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Urteil

13 U 195/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2020:1030.13U195.19.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.10.2019, Az. 335 O 150/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 27.345,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan Sport&Style 4Motion 2,0 TDI, FIN …. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56.634,99 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.10.2019, Az. 335 O 150/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 27.345,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan Sport&Style 4Motion 2,0 TDI, FIN …. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56.634,99 € festgesetzt. Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Beklagte hat mit ihrer - vor Erlass der grundlegenden Entscheidung des BGH zum sog. „VW-Abgasskandal" - eingegangenen Berufungsbegründung ihr Vorbringen erster Instanz teilweise wiederholt und vertieft, wonach dem verstorbenen Ehemann der Klägerin tatsächlich durch den Erwerb des streitgegenständlichen KfZ kein Schaden entstanden sei. Es sei nicht zu einem für ihn nachteiligen Vertragsschluss gekommen, da tatsächlich die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges ohne Weiteres gegeben gewesen sei: Insbesondere die EG-Typengenehmigung sei wirksam gewesen, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht fehlerhaft oder ungültig gewesen. Das Fahrzeug sei jederzeit für die Zwecke des Ehemannes der Klägerin bzw. dieser selbst voll •nutzbar gewesen, der ihnen vermeintlich entstandene Schaden nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst gewesen. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass jedenfalls nach dem erfolgten Software-Update ein Schaden nicht mehr vorgelegen habe, höchst hilfsweise bringt sie vor, dass die Nutzungsentschädigung durch das Landgericht zu gering bemessen worden sei, der lineare - von einem gleichmäßigen Wertverzehr über die gesamte Lebensdauer des Pkw ausgehende - Berechnungsmethode lasse außer Acht, dass die zu Beginn der Lebensdauer eintretenden Abnutzungen deutlich höher zu bewerten seien. Weiter ist die Beklagte der Meinung, dass die Klägerin den ihr obliegenden Kausalitätsnachweis nicht geführt habe. Schließlich hätten Deliktszinsen nicht zugesprochen werden dürfen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.11.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Ihre zunächst mit dem Ziel einer Erstattung des vollen Kaufpreises (also ohne Abzug von Nutzungen) eingelegte Berufung hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. II. Die Berufung der Beklagten hat nur in Nebenpunkten Erfolg. Wie durch die Grundsatzurteile des BGH vom 25.05. (VI ZR 252/19) und 30.07.2020 (VI ZR 397/19 und VI ZR 354/19) feststeht, ist die Kammer zutreffend von einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB ausgegangen; der Senat folgt der überzeugenden Argumentation des BGH zum Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung und nimmt auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug. Soweit die Beklagte meint, dass eine Kausalität ihres Betruges für die Kaufentscheidung des Ehemannes der Klägerin nicht dargelegt sei, folgt der Senat dem nicht: Der Vortrag der Klägerin in der Klagschrift (S. 21 des Schriftsatzes vom 12.12.2018) ist schlüssig und ausreichend, substantiiertes Gegenvorbringen der Beklagten fehlt vollständig. Abzuändern ist nach den o.g. Entscheidungen des BGH allerdings der vorgenommene Abzug für gezogene Nutzungen, da insoweit auf die Laufleistung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abzustellen ist, die die Klägerin in der Verhandlung mit 91.445 Kilometern belegt hat (vgl. Sitzungsprotokoll). Abzusetzen sind damit € 11.989,96 (Kaufpreis 39.334,99 € X 91.445 KM Nutzung durch die Klägerin bzw. ihren Ehemann) : 300.000 KM zu erwartende Restlaufleistung des Pkw bei Kauf durch den Ehemann der Klägerin), womit sich ein von der Beklagten Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlender Betrag von € 27.345,03 ergibt. Auf diesen sind lediglich Rechtshängigkeitszinsen seit dem 03.01.2019 zu zahlen: Deliktszinsen stehen der Klägerin nach der überzeugenden Argumentation des BGH nicht zu. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO bzw. 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Bei der Bildung der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht nur insoweit unterlegen ist, als ihr Anspruch um gezogene Nutzungen zu berichtigen war, sondern ihr auch Deliktzinsen nicht zuzusprechen sind, die sich hier in absoluten Zahlen (4% auf € 39.334,99 für 11 Jahre) auf ca. € 17.300,- summieren. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gern. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Bei der Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz war zum Betrag des Klagantrages zu 1 von € 39.334,99 auch der Betrag der von Klägerin eingeforderten Deliktszinsen (ca. 17.300 € - s.o.) zu addieren. Da es sich bei diesen um eine pauschale Nutzungsentschädigung durch Verzinsung des Wertersatzanspruches handelt (vgl. MünchKomm-Wagner, BGB, 8. Aufl 2020, § 849, Rn. 2), materiell also ein Schadensersatzanspruch vorliegt, greift § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO (vgl. Wieczorek/Schütze-Kruis, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 4, Rn. 28) bzw. § 43 Abs. 1 GKG nicht ein und ist der entsprechende Betrag auch streitwertbildend (und nicht nur bei der Bildung der Kostenquote) zu berücksichtigen.