Urteil
15 U 90/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0530.15U90.23.00
1mal zitiert
3Zitate
27Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 27 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands, mit der einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Inkasso vertraglicher Zahlungsforderungen gegenüber Verbrauchern in abstrakt-genereller Weise die Behauptung eines Vertragsschlusses (hier: Mietvertrag) des jeweils angeschriebenen Verbrauchers mit dem Mandanten des Rechtsanwalts verboten werden soll, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Behauptung des Vertragsschlusses ist dem Rechtsanwalt in solchen Fällen gemäß § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO vorgeschrieben. Ein entsprechender Unterlassungstitel würde daher in unzulässiger Weise in einen Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit und damit in das Grundrecht gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen, denn der Rechtsanwalt könnte kein Inkasso vertraglicher Forderungen gegenüber Verbrauchern mehr betreiben ohne fürchten zu müssen, gegen den Unterlassungstitel zu verstoßen. Das ist unzumutbar und mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Ob der Senat an seiner Rechtsprechung festhält, in einem ähnlichen, gegen ein Inkassounternehmen gerichteten Unterlassungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen (vergleiche OLG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2001 - 15 U 128/19, GRUR-RR 2021, 369 und BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 17/21, GRUR 2022, 170), kann hier offenbleiben.(Rn.49)
2. Das an einen Verbraucher gerichtete Inkassoschreiben eines Rechtsanwalts ist eine Handlung des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Mandatsbeziehung und daher keine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. UWG. Demnach liegen insofern die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG nicht vor (Abgrenzung OLG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2001 - 15 U 128/19, GRUR-RR 2021, 369 und BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 17/21, GRUR 2022, 170).(Rn.62)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.10.2023, Az. 406 HKO 120/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands, mit der einem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Inkasso vertraglicher Zahlungsforderungen gegenüber Verbrauchern in abstrakt-genereller Weise die Behauptung eines Vertragsschlusses (hier: Mietvertrag) des jeweils angeschriebenen Verbrauchers mit dem Mandanten des Rechtsanwalts verboten werden soll, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Behauptung des Vertragsschlusses ist dem Rechtsanwalt in solchen Fällen gemäß § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO vorgeschrieben. Ein entsprechender Unterlassungstitel würde daher in unzulässiger Weise in einen Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit und damit in das Grundrecht gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen, denn der Rechtsanwalt könnte kein Inkasso vertraglicher Forderungen gegenüber Verbrauchern mehr betreiben ohne fürchten zu müssen, gegen den Unterlassungstitel zu verstoßen. Das ist unzumutbar und mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Ob der Senat an seiner Rechtsprechung festhält, in einem ähnlichen, gegen ein Inkassounternehmen gerichteten Unterlassungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen (vergleiche OLG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2001 - 15 U 128/19, GRUR-RR 2021, 369 und BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 17/21, GRUR 2022, 170), kann hier offenbleiben.(Rn.49) 2. Das an einen Verbraucher gerichtete Inkassoschreiben eines Rechtsanwalts ist eine Handlung des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Mandatsbeziehung und daher keine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. UWG. Demnach liegen insofern die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG nicht vor (Abgrenzung OLG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2001 - 15 U 128/19, GRUR-RR 2021, 369 und BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 17/21, GRUR 2022, 170).(Rn.62) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.10.2023, Az. 406 HKO 120/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einem von der Beklagten im Auftrag ihrer Mandantin, der G. G. GmbH, an einen Verbraucher, den Zeugen H., verschickten Inkassoschreiben. In der Berufung stehen nur noch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Streit; die Abweisung der Widerklage ist rechtskräftig geworden. Bei dem ersten der beiden Klaganträge geht es um den Vorwurf der Irreführung über das Bestehen eines Mietvertrags über ein Mobiltelefon zwischen dem Zeugen H. und der G. G. GmbH. Der zweite Antrag betrifft falsche, widersprüchliche oder unklare Angaben sowohl zur Person des Gläubigers als auch zur Forderungshöhe. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, und als qualifizierte Einrichtung in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen (s. Anlage K1). Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die u.a. in großem Umfang Inkassodienstleistungen für Unternehmen anbietet. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf das angegriffene Urteil verwiesen. Ergänzend wird Folgendes festgestellt: In dem als Anlage K5 zur Akte gereichten Inkassoschreiben der Beklagten an den Zeugen H. vom 18.02.2022 heißt es u.a.: „Forderung der Firma G.G. GmbH Sehr geehrter Herr H., wir vertreten die G. G. GmbH, [Anschrift]. Sie schlossen am 24.11.2020 einen Mietvertrag über das Produkt ‚Apple iPhone 11 Pro - 4GB - 256GB‘. Hieraus blieb eine Forderung in Höhe von EUR 164,70 trotz Mahnung unserer Mandantin unbezahlt. […]“ Auf der zweiten Seite des Schreibens wird auf die „Rechnung vom 28.10.2021 zur Nr. […]“ Bezug genommen und dazu der Betrag von 164,70 € genannt, und darunter findet sich die folgende Angabe: „(Mietvertrag mit der G. GmbH vom 24.11.2020)“. Die als Anlage K3 zur Akte gereichte Rechnung vom 28.10.2021 mit der besagten Nummer beläuft sich indes nur auf 64,90 €, und eine „G. GmbH“ existiert nicht. Die G. G. GmbH verschickte das nach dem bestrittenen Beklagtenvortrag vom Zeugen H. bestellte iPhone unstreitig nach Eingang der ersten Monatsmiete an den Zeugen, dem es gegen Vorlage eines Legitimationspapiers (Personalausweis) zugestellt wurde. Der Zeuge H. befindet bzw. befand sich also im Besitz des von der Mandantin der Beklagten versendeten Mobiltelefons. Dabei ist offen, ob die Zahlung der ersten Monatsmiete vom Zeugen H. oder einem Dritten ausging. Der Kläger behauptet, die von der Beklagten und ihrer Mandantin behauptete und mit deren Schreiben gemäß Anlage K2 bestätigte Bestellung eines zu mietenden iPhones 11 Pro durch den Zeugen H. vom 24.11.2020 habe es nie gegeben. Es handele sich um einen Identitätsdiebstahl; der Zeuge H. sei am vermeintlichen Bestelldatum 85 Jahre alt gewesen. In den Anmeldedaten sei hingegen als Geburtsjahr 1984 angegeben worden. Die dort angegebene E-Mail-Adresse kenne der Zeuge H. nicht. Er besitze keine E-Mail-Adresse, da er weder E-Mails schreibe noch im Internet Bestellungen aufgebe oder im Fernabsatz Mietverträge schließe. Die Beklagte trägt näher zur Bestellung unter dem Namen und der Wohnanschrift des Zeugen H. vor und macht geltend, dass der Zeuge H. die Rechnungen, die er nach eigenem Vortrag bekommen habe, nur per E-Mail bekommen haben könne. Ferner seien elf auf dem Mietvertrag basierende Monatsrechnungen über die Kreditkarte des Zeugen H. beglichen worden. Der Kläger behauptet, der Zeuge H. verfüge über keine Kreditkarte, und bestreitet die Zahlungen mit Nichtwissen. Der Kläger beruft sich auch darauf, dass es einen Mietvertrag mit der „G. GmbH“ nicht geben könne, weil eine solche Firma nicht existiere. Die Rechnungen gemäß Anlagen K3 und K4 weisen die „G. Deutschland GmbH“ als Rechnungserstellerin aus, wohingegen die Bestellbestätigung gemäß Anlage K2 von der „G. G. GmbH“ stammt. Die Beklagte trägt vor, der Vertrag sei mit der G. G. GmbH zustande gekommen. Die Beklagte gab die als Anlage K8 vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese enthält gegenüber der Abmahnung (Anlage K6) die in Parenthese gesetzte Einschränkung (hier kursiv gedruckt), dass das im Inkassoschreiben genannte Mietvertragsverhältnis zwischen dem genannten Dritten und dem Verbraucher in Wahrheit – gemäß gerichtlicher Feststellung oder Unstreitigstellen der Parteien – von Anfang an nicht existiert hat. Der Kläger wies die Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen dieser Einschränkung zurück. Das Landgericht hat die Klage nach beiden Anträgen mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Es handele sich um privilegierte Äußerungen im Rahmen der Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege seinen Mandanten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten habe. Könnten solche Äußerungen gerichtlich angegriffen werden, müsste der Rechtsanwalt befürchten, persönlich belangt zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion Informationen seines Mandanten weitergebe. Damit würde er in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, denn es würden die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein wesentlicher Teil anwaltlicher Berufsausübung unterbunden. Werde ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten tätig, so müsse ihm die unerlässliche Äußerungsfreiheit zukommen, die seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordere. Dabei könne eine regelmäßige Kontrolle der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen berufsrechtlich nicht verlangt werden, weil dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zerstört würde. Ebenso wenig wie die Berufstätigkeit des Anwalts danach mit den Mitteln des Äußerungsrechts eingeschränkt werden könne, sei dies mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil verwiesen. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung und rügt Rechtsverletzungen insbesondere wie folgt: Das Landgericht habe sein Petitum missverstanden. Sein Rechtsschutzbedürfnis könne nicht verneint werden, denn er beanstande nicht die Rechtsverfolgung durch die Beklagte per se, sondern die im konkreten Einzelfall getätigten Angaben zur Begründung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, GRUR 2020, 886 – Preisänderungsregelung) sei die Einzelfallbezogenheit der entscheidende Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung danach, ob eine außergerichtliche Rechtsverfolgung über das Lauterkeitsrecht unterbunden werden könne oder nicht bzw. ob einer entsprechenden Unterlassungsklage das Rechtschutzbedürfnis fehle oder nicht. Die beiden Unterlassungsklaganträge nähmen daher Bezug auf die konkreten Ausführungen zur Begründung, also zum einen auf die Behauptung, es bestehe ein Mietvertrag (Antrag zu 1.) und zum anderen auf eine konkrete Rechnung, in der ein anderer Rechnungsbetrag genannt sei als in dem Inkassoschreiben (Antrag zu 2.). Es sei mit Blick auf das nach der UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) zu gewährleistende hohe Verbraucherschutzniveau europarechtswidrig, derartige unrichtige Angaben hinzunehmen. Dass die Beklagte eine Rechtsanwaltskanzlei ist, ändere nichts. Eine Privilegierung als Inkassodienstleister komme nicht in Frage. Entgegen der Auffassung des Landgerichts werde mit einer Stattgabe der Klage schon kein wesentlicher Teil anwaltlicher Berufsausübung unterbunden. Es gehe gerade nicht darum, der Beklagten per se eine bestimmte Tätigkeit zu verbieten, sondern bezogen auf den konkreten Einzelfall darum, der Beklagten bestimmte unzutreffende Angaben zu untersagen. Es könne kein Privileg eines Rechtsanwalts geben, sich bei der Forderungsdurchsetzung im Rechtsverkehr auf falsche Tatsachen zu stützen und auf diese Weise das von der UGP-Richtlinie geforderte hohe Verbraucherschutzniveau zu gefährden. Das Risiko eines zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant gebe es nicht. Wenn der Rechtsanwalt, der eine Inkassodienstleistung übernimmt, Angaben, die er von seinem Auftraggeber erhält, falsch verarbeite und wiedergebe, möge daraus zwar ein gestörtes Vertrauensverhältnis resultieren. Das sei aber allein dem Rechtsanwalt anzulasten. Sollte die Äußerung der falschen Tatsache darauf beruhen, dass bereits der Mandant den Anwalt falsch informiert hat, so werde sich der Mandant diesen Fehler entgegenhalten lassen müssen. Im einen wie im anderen Fall überzeuge es nicht, wenn das Landgericht einem zerstörten Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant den Vorrang gegenüber dem vom europäischen Gesetzgeber verlangten hohen Verbraucherschutzniveau einräume. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass der nationale Gesetzgeber mit § 43d BRAO dem Rechtsanwalt beim Anbieten von Inkassodienstleistungen umfassende, dem § 13a RDG entsprechende Informationspflichten auferlegt habe. Würde eine Verletzung dieser Informationspflichten keine Sanktionen nach sich ziehen, hätte § 43d BRAO keinen eigenständigen Anwendungsbereich, was nicht sein könne. Der Gesetzgeber habe durch den Gleichklang von § 43d Abs. 1 BRAO mit § 13a RDG gezeigt, dass der Rechtsanwalt kein Schutzprivileg gegenüber dem „einfachen“ Inkassodienstleister genieße, nur weil es sich bei ihm um ein Organ der Rechtspflege handelt. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass sich Ungenauigkeiten in der juristischen Alltagspraxis, insbesondere im Massengeschäft, nie ganz vermeiden ließen, sei dies erst in einem Ordnungsmittelverfahren zu thematisieren. Gemäß § 43d BRAO müsse der Rechtsanwalt im Rahmen von Inkassodienstleistungen auch im Massengeschäft korrekte Angaben machen. Nach der Entscheidung „Identitätsdiebstahl I“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1202) seien sowohl Zahlungsaufforderungen eines Inkassobüros als auch anwaltliche Zahlungsaufforderungen geschäftliche Handlungen im Sinne des UWG. Es komme daher entgegen der Argumentation des Landgerichts nicht darauf an, dass die Entscheidung „Identitätsdiebstahl I“ keine Klage gegen Rechtsanwälte zum Gegenstand hatte. Wäre die Auffassung des Landgerichts richtig, würde dies zu erheblichen Schutzlücken zulasten von Verbrauchern führen. Das Landgericht meine, der Rechtsschutz von Verbrauchern durch die Unzulässigkeit der persönlichen Inanspruchnahme von Rechtsanwälten sei keineswegs unangemessen eingeschränkt, weil der Kläger den Auftraggeber der Beklagten selbst in Anspruch nehmen könne. Das sei aber nicht der Fall. § 43d BRAO richte sich allein an den Rechtsanwalt als Normadressat. Eine Inanspruchnahme des Auftraggebers, der nicht selbst Normadressat ist, könne allenfalls erfolgen, wenn dieser als Gehilfe die fremde Tat fördere. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wisse der Kläger in der Regel nicht. Er habe aber mit Blick auf das vom europäischen Gesetzgeber geforderte hohe Verbraucherschutzniveau ein Interesse daran, gerade diejenigen Marktteilnehmer, die gegen § 43d BRAO verstoßen, gesondert auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger den Klagantrag zu 1. ohne seinen schriftsätzlich angekündigten zweiten Absatz (hier durchgestrichen wiedergegeben) gestellt und – soweit in der Berufung noch von Interesse – beantragt, das Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 10.10.2023, Az.: 406 HKO 120/22, im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern: I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Inkassoschreiben, mit denen die Beklagte Forderungen zugunsten Dritter beitreibt, 1. zu behaupten, der Verbraucher hätte mit dem Dritten einen Mietvertrag geschlossen, wenn in Wahrheit das im Inkassoschreiben genannte Mietvertragsverhältnis zwischen dem genannten Dritten und dem Verbraucher von Anfang an nicht existiert hat, wie geschehen nach Anlage K 5, wobei von dem Unterlassungsbegehren nicht die Behauptung erfasst ist, der Verbraucher hätte mit dem Dritten einen Mietvertrag geschlossen, wenn in Wahrheit – gemäß gerichtlicher Feststellung oder Unstreitigstellen der Parteien – das im Inkassoschreiben genannte Mietverhältnis zwischen dem genannten Dritten und dem Verbraucher von Anfang an nicht existiert hat; und / oder 2. zur Erläuterung des Schuldgrundes und der Forderungshöhe auf einen Mietvertrag mit einem nicht existierenden Dritten („G. GmbH“) sowie auf eine Rechnung Bezug zu nehmen, wie geschehen nach Anlage K5 i.V.m. Anlage K3, wenn der in der Rechnung genannte Forderungsbetrag niedriger ist als die im Inkassoschreiben genannte Forderung. II. [Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel] Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es Gegenstand der Berufung ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere wie folgt: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fehle einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese auf Äußerungen gerichtet ist, die zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen. Das gelte auch hier. Die vom Kläger begehrte Unterlassungserklärung bzw. -verpflichtung würde der Beklagten die anwaltliche Interessenvertretung nahezu unmöglich machen. Es handele sich nicht um eine nur auf den Einzelfall bezogene Unterlassungsverpflichtung, sondern sie betreffe sämtliche (miet-) vertraglichen Ansprüche, welche die Beklagte für ihre Mandanten gegenüber Verbrauchern geltend mache. Es sei unerlässlicher Bestandteil der Berufsausübung der Beklagten, dass sie (vermeintliche) Ansprüche für ihre Mandanten außergerichtlich und gerichtlich geltend macht. Die vom Kläger begehrte Unterlassungsverpflichtung würde dazu führen, dass die Beklagte (vermeintliche) bestehende vertragliche Ansprüche – jedenfalls aus einem Mietvertrag – nicht mehr geltend machen könnte, ohne sich der Gefahr auszusetzen, gegen den Unterlassungsanspruch zu verstoßen. Eine Unterlassungsverpflichtung, die eine Rechtsausübung unmöglich macht, sei nicht zulässig. Vielmehr solle es den Beteiligten des Rechtsstreits möglich sein, sämtliche Tatsachenbehauptungen