vom 18.05.2010) an. Da das InvG die hier von den Parteien gewählte Gestaltung mit einer Eigentümerstellung des Anlegers über § 91 Abs. 3 Nr. 1 InvG zulässt, zugleich aber nach § 31 Abs. 1 InvG der Kapitalanlagegesellschaft die alleinige (arg. ex § 33 Abs. 2 S. 3 InvG) Verfügungsbefugnis gibt, muss das Grundbuchrecht, als der Verwirklichung der materiellen Sachenrechtsordnung dienendes Regelungswerk, eine Möglichkeit schaffen, diese ungewöhnliche Abspaltung der Verfügungsbefugnis von der Eigentümerstellung sachgerecht abzubilden. Dies ist geboten, da anderenfalls keine Möglichkeit bestünde, einen gutgläubigen Erwerb durch Verfügung des – gem. § 33 Abs. 2 S. 3 InvG gerade nicht verfügungsberechtigten – Eigentümers sicher zu verhindern, da § 26 Abs. 1 InvG die Zustimmung der Depotbank – deren Befugnisse durch den Depotbanksperrvermerk im Grundbuch für den Rechtsverkehr ersichtlich sind – eben nur für Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft fordert. Der numerus clausus der (Immobiliar-) Sachenrechte steht der Eintragung nicht entgegen, da es dem Gesetzgeber freisteht – wie hier durch §§ 30, 31, 75 und 91 Abs. 3 Nr. 1 InvG – neue sachenrechtliche Typen zu schaffen bzw. bestehende den geänderten Erfordernissen anzupassen. Vor diesem Hintergrund kann auch die abweichende Entscheidung des OLG Nürnberg (10 W 641/10 vom 16.07.2010) nicht überzeugen, da diese tragend darauf abstellt, dass das Grundbuchverfahrensrecht die Eintragung einer Verfügungsbefugnis einer bestimmten Person nicht vorsieht. Daraus, dass das Gesetz die Eintragung des Depotbanksperrvermerks ausdrücklich nur für den gesetzlichen Regelfall anordnet, in dem die Kapitalanlagegesellschaft auch Eigentümerin der Immobilie ist (§ 76 InvG), ist entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes nicht zu schließen, dass dies im Fall der Miteigentumslösung gem. §§ 91 Abs. 3 Nr. 1, 30 Abs. 1 InvG anders zu beurteilen wäre. Vielmehr besteht das vom Grundbuchamt betonte Schutzbedürfnis des Anlegers, dem der Sperrvermerk nach § 26 Abs. 2 S. 3 InvG Rechnung trägt, mit Rücksicht auf die Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft gem. § 31 Abs. 1 InvG hier in genau gleicher Weise. Hieraus ergibt sich, dass der materiellen Rechtslage in Fällen der vorliegenden Art nur durch eine gleichzeitige Eintragung sowohl der Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft, als auch des Depotbanksperrvermerks genügt werden kann – nur bei Verlautbarung beider Umstände wird die materielle Rechtslage hinsichtlich der Verfügungsberechtigung vollständig und richtig im Grundbuch wiedergegeben. (2) Gleichwohl kann die beantragte Eintragung hier nicht erfolgen: Der Senat ist mit dem OLG Frankfurt am Main (aaO., S. 9) der Auffassung, dass eine relative Verfügungsbeschränkung – wie der Depotbanksperrvermerk sie nach § 26 Abs. 2 S. 3 InvG darstellt – nur zu Gunsten eines bestimmten, namentlich bezeichneten Begünstigten möglich ist. Nur bei konkreter Bezeichnung der Depotbank wird aus dem Grundbuch ersichtlich, wessen Zustimmung für eine wirksame Verfügung eingeholt werden muss (vgl. für andere rel. Verfügungsbeschränkungen: KG, KGJ 45 (1914), 254, 256 und KG, Entscheidungen der Oberlandesgerichte 44 (1924), 164). Der Name der Bank ist hier jedoch vom Eintragungsantrag gerade nicht umfasst. Insoweit kann auch nicht darauf abgestellt, werden, dass in der Eintragungsbewilligung die Depotbank namentlich bezeichnet wird – § 874 BGB und ihm folgend § 44 Abs. 2 GBO lassen zwar bei Belastungen eines Grundstücks die Bezugnahme auf den Inhalt der Eintragungsbewilligung zu, dies gilt jedoch jeweils nur für den näheren Inhalt der Belastung bzw. bei einer Vormerkung zur näheren Bestimmung des vorgemerkten Anspruchs (Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 44, Rn. 15 ff.). Die Angabe des Berechtigten im Grundbuch ist jedoch – da sie gerade nicht zum Inhalt des Rechts gehört – zwingend, ohne sie ist die Eintragung unzulässig, eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung insoweit unzulässig (BayObLG RPfl. 1982, 274; BGH RPfl. 1970, 280). Im Hinblick darauf, dass beide begehrte Eintragungen – wie ausgeführt – nur zusammen die dingliche Rechtslage korrekt wiedergeben, ist der Antrag der Beteiligten als solcher im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO auszulegen, womit auch die gesonderte Eintragung nur der Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1 nicht in Betracht kommt. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 131 Abs. 3, 7 KostO). Die Rechtsbeschwerde war gem. § 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO zuzulassen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 2 S. 2 KostO.