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Urteil

13 U 102/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:0323.13U102.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Formulierung, dass der Kaufpreis bzw. ein Teilbetrag in Höhe des von der Bank dem Notar mitgeteilten Betrages zur Ablösung der Belastungen (eingetragene Grundpfandrechte) verwendet werden solle, handelt es sich um den klassischen Fall einer Anweisung im Dreipersonenverhältnis, in welchem der Käufer von dem Verkäufer angewiesen worden ist, den Betrag zur Ablösung seiner Verbindlichkeiten auf das bei der Bank für ihn geführte Kreditkonto zu zahlen. Schuldner der Darlehensforderungen bleibt dennoch der Verkäufer.(Rn.22) 2. Der Darlehensgeber muss sich ein Ersatzgeschäft (Neu-Darlehen an den Erwerber des Grundstücks) nicht anrechnen lassen (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96). Vielmehr ist es ihm erlaubt, den bei Banken gleichen Typs üblichen Durchschnittsgewinn in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einzustellen. Hiervon ausgenommen sind nur die Fälle einer Umschuldung mit demselben Darlehensnehmer.(Rn.26) 3. Ob und wie sich die Bank bezogen auf die mit dem Verkäufer geschlossenen Darlehensvertrag refinanziert hat, muss sie nicht darlegen. Denn die Schadensberechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode setzt nicht voraus, dass der Darlehensgeber sich tatsächlich refinanziert hat. Sie beruht auf der Grundlage einer fiktiven Wiederanlage, für die eine tatsächliche Refinanzierung unerheblich ist (Anschluss BGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00).(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.05.2021, Az. 318 O 277/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 117.467,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Formulierung, dass der Kaufpreis bzw. ein Teilbetrag in Höhe des von der Bank dem Notar mitgeteilten Betrages zur Ablösung der Belastungen (eingetragene Grundpfandrechte) verwendet werden solle, handelt es sich um den klassischen Fall einer Anweisung im Dreipersonenverhältnis, in welchem der Käufer von dem Verkäufer angewiesen worden ist, den Betrag zur Ablösung seiner Verbindlichkeiten auf das bei der Bank für ihn geführte Kreditkonto zu zahlen. Schuldner der Darlehensforderungen bleibt dennoch der Verkäufer.(Rn.22) 2. Der Darlehensgeber muss sich ein Ersatzgeschäft (Neu-Darlehen an den Erwerber des Grundstücks) nicht anrechnen lassen (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96). Vielmehr ist es ihm erlaubt, den bei Banken gleichen Typs üblichen Durchschnittsgewinn in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einzustellen. Hiervon ausgenommen sind nur die Fälle einer Umschuldung mit demselben Darlehensnehmer.(Rn.26) 3. Ob und wie sich die Bank bezogen auf die mit dem Verkäufer geschlossenen Darlehensvertrag refinanziert hat, muss sie nicht darlegen. Denn die Schadensberechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode setzt nicht voraus, dass der Darlehensgeber sich tatsächlich refinanziert hat. Sie beruht auf der Grundlage einer fiktiven Wiederanlage, für die eine tatsächliche Refinanzierung unerheblich ist (Anschluss BGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00).(Rn.29) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.05.2021, Az. 318 O 277/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 117.467,85 € festgesetzt. I. Die Kläger nehmen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Kläger rügen mit der Berufung, dass die Entscheidung des Landgerichts auf fehlerhafter Sachverhaltsermittlung, unzutreffender Auswertung der zugrunde liegenden Tatsachen und auf einer Rechtsverletzung beruhe. In tatsächlicher Hinsicht habe es verkannt, dass die noch nicht getilgt gewesenen Darlehensanteile weder von den Klägern noch für sie von Dritten an die Beklagte zurückgezahlt worden seien. Tatsächlich habe entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Zahlungsfluss von den Klägern an die Beklagte stattgefunden, weswegen erhaltene Zahlungen von der Beklagten auch nicht auf dem Kapitalmarkt wieder angelegt werden konnten und mussten. Nach § 2 des Kaufvertrages habe der Verkäufer nicht, wie üblich, die Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs beseitigen müssen, um