vortragen zu können, die für die Rechtsverfolgung erforderlich sind. Ob das Vorbringen wahr oder erheblich ist, sei eine Frage des Ausgangsverfahrens und nicht inzident in einem Vollstreckungsverfahren zu prüfen, wozu die vom Kläger begehrte Unterlassungsverpflichtung aber führen würde. Die Entscheidung „Preisänderungsregelung“ (BGH, GRUR 2020, 886) stehe nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof differenziere für die Zulässigkeit einer Unterlassungsklage danach, ob mit dieser die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung an sich oder lediglich die Ausführungen zu ihrer Begründetheit angegriffen werden. Die begehrte Unterlassungsverpflichtung ziele aber nicht nur auf die Ausführungen zur Begründetheit der Rechtsverfolgung ab, sondern mache eine Rechtsverfolgung per se unmöglich. Die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruches beinhalte stets inzident die Unterstellung eines Vertragsverhältnisses. Ob dieses „in Wahrheit“ besteht, könne erst in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren final geklärt werden. Wenn es dem Kläger nur um den konkreten Einzelfall des Zeugen H. gehe, müsse er den Unterlassungsanspruch entsprechend konkretisieren. Aber selbst dann bestünde der Anspruch nicht, denn es stehe nicht fest, ob der vom Kläger behauptete Identitätsdiebstahl vorliege. Vielmehr sei von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen. Mit Blick auf § 43d BRAO zeige sich, dass es sich bei den Angaben der Beklagten zum Vertragsverhältnis nicht um Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs, sondern um die gesetzlich zwingend vorgesehene Benennung des Anspruchsgrundes handele. Die Beklagte sei bei der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs für ihre Mandanten gesetzlich verpflichtet, das (vermeintliche) Vertragsverhältnis einschließlich der konkreten Darlegung des Vertragsgegenstands und -datums anzugeben. Die begehrte Unterlassungserklärung würde dazu führen, dass die Beklagte ihren Pflichten aus § 43d BRAO nicht mehr nachkommen könnte. Sie dürfte das Vertragsverhältnis, aus dem ihr Mandant den Anspruch herleite, nicht mehr angeben, da im Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung noch nicht feststehe, ob der vermeintliche Anspruch aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis einer gerichtlichen Prüfung standhält. Daher habe das Landgericht zutreffend erkannt, dass die begehrte Unterlassungsverpflichtung die Beklagte als Organ der Rechtspflege unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG einschränken würde. Eine regelmäßige Kontrolle der von dem Mandanten mitgeteilten Tatsachen könne nicht verlangt werden und sei im Übrigen im Hinblick auf das Bestehen eines Vertragsverhältnisses auch nicht möglich, da dies erst nach einem gerichtlichen Verfahren endgültig feststehe. Dies sei auch nicht europarechtswidrig bzw. es bestehe keine Schutzlücke. Der Verbraucherschutz werde nicht ungebührend eingeschränkt. Dem Verbraucher stünden im Falle eines anwaltlichen Mahnschreibens aufgrund eines (vermeintlichen) Vertragsverhältnisses zahlreiche Rechtsschutzmöglichkeiten (z.B. negative Feststellungsklage) zu, sollte er das Bestehen des unterstellten Vertragsverhältnisses anzweifeln. Auch hinsichtlich der Sanktionierung eines Rechtsanwaltes aufgrund etwaiger Verstöße gegen § 43d BRAO bestehe keine Schutzlücke, denn für solche Verstöße gebe es in § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 und § 113 BRAO eigene Sanktionsmöglichkeiten durch die Rechtsanwaltskammer. Angesichts dieser speziellen Regelungen für berufsrechtliche Verletzungen bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für den Verbraucher, einen solchen Verstoß im Wege einer zwangsgeldbedrohten Unterlassungsverpflichtung im zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Dem Privileg der anwaltlichen Äußerungsfreiheit stehe die UGP-Richtlinie nicht entgegen. Deren Schutzzweck sei es, den Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken eines Unternehmers zu schützen. Eine solche Gefahr bestehe bei einer anwaltlichen Inanspruchnahme jedoch nicht, da Rechtsanwälte an die Vorschriften der BRAO gebunden und insbesondere verpflichtet seien, den Beruf gewissenhaft auszuüben und das Gebot der Sachlichkeit einzuhalten, wozu das Unterlassen der bewussten Verbreitung von Unwahrheiten zähle. Darüber hinaus handele es sich bei einer anwaltlichen Äußerung im Rahmen der anwaltlichen Interessenvertretung auch nicht um eine geschäftliche Handlung im Sinne der UGP-Richtlinie bzw. des UWG. Das Landgericht habe keine unzulässige Privilegierung eines Rechtsanwaltes gegenüber einem Inkassodienstleister vorgenommen. Es entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege hinsichtlich ihrer Äußerungsfreiheit ein besonderer Schutz zustehe. Im Übrigen dürfte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen „Honorarkürzung“ und „Preisänderungsregelung“ entsprechende Anwendung auf Inkassounternehmen finden, sodass eine Ungleichbehandlung nicht ersichtlich sei. Auch die Entscheidung „Identitätsdiebstahl I“ (BGH, GRUR 2019, 1202) stehe dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen, denn das dortige Verfahren hatte keine Klage gegen einen Rechtsanwalt zum Gegenstand. II. Die statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat beide Klaganträge zu Recht abgewiesen. Allerdings ist nur der erste der beiden Anträge unzulässig, während der zweite zwar zulässig, aber nicht begründet ist. A. zum Klagantrag zu 1. 1. Der Kläger ist als qualifizierter Verbraucherverband in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen (s. Anlage K1) und daher klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. 2. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung nach Hinweis des Senats auf die Bestimmtheitsproblematik den zweiten Absatz seines Klagantrags zu 1. nicht mehr gestellt. Sofern diese Änderung nicht ohnehin gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist, wäre eine darin liegende Klageänderung jedenfalls gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Beklagte hat sich vorbehaltlos auf den geänderten Antrag eingelassen, so dass ihre Einwilligung entsprechend § 267 ZPO zu vermuten ist (vgl. Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 533 Rn. 4 m.w.N.); abgesehen davon ist die Änderung auch sachdienlich. Zudem kann auch über den geänderten Klagantrag auf der Tatsachengrundlage entschieden werden, die der Senat ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 3. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, ist die Klage nach dem Antrag zu 1. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. a. Nach dem Klagantrag soll der Beklagten verboten werden, gegenüber Verbrauchern in Inkassoschreiben, mit denen die Beklagte Forderungen zugunsten Dritter beitreibt, einen Mietvertragsschluss zu behaupten, wenn in Wahrheit ein Mietvertragsverhältnis nicht existiert hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt einer Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, das Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen relevant, also wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 21 – Preisänderungsregelung mit Verweis u.a. auf BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 14-16 – Honorarkürzung). Ferner ist anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage grundsätzlich auch dann fehlt, wenn es um Äußerungen geht, die der Rechtsverfolgung im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung dienen (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 20 m.w.N. – Honorarkürzung). Allerdings reicht es in diesen Fällen für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus, dass eine außergerichtliche Auseinandersetzung – wie stets – in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in diesen Fällen vielmehr nur dann, wenn die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirken würde (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 22 – Preisänderungsregelung). Das Rechtschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage fehlt hingegen nicht, soweit mit ihr nicht die Rechtsverfolgung oder -verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden. Hinsichtlich solcher Ausführungen muss eine Prüfung am Maßstab des Irreführungsverbots möglich sein, weil sie geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung der Gegenseite zu beeinflussen, ob sie sich gegen die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zur Wehr setzt oder diese hinnimmt. Bei an Verbraucher gerichteten Äußerungen muss ein Rechtsschutzbedürfnis in dieser Konstellation bereits deswegen angenommen werden, weil sonst der von Art. 6 Abs. 1 der UGP-Richtlinie bezweckte Schutz vor zur Täuschung geeigneten Angaben unterlaufen würde (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 23 – Preisänderungsregelung). Nach diesen Maßstäben fehlt dem Kläger für den Klagantrag zu 1. das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist zwar ausdrücklich auf Inkassoschreiben beschränkt, so dass entsprechende Äußerungen der Beklagten etwa in einem nachfolgenden Klageschriftsatz an ein Gericht davon nicht erfasst sein dürften. Demnach geht es hier nicht darum, ob das entsprechende Verbot in einem konkreten, gegen den Zeugen H. anzustrengenden gerichtlichen Verfahren fortwirken würde oder nicht. Der Antrag ist aber nicht auf den Fall des Zeugen H. beschränkt, sondern erfasst abstrakt alle künftigen Fälle, in denen die Beklagte Forderungen aus Mietverträgen zugunsten eines Dritten, also für die hier in Rede stehende oder irgendeine andere Mandantin, gegenüber Verbrauchern geltend macht. Die Beklagte ist indes als Rechtsanwaltskanzlei, die Inkassodienstleistungen anbietet, darauf angewiesen, auch in weiteren Fällen für die hier in Rede stehende Mandantin und auch für andere Mandanten Forderungen aus (behaupteten) Mietverträgen geltend machen zu können. Sie ist dabei nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO verpflichtet, in solchen Inkassoschreiben an Privatpersonen Angaben zum Forderungsgrund zu machen, d.h. bei einer vertraglichen Forderung den Gegenstand und das Datum des Vertrags konkret darzulegen. Im Falle einer Forderung aus einem (behaupteten) Mietvertrag muss sie also mitteilen, dass es sich um einen Mietvertrag handelt, was der Mietgegenstand ist und wann der Vertrag geschlossen wurde. Andere, zu der in Anlage K5 gefundenen Formulierung nicht kerngleiche Formulierungen betreffend den Abschluss eines Mietvertrags erscheinen kaum denkbar. Demnach geht es hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine individuelle Forderungsbegründung im Einzelfall, sondern um eine textbausteinartige Angabe, die von Gesetzes wegen in jedem vergleichbaren Fall in gleicher Weise erfolgen muss. Wenn der Beklagten diese Angabe aufgrund des vom Kläger gestellten, abstrakt formulierten und daher sehr weit reichenden Antrags verboten würde, könnte sie keinerlei Inkasso in Bezug auf Forderungen aus Mietverträgen gegenüber Verbrauchern mehr betreiben, ohne stets fürchten zu müssen, gegen den Unterlassungstitel zu verstoßen. Die Beklagte ist vor Versendung eines Inkassoschreibens an einen (vermeintlichen) Schuldner ihres Mandanten nicht verpflichtet zu ermitteln, ob es den vom Mandanten behaupteten Mietvertrag „in Wahrheit“ gegeben hat oder nicht (vgl. dazu BVerfG, NJW 2003, 3263, 3264). Das ist ihr zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht möglich. Denn ob der von ihrer Mandantin behauptete Mietvertrag „in Wahrheit“ besteht bzw. bestand, lässt sich im Streitfall erst durch ein zivilgerichtliches Verfahren und nicht schon im Vorfeld dazu rechtsverbindlich klären. Demnach betrifft der Klagantrag nicht nur die konkrete, individuelle Begründung der Forderung gerade gegenüber dem Zeugen H., sondern die Rechtsverfolgung durch die Beklagte an sich, und zwar für eine Vielzahl von (potenziellen) Mandanten gegenüber einer Vielzahl von (potenziellen) privaten Schuldnern. Das Landgericht hat das Begehren des Klägers also nicht missverstanden. Wenn der Kläger einen Unterlassungsantrag nur bezogen auf den konkreten Einzelfall hätte stellen wollen, hätte er den Antrag auf den Fall des Zeugen H. beschränken müssen. Davon ausgehend hat das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt, dass mit der Stattgabe des Klagantrags in unzulässiger Weise in einen Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten und damit in ihr Grundrecht gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen würde. Einem Rechtsanwalt als berufenem Berater und Vertreter muss in allen Rechtsangelegenheiten die unerlässliche Äußerungsfreiheit zukommen, die seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordert (BVerfG, NJW 2003, 3263, 3264). Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass eine Bestrafung aufgrund eines Unterlassungstitels gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Verschulden der Beklagten voraussetzen würde. Das führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte müsste befürchten, sich wegen der gemäß § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO erforderlichen Angabe eines Mietvertragsschlusses in allen Fällen, in denen ein solcher Vertragsschluss vom privaten Schuldner in Abrede genommen wird, mit einem Ordnungsmittelverfahren konfrontiert zu werden. Das ist nicht zumutbar und mit ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Die Beklagte könnte dies nur verhindern, indem sie die Inkassotätigkeit für Forderungen aus Mietverträgen einstellt oder aber indem sie vor jedem entsprechenden Inkassoschreiben die Berechtigung der Forderung, mithin das Vorliegen eines wirksamen Vertragsschlusses, überprüft. Beides ist ihr aber nicht zumutbar, und letzteres ohnehin vor Durchführung eines Zivilprozesses rechtsverbindlich auch gar nicht möglich. b. Dieser Bewertung stehen auch die weiteren vom Kläger ins Feld geführten Argumente nicht entgegen. Der Fall, dass der Rechtsanwalt eine von seinem Mandanten erhaltene Information falsch verarbeitet und / oder wiedergibt, steht hier nicht in Rede. Auch der Fall, dass der Mandant seinem Rechtsanwalt bewusst eine falsche Information übermittelt, liegt nicht vor: Die Mandantin der Beklagten ging von einem Vertragsschluss mit dem Zeugen H. aus. Demnach liegt kein Ausnahmefall vor, in dem das Rechtsschutzbedürfnis aus besonderen Gründen wie etwa bei bewusst unwahren oder unhaltbaren Behauptungen oder auf der Hand liegenden Falschangaben doch anzunehmen sein könnte (s. dazu OLG Nürnberg, BeckRS 2013, 2280 unter B.I.3.; Sosnitzain: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Auflage 2023, § 2 Rn. 44; Bacher in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Kapitel 19 Rn. 16 m.w.N.). Es besteht auch keine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke, die zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses führen müsste. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beklagte in dem Inkassoschreiben (Anlage K5) die nach § 43d Abs. 1 Nr. 2 BRAO erforderlichen Informationen zum Vertragsgegenstand und -datum mitgeteilt hat, so dass jedenfalls insoweit kein Verstoß gegen diese Norm vorliegt und auch nicht Streitgegenstand ist. Der Kläger macht vielmehr geltend, die Behauptung eines Mietvertragsschlusses sei irreführend, weil es diesen tatsächlich nicht gegeben habe. Das ist aber nicht gleichbedeutend mit fehlenden, unklaren oder unverständlichen Angaben im Sinne von § 43d Abs. 1 BRAO. Daher spielt, was den streitigen Mietvertragsschluss angeht, eine angebliche Sanktionslosigkeit von Verstößen gegen § 43d Abs. 1 BRAO von vornherein keine Rolle. Unbeschadet dessen aber kann ein – hier nicht streitgegenständliches – Fehlen bzw. eine Unklarheit oder Unverständlichkeit der nach § 43d BRAO nötigen Informationen gemäß § 74 oder §§ 113, 114 BRAO geahndet werden (s. dazu Kilian in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Auflage 2024, § 43d Rn. 54 f. und Rn. 59), nach § 3a UWG hingegen nicht, weil die anwaltliche Zahlungsaufforderung keine geschäftliche Handlung ist (dazu noch unter B.2., a.A. aber, wenn auch ohne Begründung, offenbar Kilian, a.a.O.). c. Indes haben sowohl der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Identitätsdiebstahl II“ (GRUR 2022, 170) als auch der hier erkennende Senat in seinem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorangegangen Urteil vom 28.01.2021 (GRUR-RR 2021, 369 – Mobilfunk-Inkasso) die Zulässigkeit der dortigen Klage und damit auch ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des dort ebenfalls klagenden Verbraucherverbands nicht problematisiert. Der dortigen Beklagten ist durch den erkennenden Senat antragsgemäß verboten worden, gegenüber einem Verbraucher in einem Forderungsschreiben zu behaupten, der Verbraucher sei aufgrund des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages unter Zuweisung einer bestimmten Mobilfunknummer zur Zahlung verpflichtet, wenn in Wahrheit das im Inkassoschreiben genannte Mobilfunkverhältnis zwischen dem Auftraggeber der Beklagten und dem Verbraucher gar nicht existiert. Die dagegen gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Diese Klage war zwar nicht gegen eine Rechtsanwaltskanzlei gerichtet, sondern gegen ein Inkassounternehmen. Nach dem hier gefundenen Ergebnis dürfte aber jedenfalls dann ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis naheliegend erscheinen, wenn man Inkassounternehmen für den ihnen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erlaubten Tätigkeitsbereich der Inkassodienstleistungen den Rechtsanwälten gleichstellt und berücksichtigt, dass sie gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG gegenüber Privatpersonen ebenfalls zur Darlegung des Vertragsgegenstands und des Vertragsdatums verpflichtet sind. Der Senat hat Zweifel, kann hier aber offenlassen, ob er für eine solche Konstellation an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten und eine entsprechende Klage erneut für zulässig halten würde. 4. Im Übrigen wäre der Klagantrag zu 1. aus denselben Gründen, aus denen der Klagantrag zu 2. unbegründet ist (dazu sogleich unter B.2.), auch unbegründet. B. zum Klagantrag zu 2. Die Klage nach dem Antrag zu 2. ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.) 1. Der Kläger ist klagebefugt (s. bereits unter A.1.). Ihm fehlt insofern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Hier geht es im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung „Preisänderungsregelung“ (BGH, GRUR 2020, 886 Rn. 22 f.) nicht um die Rechtsverfolgung der Beklagten für ihre Mandanten an sich. Vielmehr geht es um die konkreten Ausführungen zur Begründung der Forderung im Rahmen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung, namentlich die Diskrepanz der Forderungshöhe im Inkassoschreiben und in der zur Begründung in Bezug genommenen und beigefügten Rechnung sowie um die Nennung eines nicht existierenden Dritten als (angeblichen) Vertragspartner. Schließlich genügt der Antrag auch dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Die Klage ist allerdings unbegründet, weil das Inkassoschreiben gemäß Anlage K5 keine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt. a. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 8, § 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 1, Fall 2 Nr. 2 UWG bzw. auf § 8, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 RDG (gemeint ist offensichtlich § 43d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAO). Die Beklagte nehme im Inkassoschreiben Bezug auf einen Mietvertrag mit einer „G. GmbH“, die aber nicht existiere; es gebe nur die G. Deutschland GmbH und die G. G. GmbH. Die verkürzte Darstellung sei unzutreffend, zumindest aber unvollständig bzw. missverständlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Der Unterlassungsanspruch folge auch aus dem Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Nr. 1 RDG (bzw. § 43d Abs. 1 Nr. 1 BRAO, s.o.), wonach die Firma des Auftraggebers anzugeben sei. Das sei aber gerade nicht die „G. GmbH“, sondern die „G. G. GmbH“. Zudem verstoße die Beklagte gegen § 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 1, Fall 2 Nr. 2 UWG, indem sie gegenüber Verbrauchern eine Zahlungspflicht behaupte, die jedenfalls der Höhe nach unzutreffend sei. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte, wobei eine geschäftliche Handlung irreführend i.S.v. § 5 Abs. 2 UWG ist, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über konkret benannte Umstände enthält. Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Auch § 5a und § 3a UWG setzen eine geschäftliche Handlung voraus (Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 5a Rn. 2.4; Köhler/Odörfer in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 3a Rn. 1.51). b. Demnach ist nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen eine geschäftliche Handlung der Beklagten erforderlich. Das mit dem Klagantrag zu 2. als konkrete Verletzungsform in Bezug genommene Inkassoschreiben der Beklagten gemäß Anlage K5 stellt jedoch keine geschäftliche Handlung dar, und eine andere Handlung der Beklagten steht nicht in Rede. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Handlungen von Rechtsanwälten im Rahmen einer Mandatsbeziehung fallen allerdings nicht darunter, wie sich aus Folgendem ergibt: Von einer geschäftlichen Handlung kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 12 m.w.N. – Im Immobiliensumpf). Zwar handeln Rechtsanwälte zugunsten ihrer Kanzlei und damit ihres Unternehmens, auch wenn sie nach § 1 BRAO die Stellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege haben und nach § 2 Abs. 2 BRAO kein Gewerbe betreiben. Das bezieht sich aber nur auf die Organisation ihrer Kanzlei, also auf den äußeren Betrieb einschließlich des Werbens um Mandanten; nur insoweit kommen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in Betracht (Bähr in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2020, § 2 UWG Rn. 91). Die Vertretung der Mandanten liegt indes außerhalb geschäftlicher Handlungen. Bei ihr steht die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege im Vordergrund. Der Rechtsanwalt handelt dabei weder zugunsten des Unternehmens seines Mandanten noch zugunsten seines eigenen Unternehmens (Bähr, a.a.O. Rn. 92 m.w.N.). Eindeutig ist das bei Schriftsätzen, die Rechtsanwälte in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren einreichen, wobei es hier auch am erforderlichen Marktbezug fehlt (s. dazu etwa OLG Frankfurt a.M., GRUR-RS 2016, 18400 Rn. 2; Bähr in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2020, § 2 UWG Rn. 93). Aber auch außergerichtliche Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten dienen regelmäßig der Durchsetzung der Mandantenposition und erfüllen die Anforderungen an eine geschäftliche Handlung deshalb nicht (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 29 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; s. auch OLG Köln, WRP 2013, 656 Ls. 1 und Rn. 14 ff., insb. Rn. 18 ff. – Falschvortrag durch Rechtsanwälte für die anwaltliche Antwort auf ein Abmahnschreiben; s. auch Keller in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage 2021, § 2 Rn. 79 sowie Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Auflage 2023, § 2 Rn. 43 sowie BGH, GRUR 1967, 428 f. – Anwaltsberatung zur vormaligen „Wettbewerbsabsicht“). Dem steht nicht zwingend entgegen, dass sowohl der erkennende Senat als auch der Bundesgerichtshof in dem Inkassoschreiben eines Inkassounternehmens eine geschäftliche Handlung gesehen haben (s. dazu Senat, GRUR-RR 2021, 369 Rn. 24 – Mobilfunk-Inkasso sowie BGH, GRUR 2022, 170 Rn. 12 – Identitätsdiebstahl II), denn dort ging es nicht um das Schreiben eines Rechtsanwalts und damit eines Organs der Rechtspflege. Im Übrigen würde das bereits unter A.3.c. Gesagte hier entsprechend gelten: Wenn man die Handlungen eines Inkassounternehmens im Rahmen der ihm erlaubten Inkassodienstleistungen den Handlungen eines Rechtsanwalts gleichstellt, wäre auch fraglich, ob eine geschäftliche Handlung des