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Beschluss

13 U 9/20 Kart

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Von der Aktivlegitimation eines Wettbewerbsverbandes bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln/Diätetika (hier: sog. "Sportlernahrung") kann ausgegangen werden, weil eine ganz erhebliche Anzahl von Mitgliedern, dabei gerade auch die Mitglieder der verbandszugehörigen Apothekenverbände, offenkundig Waren gleicher oder verwandter Art vertreibt. Jedenfalls für die in der Mitgliederliste unter den Rubriken Lebensmittel - hier insbesondere Nahrungsergänzungsmittel/Diätetika und Apotheken - aufgeführten Mitglieder ist dies offenkundig bzw. allgemeinkundig, ohne dass es detaillierten Vortrages zum jeweils konkret vertriebenen Sortiment jedes einzelnen Mitglieds bedürfte (vergleiche OLG Hamburg, 4. Dezember 2019, 3 U 40/19, Magazindienst 2020, 105).(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2019, Aktenzeichen 312 O 381/17, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird auf € 45.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von der Aktivlegitimation eines Wettbewerbsverbandes bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln/Diätetika (hier: sog. "Sportlernahrung") kann ausgegangen werden, weil eine ganz erhebliche Anzahl von Mitgliedern, dabei gerade auch die Mitglieder der verbandszugehörigen Apothekenverbände, offenkundig Waren gleicher oder verwandter Art vertreibt. Jedenfalls für die in der Mitgliederliste unter den Rubriken Lebensmittel - hier insbesondere Nahrungsergänzungsmittel/Diätetika und Apotheken - aufgeführten Mitglieder ist dies offenkundig bzw. allgemeinkundig, ohne dass es detaillierten Vortrages zum jeweils konkret vertriebenen Sortiment jedes einzelnen Mitglieds bedürfte (vergleiche OLG Hamburg, 4. Dezember 2019, 3 U 40/19, Magazindienst 2020, 105).(Rn.17) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2019, Aktenzeichen 312 O 381/17, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Streitwert wird auf € 45.000,00 festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Beklagte verfolgt ihre Auffassung weiter, dass der Kläger lediglich ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen seinen Mitgliedern und der Beklagten dargelegt habe, was zur Begründung seiner Aktivlegitimation nicht genügen könne. Es fehle weiterhin an der Darlegung, welche Produkte welche seiner Mitglieder in den Verkehr brächten. Auf eine solche Darlegung könne nicht verzichtet werden, denn ein Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb sei unerlässlich. Die Vorlage allein der Mitgliederliste durch den Kläger könne nicht genügen - ohne konkreten Vortrag zu den einzelnen Mitgliedern und den von diesen vertriebenen Waren sei eine Überprüfung der Aktivlegitimation nicht möglich. Es gehe auch nicht an, die Aktivlegitimation des Klägers aus der Mitgliedschaft der in der Mitgliederliste auftauchenden Kammern, Verbände und Institutionen zu schließen. Dies könne allenfalls dann geschehen, wenn für diese - wie vorliegend nicht geschehen - dargelegt werde, dass sie ihrerseits in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten stünden, womit die Aktivlegitimation nicht auf die Mitgliedschaft des Hamburger Apothekersvereins, der Marketingvereins deutscher Apotheker bzw. der Apothekerkammer Nordrhein gestützt werden könne. Die Beklagte habe erstinstanzlich mit Vorlage der Anl. B 24 - B 36 ausführlich vorgetragen, dass zahlreiche Mitglieder des Klägers nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu ihr stünden. Auch die Mitgliedschaft der Firmen E. und L. genüge nicht, die konkreten Mitglieder brächten nicht Lebensmittel in den Verkehr, sondern seien ein Verband kaufmännischer Genossenschaften bzw. für die Bewerbung der Filialen zuständig. Nach Maßgabe des Urteils des EuGH vom 23.01.2018 liege zudem im Vorgehen des Klägers ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV, da er nicht gegen entsprechende Werbeaussagen seiner eigenen Mitglieder vorgehe. Die Anträge zu Ziffer 7.1. - 7.4 der Klage seien mit denen zu Ziffern 11, 13, 15 und 17 identisch und damit unzulässig. Der Antrag zu 3 schließlich sei abzuweisen, da die Beklagte sich auf Art. 8 Abs. 3 LMIV berufen könne. Schließlich seien die L-Leucin Health-Claims auf Aminosäuren anwendbar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben; wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss des 3. Zivilsenats in dieser Sache vom 04.12.2019 verwiesen, dessen Inhalt sich der nunmehr zuständige 13. Zivilsenat zu eigen macht. Die Schriftsätze der Beklagten vom 15.01.2020 bzw. 27.02.2020 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausführungen des 3. Zivilsenats zur - zutreffenden - Bejahung der Aktivlegitimation des Klägers im Beschluss vom 04.12.2019 mit Rücksicht auf die vorgelegte Mitgliederliste des Klägers, zu denen die Beklagte sich auf eine Wiederholung ihrer bisherigen Argumentation beschränkt, womit es bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss sein Bewenden hat. Es bleibt insbesondere dabei, dass eine ganz erhebliche Anzahl von Mitgliedern des Klägers, dabei gerade auch die Mitglieder der Apothekenverbände, offenkundig Waren gleicher oder verwandter Art vertreibt wie die Beklagte. Jedenfalls für die in der Mitgliederliste unter den Rubriken Lebensmittel - hier insbesondere Nahrungsergänzungsmittel/ Diätetica und Apotheken - aufgeführten Mitglieder ist dies offenkundig bzw. allgemeinkundig, ohne dass es detaillierten Vortrages zum jeweils konkret vertriebenen Sortiment jedes einzelnen Mitglieds bedürfte. Auch soweit die Beklagte eine Verletzung des Art. 101 AEUV gegeben sieht, bleibt es dabei, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt dem, der der Entscheidung des EuGH vom 23.01.2018 (C-179/16) zu Grunde lag, nicht ansatzweise vergleichbar ist, insbesondere setzt sich die Beklagte nicht damit auseinander, dass der EuGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass „mit der Definition des relevanten Marktes im Rahmen der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV lediglich bestimmt werden soll, ob die in Rede stehende Vereinbarung geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt oder bewirkt“ (EuGH aaO., Rn. 49). Dass der Kläger und seine Mitglieder irgendwelche wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen hätten oder Ziele verfolgen würden, ist jedoch von der Beklagten nicht ansatzweise dargetan. Dass der genannten Entscheidung des EuGH über diese Frage hinaus allgemeine Bedeutung, etwa auch für das Lauterkeitsrecht, zukommen sollte bzw. könnte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Auffassung der Beklagten zur „doppelten Rechtshängigkeit“ verschiedener Klaganträge und ihrer Nicht-Verantwortlichkeit hinsichtlich der mit dem Klagantrag zu 3 angegriffenen Angaben sowie die Auffassung der Beklagten, dass sie sich auf bestimmte für Proteine zulässige Health Claims stützen könne, verbleibt es bei den Ausführungen des Hinweisbeschlusses, denen die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.