das Grundstück lastenfrei übertragen zu können. Stattdessen habe der Käufer diese Belastungen dinglich übernehmen müssen und die ihnen zugrunde liegenden Forderungen (der Beklagten) unter Anrechnung auf seine Kaufpreiszahlung ablösen sollen. Den dafür nicht benötigten Betrag habe er an den Verkäufer auf dessen Konto bei der Beklagten überweisen müssen. Die Beklagte sei daher von Anfang an in die Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages einbezogen gewesen und ihr seien Vorteile aus der vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses erwachsen, da sie das Grundstück für den Käufer neu habe beleihen können. Zu beanstanden sei, dass das Landgericht ohne tatsächliche Anhaltspunkte in den Entscheidungsgründen festgestellt habe, dass „die Auszahlung des Ablösebetrages von dem Notaranderkonto für die Beklagte“ erfolgt sei, „das Restkapital sowie die Vorfälligkeitsentschädigung der Beklagten von dem Notaranderkonto durch Leistung der Kläger ausbezahlt worden seien“ und „durch den von dem Notar ausbezahlten Betrag die Darlehensverbindlichkeiten der Kläger getilgt worden seien“. Diese Feststellungen seien unzutreffend, denn ein Notaranderkonto sei weder im Kaufvertrag vorgesehen gewesen noch habe es bestanden. Das Urteil des Landgerichts sei schon aus diesem Grund nicht haltbar, weil ohne Berechtigung unterstellt werde, dass der Beklagten der Ablösebetrag durch Zahlung von dem Notaranderkonto liquide zugeflossen sei. Richtig sei lediglich, dass den Klägern der Ablösebetrag zum 31.1.2020 gutgeschrieben worden sei. Nach dem Wortlaut von § 2 des Kaufvertrags habe der Käufer die Forderungen der Beklagten „ablösen“ müssen. Die Art und Weise sei ihm überlassen gewesen; „ablösen“ sei nicht gleichbedeutend mit „bezahlen“, sondern schließe auch andere Verfahren ein, zum Beispiel die Freistellung der Kläger durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und der Beklagten. Da hier im Interesse des Käufers gelegen habe, die Grundpfandrechte bestehen zu lassen, sei die Entbindung der Kläger aus ihren Altverbindlichkeiten mit Zustimmung der Beklagten dahingehend erfolgt, dass der Käufer im Rahmen seiner Kreditvereinbarung mit der Beklagten die Haftung für diese Verbindlichkeiten der Kläger übernommen habe, es habe also einen Schuldnerwechsel gegeben. Dadurch, dass der Käufer gegen entsprechende Kürzung seiner Kaufpreiszahlung in die Haftung der Kläger für die Forderung der Beklagten in Höhe der restlichen Darlehensvaluta und der Vorfälligkeitsentschädigung eingetreten sei und dieser Betrag in den weiteren Kredit des Käufers einbezogen worden sei, habe die Beklagte keine Forderung mehr gegen die Kläger gehabt, ohne dass hierfür eine Zahlung an sie habe fließen müssen. Eine Zahlung sei jedoch Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Auch von den Käufern sei keine Zahlung an die Beklagte geflossen. Da die Beklagte dem Käufer ein weitaus größeres Darlehen zur Verfügung gestellt habe, sei die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Beklagte den Ablösebetrag und die Vorfälligkeitsentschädigung gleich als Teil des Darlehens bei dem Käufer belassen habe. Die Kläger machen zudem geltend, dass die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode in Zeiten von Negativzinsen unzulässig sei. Die Rechtsprechung des BGH aus den Jahren, in denen es keine negativ verzinslichen Finanzprodukte und nur geringe Differenzen zwischen den Erträgen von Kapitalmarkttiteln und Immobiliarkrediten gegeben habe, könne nicht mehr unverändert gelten. Zum einen müsse eine Berechnung nach den beiden Methoden abgelehnt werden, wenn eine Berechnung mit den konkreten Daten des Einzelfalls möglich sei, weil feststehe, welche Wiederanlage des vorfristig zurückgezahlten Kapitals tatsächlich stattgefunden habe. Unvertretbar sei zudem, dass in der Kreditwirtschaft sämtliche Vorfälligkeitsberechnungen nach der zur Zeit für sie besonders günstigen Aktiv-Passiv-Methode erstellt würden und sie sich damit so geriere, als würde sie ihr gesamtes Investitionskapital in Produkte mit Strafzinsen umwandeln. Dies sei ein Verstoß gegen die allgemeine Schadensminderungspflicht und stelle zudem eine unzulässige Überkompensation dar. Die Kläger bestreiten erstmals, dass der Käufer innerhalb der Restlauffristen der sechs Kredite nur Zinsen von 0,9% auf den Ablösebetrag zu zahlen hatte. Unabhängig davon sei die Berechnung der Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht fehlerfrei. Bei den sechs Altkrediten handele es sich um Annuitätendarlehen mit festen Zahlungsraten, in denen Zins- und Tilgungsanteile enthalten gewesen seien, wobei sich durch fortschreitende Tilgung die Zinsbeträge laufend verringert hätten. Die Restlauf- bzw. die Zeiten bis zur regulär zulässigen Kündigung der Altkredite seien kurz gewesen und die noch erzielbar gewesenen Zinsbeträge relativ gering. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse die Bank, soweit Annuitätenkredite betroffen seien, Tabellen nach der cash-flow-Methode erstellen, aus denen die betragsmäßig abnehmenden Zinsanteile ersichtlich seien, die zur jeweiligen Ratenfälligkeit in den Zahlungen des Darlehensnehmers enthalten gewesen seien. Solche Tabellen, zu deren Vorlage die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet sei, seien von ihr nicht beigebracht worden, die Aufstellung Anlage K1 sei unzureichend. Vorfälligkeitsentschädigungen stünden der Beklagten darüber hinaus auch deshalb nicht zu, weil die Kläger ihre Vertragserklärungen wirksam widerrufen hätten. Das Landgericht habe die erklärten Widerrufe zu Unrecht als verwirkt angesehen. Es komme entgegen seiner Auffassung bei der Verwirkung weder auf das Widerrufsmotiv noch auf die Zumutbarkeit an. Die Beklagte habe im Übrigen keinen Schaden durch Investitionen auf dem Kapitalmarkt erlitten, sondern einen immensen Vorteil erzielt, indem sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Darlehens ein neues, viel höheres Immobiliardarlehen habe ausreichen können. Die Kläger beantragten im Übrigen nicht die Rückabwicklung der Verträge, sondern strebten durch den Widerruf lediglich deren Beseitigung an. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5.5.2021, Az. 318 O 277/20, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Kläger als Gesamtgläubiger € 117.467,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Kläger von der Forderung der Dr. B… Rechtsanwälte zur Zahlung von € 2.417,44 Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und macht geltend, dass sie die streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigungen entsprechend den Vorgaben des BGH aus dem Urteil vom 7.11.2020 (XI ZR 27/00) berechnet habe. Zum Beleg beruft sie sich auf die als Anlagenkonvolut B 12 zur Akte gereichten Berechnungsprotokolle. Der Vortrag, dass es zu einer Abwicklung über den amtierenden Notar über ein Treuhandkonto gekommen sei, werde nicht aufrecht gehalten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei aufgrund des Treuhandauftrags vom 20.1.2020 (Anlage B 10) fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ein Treuhandkonto existiert habe. Richtig sei jedoch, dass die Käuferin die Ablösebeträge nebst Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf ein Treuhandkonto, sondern direkt an die Beklagte und den verbleibenden Restbetrag direkt an die Verkäufer gezahlt habe. Im Übrigen widerspricht die Beklagte dem Vortrag der Kläger, insbesondere habe die Beklagte mit der Erwerberin keine Vereinbarung über die Freistellung der Kläger von den Verbindlichkeiten aus den sechs hier fraglichen Darlehensverträgen geschlossen. Der Kaufvertrag enthalte keine Verpflichtung der Erwerberin zu Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten der Kläger gegenüber der Beklagten. Auch habe die Beklagte mit der Erwerberin keinen Schuldnerwechsel vereinbart und es sei auch nicht de facto zu einem Schuldnerwechsel gekommen. Der Ablösebetrag sei nicht aus einem von der Beklagten der Erwerberin im Januar 2020 gewährten Darlehen beglichen worden. Die Erwerberin habe den Kaufpreis aus Eigenmitteln beglichen und das Darlehen sei ihr erst später bewilligt worden. Ebenso wenig liege eine schlichte Umbuchung mit Entlastung der Altschuldner gegen Eintritt des Käufers als Neuschuldner für die gleiche Forderung vor. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, welcher der Senat vollen Umfangs folgt und auf welche Bezug genommen wird. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zu, denn der Beklagten ist aus der vorzeitigen Kündigung ein Schaden in dieser Höhe entstanden, so dass die Kläger mit Rechtsgrund geleistet haben. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und gibt lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen: 1.) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kläger den zur Ablösung der Darlehen und der von der Beklagten berechneten Vorfälligkeitsentschädigung gezahlten Betrag i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB an die Beklagte geleistet haben. Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass es zu einem Schuldnerwechsel gekommen ist. Laut notariellem Kaufvertrag (S. 11, unter § 4) hat die Käuferin die in Abt. III der Grundbücher eingetragenen Grundpfandrechte nur dinglich, ohne die diesen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten übernommen, so dass die Kläger Schuldner der Darlehensforderungen geblieben sind. Bei der Formulierung, dass der Kaufpreis in Höhe des von der Beklagten dem Notar mitgeteilten Betrages zur Ablösung der Belastungen verwendet werden solle (S. 5 unter § 2 des notariellen Kaufvertrags), handelt es sich um den klassischen Fall einer Anweisung im Dreipersonenverhältnis, in welchem die Käuferin von den Klägern angewiesen worden ist, den Betrag zur Ablösung der Verbindlichkeiten der Kläger an die Beklagte (auf das bei der Beklagten geführte Kreditkonto der Kläger) zu zahlen und Leistungsbeziehungen nur zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger (Deckungsverhältnis, vorliegend zwischen den Klägern und der Käuferin) und Anweisendem und Zuweisungsempfänger (Valutaverhältnis), hier also zwischen den Klägern und der Beklagten bestehen. Unerheblich ist insoweit, dass die Zahlung dabei tatsächlich nicht über ein Notaranderkonto erfolgte, wovon das Landgericht aufgrund des irrtümlich falschen Vortrags der Beklagten ausgegangen ist. Für die Mutmaßung der Kläger, dass zwischen der Beklagten und der Erwerberin eine Freistellungsvereinbarung zugunsten der Kläger getroffen worden sei, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte und fehlt es an konkretem, unter Beweis gestellten Sachvortrag der Kläger. Soweit die Kläger mit der Berufung und nochmals in ihrem letzten Schriftsatz geltend machen, dass der Beklagten keine Liquidität zugeflossen sei, legt der Senat ihren Vortrag dahingehend aus, dass sie damit nicht behaupten wollen, das Darlehen sei tatsächlich nicht abgelöst worden, da sie dann weiterhin Schuldner der Darlehensforderung wären und dies im Übrigen im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag stünde, dass „die Beklagte aus der Valutierung ihrer Kaufpreisfinanzierung die von ihr beanspruchten Beträge mit der Wirkung einbehielt, dass die Kläger von ihrer Verpflichtung aus den Darlehensverträgen befreit waren. … Die Forderung der Beklagten wurde also dadurch beglichen, dass die Kläger aus der von der Käuferin mit der Beklagten neu kontrahierten Beleihung des Grundbesitzes eine um die Restschuld und die Vorfälligkeitsentschädigung gekürzte Kaufpreiszahlung erhielten“ (S. 3 der Klageschrift vom 15.9.2020). Einer Vorlage der Unterlagen betreffend die Ablösung des streitgegenständlichen Darlehens durch die Beklagte bedurfte es danach nicht. Soweit ihr Vortrag dahingehend zu verstehen ist, dass die Kläger behaupten wollen, die Kaufpreiszahlung durch die Erwerberin an die Kläger sei gleichzeitig Darlehensgewährung der Beklagten an die Erwerberin und Ablösung der streitgegenständlichen Darlehen durch die Kläger gewesen, weshalb es bei der Beklagten nicht zu einem Kapitalfluss gekommen sei, der eine Reinvestition erfordert habe, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Es kann vielmehr offen bleiben, ob die Beklagte die von den Klägern zur Tilgung der Darlehen vereinnahmten Mittel sofort als neues Darlehen an die Erwerberin ausgereicht hat - was sie bestreitet -, da auch in diesem Fall die Darlehensverträge der Kläger hätten abgerechnet werden müssen und es sich bei dem der Erwerberin gewährten Darlehen um ein neues Darlehen gehandelt hätte, welches die Beklagte am Kapitalmarkt hätte refinanzieren müssen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es jedoch gefestigter Auffassung in der Literatur und der Rechtsprechung des BGH, dass sich der Gläubiger ein Ersatzgeschäft nicht anrechnen lassen muss (BGH, Urteil v. 1.7.97, XI ZR 267/96, juris, Rn. 30 m.w.N.; Krepold