Inkassounternehmens angenommen werden könnte oder ob die rechtliche Bewertung insofern nicht ebenso ausfallen müsste wie bei einem anwaltlichen Schreiben. Das kann hier aber offen bleiben. Soweit der Kläger auf die Entscheidung „Identitätsdiebstahl I“ (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 12) verweist, ändert dies nichts. Dort heißt es, dass die Zahlungsaufforderungen der dortigen Beklagten und die ihr gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnenden Zahlungsaufforderungen der beauftragten Inkassounternehmen und des Rechtsanwalts geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG seien. Damit hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich nur eine geschäftliche Handlung der dortigen Beklagten bejaht, also des Unternehmens, dem er die Handlungen des beauftragten Rechtsanwalts bzw. des ebenfalls beauftragten Inkassobüros gemäß § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet hat. Das ergibt sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 14, 15, 19 – Identitätsdiebstahl I), wo der Bundesgerichtshof wiederholt auf das Handeln der Beklagten abstellt. Es ging also nicht um eine eigene geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts, so dass die Entscheidung dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegensteht. Wenn der Bundesgerichtshof dort eine eigene geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts hätte bejahen wollen, wäre überdies eine intensive Auseinandersetzung mit dieser Frage und insbesondere seiner eigenen vorangegangenen Rechtsprechung ebenso wie den zahlreichen Literaturmeinungen veranlasst und zu erwarten gewesen, die eine geschäftliche Handlung beim Anwaltshandeln im Mandanteninteresse verneinen. Schließlich kam es in der Entscheidung auf diese Frage auch gar nicht an, denn die dortige Beklagte hatte auch selbst Mahnungen verschickt, worauf der Bundesgerichtshof ausdrücklich abstellt (BGH, GRUR 2019, 1202 Rn. 12, 15 und 19 – Identitätsdiebstahl I). Selbst wenn man diese Ausführungen im Sinne des Klägers verstehen würde, würde es sich dabei nicht um ein die Entscheidung tragendes Element handeln. Auch hier besteht keine Rechtsschutzlücke, die dem gefundenen Ergebnis zwingend entgegenstehen würde. Sofern Angaben im Sinne von § 43d Abs. 1 BRAO fehlen oder unklar bzw. unverständlich sind, bestehen – wie bereits ausgeführt – berufsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten nach der BRAO. c. Angesichts der fehlenden geschäftlichen Handlung ist nicht entscheidungserheblich, ob die vom Kläger geltend gemachten Rechtsverletzungen (Irreführung, Irreführung durch Unterlassung und / oder Rechtsbruch) bezüglich der Person des Gläubigers einerseits und der Forderungshöhe andererseits bestehen und ob infolge der „Sowie“-Verknüpfung im Antrag eine Stattgabe der Klage nur möglich gewesen wäre, wenn beide Rechtsverletzungen einschließlich ihrer geschäftlichen Relevanz bzw. Spürbarkeit kumulativ zu bejahen sind. Nur vorsorglich ist daher festzustellen, dass im Hinblick auf die Angabe „G. GmbH“ auf Seite 2 des Schreibens gemäß Anlage K5 die nach § 5 Abs. 1 bzw. § 5a Abs. 1 UWG notwendige geschäftliche Relevanz ebenso wie die nach § 3a UWG notwendige Spürbarkeit zu verneinen sind. Denn sowohl in der Betreffzeile des Schreibens gemäß Anlage K5 als auch zu Beginn des dortigen Fließtextes auf Seite 1 und auch oben auf Seite 2 ist die richtige Firma G. G. GmbH angegeben, wohingegen die unvollständige Firmierung lediglich an einer Stelle in einem Klammerzusatz in der auf Seite 2 befindlichen Forderungsaufstellung enthalten ist. Zudem ist die Angabe „G. GmbH“ lediglich verkürzend und nicht vollständig falsch. Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern die verkürzende Angabe für die Entscheidung des angeschriebenen Verbrauchers von Relevanz sein bzw. seine Interessen spürbar beeinträchtigen können sollte. Das gilt umso mehr, als auf Seite 1 des Schreibens ausdrücklich eine Zahlung direkt an die Beklagte und nicht an ihre Mandantin gefordert wird. Daher ist ein Unterlassungsanspruch des Klägers jedenfalls insofern auch aus diesem Grunde nicht gegeben. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 709 S. 2 ZPO. Den Streitwert setzt der Senat gemäß § 47 Abs. 1 S. 1, § 51 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend dem klägerischen Vorschlag und der von den Parteien nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts fest. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu. Die Frage, ob der gegen eine Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung der Behauptung eines Vertragsschlusses in einem Inkassoschreiben gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann sich in einer Vielzahl künftiger Fälle wieder stellen. Zudem erscheint fraglich und klärungsbedürftig, ob die Entscheidung „Identitätsdiebstahl II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2022, 170) der Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf den hiesigen Klagantrag zu 1. entgegensteht bzw. ob auch im Falle einer der hiesigen vergleichbaren Unterlassungsklage gegen ein Inkassounternehmen entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesgerichtshofs das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen wäre. Ähnliches gilt auch mit Blick auf die Frage, ob ein anwaltliches Inkassoschreiben keine geschäftliche Handlung im Sinne des Lauterkeitsrechts ist, obwohl der erkennende Senat und der Bundesgerichtshof das Inkassoschreiben eines Inkassounternehmens als solche angesehen haben. Überdies wird in der Literatur teilweise auch ein anwaltliches Inkassoschreiben zumindest implizit als geschäftliche Handlung angesehen (vgl. dazu Kilian in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Auflage 2024, § 43d Rn. 54 und 59 undKleine-Cosack in: Kleine-Cosack, BRAO, 9. Auflage 2022, § 43d Rn. 6; s. auch Günther in: BeckOK BRAO, 23. Edition, Stand: 01.05.2024, § 43d Rn. 15; skeptisch hingegen v. Wedel in: Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Auflage 2022, § 43d BRAO Rn. 66).