in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 3. Aufl., § 490 Rn. 7). Der BGH begründet dies damit, dass die genaue Berechnung des Zinsmargenschadens auf Schwierigkeiten stoßen und die Offenlegung interner Betriebsdaten erfordern könne. Deshalb erscheine es im Rahmen des § 252 BGB erlaubt und angemessen, auf eine genaue Aufklärung zu verzichten, soweit die Ersatzforderung der Bank sich auf den bei Banken gleichen Typs üblichen Durchschnittsgewinn beschränke. Es sei auch zulässig, von den Möglichkeiten des § 287 ZPO Gebrauch zu machen und auf der Grundlage statistischer Angaben in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank die maßgebenden Berechnungsfaktoren im Wege der Schätzung zu ermitteln (BGH, a.a.O, Rn. 31). Ausgenommen sind nur Fälle einer Umschuldung mit demselben Kunden, welcher auch der Entscheidung des OLG Zweibrücken, auf welche sich die Kläger berufen, zugrunde lag. Die aus einem solchen Neukredit erzielte Marge muss die Bank zurückerstatten. Insoweit greifen dann die auch von den Klägern angeführten Grundsätze der Vorteilsausgleichung in Form der sog. Margenerstattung (vgl. C. Weber, beck-online Großkommentar, § 490 BGB, Rn. 124). Ein vergleichbarer Fall liegt hier indes aus den dargelegten Gründen nicht vor. Wie sich aus dem notariellen Kaufvertrag ergibt, hat die Käuferin die Darlehensschulden der Kläger nicht übernommen und handelte es sich bei dem ihr gewährten Darlehen um ein Neugeschäft der Beklagten mit einem anderen Kunden. Die Beklagte musste auch nicht darlegen, dass und wie sie sich bezogen auf die mit den Klägern geschlossenen Darlehensverträge refinanziert hat. Die Schadensberechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode setzt nicht voraus, dass der Darlehensgeber sich tatsächlich refinanziert hat. Sie beruht auf der Grundlage einer fiktiven Wiederanlage, für die eine tatsächliche Refinanzierung unerheblich ist. (BGH, Urteil v. 7.11.2000, XI ZR 27/00, NJW 2001, 509, 511). 2.) Die in Bezug auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erhobenen Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihrer Berechnung den negativen Wiederanlagezins zugrunde legen durfte, mithin den Wert von 0,00% unterschreiten durfte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Dass die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung höher ist als die Summe der noch zu zahlenden Zinsen führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten § 490 Abs. 2 S. 2 BGB einschlägig ist, der keine Höhenbegrenzung enthält (vgl. Münch-Komm.-Schürnbrand, BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 1). Die Beklagte durfte sich bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch der vom BGH anerkannten Berechnungsmethode (Aktiv-Passiv-Methode) bedienen. Die Kläger nehmen den von der Beklagten vorgetragenen Wiederanlagezins von -0,3 bis -0,32% nicht in Abrede. Soweit der Ansatz dieses Negativzinses dazu führt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung höher ist als die Summe der noch zu zahlenden Zinsen, ergibt sich hieraus entgegen der Auffassung der Kläger keine Überkompensation, da der finanzielle Nachteil und damit der Schaden der Bank aus der vorzeitigen Rückzahlung nicht nur im Wegfall des Vertragszinses, sondern auch der zusätzlichen Belastung mit dem negativen Wiederanlagezins besteht. 3.) Die Kläger haben die Darlehensverträge auch nicht wirksam widerrufen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die erklärten Widerrufe der sämtlich vor 2016 abgeschlossenen Darlehensverträge als verwirkt angesehen. Auf die Begründung, die im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und auch des Senats steht, wird Bezug genommen. Da die Darlehensverträge auf Wunsch der Kläger vorzeitig abgelöst worden sind und aus den dargelegten Gründen kein Schuldnerwechsel stattgefunden hat, sondern die Beklagte die Darlehen abgerechnet und die Grundpfandrechte im Verhältnis zu den Klägern freigegeben hat, ist das Umstandsmoment erfüllt. Die Beklagte durfte nach endgültiger Ausbuchung des Darlehens und Freigabe der Sicherheiten darauf vertrauen, dass die Kläger etwaige Widerrufsrechte nicht mehr ausüben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher oder anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab.